Bestimmungen über ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG)
Produktart 21: Antifouling-Produkte
Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten.
Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie
Produkte zur Desinfektion und Konservierung von Leichen oder Tierkadavern oder Teilen davon.
Produktart 23: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
Bekämpfungsmittel gegen Schädlinge.
Die genannten 23 Produktarten umfassen nicht die Produkte, die von den in § 3 Abs. 2 Z 2 bis 11 genannten Rechtsvorschriften für die Zwecke dieser Bestimmungen abgedeckt sind.
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