Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsweinrebsorten
Aufgehoben durch § 72 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 iVm BGBl. II Nr. 161/2010.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet:
Aufgehoben durch § 72 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 iVm BGBl. II Nr. 161/2010.
Für die Erzeugung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) dürfen folgende Qualitätsweinrebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Rotweinrebsorten:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.