Bestimmungen über ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
| 1. | Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen | ||
|---|---|---|---|
| § | 1. | Ziel des Gesetzes | |
| § | 2. | Begriffsbestimmungen | |
| § | 3. | Geltungsbereich | |
| 2. | Abschnitt: | Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung; Forschung und Entwicklung | |
| § | 4. | Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung | |
| § | 5. | Zulassung und Registrierung | |
| § | 6. | Meldung | |
| § | 7. | Forschung und Entwicklung | |
| 3. | Abschnitt: | Zulassungs- und Registrierungsverfahren | |
| § | 8. | Antrag auf Zulassung | |
| § | 9. | Antrag auf Registrierung | |
| § | 10. | Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen | |
| § | 11. | Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA angeführt ist | |
| § | 12. | Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff | |
| § | 13. | Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung | |
| § | 14. | Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung | |
| § | 15. | Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung | |
| § | 16. | Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug | |
| § | 17. | Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung | |
| § | 18. | Erneuerung der Zulassung oder Registrierung | |
| 4. | Abschnitt: | Meldeverfahren | |
| § | 19. | Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen | |
| § | 20. | Nachforderungen und Maßnahmen | |
| 5. | Abschnitt: | Wirkstoffe | |
| § | 21. | Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IB | |
| § | 22. | Wirkstoffbewertung | |
| § | 23. | Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen | |
| 6. | Abschnitt: | Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung; Verbote und Beschränkungen | |
| § | 24. | Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten | |
| § | 25. | Sicherheitsdatenblatt | |
| § | 26. | Werbung | |
| § | 27. | Produktbeobachtungs- und Meldepflichten | |
| § | 28. | Verbote und Beschränkungen | |
| 7. | Abschnitt: | Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung, Datenverkehr und Vertraulichkeit | |
| § | 29. | Biozid-Produkte-Verzeichnis | |
| § | 30. | Prüf- und Bewertungsstellen | |
| § | 31. | Verwertung vorhandener Daten | |
| § | 32. | Datenverkehr und Meldepflichten | |
| § | 33. | Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten | |
| 8. | Abschnitt: | Überwachung und Gebühren | |
| § | 34. | Überwachung | |
| § | 35. | Überwachungsbefugnisse | |
| § | 36. | Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen | |
| § | 37. | Vorläufige Beschlagnahme | |
| § | 38. | Beschlagnahme | |
| § | 39. | Verfall | |
| § | 40. | Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen | |
| § | 41. | Gebühren | |
| 9. | Abschnitt: | Strafbestimmungen | |
| § | 42. | Strafbestimmungen | |
| § | 43. | Verantwortlichkeit | |
| § | 44. | Verfolgungsverjährung | |
| § | 45. | Amtsbeschwerde | |
| 10. | Abschnitt: | Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
| § | 46. | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen | |
| § | 47. | Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen | |
| § | 48. | Vollziehung | |
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Biozid-Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder gebräuchlicher Verwendung oder als Folge einer solchen Verwendung, abgesehen von den beabsichtigten Wirkungen auf Schadorganismen, weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zur Folge haben können.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden Biozid-Produkte einer Melde-, Registrierungs- oder Zulassungspflicht unterworfen. Die Prüfung und Bewertung der Wirkstoffe erfolgt in einem gemeinschaftlichen Verfahren gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1. Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit bestimmten Wirkstoffen wird von den Ergebnissen der behördlichen Bewertung ihrer gefährlichen Eigenschaften sowie der Risiken für Menschen und Tiere und die Umwelt - unter Berücksichtigung der gemeinsamen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - abhängig gemacht.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
“Biozid-Produkte-Richtlinie” ist die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten einschließlich aller Änderungen und Anpassungen.
“Biozid-Produkte” sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in der sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Der Begriff “Biozid-Produkte” umfasst auch Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential (Z 3), soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
“Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential” sind Biozid-Produkte, von denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nur ein niedriges Risiko für Menschen und Tiere und für die Umwelt ausgeht, und die
nur solche Wirkstoffe enthalten, die nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und schwer abbaubar einzustufen sind, und
ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind oder für die die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme in diesen Anhang durch ein zuständiges Organ der Europäischen Gemeinschaft festgestellt worden ist, und
keine bedenklichen Stoffe (Z 7) enthalten.
“Produktarten” sind die Typen von Biozid-Produkten, zusammengefasst in Hauptgruppen. Die Produktarten sind in der Anlage erschöpfend aufgezählt und beschrieben.
“Grundstoffe” sind die in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführten Stoffe, die nur in geringerem Maße einer bioziden Verwendung zugeführt werden, und die
als solche oder
als Zubereitungen mit einem einfachen Verdünnungsmittel, das aber kein bedenklicher Stoff (Z 7) ist,
“Wirkstoffe” sind Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Pilzen sowie Viren mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen.
“Bedenkliche Stoffe” sind Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die auf Grund ihrer Eigenschaften schädliche Auswirkungen auf Menschen und Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben können und in einem Biozid-Produkt in einer solchen Konzentration enthalten sind oder entstehen, dass sie eine solche Wirkung hervorrufen können. Als bedenkliche Stoffe gelten jedenfalls alle Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und in einem Biozid-Produkt in einer Konzentration enthalten sind, durch die das Biozid-Produkt als gefährlich einzustufen ist.
“Schadorganismen” sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen einschließlich Pilzen sowie Viren, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder für die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind.
“Rückstände” sind ein Stoff oder mehrere Stoffe, die als Bestandteile eines Biozid-Produktes in Folge seiner Verwendung zurückbleiben, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
“Rahmenformulierungen” sind Spezifikationen für mehrere Biozid-Produkte, die den gleichen Verwendungszweck haben und die für die gleiche Verwenderkategorie bestimmt sind. Diese Biozid-Produkte müssen dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikationen, insbesondere betreffend den Reinheitsgrad sowie Art und Menge der Verunreinigungen, enthalten, und ihre Zusammensetzungen dürfen nur Abweichungen von einem bereits zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des durch sie verursachten Risikos auswirken, noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen. Als zulässige Abweichung gilt in diesem Zusammenhang
ein geringerer prozentualer Anteil des Wirkstoffes oder
eine Veränderung des prozentualen Anteils eines Stoffes oder mehrerer Stoffe, die keine Wirkstoffe sind, oder
der Austausch eines oder mehrerer Pigment-, Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit dem gleichen oder einem niedrigeren Risikopotential,
“Inverkehrbringen” ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder die Lagerung zur anschließenden Abgabe, das Feilhalten oder jedes sonstige Überlassen an Dritte sowie die Einfuhr aus Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (Z 15) angehören. Nicht als “Inverkehrbringen” gelten die Lagerung zur anschließenden Behandlung als Abfall und die Ausfuhr aus dem Zollgebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie die Lagerung zu diesem Zweck.
“Zulassung” ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-Produkt in Verkehr bringen zu dürfen.
“Registrierung” ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential in Verkehr bringen zu dürfen.
“Einverständniserklärung” ist eine Urkunde, die von dem Berechtigten hinsichtlich der schutzwürdigen vertraulichen Daten unterzeichnet wird, mit der dieser sein Einverständnis dazu erklärt, dass bestimmte, in ihrem Umfang eindeutig beschriebene Daten von der zuständigen Behörde im Verfahren auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential oder auf Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie verwendet werden dürfen.
“EWR-Staat” im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke “Europäischer Wirtschaftsraum” oder die “EWR-Staaten” die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich.
“Alte Wirkstoffe” sind Wirkstoffe, die bereits vor dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat zulässigerweise in einem Biozid-Produkt, ausgenommen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, in Verkehr gebracht worden sind, solange sie noch nicht in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind.
“Neue Wirkstoffe” sind Wirkstoffe, die erstmalig ab dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat in einem Biozid-Produkt in Verkehr gebracht werden sollen, solange sie nicht in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind.
(2) Für “Stoffe”, “Zubereitungen”, “Fertigwaren”, “Verwenden” und “gefährliche Eigenschaften” im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden Definitionen in § 2 Abs. 1, 5, 6 und 12 sowie in § 3 Abs. 1 des ChemG 1996.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz enthält Regelungen über
die Zulassung und Registrierung von Biozid-Produkten,
die Meldung von Biozid-Produkten,
die Anerkennung von Zulassungen und Registrierungen von Biozid-Produkten, die in anderen EWR-Staaten gemäß den jeweiligen Vorschriften, mit denen die Biozid-Produkte-Richtlinie umgesetzt ist, zugelassen oder registriert worden sind, im Rahmen des diesbezüglichen Zulassungs- und Registrierungsverfahrens,
die Mitwirkung bei der Prüfung und Bewertung von alten und neuen Wirkstoffen hinsichtlich der Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie, im Rahmen der Erstellung dieser Wirkstofflisten auf Gemeinschaftsebene und
die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten als Voraussetzung für deren sichere und ordnungsgemäße Verwendung.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
die Durchfuhr von Biozid-Produkten unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt,
Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965, S 369, und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 317 vom 6. November 1981,
Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996,
Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie solche Gebrauchsgegenstände, die in § 6 lit. a, e und f des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.: ab 21.1.2006:
Wein, Erzeugnisse und Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141,
Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139,
Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, bei denen weder eine biozide Wirkung beabsichtigt ist noch beim Inverkehrsetzen auf eine solche hingewiesen wird,
Pflanzenschutzmittel, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zugelassen oder zulassungspflichtig sind,
Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995,
Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,
Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel verwendet werden,
Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß dem Weingesetz 1999 verwendet werden und im Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 genannt sind,
Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 2 Z 1 bis 9 des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden,
Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, und
Stoffe, die ausschließlich in Medizinprodukten gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Medizinproduktegesetzes verwendet werden.
(3) Die §§ 24 und 25 sind auf die Beförderung von Biozid-Produkten im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr nicht anzuwenden.
Abschnitt
Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung; Forschung und Entwicklung
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung
§ 4. (1) Biozid-Produkte dürfen unbeschadet der §§ 7 und 28 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
zugelassen sind und dem Zulassungsbescheid entsprechen oder
registriert sind und dem Registrierungsbescheid entsprechen oder
sofern eine Meldung nach einer gemäß § 19 Abs. 1 erlassenen Verordnung erforderlich ist, gemeldet sind und sie allfälligen, gemäß § 20 Abs. 2 erlassenen Maßnahmen entsprechen oder
nur alte Wirkstoffe enthalten, deren Inverkehrbringen in Biozid-Produkten keine Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft entgegensteht,
(2) Wird eine Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dieser Entscheidung nicht unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten Verantwortlichen zukommen, mit Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die einen solchen Wirkstoff enthalten, von der Erfüllung der in der genannten Entscheidung angeführten Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist als Vorbedingung für das weitere Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit einem solchen Wirkstoff ein Antrag auf Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 oder ein Antrag auf Registrierung gemäß § 11 Abs. 2 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen ist, oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Biozid-Produkten mit einem solchen Wirkstoff auf bestimmte Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.
(3) Es dürfen nur Biozid-Produkte verwendet werden, die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebracht worden sind.
(4) Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Insbesondere umfasst die ordnungsgemäße Verwendung die Befolgung aller auf der Kennzeichnung sowie in sonstigen Produktinformationen enthaltenen sicherheitsbezogenen Hinweise sowie aller einschlägigen Vorschriften, die auf die Verwendung von Biozid-Produkten anwendbar sind.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwendung von Biozid-Produkten erforderlich ist, mit Verordnung erlassen, dass die Verwendung von Biozid-Produkten mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften nur bestimmten Verwenderkategorien, die über eine besondere Sachkunde verfügen, vorbehalten ist oder dass Biozid-Produkte nur mit bestimmten Geräten oder nur in einer bestimmten Art und Weise ausgebracht werden dürfen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, Personen als sachkundig anzusehen sind, welche Anforderungen Geräte zur Ausbringung bestimmter Biozid-Produkte zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder unannehmbarer Auswirkungen auf die Umwelt unter Berücksichtigung des Standes der Technik erfüllen müssen oder welche Ausbringungsarten für bestimmte Biozid-Produkte zu beschränken sind.
(6) Um den Einsatz von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen, gehört zur ordnungsgemäßen Verwendung von Biozid-Produkten auch, dass eine Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger gebotener Maßnahmen vernünftig angewandt wird.
(7) Ein Grundstoff darf für eine biozide Verwendung nur in Verkehr gebracht werden, wenn er als Wirkstoff in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt, oder wenn der Grundstoff ausschließlich einen solchen Wirkstoff enthält. Die Verwendungsbestimmungen der Abs. 4 bis 6 sind auch auf Grundstoffe anzuwenden.
Zulassung und Registrierung
§ 5. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.
(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.
(3) Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 10 ist Anhang VI der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuwenden.
Meldung
§ 6. Soweit dies in einer Verordnung gemäß § 19 vorgesehen ist, ist ein meldepflichtiges Biozid-Produkt vom inländischen Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden und von diesem im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 zu überprüfen.
Forschung und Entwicklung
§ 7. (1) Ein zulassungs- oder registrierungspflichtiges Biozid-Produkt oder ein Wirkstoff, der ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-Produkt bestimmt ist, darf, unbeschadet des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, unter den folgenden Voraussetzungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei denen eine Freisetzung in die Umwelt nicht vorgesehen und nicht zu erwarten ist, in Verkehr gebracht und hierfür verwendet werden, wenn
im Fall wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung über jegliches Experiment oder jeglichen Test die verantwortlichen Personen schriftliche Aufzeichnungen führen, in denen die Identität und Herkunft des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes, die Angaben über deren Kennzeichnung, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die das Biozid-Produkt oder den Wirkstoff erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellen, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder auf die Umwelt enthalten sind, und diese Informationen auf Verlangen den Überwachungsorganen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegt werden, oder
im Fall verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung die in Z 1 genannten Informationen vor dem Inverkehrbringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und, wenn das Experiment oder der Test in einem anderen EWR-Staat durchgeführt werden soll, auch der in diesem Staat zuständigen Behörde schriftlich bekannt gegeben worden sind.
(2) Soll ein Experiment oder Test im Sinne des Abs. 1 durchgeführt werden, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist, so ist vor der Durchführung eine Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuholen. Eine solche Genehmigung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag ausschließlich für das beantragte Experiment oder den beantragten Test dann zu erteilen, wenn der Antragsteller die in Abs. 1 Z 1 angeführten Informationen sowie Angaben zum Ort und zum Ausmaß der vorgesehenen oder zu erwartenden Freisetzung vorgelegt und eine Beurteilung der Antragsunterlagen ergeben hat, dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren und unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt nicht gegeben sind. Die Genehmigung ist gegebenenfalls unter Vorsehung geeigneter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Verhinderung solcher Auswirkungen notwendig ist. Insbesondere können Ort und Ausmaß der Freisetzung sowie die zu verwendenden Mengen begrenzt werden.
(3) Ergibt sich aus den gemäß Abs. 1 Z 1 auf Verlangen oder aus den gemäß Abs. 1 Z 2 bekannt gegebenen oder aus den gemäß Abs. 2 vorzulegenden Informationen, dass ein Experiment oder Test schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, so ist die Durchführung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu untersagen oder von der Einhaltung geeigneter Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen, soweit dies zur Vermeidung solcher Auswirkungen erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes oder auf Grund eines Rechtsaktes eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft notwendig ist, durch Verordnung nähere Ausführungen zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, insbesondere betreffend die Höchstmengen der Wirkstoffe oder Biozid-Produkte, die bei Versuchen freigesetzt werden dürfen, sowie die jedenfalls für einen Antrag gemäß Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen, erlassen. In einer solchen Verordnung kann auch festgesetzt werden, dass bestimmte Personen oder Prüfstellen für ein Experiment oder einen Test, für den gleichzeitig Durchführungsbedingungen festzulegen sind, keiner Genehmigung gemäß Abs. 2 bedürfen.
Abschnitt
Zulassungs- und Registrierungsverfahren
Antrag auf Zulassung
§ 8. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
(2) Der Antragsteller muss einen ständigen Sitz (Niederlassung) in einem EWR-Staat haben.
(3) Der Antrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er ist unter Verwendung eines bei der Behörde erhältlichen, vollständig auszufüllenden Formblattes und unter Anschluss der notwendigen Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Einem Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, sind
für jeden Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, die dem Anhang IIA und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhanges IIIA oder für jeden Wirkstoff, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVA der Biozid-Produkte Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen und
für das Produkt, das einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, enthält, die dem Anhang IIB und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhanges IIIB oder für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVB der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen
(5) Die Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 haben eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen Verweis auf die Fundstelle der Beschreibung dieser Methoden zu enthalten und müssen für die Prüfung und Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen (§ 10) ausreichend sein.
(6) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen von Abs. 4 Z 1 entsprechen, mit Ausnahme der Angaben über die Identität des Wirkstoffes, die gemäß Anhang IIA Teil II (Identität) oder gemäß Anhang IVA, Teil II (Identität) der Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich sind, sind jedoch für den Wirkstoff, der bereits in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und zu dem die in Abs. 4 Z 1 genannten Angaben und Unterlagen bei der Behörde aufliegen, nicht notwendig.
(7) Jene Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4, die bereits aus einem früheren Verfahren bei der Behörde aufliegen und für die eine gültige Einverständniserklärung vorgelegt wird, brauchen dem Antrag nicht erneut angeschlossen werden.
(8) Der Antragsteller ist berechtigt, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes die Festlegung einer Rahmenformulierung zu beantragen. Er hat dem Antrag auch
alle Angaben und Unterlagen, die zur Spezifikation der Biozid-Produkte, die innerhalb dieser Rahmenformulierung gemäß § 15 gebenenfalls zugelassen oder registriert werden sollen, erforderlich sind, und
geeignete Angaben und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die innerhalb einer Rahmenformulierung vorzusehenden Abweichungen sich weder auf die Höhe des Risikos noch auf die Wirksamkeit im Vergleich zu dem beantragten Biozid-Produkt nachteilig auswirken,
(9) Solange das Zulassungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des Antragstellers auf einen anderen Antragsteller zulässig, wenn dieser die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der neue Antragsteller übernimmt alle aus der Antragstellung folgenden Rechte und Pflichten, wie insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung aller noch nicht vereinnahmten Gebühren gemäß § 41, mit dem Einlangen der Mitteilung über den Wechsel in der Person des Antragstellers bei der Behörde.
Antrag auf Registrierung
§ 9. (1) Der Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
(2) Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die Angaben, Unterlagen und Proben gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Abweichend von § 8 Abs. 4 Z 2 sind für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:
zum Antragsteller
Name und Anschrift des Antragstellers und
Name und Anschrift des Herstellers des Produktes und der Wirkstoffe und
zur Identität des Produktes
Handelsname und
vollständige Zusammensetzung des Produktes und
physikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und
zu den vorgesehenen Verwendungszwecken
Produktart und Verwendungsbereich und
Verwenderkategorien und
Verwendungsmethoden und
zur Wirksamkeit,
zu den Analysenmethoden,
zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette gemäß § 24 und
das Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25.
(3) § 8 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.
Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen
§ 10. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist nur dann zuzulassen und ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist nur dann zu registrieren, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sichergestellt ist und die Prüfung der Angaben und Unterlagen ergibt, dass bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung und unter Berücksichtigung
aller Bedingungen, unter denen das Biozid-Produkt gebräuchlicherweise verwendet wird, und
der Verwendung der mit dem Biozid-Produkt behandelten Zubereitung oder Fertigware und
der Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung
hinreichend wirksam ist und
keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Zielorganismen hat, wie Resistenzen oder Kreuzresistenzen oder, dass es bei Wirbeltieren vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht, und
selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unmittelbar oder mittelbar schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren (etwa über das Trinkwasser, Lebens- oder Futtermittel, Luft in Innenräumen oder am Arbeitsplatz) oder auf Oberflächen- und Grundwasser hat und
selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte:
Verbleib und Verteilung in der Umwelt, insbesondere der Kontamination von Oberflächengewässern, Trinkwasser und Grundwasser, und
Auswirkungen auf Nichtzielorganismen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist ein Biozid-Produkt nur dann zuzulassen oder zu registrieren, wenn
die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls aller toxikologisch oder ökotoxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile nach geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können, insbesondere unter Beachtung der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt IV, 4.1 und der Anhänge IVA Punkt IV 4.1, 4.2 und 4.3 sowie IVB Punkt IV 4.1 der Biozid-Produkte-Richtlinie, und
seine toxikologisch oder ökologisch bedeutsamen Rückstände, die sich aus der vorgesehenen Verwendung ergeben können, nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können, insbesondere unter Beachtung der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt IV 4.2, und der Anhänge IVA Punkt IV 4.5 sowie IVB Punkt IV 4.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, und
seine physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften ermittelt worden sind, insbesondere unter Beachtung des Anhangs IIB, Punkt III und des Anhangs IVB Punkt III der Biozid-Produkte-Richtlinie, und für seine sachgemäße Verwendung, Lagerung und Beförderung als annehmbar erachtet werden.
(3) Enthält ein Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, oder ein Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential auch einen Antrag auf Festlegung einer Rahmenformulierung für ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, gemäß § 8 Abs. 8 oder für ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential gemäß § 9 Abs. 3, so ist eine Rahmenformulierung dann festzulegen, wenn
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 für das beantragte Biozid-Produkt vorliegen und
die Abweichungen zulässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a bis c sind und
diese Abweichungen sich nicht risikoerhöhend oder nachteilig auf die Wirksamkeit auswirken.
(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig, oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen nur für das Inverkehrbringen für und zur Verwendung durch berufsmäßige Verbraucher zugelassen werden. Biozid-Produkte der Produktarten Avizide (Produktart 15), Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) und Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der Anlage dürfen nicht zugelassen werden.
(5) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend zu begründen.
(6) Ist ein Antrag gemäß den §§ 8 oder 9 hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen offensichtlich nicht vollständig oder offensichtlich für die Bewertung nicht ausreichend, so hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem Auftrag ist eine angemessene Frist zur Behebung aller offensichtlichen Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine Nachfrist setzen, wobei die Frist zur Mängelbehebung insgesamt nicht mehr als ein Jahr ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrages betragen darf. Ist ein Antrag nach Ablauf der Frist für einen erteilten Mängelbehebungsauftrag noch immer offensichtlich unvollständig, so ist der Antrag zurückzuweisen. Die Entscheidungsfrist beginnt für die Behörde erst dann, wenn der Antrag keine offensichtlichen Mängel mehr aufweist.
(7) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass zur Abschätzung der Risiken, die von einem Biozid-Produkt ausgehen können, zusätzliche Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.
(8) Die Zulassung oder die Registrierung ist auf einen kürzeren als den in den §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 13 Abs. 7 oder 14 Abs. 7 genannten Zeitraum zu befristen, wenn
auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse im Zusammenhang mit der erfolgten Bewertung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 eine neuerliche Prüfung bereits einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich erscheint oder
dies auf Grund von Rechtsakten eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(9) Die Zulassung oder die Registrierung ist mit Bedingungen und Auflagen - insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, des Inverkehrbringens, der Kennzeichnung und der Verwendung des Biozid-Produktes - zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erforderlich erscheint. Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und Bedingungen für die Zulassung, die Registrierung oder die Verwendung eines Biozid-Produktes enthalten sind, insbesondere betreffend den Schutz der Gesundheit von Vertreibern, Verwendern, Arbeitnehmern und Konsumenten oder von Tieren oder den Schutz der Umwelt, sind im Verfahren zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist nach Maßgabe dieser Vorschriften zu erteilen.
(10) Die zur Erstellung der Angaben und Unterlagen erforderlichen Prüfungen sind grundsätzlich nach den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. August 1967, S. 1, beschriebenen Methoden durchzuführen. Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, ist, soweit vorhanden, eine international anerkannte Methode anzuwenden, wobei die Wahl zu begründen ist. Die Prüfungen sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, S. 29, durchzuführen. Für Prüfungen an Wirbeltieren sind zusätzlich die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes (TVG), BGBl. Nr. 501/1989, einzuhalten.
(11) Prüfungsergebnisse, die vor dem 16. Februar 1998 durch andere als in Abs. 10 genannte Methoden gewonnen worden sind, sind dann für die Prüfung und Bewertung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 heranzuziehen, wenn sie im Einzelfall nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse valide und verwertbar sind.
(12) Im Antragsverfahren vorgelegte, ursprünglich zur Erfüllung anderer gesetzlicher Bestimmungen erstellte Prüfergebnisse, wie etwa Ergebnisse von Prüfungen
gemäß §§ 7 und 14 ChemG 1996 oder
aus den Altstoffprogrammen der Europäischen Gemeinschaft oder der OECD oder
die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 durchgeführt worden sind,
Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen
§ 10. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist nur dann zuzulassen und ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist nur dann zu registrieren, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sichergestellt ist und die Prüfung der Angaben und Unterlagen ergibt, dass bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung und unter Berücksichtigung
aller Bedingungen, unter denen das Biozid-Produkt gebräuchlicherweise verwendet wird, und
der Verwendung der mit dem Biozid-Produkt behandelten Zubereitung oder Fertigware und
der Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung
hinreichend wirksam ist und
keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Zielorganismen hat, wie Resistenzen oder Kreuzresistenzen oder, dass es bei Wirbeltieren vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht, und
selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unmittelbar oder mittelbar schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren (etwa über das Trinkwasser, Lebens- oder Futtermittel, Luft in Innenräumen oder am Arbeitsplatz) oder auf Oberflächen- und Grundwasser hat und
selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte:
Verbleib und Verteilung in der Umwelt, insbesondere der Kontamination von Oberflächengewässern, Trinkwasser und Grundwasser, und
Auswirkungen auf Nichtzielorganismen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist ein Biozid-Produkt nur dann zuzulassen oder zu registrieren, wenn
die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls aller toxikologisch oder ökotoxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile nach geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können, insbesondere unter Beachtung der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt IV, 4.1 und der Anhänge IVA Punkt IV 4.1, 4.2 und 4.3 sowie IVB Punkt IV 4.1 der Biozid-Produkte-Richtlinie, und
seine toxikologisch oder ökologisch bedeutsamen Rückstände, die sich aus der vorgesehenen Verwendung ergeben können, nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können, insbesondere unter Beachtung der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt IV 4.2, und der Anhänge IVA Punkt IV 4.5 sowie IVB Punkt IV 4.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, und
seine physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften ermittelt worden sind, insbesondere unter Beachtung des Anhangs IIB, Punkt III und des Anhangs IVB Punkt III der Biozid-Produkte-Richtlinie, und für seine sachgemäße Verwendung, Lagerung und Beförderung als annehmbar erachtet werden.
(3) Enthält ein Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, oder ein Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential auch einen Antrag auf Festlegung einer Rahmenformulierung für ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, gemäß § 8 Abs. 8 oder für ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential gemäß § 9 Abs. 3, so ist eine Rahmenformulierung dann festzulegen, wenn
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 für das beantragte Biozid-Produkt vorliegen und
die Abweichungen zulässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a bis c sind und
diese Abweichungen sich nicht risikoerhöhend oder nachteilig auf die Wirksamkeit auswirken.
(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig, oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen nur für das Inverkehrbringen für und zur Verwendung durch berufsmäßige Verbraucher zugelassen werden. Biozid-Produkte der Produktarten Avizide (Produktart 15), Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) und Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der Anlage dürfen nicht zugelassen werden.
(5) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend zu begründen.
(6) Ist ein Antrag gemäß den §§ 8 oder 9 hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen offensichtlich nicht vollständig oder offensichtlich für die Bewertung nicht ausreichend, so hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem Auftrag ist eine angemessene Frist zur Behebung aller offensichtlichen Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine Nachfrist setzen, wobei die Frist zur Mängelbehebung insgesamt nicht mehr als ein Jahr ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrages betragen darf. Ist ein Antrag nach Ablauf der Frist für einen erteilten Mängelbehebungsauftrag noch immer offensichtlich unvollständig, so ist der Antrag zurückzuweisen. Die Entscheidungsfrist beginnt für die Behörde erst dann, wenn der Antrag keine offensichtlichen Mängel mehr aufweist.
(7) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass zur Abschätzung der Risiken, die von einem Biozid-Produkt ausgehen können, zusätzliche Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.
(8) Die Zulassung oder die Registrierung ist auf einen kürzeren als den in den §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 13 Abs. 7 oder 14 Abs. 7 genannten Zeitraum zu befristen, wenn
auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse im Zusammenhang mit der erfolgten Bewertung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 eine neuerliche Prüfung bereits einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich erscheint oder
dies auf Grund von Rechtsakten eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(9) Die Zulassung oder die Registrierung ist mit Bedingungen und Auflagen - insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, des Inverkehrbringens, der Kennzeichnung und der Verwendung des Biozid-Produktes - zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erforderlich erscheint. Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und Bedingungen für die Zulassung, die Registrierung oder die Verwendung eines Biozid-Produktes enthalten sind, insbesondere betreffend den Schutz der Gesundheit von Vertreibern, Verwendern, Arbeitnehmern und Konsumenten oder von Tieren oder den Schutz der Umwelt, sind im Verfahren zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist nach Maßgabe dieser Vorschriften zu erteilen.
(10) Die zur Erstellung der Angaben und Unterlagen erforderlichen Prüfungen sind grundsätzlich nach den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. August 1967, S. 1, beschriebenen Methoden durchzuführen. Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, ist, soweit vorhanden, eine international anerkannte Methode anzuwenden, wobei die Wahl zu begründen ist. Die Prüfungen sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, S. 29, durchzuführen. Für Prüfungen an Wirbeltieren sind zusätzlich die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, einzuhalten.
(11) Prüfungsergebnisse, die vor dem 16. Februar 1998 durch andere als in Abs. 10 genannte Methoden gewonnen worden sind, sind dann für die Prüfung und Bewertung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 heranzuziehen, wenn sie im Einzelfall nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse valide und verwertbar sind.
(12) Im Antragsverfahren vorgelegte, ursprünglich zur Erfüllung anderer gesetzlicher Bestimmungen erstellte Prüfergebnisse, wie etwa Ergebnisse von Prüfungen
gemäß §§ 7 und 14 ChemG 1996 oder
aus den Altstoffprogrammen der Europäischen Gemeinschaft oder der OECD oder
die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 durchgeführt worden sind,
Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA angeführt ist
§ 11. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb eines Jahres, zuzulassen, wenn
es einen Wirkstoff enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und für diesen die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
die Bewertung der Angaben und Unterlagen nach den gemeinsamen Grundsätzen des Anhanges VI der Biozid-Produkte-Richtlinie ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 vorliegen.
(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Monaten, zu registrieren, wenn
es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen.
(3) Die Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und erlischt durch Fristablauf, wenn kein Antrag auf Erneuerung gemäß § 18 gestellt wird.
Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff
§ 12. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das einen neuen Wirkstoff, gegebenenfalls auch einen Wirkstoff, der in Anhang I angeführt ist, enthält, kann auf Antrag zugelassen werden, wenn
die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie durch ein zuständiges Organ der Europäischen Gemeinschaft festgestellt worden ist und
die Bewertung der in Z 1 genannten Angaben und Unterlagen ergibt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 22) gegeben sind, und
berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass das Biozid-Produkt die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllen kann, und
es keinen alten Wirkstoff enthält.
(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das einen neuen Wirkstoff, gegebenenfalls auch einen Wirkstoff, der in Anhang IA angeführt ist, enthält, kann auf Antrag registriert werden, wenn
die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie durch ein zuständiges Organ der Europäischen Gemeinschaft festgestellt worden ist und
die Bewertung der in Ziffer 1 genannten Angaben und Unterlagen ergibt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 22) gegeben sind, und
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 vorliegen.
(3) Die vorläufige Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Verfahren zur Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie noch nicht abgeschlossen ist und Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 3 weiterhin erfüllt erscheint. Die Genehmigung erlischt durch Fristablauf.
Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung
§ 13. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, das bereits in einem anderen EWR-Staat zugelassen ist, ist unbeschadet des Abs. 8 auf Antrag innerhalb von vier Monaten zuzulassen, wenn
es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
die Zulassung in einem anderen EWR-Staat unter Einhaltung der durch die Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Anforderungen und Bewertungsgrundsätze erfolgt ist und
die für die Verwendung des Biozid-Produktes maßgeblichen Bedingungen in dem EWR-Staat, in dem das Biozid-Produkt bereits zugelassen worden ist, insbesondere in Bezug auf die zu bekämpfenden Organismen gleichwertig sind, und
die Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und das Sicherheitsdatenblatt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(2) In Abweichung von § 8 Abs. 4 bis 6 sind einem Antrag gemäß Abs. 1 nur die Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIB Punkt X, gegebenenfalls gemäß Anhang IVB Punkt X, sowie eine Zusammenfassung und die Bewertung der Unterlagen gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie sowie eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Zulassung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.
(3) Sind für die Beurteilung des Antrages solche Angaben und Unterlagen erforderlich, die von der Behörde gemäß Artikel 8 Abs. 10 der Biozid-Produkte-Richtlinie von der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem die erstmalige Zulassung erfolgte, angefordert werden müssen, so verlängert sich die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der zwischen der Anforderung und dem Einlangen dieser Daten verstrichen ist.
(4) Stellt die Behörde im Zulassungsverfahren fest, dass im Bundesgebiet
die Art des Zielorganismus nicht in schädlichen Mengen vorkommt oder
eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt vorliegt oder
die maßgeblichen Bedingungen bei der Verwendung, wie Klima oder Brutzeit der Art des Zielorganismus, erheblich von denen des EWR-Staates abweichen, in dem das Biozid-Produkt erstmalig zugelassen worden ist, und eine unveränderte Zulassung daher unmittelbar oder mittelbar schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben kann,
(5) Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Anwendung des Abs. 4 und unter Vorsehung sonstiger geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, so ist der Antrag auf Zulassung vorläufig zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.
(6) Nach einem Beschluss des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie hat die Behörde das Verfahren wieder aufzunehmen und bei ihrer endgültigen Entscheidung den oben genannten Beschluss zu berücksichtigen.
(7) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung des Biozid-Produktes in jenem EWR-Staat befristet ist, der das Biozid-Produkt erstmalig zugelassen hat.
(8) Die Zulassung eines Biozid-Produktes aus den Produktarten Avizide (Produktart 15), Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) oder Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der Anlage ist unzulässig. Wird im Wege der gegenseitigen Anerkennung die Zulassung eines solchen Biozid-Produktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung mitzuteilen.
Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung
§ 14. (1) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das bereits in einem anderen EWR-Staat registriert ist, ist unbeschadet des Abs. 7 auf Antrag innerhalb von zwei Monaten zu registrieren, wenn
es nur solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sinngemäß erfüllt sind.
(2) Einem Antrag gemäß Abs. 1 sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 anzuschließen. Hinsichtlich der Angaben zur Wirksamkeit genügt die Vorlage einer zusammenfassenden Bewertung. Weiters ist dem Antrag eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Registrierung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.
(3) Bei Vorliegen eines in § 13 Abs. 4 angeführten Umstandes ist die Registrierung zu erteilen, wenn das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen.
(4) Kommt die Behörde zur Ansicht, dass das gemäß Abs. 1 beantragte Biozid-Produkt nicht der Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 entspricht, so ist der Antrag vorläufig zurückzuweisen. Sie teilt ihre Bedenken unverzüglich der für die Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen zuständigen Behörde jenes EWR-Staates mit, in dem das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist.
(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 3 letzter Satz ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Kommt die Behörde in Fällen des Abs. 4 innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung mit der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist, so ist diese Angelegenheit der Europäischen Kommission zum Beschluss vorzulegen.
(6) Liegen andere als in Abs. 3 und 4 genannte Gründe dafür vor, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen und diese Entscheidung ebenfalls der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.
(7) § 13 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden.
Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung
§ 15. (1) Einem auf eine gemäß § 10 Abs. 3 festgelegte Rahmenformulierung gestützten Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb von zwei Monaten, stattzugeben, wenn die Bewertung der Antragsunterlagen ergibt, dass
die Abweichungen nicht über die festgelegte Rahmenformulierung hinausgehen und
der Antragsteller Zulassungs- oder Registrierungsinhaber jenes Biozid-Produktes ist, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 festgelegt worden ist, oder als Inhaber einer Einverständniserklärung berechtigt ist, den Antrag auf die festgelegte Rahmenformulierung zu stützen.
(2) Dem Antrag sind die für die Bewertung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen.
(3) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung jenes Biozid-Produktes befristet ist, bei dessen Zulassung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist. Dies gilt auch für die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential innerhalb einer Rahmenformulierung.
(4) Eine allfällige Abänderung oder Aufhebung der Zulassung oder Registrierung jenes Biozid-Produktes, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist, ist zu berücksichtigen.
Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug
§ 16. (1) Ein Biozid-Produkt kann in einer bestimmten Menge und für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung unter Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie auf die Umwelt zugelassen oder, wenn es sich um ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential handelt, registriert werden, wenn dies auf Grund einer unvorhergesehenen Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.
(2) Die Zulassung oder Registrierung ist auf eine Dauer von höchstens vier Monaten zu befristen. Unbeschadet des Abs. 3 erlischt die Zulassung oder Registrierung durch Zeitablauf.
(3) Diese Entscheidung ist der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Fällt der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie eine Entscheidung über eine allfällige Verlängerung, Wiederholung oder Widerrufung der Zulassung oder Registrierung, so hat die Behörde gemäß dieser Entscheidung zu verfahren.
Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung
§ 17. (1) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist von Amts wegen mit Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 10 nicht mehr vorliegen oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind oder
das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, einen Wirkstoff enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die Produktart, zu der das zugelassene Biozid-Produkt gehört, oder unter geänderten Bedingungen angeführt ist, oder
das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential einen Wirkstoff enthält, der in Anhang IA der Biozid-Produkte Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die Produktart, zu der das registrierte Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential gehört, oder unter geänderten Bedingungen angeführt ist, oder
sich herausstellt, dass falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 gemacht worden sind, oder
dies auf Grund der Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder
es notwendig ist, nach den jeweiligen wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zum Schutz der Umwelt die in der Zulassung oder Registrierung festgelegten Bedingungen oder Auflagen für die Verwendung abzuändern, oder
der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat oder
dies auf Grund einer Verordnung nach § 28 geboten ist oder
der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber keinen ständigen Sitz (Niederlassung) mehr im Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes kann auf begründeten Antrag des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers mit Bescheid abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin erfüllt sind.
(3) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß § 10 für das geänderte Biozid-Produkt erforderlich sind.
(4) Beinhaltet ein Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eine Erweiterung der Verwendung des Biozid-Produktes, so ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn
bei einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, die in Anhang I der Biozid-Produkte Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des betreffenden Biozid-Produktes dem nicht entgegenstehen oder
bei einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des betreffenden Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential dem nicht entgegenstehen
(5) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, der eine Änderung der Bedingungen, die
für einen in einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, enthaltenen Wirkstoff in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind, oder
für einen in einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential enthaltenen Wirkstoff in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind,
(6) Wird eine Zulassung oder Registrierung mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben, so kann im Bescheid unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe eine angemessene Frist für die Behandlung bestehender Lagervorräte nach den abfallrechtlichen Bestimmungen oder für deren weitere Lagerung, Abgabe oder Verwendung eingeräumt werden, wenn dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar ist. Bei der Festlegung der Dauer einer solchen Frist sind Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S. 201, sowie Entscheidungen eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Abs. 1 Z 5 zu berücksichtigen.
Erneuerung der Zulassung oder Registrierung
§ 18. (1) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin vorliegen.
(2) Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist vom Zulassungsinhaber spätestens ein Jahr, frühestens zwei Jahre vor dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung einzubringen.
(3) Der Antrag auf Erneuerung der Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist vom Registrierungsinhaber spätestens zwei Monate, frühestens ein Jahr vor dem Erlöschen der Registrierung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung einzubringen.
(4) Ein Antrag auf Erneuerung gemäß Abs. 2 oder 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Identität des zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes mit dem im Antrag auf Erneuerung beschriebenen Biozid-Produkt nicht gegeben ist. Insbesondere liegt keine Identität vor, wenn sich das im Antrag auf Erneuerung beschriebene Biozid-Produkt vom bescheidmäßig zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkt hinsichtlich
des Herstellers des Biozid-Produktes,
der Wirkstoffe, deren Menge, deren Mindestreinheitsgrade, deren Verunreinigungen oder deren Höchstgehalte oder
sonstwie in der Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Kennzeichnung oder Eignung der Verpackung
(5) Dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß § 10 für das Biozid-Produkt erforderlich sind.
(6) Sind die dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes angeschlossenen Angaben, Unterlagen und Probemengen offensichtlich unvollständig oder für eine Bewertung offensichtlich nicht ausreichend, so ist der Antrag zurückzuweisen. Sofern dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar ist, ist dem Antragsteller jedoch die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, die spätestens ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung oder Registrierung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen. Der bisherige Zulassungs- oder Registrierungsbescheid gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages auf Erneuerung weiter.
Abschnitt
Meldeverfahren
Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen
§ 19. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c sind, ausschließlich alte Wirkstoffe enthalten und noch nicht zugelassen sind, aber im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, mit Verordnung einer Meldepflicht zu unterwerfen, wenn diese
von nicht berufsmäßigen Verbrauchern verwendet werden und die gebräuchlichen Verwendungsarten in Versprühen, Verspritzen, Vernebeln oder Ähnlichem bestehen oder
in einer Art und Weise verwendet werden, dass als Folge dieser Verwendung eine über einen längeren Zeitraum andauernde Belastung von Menschen, Tieren oder der Umwelt entstehen kann,
(2) Bei der Erlassung einer solchen Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
eine angemessene Frist zur Erstattung der Meldung festzulegen,
die Angaben und Unterlagen, die für die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach Abs. 1 vorliegenden Umstände der Meldung anzuschließen sind, anzuführen und
die der Meldepflicht unterliegenden Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, als solche oder über Anführung von Wirkstoffen zu benennen.
(3) Der für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 hat die Meldung für Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, und die einer Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen, zu erstatten. Die Meldung ist unter Verwendung eines bei der Behörde erhältlichen Formblattes unter Anschluss der notwendigen Angaben und Unterlagen durchzuführen. § 10 Abs. 12 ist auf die Angaben und Unterlagen für die Meldung sinngemäß anzuwenden.
Nachforderungen und Maßnahmen
§ 20. (1) Zeigt die Prüfung und Bewertung der gemäß § 19 vorgelegten Angaben und Unterlagen, dass zur Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach § 19 Abs. 1 vorliegenden Umstände zusätzliche Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Meldepflichtigen die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist, die jedoch höchstens ein Jahr betragen darf, aufzutragen.
(2) Ergibt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, die der Meldepflichtige vorgelegt hat, sowie die Bewertung sonstiger vorhandener Informationen, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, selbst oder auf Grund seiner Rückstände unmittelbare oder mittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder auf Oberflächen- oder Grundwasser hat oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt hat, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid die zur Beseitigung dieser Auswirkungen notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben. In einem solchen Bescheid kann insbesondere vorgesehen werden, dass ein Biozid-Produkt nicht mehr, nur mit einer bestimmten Aufmachung, Kennzeichnung oder Verpackung oder nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden darf.
Abschnitt
Wirkstoffe
Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IB
§ 21. (1) Wer beabsichtigt, einen neuen Wirkstoff zur Verwendung in einem Biozid-Produkt oder als Grundstoff (§ 2 Abs. 1 Z 5) erstmalig in einem EWR-Staat in Verkehr zu bringen, kann einen Antrag auf Aufnahme beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einbringen.
(2) Der Antragsteller muss einen ständigen Sitz (Niederlassung) in einem EWR-Staat haben.
(3) Der Antrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er ist unter Verwendung eines bei der Behörde erhältlichen, vollständig auszufüllenden Formblattes und unter Anschluss der notwendigen Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Dem Antrag sind
für einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, die dem Anhang IIA und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhangs IIIA oder für einen Wirkstoff, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVA der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen und
für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, enthält, die dem Anhang IIB und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhangs IIIB oder für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVB der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen
(5) Die Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 haben eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen Verweis auf die Fundstelle der Beschreibung dieser Methoden zu enthalten und müssen für die Prüfung und Bewertung der Aufnahmevoraussetzungen (§ 22) ausreichend sein.
(6) Wer in einem Rechtsakt eines Organes der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie als Antragsteller für einen Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist, ist verpflichtet, alle zur Prüfung und Bewertung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 notwendigen Angaben und Unterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen, wenn in dem genannten Rechtsakt Österreich als Berichterstatter für diesen Wirkstoff genannt ist. Die vorzulegenden Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff und zu zumindest einem Biozid-Produkt, das den Wirkstoff enthält, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse den inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge II, III und IV der Biozid-Produkte-Richtlinie zu entsprechen haben, haben jedenfalls die in Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen, die Abs. 5 entsprechen müssen, zu umfassen. Gegebenenfalls sind dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner Bestandteile anzuschließen.
(7) Wird die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie beantragt, so ist nachzuweisen, dass der Wirkstoff nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und schwer abbaubar einzustufen ist.
(8) Ein zusammen mit einem Antrag gemäß Abs. 1 gestellter Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, mit diesem neuen Wirkstoff ist gemäß § 12 Abs. 1 zu behandeln.
(9) Ein zusammen mit einem Antrag gemäß Abs. 1 gestellter Antrag auf vorläufige Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential mit diesem neuen Wirkstoff ist gemäß § 12 Abs. 2 zu behandeln.
Wirkstoffbewertung
§ 22. (1) Ist das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen hinsichtlich der Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 21 oder hinsichtlich einer Abänderung der für einen Wirkstoff in Anhang I oder IA festgelegten Bedingungen gemäß § 17 Abs. 5 letzter Satz von der zuständigen Behörde in Österreich zu bewerten, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Bewertung gemäß Artikel 10 der Biozid-Produkte-Richtlinie durchzuführen und dem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie einen entsprechenden Vorschlag hinsichtlich der Aufnahme des Wirkstoffes in einen der genannten Anhänge vorzulegen.
(2) Die eingereichten Angaben und Unterlagen sind von der Behörde vorerst hinsichtlich ihrer offensichtlichen Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 genannten Aufnahmevoraussetzungen zu prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, dass diese Voraussetzungen vorliegen, so erteilt sie dem Antragsteller ihre Zustimmung zur Übermittlung einer Zusammenfassung der Angaben und Unterlagen an die Europäische Kommission und an die anderen EWR-Staaten. Nach dieser Übermittlung hat die Behörde im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie die Feststellung der Anerkennung der Angaben und Unterlagen zu beantragen.
(3) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend zu begründen.
(4) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 2 erster Satz, dass die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem Auftrag ist eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine weitere Nachfrist setzen. Ist ein Antrag nach Ablauf der Fristen für einen erteilten Mängelbehebungsauftrag noch immer unvollständig, so ist darüber im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie zu berichten.
(5) Die Behörde hat binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Anerkennung der Angaben und Unterlagen durch den Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Bewertung durchzuführen und eine Ausfertigung dieser Bewertung zusammen mit einer Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller zu übermitteln.
(6) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass für eine vollständige Bewertung weitere Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist aufzutragen. Die in Abs. 5 genannte Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, der zwischen dem Auftrag zur Beibringung zusätzlicher Informationen und deren Einlangen bei der Behörde verstrichen ist. Die Behörde hat die Europäische Kommission und die anderen EWR-Staaten über den Auftrag zur Beibringung zusätzlicher Informationen und von der gesetzten Frist zu verständigen.
(7) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von einem anderen EWR-Staat durchgeführt werden soll, obwohl der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Prüfung gemäß Abs. 2 abgeschlossen hat, so ist das Verfahren gemäß dieser Entscheidung an die zuständige Behörde des beauftragten EWR-Staates abzutreten.
(8) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von Österreich durchgeführt werden soll, obwohl die zuständige Behörde eines anderen EWR-Staates die Prüfung im Sinne des Abs. 2 abgeschlossen hat, so ist die Bewertung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß dieser Entscheidung vorzunehmen.
Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen
§ 23. (1) Ein neuer Stoff, der ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
bei der zuständigen Behörde eines EWR-Staates die Angaben und Unterlagen gemäß den Aufnahmevoraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 vorliegen und diese die Angaben und Unterlagen auf offensichtliche Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen geprüft hat, und wenn eine Zusammenfassung dieser Angaben und Unterlagen der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten zugeleitet worden ist,
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