Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheater-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2000)(NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 105
Änderungshistorie JSON API

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Artikel 13

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2.

die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3.

die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.

(2) Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Beamte, die vor Inkrafttreten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und

2.

Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach Inkrafttreten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.

(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(5) Kinder sind

a)

die ehelichen Kinder,

b)

die legitimierten Kinder,

c)

die Wahlkinder,

d)

die unehelichen Kinder und

e)

die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949,

angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfasst

sind,

sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.

(9) Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB "Beamter" umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

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Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen

1.

mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.

wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig machen,

3.

frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben.

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

1.

bei Zutreffen einer der Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand über eigenes Ansuchen,

2.

bei Verlust der Eigenberechtigung,

3.

wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

4.

wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

5.

wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

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Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Anwartschaft

§ 3. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es seit denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Kündigung,

e)

Entlassung.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

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Ruhegenussermittlungsgrundlagen

§ 3a. (1) Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(4) Wird ein Beamter infolge

1.

eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder

2.

einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

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Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT II

RUHEBEZUG

Anspruch auf Ruhegenuss

§ 4. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(4) Wird ein Beamter infolge

a)

eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder

b)

einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig,

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT II

RUHEBEZUG

Anspruch auf Ruhegenuss

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der besten 216 Beitragsmonate zu bewerten.

2.

Es ist für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensions(sicherungs)beitrag geleistet wurde - die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensions(sicherungs)beitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar

a)

angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

b)

angerechnete Ruhestandszeiten,

c)

zugerechnete Zeiträume und

d)

sonstige durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärte Zeiten.

3.

Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten

a)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "209",
b)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "202",
c)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "195",
d)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "188",
e)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "180".

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

a)

dem Gehalt und

b)

den ruhegenussfähigen Zulagen,

(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.

(3) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.

(4) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Anlage 1, Spalten 4 und 5 der AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Anlage 1, Spalten 4 und 5 der AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 5. 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage."

(2) Im § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 die Ausdrücke "des ruhegenussfähigen Monatsbezuges" jeweils durch die Ausdrücke "der Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.

(3) Im § 9 wird der Ausdruck "Anspruch auf vollen Ruhegenuss" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck "Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage" ersetzt.

(4) Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck "des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck "der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.

(5) Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck "des ruhegenussfähigen Monatsbezuges" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 jeweils durch den Ausdruck "der Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.

(6) § 25 lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 samt Überschrift:

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 6. (1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a)

der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit,

b)

den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

c)

den angerechneten Ruhestandszeiten,

d)

den zugerechneten Zeiträumen,

e)

den durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

(2) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ruhegenussfähige Beamtendienstzeit

§ 7. (1) Als ruhegenussfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,

a)

die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter - frühestens vom 1. Mai 1945 an - bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag seines neuerlichen Ausscheidens aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" oder ihrer Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und

b)

sonstige Zeiten, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenussfähig anerkannt worden sind.

(2) Die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ist ruhegenussfähig, soweit sich aus dem jeweiligen Dienstvertrag nichts anderes ergibt.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 8. (1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.

(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 vH und für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.

(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 8. (1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 vH der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 vH und für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 vH der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 vH der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

§ 9. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf vollen Ruhegenuss erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand über eigenes Ansuchen bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

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des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Zeitraum, der für die Erlangung des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen.

(2) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

(3) Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

§ 9. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand über eigenes Ansuchen bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen

§ 10. (1) Scheidet ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach § 5 Abs. 3 und (oder) nach § 9 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.

(2) Wird ein Beamter, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Ruhegenuss hat, durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so beträgt der Ruhegenuss ab Rechtskraft des Urteiles 75 vH des Ruhegenusses, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuss kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.

(4) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sind bei der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss

§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979.

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Ablösung.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ablösung des Ruhebezuges

§ 12. (1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

a)

berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und

b)

die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Ablösung bewilligt worden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(3) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(5) Die Ablösung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, mit der sie bewilligt worden ist, auszuzahlen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

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ABSCHNITT III

VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN

Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

§ 13. (1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

a)

der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

b)

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

c)

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

d)

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

e)

am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

a)

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

b)

der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

c)

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

d)

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

e)

am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der überlebende Ehegatte, der den Tod des Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss.

(6) Der Versorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und

Witwerversorgungsgenusses

§ 14. (1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

1.

für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

2.

für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.

(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

1.

für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4

2.

für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

1.

auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

2.

auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

3.

auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

4.

auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

5.

auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

6.

auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

7.

auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

8.

auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

a)

öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und

b)

sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

9.

auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,

10.

auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

11.

auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft

(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist, bilden:

1.

der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1, der dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührte, und

2.

der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden die Summe aus ruhegenussfähigem Monatsbezug und Nebengebührendurchschnittssatz, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend waren.

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:

1.

der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1, der dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührte, und

2.

der Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden die Summe aus ruhegenussfähigem Monatsbezug und Nebengebührendurchschnittssatz, die für die Bemessung des am Sterbetag vom Beamten bezogenen Ruhebezuges maßgebend waren.

(7) Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.

(8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460c ASVG.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 14a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, so gelten 120% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 14b. (1) Erreicht die Summe aus

1.

eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten,

2.

dem nach den §§ 14 und 14a berechneten Versorgungsgenuss,

3.

einer allfälligen Nebengebührenzulage und

4.

einer allfälligen Haushaltszulage

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 20 000 S tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.

(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

1.

jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

2.

die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,

3.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder

b)

auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

4.

wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 14 Abs. 2 genannten Vorschriften,

5.

außerordentliche Versorgungsbezüge und

6.

Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,

1.

dass die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder

2.

der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen).

§ 24 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges

§ 14c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

1.

dem eigenen Erwerbseinkommen,

2.

einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

3.

einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 14 Abs. 2 genannten Vorschriften und

4.

dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 55 Abs. 2 Z 4 angeführten Einkünfte.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Meldung des Einkommens

§ 14d. (1) Die pensionsauszahlende Stelle hat jeden Bezieher eines nach § 14b erhöhten oder nach § 14c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 14a Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

§ 14e. (1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren zu ersetzen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Übergangsbeitrag

§ 15. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird ein Kind nachgeboren, so ist der Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss

§ 16. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

1.

die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder

2.

die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.

(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch

1.

eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

2.

ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch

1.

Zeiten des Mutterschutzes oder

2.

Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8) Hat

1.

das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder

2.

eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b

(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(10) Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c)

verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(11) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch

a)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

b)

die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422,

c)

die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

d)

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und

e)

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(13) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(14) Der Waisenversorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 17. (1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

a)

für jede Halbwaise 9,96 vH,

b)

für jede Vollwaise 24,9 vH

(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 17. (1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

a)

für jede Halbwaise 9,96 vH,

b)

für jede Vollwaise 24,9 vH

(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

§ 18. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn

1.

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2.

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn

a)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Der Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 vH des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Beamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

§ 19. Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss,

Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung,

Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten

§ 20. (1) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss erlischt durch

a)

Verzicht,

b)

Ablösung.

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

a)

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder

b)

bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen dieses Anspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 16 Abs. 11 und 12) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ablösung des Versorgungsbezuges

§ 21. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

§ 22. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt

a)

nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten; bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten,

b)

nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten.

(5) Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung einer Vollwaise 50 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

§ 22. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt

a)

nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten; bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten,

b)

nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten.

(5) Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung einer Vollwaise 50 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND

HINTERBLIEBENE

Haushaltszulage

§ 23. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ergänzungszulage

§ 24. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

a)

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

b)

den anderen Einkünften (§ 16 Abs. 11 und 12) des Anspruchsberechtigten und

c)

den Einkünften (§ 16 Abs. 11 und 12) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

a)

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

b)

Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,

c)

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964,

d)

Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie den Betrag der für dieses Kind gebührenden Erhöhung des Mindestsatzes übersteigen.

(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach diesem Bundesgesetz sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 16 Abs. 11 und 12) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Nebengebührenzulage

§ 25. (l) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß § 40 der AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 2 806 S beträgt. Der Betrag von 2 806 S ändert sich jeweils in demselben Ausmaß, in dem sich der Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, ändert.

(4) Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage ist der dem ruhegenussfähigen Monatsbezug entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Nebengebührenzulage

§ 25. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des § 40 AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes sowie der besonderen Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8 begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(4) Die Nebengebührenzulage beträgt 10 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4), maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Nebengebührenzulage einheitlich 15 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale Nebengebührenzulage mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8 begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt die maximal gebührende Nebengebührenzulage 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Sonderzahlung

§ 26. (1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 vH des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 27. (1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens innerhalb von vier Jahren hereinzubringen, bei der Festsetzung für Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Zur Gewährung eines Vorschusses der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das Gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils hiefür festgesetzte finanzielle Zuständigkeit übersteigt.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem

Gebiet mit ausländischer Währung

§ 28. Die Bestimmungen über die Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten des Dienststandes gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

§ 29. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Österreichischen Bundesbahnen abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden

Geldleistungen

§ 30. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende den Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 16 Abs. 13 und 18 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 31. Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, dass Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Auszahlung der Geldleistungen

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland tragen die Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Über das Konto auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seiner Gattin die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie nach dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto abgehoben hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verfügungsberechtigung auch dem Gatten einer Anspruchsberechtigten eingeräumt werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

b)

Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß lit. a vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand, der Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft den Österreichischen Bundesbahnen vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ärztliche Untersuchung

§ 33. (1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ist durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Kostenersatz

§ 34. Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Meldepflicht

§ 35. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines Monates der Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, so weit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist schriftlich festzustellen.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen,

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

§ 37. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

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