Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufkündigung der Haftung des Bundes als Bürge für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, kündigt gemäß § 1 Abs. 3 Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458, idF des Bundesgsetzes BGBl. I Nr. 25/2000, die Haftung des Bundes als Bürge (§§ 1346, 1355 ABGB) zum 31. Dezember 2000 auf.

Für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung (= 31. Dezember 2000) begründet sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften, bleibt die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 4 leg. cit. aufrecht.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.