Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (CELEX-Nr.: 389L0655, 392L0057, 392L0104, 395L0063)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Letzte Aktualisierung 2024-12-03
Status Aufgehoben · 2002-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 179
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4 Information

§ 5 Unterweisung

§ 6 Prüfpflichten

§ 7 Abnahmeprüfung

§ 8 Wiederkehrende Prüfung

§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10 Prüfung nach Aufstellung

§ 11 Prüfbefund

§ 12 Aufstellung

§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14 Erprobung

§ 15 Verwendung

§ 16 Wartung

§ 17 Besondere Arbeiten

```

2.

Abschnitt

```

Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19 Krane

§ 20 Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen

§ 22 Arbeitskörbe

§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25 Bearbeitungsmaschinen

§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte

Verfahren

§ 27 Stetigförderer

§ 28 Handwerkzeuge

§ 29 Bolzensetzgeräte

§ 30 Kompressoranlagen

§ 31 Zentrifugen

§ 32 Verbrennungskraftmaschinen

§ 33 Fahrbewilligung

```

3.

Abschnitt

```

Leitern und Gerüste

§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35 Festverlegte Leitern

§ 36 Anlegeleitern

§ 37 Stehleitern

§ 38 Mechanische Leitern

§ 39 Strickleitern

§ 40 Gerüste

```

4.

Abschnitt

```

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41 Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 42 Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 43 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 44 Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 45 Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 46 Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 47 Standplätze, Aufstiege

§ 48 Feuerungsanlagen

§ 49 Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen

§ 50 Behälter

§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder

ArbeitnehmerInnen

§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 55 Beschaffenheit von Rolltreppen und Fahrsteigen

§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen

Tafelscheren

§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren

§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden

und verwandte Verfahren

§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

```

5.

Abschnitt

```

Schlussbestimmungen

§ 61 Aufhebung von Vorschriften

§ 62 Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

§ 63 Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen

Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung

§ 64 Kundmachungen

§ 65 Inkrafttreten

Anhang A: Vorschriften über Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen - Inverkehrbringen von

Arbeitsmitteln

Anhang B: Vorschriften über Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen - Aufstellung und Betrieb von

Arbeitsmitteln

Anhang 1: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 3

Anhang 2: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 4

Anhang 3: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 5

Anhang 4: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 4 Information
§ 5 Unterweisung
§ 6 Prüfpflichten
§ 7 Abnahmeprüfung
§ 8 Wiederkehrende Prüfung
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
§ 11 Prüfbefund
§ 12 Aufstellung
§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 14 Erprobung
§ 15 Verwendung
§ 16 Wartung
§ 17 Besondere Arbeiten
§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 19 Krane
§ 20 Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen
§ 22 Arbeitskörbe
§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 25 Bearbeitungsmaschinen
§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 27 Stetigförderer
§ 28 Handwerkzeuge
§ 29 Bolzensetzgeräte
§ 30 Kompressoranlagen
§ 31 Zentrifugen
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen
§ 33 Fahrbewilligung
§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 35 Festverlegte Leitern
§ 36 Anlegeleitern
§ 37 Stehleitern
§ 38 Mechanische Leitern
§ 39 Strickleitern
§ 40 Gerüste
§ 41 Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen
§ 42 Sicherheitsabstände, Schutzzonen
§ 43 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen
§ 44 Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile
§ 45 Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke
§ 46 Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 47 Standplätze, Aufstiege
§ 48 Feuerungsanlagen
§ 49 Leitungen und Armaturen
§ 50 Behälter
§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter
§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen
§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 55 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren
§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren
§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
§ 61 Aufhebung von Vorschriften
§ 62 Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 63 Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung
§ 64 Kundmachungen
§ 65 Inkrafttreten
Anhang A: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
Anhang B: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln
Anhang 1: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 3
Anhang 2: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 4
Anhang 3: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 5
Anhang 4: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 6

Abkürzung

AM-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 4 Information
§ 5 Unterweisung
§ 6 Prüfpflichten
§ 7 Abnahmeprüfung
§ 8 Wiederkehrende Prüfung
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
§ 11 Prüfbefund
§ 12 Aufstellung
§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 14 Erprobung
§ 15 Verwendung
§ 16 Wartung
§ 17 Besondere Arbeiten
§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 19 Krane
§ 20 Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen
§ 22 Arbeitskörbe
§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 25 Bearbeitungsmaschinen
§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 27 Stetigförderer
§ 28 Handwerkzeuge
§ 29 Bolzensetzgeräte
§ 30 Kompressoranlagen
§ 31 Zentrifugen
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen
§ 33 Fahrbewilligung
§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 35 Festverlegte Leitern
§ 36 Anlegeleitern
§ 37 Stehleitern
§ 38 Mechanische Leitern
§ 39 Strickleitern
§ 40 Gerüste
§ 41 Ergonomie von Arbeitsmitteln
§ 42 Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 43 Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
§ 44 Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können
§ 45 Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 46 Not-Halt-Befehlsgeräte
§ 47 Standplätze, Aufstiege
§ 48 Feuerungsanlagen
§ 49 Leitungen und Armaturen
§ 50 Behälter
§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter
§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen
§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 53a Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 53b Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 55 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren
§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren
§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
§ 61 Aufhebung von Vorschriften
§ 62 Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 63 Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung
§ 64 Kundmachungen
§ 65 Inkrafttreten
Anhang A: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
Anhang B: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln
Anhang C: Sicherheitsabstände im Sinne des § 43

Abkürzung

AM-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 4 Information
§ 5 Unterweisung
§ 6 Prüfpflichten
§ 7 Abnahmeprüfung
§ 8 Wiederkehrende Prüfung
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
§ 11 Prüfbefund
§ 12 Aufstellung
§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 14 Erprobung
§ 15 Verwendung
§ 16 Wartung
§ 17 Besondere Arbeiten
§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 19 Krane
§ 20 Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen
§ 22 Arbeitskörbe
§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 23a. Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern
§ 23b. Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern
§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 25 Bearbeitungsmaschinen
§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 27 Stetigförderer
§ 28 Handwerkzeuge
§ 29 Bolzensetzgeräte
§ 30 Kompressoranlagen
§ 31 Zentrifugen
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen
§ 33 Fahrbewilligung
§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 35 Festverlegte Leitern
§ 36 Anlegeleitern
§ 37 Stehleitern
§ 38 Mechanische Leitern
§ 39 Strickleitern
§ 40 Gerüste
§ 41 Ergonomie von Arbeitsmitteln
§ 42 Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 43 Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
§ 44 Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können
§ 45 Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 46 Not-Halt-Befehlsgeräte
§ 47 Standplätze, Aufstiege
§ 48 Feuerungsanlagen
§ 49 Leitungen und Armaturen
§ 50 Behälter
§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter
§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen
§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 53a Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 53b Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 55 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren
§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren
§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
§ 61 Aufhebung von Vorschriften
§ 62 Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 63 Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung
§ 64 Kundmachungen
§ 65 Inkrafttreten
Anhang A: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
Anhang B: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln
Anhang C: Sicherheitsabstände im Sinne des § 43
1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.

(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von ArbeitnehmerInnen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.

(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden ArbeitnehmerInnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.

(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.

(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.

(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht-schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.

(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.

(10) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von ArbeitnehmerInnen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.

(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden ArbeitnehmerInnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.

(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.

(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.

(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht-schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.

(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.

(10) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.

(11),Kraftbetrieben` im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 3. (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.

(2) Wenn ArbeitgeberInnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ArbeitgeberInnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, ArbeitnehmerInnen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.

(4) In Fällen nach Abs. 3 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen, haben die ArbeitgeberInnen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.

(5) Die gemäß Abs. 4 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.

Abkürzung

AM-VO

Information

§ 4. (1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 12 ASchG erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:

1.

Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,

2.

absehbare Störungen,

3.

Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.

(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.

(3) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 12 ASchG informiert werden über:

1.

die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,

2.

entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.

(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die ArbeitnehmerInnen über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

Unterweisung

§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:

1.

Inbetriebnahme, Verwendung,

2.

gegebenenfalls Auf- und Abbau,

3.

Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,

4.

erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,

5.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

6.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG muss zumindest beinhalten:

1.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

2.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(5) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

AM-VO

Unterweisung

§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:

1.

Inbetriebnahme, Verwendung,

2.

gegebenenfalls Auf- und Abbau,

3.

Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,

4.

erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,

5.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

6.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG muss zumindest beinhalten:

1.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

2.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(5) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

Prüfpflichten

§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für

1.

Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,

2.

Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,

3.

Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),

4.

Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei Aufzügen.

(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.

(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

1.

die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und

2.

die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

Prüfpflichten

§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für

1.

Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,

2.

Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,

3.

Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),

4.

Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, fallen.

(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.

(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

1.

die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und

2.

die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

Abkürzung

AM-VO

Abnahmeprüfung

§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Fahrzeughebebühnen,

5.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

6.

kraftbetriebene Anpassrampen,

7.

fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,

8.

Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,

9.

Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängegerüste),

10.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

11.

motorkraftbetriebene Türen und Tore,

12.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

13.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,

14.

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2.

Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3.

erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,

4.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5.

Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,

6.

Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

7.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

1.

ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder

2.

zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder

3.

akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß § 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

Abkürzung

AM-VO

Abnahmeprüfung

§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Fahrzeughebebühnen,

5.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

6.

kraftbetriebene Anpassrampen,

7.

fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,

8.

Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,

9.

Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau),

10.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

11.

kraftbetriebene Türen und Tore,

12.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

13.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,

14.

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,

15.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

16.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),

17.

sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2.

Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3.

erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,

4.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5.

Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,

6.

Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

7.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

1.

ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder

2.

zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder

3.

akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß § 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

Abkürzung

AM-VO

Abnahmeprüfung

§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen

a. schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

b. Turmdrehkrane,

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Fahrzeughebebühnen,

5.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

6.

kraftbetriebene Anpassrampen,

7.

fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,

8.

Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,

9.

Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau),

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)

11.

kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,

12.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

13.

Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,

14.

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,

15.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

16.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).

(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2.

Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3.

erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,

4.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5.

Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,

6.

Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

7.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

1.

ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder

2.

zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder

3.

akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse oder

4.

Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

Wiederkehrende Prüfung

§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Hubtische,

5.

Fahrzeughebebühnen,

6.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7.

kraftbetriebene Anpassrampen,

8.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

9.

motorkraftbetriebene Türen und Tore,

10.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

11.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,

12.

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,

13.

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

14.

selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,

15.

Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,

16.

Arbeitskörbe,

17.

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

18.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

19.

mechanische Leitern,

20.

Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

21.

Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,

22.

Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

23.

Bolzensetzgeräte.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,

2.

Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

3.

Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

4.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12, 13 und 19, mindestens jedes vierte Jahr eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Bei wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 3 durch fachkundige Betriebsangehörige, haben ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen, dass anlässlich der Prüfung durch eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 die Betriebsangehörigen beigezogen oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung informiert werden. Die Weitergabe der Informationen kann über den Prüfbefund erfolgen.

(5) Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 gilt auf Baustellen:

1.

Für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen.

2.

Für die wiederkehrende Prüfung von kraftbetriebenen mechanischen Leitern sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen.

(6) Eine Abnahmeprüfung nach § 7 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.

(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Wiederkehrende Prüfung

§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Hubtische,

5.

Fahrzeughebebühnen,

6.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7.

kraftbetriebene Anpassrampen,

8.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

9.

kraftbetriebene Türen und Tore,

10.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

11.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,

12.

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,

13.

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

14.

selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,

15.

Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,

16.

Arbeitskörbe,

17.

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

18.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

19.

mechanische Leitern,

20.

Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

21.

Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,

22.

Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

23.

Bolzensetzgeräte,

24.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

25.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),

26.

mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),

27.

sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,

28.

Verteilermaste.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,

2.

Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

3.

Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

4.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

1.

eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,

2.

dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

(5) Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 gilt auf Baustellen:

1.

Für die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 15, 24, 25, 26 und 27 sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen.

2.

Für die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 19 sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen.

(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.

(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Abkürzung

AM-VO

Wiederkehrende Prüfung

§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,

5.

Fahrzeughebebühnen,

6.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7.

kraftbetriebene Anpassrampen,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)

9.

kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,

10.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

11.

Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,

12.

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,

13.

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

14.

selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,

15.

Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,

16.

Arbeitskörbe,

17.

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

18.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

19.

mechanische Leitern,

20.

Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

21.

Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,

22.

kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

23.

Bolzensetzgeräte,

24.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

25.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),

26.

mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),

27.

sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,

28.

Verteilermaste.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,

2.

Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

3.

Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

4.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

1.

eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,

2.

dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

(5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.

(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.

(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 9. (1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere

1.

Absturz von Lasten,

2.

Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,

3.

Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,

4.

Überlastung des Arbeitsmittels,

5.

Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,

6.

wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,

7.

größere Instandsetzungen.

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.

Prüfung nach Aufstellung

§ 10. (1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane,

2.

sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3.

Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,

4.

Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,

5.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

6.

mechanische Leitern.

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,

2.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,

3.

bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben auf Baustellen Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen.

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

Prüfung nach Aufstellung

§ 10. (1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane,

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3.

Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,

4.

Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,

5.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

6.

mechanische Leitern,

7.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

8.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),

9.

mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),

10.

sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,

2.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,

3.

bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:

1.

Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,

2.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

3.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

Prüfbefund, Prüfplan

§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

1.

Abnahmeprüfungen,

2.

wiederkehrende Prüfungen,

3.

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,

4.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,

5.

Prüfung nach Aufstellung von mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sowie von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen gleislose und gleisgebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben.

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

1.

Prüfdatum,

2.

Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

3.

Unterschrift des Prüfers,

4.

Ergebnis der Prüfung,

5.

Angaben über die Prüfinhalte.

(3) Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

(4) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 37 Abs. 5 ASchG zu erstellen:

1.

Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste,

2.

Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.

Prüfbefund, Prüfplan

§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

1.

Abnahmeprüfungen,

2.

wiederkehrende Prüfungen,

3.

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,

4.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,

5.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen gleislose und gleisgebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,

6.

Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),

7.

Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,

8.

Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten,

9.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

1.

Prüfdatum,

2.

Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

3.

Unterschrift des Prüfers,

4.

Ergebnis der Prüfung,

5.

Angaben über die Prüfinhalte.

(3) Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

(3a) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die

1.

das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,

2.

eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,

3.

unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,

4.

an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.

(4) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 37 Abs. 5 ASchG zu erstellen:

1.

Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste,

2.

Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.

Abkürzung

AM-VO

Prüfbefund, Prüfplan

§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

1.

Abnahmeprüfungen,

2.

wiederkehrende Prüfungen,

3.

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,

4.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,

5.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,

6.

Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),

7.

Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,

8.

Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten,

9.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

1.

Prüfdatum,

2.

Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

3.

Unterschrift des Prüfers,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.