Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-11-22
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 86/2000) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Armenien 19. Juli 2000

Bhutan 4. Mai 2000

Griechenland 10. Mai 2000

Singapur 31. Juli 2000

Ukraine 29. September 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Griechenland.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Singapur, Ukraine.

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Griechenland, Singapur.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge, hat die Türkei am 8. August 2000 gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b eine Erklärung abgegeben.

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