Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der HIPC-Initiative (Heavily Indebted Poor Countries Initiative - Initiative zur Schuldenreduktion für die ärmsten Entwicklungsländer) im Rahmen des Internationalen Währungsfonds (IWF)
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich zur Teilnahme an der HIPC-Initiative (Initiative zur Schuldenreduktion für die ärmsten Entwicklungsländer) aus der Auflösung von angesparten Zinserträgen in einem Risikorückstellungskonto (Second Special Contingent Account, SCA-2) beim IWF einen nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe von 9,56 Millionen SZR dem IWF-HIPC Trust Fund zur Verfügung zu stellen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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