Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG)
Abkürzung
MBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
MBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
MBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
MBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
MBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
MBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind
Soldaten und
Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben,
(2) Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
(3) Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.
(4) Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
(5) Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden können.
(6) Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
(7) Militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz sind
Leben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, während ihrer Dienstausübung, oder
darüber hinaus Leben und Gesundheit von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder
militärische Bereiche oder Heeresgut oder militärische Geheimnisse.
(8) Ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz ist die Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(9) Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305.
(10) Im Falle eines Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere optische oder akustische Mittel. Der Zeitpunkt des In- oder Außerkrafttretens einer solchen Maßnahme ist in der Kundmachung anzugeben. Im Falle eines Angriffes auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.
(11) Militärische Sicherheit nach diesem Bundesgesetz ist der Schutzzustand militärischer Rechtsgüter, der der Art und Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter sowie der Art und Intensität einer möglichen Gefährdung entspricht.
(12) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind
Soldaten und
Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben,
(2) Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
(3) Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.
(4) Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
(5) Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden können.
(6) Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
(7) Militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz sind
Leben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, während ihrer Dienstausübung, oder
darüber hinaus Leben und Gesundheit von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder
militärische Bereiche oder Heeresgut oder militärische Geheimnisse.
(8) Ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz ist die Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(9) Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
(10) Im Falle eines Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere optische oder akustische Mittel. Der Zeitpunkt des In- oder Außerkrafttretens einer solchen Maßnahme ist in der Kundmachung anzugeben. Im Falle eines Angriffes auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.
(11) Militärische Sicherheit nach diesem Bundesgesetz ist der Schutzzustand militärischer Rechtsgüter, der der Art und Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter sowie der Art und Intensität einer möglichen Gefährdung entspricht.
(12) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Abkürzung
MBG
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind
Soldaten und
Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben,
soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind.
(2) Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
(3) Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.
(4) Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
(5) Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden können.
(6) Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
(7) Militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz sind
Leben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, während ihrer Dienstausübung, oder
darüber hinaus Leben und Gesundheit von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder
militärische Bereiche oder Heeresgut oder militärische Geheimnisse.
(8) Ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz ist die Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(9) Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(11) Militärische Sicherheit nach diesem Bundesgesetz ist der Schutzzustand militärischer Rechtsgüter, der der Art und Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter sowie der Art und Intensität einer möglichen Gefährdung entspricht.
(12) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Abkürzung
MBG
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind
Soldaten und
Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben,
soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind.
(2) Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
(3) Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.
(4) Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
(5) Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden können.
(6) Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999.
(7) Militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz sind
Leben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, während ihrer Dienstausübung, oder
darüber hinaus Leben und Gesundheit von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder
militärische Bereiche oder Heeresgut oder militärische Geheimnisse.
(8) Ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz ist die Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(9) Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(11) Militärische Sicherheit nach diesem Bundesgesetz ist der Schutzzustand militärischer Rechtsgüter, der der Art und Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter sowie der Art und Intensität einer möglichen Gefährdung entspricht.
(12) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Abkürzung
MBG
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind
Soldaten und
Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben,
soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind.
(2) Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
(3) Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.
(4) Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
(5) Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden können.
(6) Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999.
(7) Militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz sind
Leben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, während ihrer Dienstausübung, oder
darüber hinaus Leben, Gesundheit und mit einer zur Ausübung ihrer jeweiligen Funktion im Zusammenhang stehenden Sachen von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder
militärische Bereiche oder Heeresgut oder militärische Geheimnisse.
(8) Ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz ist die Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(9) Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(11) Militärische Sicherheit nach diesem Bundesgesetz ist der Schutzzustand militärischer Rechtsgüter, der der Art und Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter sowie der Art und Intensität einer möglichen Gefährdung entspricht.
(12) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
Abkürzung
MBG
Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei
§ 2. (1) Der militärische Eigenschutz umfasst
den Wachdienst zum Schutz vor drohenden und zur Abwehr von gegenwärtigen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter oder zum Schutz oder zur Abwehr betreffend vergleichbare Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, die gegen militärische Rechtsgüter gerichtet sind, und
die nachrichtendienstliche Abwehr.
(2) Besteht ein Verhalten, gegen das sich der militärische Eigenschutz richtet, in einer allgemeinen Gefahr nach § 16 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, so ist die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn und solange nicht Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr einschreiten. Die zum militärischen Eigenschutz einschreitenden militärischen Organe haben
die Sicherheitsbehörden von einer solchen allgemeinen Gefahr unverzüglich zu benachrichtigen und
darüber hinaus mit den Sicherheitsbehörden auf die im Anlassfall gebotene Weise zusammenzuarbeiten.
Abkürzung
MBG
Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung
§ 3. (1) Militärische Organe und Dienststellen dürfen zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung unter angemessener Bedachtnahme auf andere öffentliche Interessen alle Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Hiebei dürfen diese Organe und Dienststellen ausschließlich jene Befugnisse ausüben, die
mit der Wahrnehmung der ihnen konkret übertragenen Aufgaben verbunden sind und
zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unerlässlich sind.
Eine Übertragung von Aufgaben, die zur Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz berechtigen, ist nur an solche militärische Organe zulässig, die über die hiefür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
(2) Bei der Ausübung von Befugnissen sind Eingriffe in Rechte einer Person nur zulässig, sofern
derartige Befugnisse ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind und
a) andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder
ihre Ausübung außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
Abkürzung
MBG
Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung
§ 3. (1) Militärische Organe und Dienststellen dürfen zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung unter angemessener Bedachtnahme auf andere öffentliche Interessen alle Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Hiebei dürfen diese Organe und Dienststellen ausschließlich jene Befugnisse ausüben, die
mit der Wahrnehmung der ihnen konkret übertragenen Aufgaben verbunden sind und
zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unerlässlich sind.
Eine Übertragung von Aufgaben, die zur Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz berechtigen, ist nur an solche militärische Organe zulässig, die über die hiefür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
(2) Bei der Ausübung von Befugnissen sind Eingriffe in Rechte einer Person nur zulässig, sofern
derartige Befugnisse ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind und
a) andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder
ihre Ausübung außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
(3) Die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung sowie die Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse sind auch im Ausland zulässig, soweit dies nicht im Widerspruch zu den Regeln des Völkerrechts steht. Dies gilt auch für Maßnahmen, die in Österreich gesetzt werden und Auswirkungen auf fremdem Staatsgebiet haben.
Abkürzung
MBG
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 4. (1) Die militärische Sicherheit dient dem Schutz militärischer Rechtsgüter in jenem Ausmaß, das der Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter im Interesse der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres und dem Ausmaß der Bedrohung dieser Rechtsgüter im Verhältnis zum Aufwand für deren Schutz und den damit verbundenen Rechtseingriffen angemessen ist.
(2) Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(3) Bei der Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz haben militärische Organe und Dienststellen insbesondere
von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt,
darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist,
darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht,
auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen und
die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Weg nicht erreicht werden kann.
Abkürzung
MBG
Rechte der betroffenen Person
§ 5. (1) Bei der Ausübung von Befugnissen durch militärische Organe ist die betroffene Person berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen sowie für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Betroffene auf sein Verlangen zu informieren über
Anlass und Zweck der getroffenen Maßnahme und
eine Personalnummer des einschreitenden Organes.
(2) Die Rechte nach Abs. 1 entfallen, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
Abkürzung
MBG
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5a. Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie der Rechtsschutzbeauftragte dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 WG 2001 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
Abkürzung
MBG
Teil
Besondere Aufgaben und Befugnisse
Hauptstück
Wachdienst
Abschnitt
Aufgabe
Wachdienst
§ 6. (1) Der Wachdienst dient
dem Schutz vor drohenden und der Abwehr von gegenwärtigen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter sowie dem Schutz oder der Abwehr betreffend vergleichbare Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, die gegen militärische Rechtsgüter gerichtet sind, und
dem Schutz von Personen, sofern deren Leben oder Gesundheit oder Eigentum durch die Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung gefährdet werden.
(2) Der Wachdienst darf von militärischen Organen nur auf Grund eines besonderen Auftrages geleistet werden. Ohne einen solchen Auftrag dürfen militärische Organe Aufgaben des Wachdienstes wahrnehmen, wenn und solange
dies zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist und
hiezu besonders beauftragte militärische Organe die notwendigen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig setzen können.
(3) Während eines Einsatzes
dürfen im Rahmen des Wachdienstes auch solche Bereiche geschützt werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben von wesentlicher Bedeutung sind, und
stehen die Befugnisse im Wachdienst allen eingesetzten militärischen Organen zur Erfüllung von Einsatzaufgaben zu.
Abkürzung
MBG
Abschnitt
Befugnisse
Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter
§ 6a. Militärische Organe im Wachdienst dürfen Angriffe gegen militärische Rechtsgüter beenden.
Abschnitt
Befugnisse
Auskunftsverlangen
§ 7. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Wahrnehmung des Wachdienstes geben. Bei der Einholung von Auskünften ist auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 steht während eines Einsatzes mit der Maßgabe zu, dass auch Auskünfte über sachdienliche Hinweise für die Erfüllung von Einsatzaufgaben eingeholt werden dürfen.
Abkürzung
MBG
Auskunftsverlangen
§ 7. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Wahrnehmung des Wachdienstes geben. Bei der Einholung von Auskünften ist auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 steht während eines Einsatzes mit der Maßgabe zu, dass auch Auskünfte über sachdienliche Hinweise für die Erfüllung von Einsatzaufgaben eingeholt werden dürfen.
Abkürzung
MBG
Kontrolle von Personen
§ 8. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen oder
über einen solchen Angriff Auskunft geben können.
Diese Kontrolle hat die Feststellung der Identität zu umfassen und darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff durchgeführt werden.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, die
einen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder
sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder
einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben.
Diese Kontrolle hat die Feststellung der Identität der betroffenen Person und die Gründe für das Betreten oder den Aufenthalt oder das Verlassen zu umfassen.
(3) Eine Feststellung der Identität nach den Abs. 1 und 2 kann nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse das Feststellen des Namens, des Geburtsdatums und des Wohnsitzes einer Person umfassen.
(4) Die Kontrollen von Personen sind mit der dem jeweiligen Anlass entsprechenden Verlässlichkeit durchzuführen. Die einschreitenden militärischen Organe haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an einer Kontrolle mitzuwirken und deren unmittelbare Durchsetzung zu dulden.
Platzverbot
§ 9. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung das Betreten eines militärischen Bereiches oder eines Teiles davon oder des unmittelbaren Nahbereiches eines Standortes von Heeresgut und den Aufenthalt in solchen Bereichen zu verbieten sowie die Nichtbefolgung dieses Verbotes als Verwaltungsübertretung zu erklären, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass in einem solchen Bereich
im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum von Personen besteht oder
in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder
die Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar eintreten werden.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind. Sie tritt jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
Abkürzung
MBG
Platzverbot
§ 9. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat mit Verordnung das Betreten eines militärischen Bereiches oder eines Teiles davon oder des unmittelbaren Nahbereiches eines Standortes von Heeresgut und den Aufenthalt in solchen Bereichen zu verbieten sowie die Nichtbefolgung dieses Verbotes als Verwaltungsübertretung zu erklären, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass in einem solchen Bereich
im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum von Personen besteht oder
in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder
die Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar eintreten werden.
Wurde über einen Bereich ein Platzverbot verhängt, so dürfen militärische Organe im Wachdienst Personen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände am Betreten dieses Bereiches hindern und aus diesem Bereich wegweisen.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind. Sie tritt jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
Abkürzung
MBG
Platzverbot
§ 9. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung das Betreten eines militärischen Bereiches oder eines Teiles davon oder des unmittelbaren Nahbereiches eines Standortes von Heeresgut und den Aufenthalt in solchen Bereichen zu verbieten sowie die Nichtbefolgung dieses Verbotes als Verwaltungsübertretung zu erklären, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass in einem solchen Bereich
im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum von Personen besteht oder
in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder
die Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar eintreten werden.
Wurde über einen Bereich ein Platzverbot verhängt, so dürfen militärische Organe im Wachdienst Personen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände am Betreten dieses Bereiches hindern und aus diesem Bereich wegweisen.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind. Sie tritt jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
Wegweisung
§ 10. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen, solange der Bundesminister für Landesverteidigung nicht nach § 9 einschreiten kann, Personen aus einem militärischen Bereich oder aus einem Teil davon oder aus dem unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut wegweisen, wenn durch die Anwesenheit dieser Personen in einem solchen Bereich
im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihr Eigentum besteht oder
in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder
der Eintritt der Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar bevorsteht.
(2) Darüber hinaus dürfen militärische Organe im Wachdienst, sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, Personen, die sich in einem militärischen Bereich oder im unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut ohne ausreichende Begründung aufhalten, nach Maßgabe wichtiger militärischer Erfordernisse aus diesem Bereich wegweisen.
Abkürzung
MBG
Wegweisung
§ 10. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen, solange der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nicht nach § 9 einschreiten kann, Personen aus einem militärischen Bereich oder aus einem Teil davon oder aus dem unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut wegweisen, wenn durch die Anwesenheit dieser Personen in einem solchen Bereich
im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihr Eigentum besteht oder
in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder
der Eintritt der Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar bevorsteht.
(2) Darüber hinaus dürfen militärische Organe im Wachdienst, sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, Personen, die sich in einem militärischen Bereich oder im unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut ohne ausreichende Begründung aufhalten, nach Maßgabe wichtiger militärischer Erfordernisse aus diesem Bereich wegweisen.
Abkürzung
MBG
Wegweisung
§ 10. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen, solange der Bundesminister für Landesverteidigung nicht nach § 9 einschreiten kann, Personen aus einem militärischen Bereich oder aus einem Teil davon oder aus dem unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut wegweisen, wenn durch die Anwesenheit dieser Personen in einem solchen Bereich
im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihr Eigentum besteht oder
in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder
der Eintritt der Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar bevorsteht.
(2) Darüber hinaus dürfen militärische Organe im Wachdienst, sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, Personen, die sich in einem militärischen Bereich oder im unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut ohne ausreichende Begründung aufhalten, nach Maßgabe wichtiger militärischer Erfordernisse aus diesem Bereich wegweisen.
Vorläufige Festnahme
§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben oder dass nach ihnen wegen eines solchen Angriffes gefahndet wird.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständige Behörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden
bei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oder
bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 1995 (SperrGG 1995), BGBl. Nr. 260.
(3) Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
der Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
a) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und
eine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.
(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überstellen oder, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.
(6) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
(7) Der Festgenommene ist unmittelbar vor einer allfälligen Abschließung in einem Haftraum zu durchsuchen. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
(8) Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Vorläufige Festnahme
§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben oder dass nach ihnen wegen eines solchen Angriffes gefahndet wird.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständige Behörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden
bei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oder
bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38.
(3) Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
der Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
a) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und
eine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.
(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überstellen oder, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.
(6) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
(7) Der Festgenommene ist unmittelbar vor einer allfälligen Abschließung in einem Haftraum zu durchsuchen. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
(8) Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Abkürzung
MBG
Vorläufige Festnahme
§ 11. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 16/2004)
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständige Behörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden
bei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oder
bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38.
(3) Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
der Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
a) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und
eine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.
(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 16/2004)
(6) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.
(7) Der Festgenommene ist unmittelbar vor einer allfälligen Abschließung in einem Haftraum zu durchsuchen. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
(8) Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Vorläufige Festnahme
§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung begründet, für deren Verfolgung der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständige Behörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden
bei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oder
bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38.
(3) Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
der Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
a) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und
eine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.
(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln. Bei einer Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen
im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gerichtshof erster Instanz oder
im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.
(6) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
(7) Der Festgenommene ist unmittelbar vor einer allfälligen Abschließung in einem Haftraum zu durchsuchen. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
(8) Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Vorläufige Festnahme
§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung begründet, für deren Verfolgung der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständige Behörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden
bei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oder
bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38.
(3) Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
der Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
a) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und
eine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.
(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln. Bei einer Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen
im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gerichtshof erster Instanz oder
im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.
(6) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
(7) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
(8) Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Vorläufige Festnahme
§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung begründet.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständige Behörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden
bei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oder
bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38.
(3) Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
der Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
a) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und
eine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.
(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln. Bei einer Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen
im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder
im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.
(6) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
(7) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
(8) Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Abkürzung
MBG
Vorläufige Festnahme
§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung begründet.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Verwaltungsbehörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden
bei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oder
bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38.
(3) Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
der Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
a) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und
eine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.
(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln. Bei einer Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen
im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder
im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde.
Im Falle des Abs. 1 ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.
(6) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.
(7) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
(8) Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Abkürzung
MBG
Durchsuchen von Personen
§ 12. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen und
einen Gegenstand bei sich haben, von dem eine Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht.
Eine solche Durchsuchung darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff oder der Gefahr durchgeführt werden.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, die
einen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder
sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder
einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben,
sofern dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.
(3) Die Durchsuchungsermächtigung nach § 11 Abs. 7 betreffend Festgenommene bleibt unberührt.
(4) Die Ermächtigung zur Durchsuchung einer Person gilt auch für das Durchsuchen von Gegenständen, die diese Person mit sich führt. Eine Durchsuchung ist unter Achtung des Ehrgefühles und der Menschenwürde des Betroffenen sowie mit möglichster Schonung seiner Person durchzuführen.
Abkürzung
MBG
Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 13. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen bei Gefahr im Verzug Grundstücke und Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) betreten, sofern
dies zur Abwehr eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist oder
dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann oder
dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
Zu diesen Zwecken dürfen militärische Organe auch Behältnisse, die sich in den zu betretenden Objekten befinden, öffnen.
(2) Bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 ist eine Durchsuchung nicht zulässig. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren und Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.
Sicherstellen von Sachen
§ 14. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn
dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder
von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder
sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Festhaltung
seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder
ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen,
für diese Sachen nach § 5 Abs. 3 SperrGG 1995 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oder
dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
(2) Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn
ein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder
anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt.
Abkürzung
MBG
Sicherstellen von Sachen
§ 14. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn
dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder
von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder
sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Festhaltung
seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder
ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen,
oder
für diese Sachen nach § 5 Abs. 3 SperrGG 2002 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oder
dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
Wird eine Sache sichergestellt, so ist dem Betroffenen hierüber ehestmöglich eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn
ein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder
anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt.
Abkürzung
MBG
Verarbeitung von Daten
§ 15. Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.
Abkürzung
MBG
Bildverarbeitung
§ 15. (1) Die Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Bildverarbeitung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des Wachdienstes erforderlich ist.
(2) Auf eine Bildverarbeitung nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.
Abkürzung
MBG
Abschnitt
Maßnahmen zur Befugnisausübung
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 16. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchsetzen. Dies gilt während eines Einsatzes auch für alle eingesetzten militärischen Organe zur Durchsetzung aller ihnen eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme einer Befugnisausübung für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr. Bei der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Unmittelbare Zwangsgewalt gegen Personen darf nur ausgeübt werden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist und wenn ihre Ausübung den Betroffenen angekündigt wird, sofern durch eine solche Ankündigung der Zweck der Zwangsanwendung nicht gefährdet wird.
(3) Unmittelbare Zwangsgewalt gegen Sachen darf ausgeübt werden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei ist eine Gefährdung von Personen möglichst zu vermeiden.
Abkürzung
MBG
Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 17. Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde,
dienstlich zugelassene Waffen und
sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.
Abkürzung
MBG
Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 17. Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,
dienstlich zugelassene Waffen und
sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.
Abkürzung
MBG
Waffengebrauch
§ 18. (1) Als Waffengebrauch gilt die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch
Waffen und sonstige Mittel nach § 17 Z 3 und 4 und
den scharfen Einsatz eines Diensthundes gegen Personen.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen unter Bedachtnahme auf die ihnen erkennbaren Umstände Waffen gebrauchen
zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Befugnisausübung gerichteten Widerstandes oder
zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig angehaltenen oder festgenommenen Person oder
zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr für Personen oder Sachen, die im Rahmen des Wachdienstes geschützt und gesichert werden.
(3) Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, insbesondere die Androhung des Waffengebrauches oder die Verfolgung eines Flüchtenden oder die Anwendung anderer Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene zum Waffengebrauch geeignete Mittel zur Verfügung, so darf nur von dem am wenigsten gefährlichen, nach den jeweiligen Umständen geeignet erscheinenden Mittel Gebrauch gemacht werden.
(4) Ein Waffengebrauch gegen Personen ist nur zulässig, wenn dessen Zweck durch einen Waffengebrauch ausschließlich gegen Sachen nicht erreicht werden kann. Der Waffengebrauch gegen Personen darf nur dazu dienen, diese Personen angriffs- oder widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.
(5) Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist.
Abkürzung
MBG
Lebensgefährdender Waffengebrauch
§ 19. (1) Über die Voraussetzungen der §§ 16 bis 18 hinaus ist ein mit Lebensgefährdung verbundener Waffengebrauch gegen Personen nur zulässig zur notwendigen Verteidigung gegen einen unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen schwerwiegenden rechtswidrigen Angriff auf Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person.
(2) Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schusswaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(3) Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden. Dies gilt nicht, sofern dieser Waffengebrauch unvermeidbar erscheint, um eine Menschenmenge von solchen Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird, deren Schutz und Sicherung im Interesse der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person nur durch sofortigen Waffengebrauch abgewendet werden kann und dieser den Umständen nach verhältnismäßig ist.
(5) Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 insoweit abgewichen werden, als dies für die Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.
Abkürzung
MBG
Hauptstück
Militärische Nachrichtendienste
Abschnitt
Aufgaben
Nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr
§ 20. (1) Die nachrichtendienstliche Aufklärung dient der Beschaffung, Bearbeitung, Auswertung und Darstellung von Informationen über das Ausland oder über internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen betreffend militärische und damit im Zusammenhang stehende sonstige Tatsachen, Vorgänge und Vorhaben.
(2) Die nachrichtendienstliche Abwehr dient dem militärischen Eigenschutz durch die Beschaffung, Bearbeitung, Auswertung und Darstellung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit erwarten lassen.
(3) Die nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr sind von den nach der jeweiligen Heeresorganisation zur Erfüllung dieser Aufgaben eingerichteten militärischen Dienststellen sowie von den diesen Dienststellen angehörenden oder ihnen fachlich unterstellten militärischen Organen wahrzunehmen.
Abkürzung
MBG
Abschnitt
Befugnisse
Auskunftsverlangen
§ 21. Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Wahrnehmung der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr geben. Bei der Einholung von Auskünften ist auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Sollen durch die Einholung von Auskünften Daten ermittelt werden, so ist auch auf den amtlichen Charakter hinzuweisen. Besteht wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel, so können diese Hinweise entfallen.
Verarbeitung von Daten
§ 22. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben Daten verarbeiten.
(2) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Sie hat sich dabei auf Namen, Geschlecht, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum sowie auf die von den militärischen Organen und Dienststellen zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände zu beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
(3) Die Datenermittlung durch Beobachten (Observation) ist zulässig
zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,
zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, und
für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung.
(4) Die Datenermittlung durch Einholen von Auskünften ohne Hinweise nach § 21 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig,
zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,
zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen ist und der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann, und
für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, sofern der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(5) Die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist zulässig
zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,
zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen eine drohende oder gegenwärtige Gefahr von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter als wahrscheinlich anzunehmen ist, und
für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, sofern der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(6) Eine Ermittlung aus dem Inland stammender Daten nach Abs. 5 ist unzulässig
mit Tonaufzeichnungsgeräten, um nicht öffentliche und nicht im Wahrnehmungsbereich eines ermittelnden Organes erfolgende Äußerungen aufzuzeichnen und
mit Bildaufzeichnungsgeräten, um nicht öffentliches und nicht im Wahrnehmungsbereich eines ermittelnden Organes erfolgendes Verhalten aufzuzeichnen.
(7) Darüber hinaus ist die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 bei einer Zusammenkunft mehrerer Personen zulässig, wenn anzunehmen ist, dass es bei dieser Zusammenkunft zu einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter kommen werde. Eine derartige Maßnahme ist zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis von möglichen Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr der sich bei diesen Zusammenkünften tatsächlich ereignenden Angriffe verarbeitet werden.
(8) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 4 bis 7 zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister für Landesverteidigung zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte für diese Ermittlung ein entsprechendes Verlangen gestellt hat. Wurde ein solches Verlangen vor Beginn der Ermittlung gestellt, so darf eine solche Ermittlung erst nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung, spätestens aber drei Tage nach Information des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Ist jedoch mit Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen und liegt Gefahr im Verzug vor, so darf die Ermittlung bereits vor Abgabe dieser Äußerung begonnen werden.
(9) Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung zum Zweck verdeckter Ermittlungen nach Abs. 4 Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur im Rahmen eines Auftrages einer militärischen Dienststelle nach Abs. 1 im Rechtsverkehr verwendet werden.
Verarbeitung von Daten
§ 22. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben Daten verarbeiten.
(2) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Sie hat sich dabei auf Namen, Geschlecht, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum sowie auf die von den militärischen Organen und Dienststellen zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände zu beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
(2a) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste jene Auskünfte über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
(3) Die Datenermittlung durch Beobachten (Observation) ist zulässig
zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,
zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, und
für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung.
(4) Die Datenermittlung durch Einholen von Auskünften ohne Hinweise nach § 21 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig,
zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.