Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-07-18
Letzte Aktualisierung 2021-09-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Toxizität
Bakterientoxizität GL 4 a)
Fischtoxizität GF 2 a)
b)
Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l
c)
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
A 2 Anorganische Parameter
Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Sb
Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Co
Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
Ammonium 5,0 mg/l –
ber. als N d)
Chlorid e) –
ber. als Cl
Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
Fluorid 20 mg/l 20 mg/l
ber. als F
Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N f)
Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l –
ber. als P
Sulfat – g)
ber. als SO4
Sulfid 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als S
Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO3
A 3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. 30 mg/l –
Kohlenstoff (TOC)
ber. als C
Chemischer Sauer- 90 mg/l –
stoffbedarf (CSB)
ber. als O2
Biochemischer Sauer- 20 mg/l –
stoffbedarf (BSB5)
ber. als O2
Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
Summe der Kohlen- 5,0 mg/l 10 mg/l
wasserstoffe
Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene (POX)
ber. als Cl
Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasser-
stoffe Benzol, Toluol,
Xylole und Ethylbenzol
(BTXE)
a)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

b)

Der Parameter G F ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Temperatur des Ablaufes der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von größer als 12 °C einzuhalten. Die Abwassertemperatur ist nicht größer als 12 °C, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Messungen der Abwassertemperatur mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C.

e)

Durch Parameter Toxizität begrenzt.

f)

Bei wässrigem Kondensat aus einer Brennwertfeuerungsanlage, die ausschließlich mit chemisch nicht behandelter Biomasse befeuert wird, ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dadurch keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorgerufen werden.

g)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).

Abkürzung

AEV Abluftreinigung

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Toxizität
Bakterientoxizität GL 4 a)
Fischeitoxizität GF,Ei 2 a)
b)
Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l
c)
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
A 2 Anorganische Parameter
Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Sb
Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Co
Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
Ammonium 5,0 mg/l –
ber. als N d)
Chlorid e) –
ber. als Cl
Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
Fluorid 20 mg/l 20 mg/l
ber. als F
Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N f)
Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l –
ber. als P
Sulfat – g)
ber. als SO4
Sulfid 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als S
Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO3
A 3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. 30 mg/l –
Kohlenstoff (TOC)
ber. als C
Chemischer Sauer- 90 mg/l –
stoffbedarf (CSB)
ber. als O2
Biochemischer Sauer- 20 mg/l –
stoffbedarf (BSB5)
ber. als O2
Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 10 mg/l
Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene (POX)
ber. als Cl
Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasser-
stoffe Benzol, Toluol,
Xylole und Ethylbenzol
(BTXE)
a)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

b)

Der Parameter G F ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Temperatur des Ablaufes der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von größer als 12 °C einzuhalten. Die Abwassertemperatur ist nicht größer als 12 °C, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Messungen der Abwassertemperatur mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C.

e)

Durch Parameter Toxizität begrenzt.

f)

Bei wässrigem Kondensat aus einer Brennwertfeuerungsanlage, die ausschließlich mit chemisch nicht behandelter Biomasse befeuert wird, ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dadurch keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorgerufen werden.

g)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

Abkürzung

AEV Abluftreinigung

Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Die Parameter Nr. 2, 5 bis 17, 19, 21, 22, 25 bis 29 und 31 der Anlage A sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.

2.

Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 18, 20, 23, 24, 30 und 32 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 15, 21 und 25 bis 32 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 5 und 21 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 5 oder 21 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A.

Nr. Parameter Analysenmethode
5 Antimon ÖNORM EN ISO 11885, März 1998
21 Phosphor – Gesamt ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

Abkürzung

AEV Abluftreinigung

Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Die Parameter Toxizität, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Chlorid, Fluorid, Phosphor – Gesamt, Sulfat, Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ), Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX), Summe der Kohlenwasserstoffe und Phenolindex der Anlage A sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.

2.

Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, ph-Wert, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, Sulfit, Ausblasbare org. geb. Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Phosphor – Gesamt, Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ), Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX), Summe der Kohlenwasserstoffe, Ausblasbare org. geb. Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Antimon und Phosphor – Gesamt der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Antimon oder Phosphor – Gesamt der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A.

Parameter Analysenmethode
Antimon ÖNORM EN ISO 11885: 2009 11 01
Phosphor – Gesamt ÖNORM EN ISO 11885: 2009 11 01

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.