Verordnung des Landeshauptmannes über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz
§ 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 gilt als Bundesgesetz weiter (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 116/2000).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg verordnet:
§ 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 gilt als Bundesgesetz weiter (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 116/2000).
§ 4
Höhe der fortlaufenden Unterstützungen
(1) Die fortlaufenden Unterstützungen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 je Unterstützungstag und je plombierte Maschine in zwei Stufen zu gewähren.
(2) In der Stufe I betragen die fortlaufenden Unterstützungen:
230 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen
335 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen
670 S für 10-Yard-Stickmaschinen
1005 S für 15-Yard-Stickmaschinen
1340 S für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Stufe I beginnt bei Eintritt des Stickereibetriebs in das Bezugsrecht und endet, wenn der Unterstützungswerber das Doppelte seiner Beiträge an Unterstützungsbezügen erhalten hat.
(3) In der Stufe II betragen die fortlaufenden Unterstützungen:
160 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen
235 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen
470 S für 10-Yard-Stickmaschinen
705 S für 15-Yard-Stickmaschinen
940 S für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Stufe II beginnt nach Ablauf der Stufe I undendet, wenn die Unterstützungszahlungen in der Stufe II die nachstehenden Belastungsgrenzen zuzüglich der Beitragsleistungen in der Stufe II überschreiten:
39.000 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen
67.500 S für 10-Yard-Stickmaschinen
mit 1 Wagen
135.000 S für 10-Yard-Stickmaschinen
202.500 S für 15-Yard-Stickmaschinen
270.000 S für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Rückführung eines Stickereibetriebs von der Stufe II in die Stufe I ist dann möglich, wenn seine in der Stufe II geleisteten Beiträge die Unterstützungszahlungen der Stufe II überschreiten. Er wird mit seinem Beitragsüberschuß in die Stufe I zurückgeführt.
(4) In der Stufe III beträgt der Unterstützungssatz für alle Maschinen 20 S. Die Stufe III kommt dann zur Anwendung, wenn
die Unterstützungszahlungen die Belastungsgrenzen nach Abs. 3 überschritten haben oder
eine Stickmaschine innerhalb von zwölf Monaten mindestens neun Monate plombiert war.
Die Rückführung eines Stickereibetriebs in die Stufe II im Falle der lit. a ist dann möglich, wenn seine in der Stufe III geleisteten Beiträge die Belastungsgrenzen nach Abs. 3 überschreiten. Er wird mit seinem Beitragsüberschuß in die Stufe II zurückgeführt.
Die Rückführung in die Stufe I oder II im Falle der lit. b ist dann möglich, wenn die Maschine nach dem Eintritt in die Stufe III mindestens fünf Monate (105 Arbeitstage) in Betrieb war und für sie Beiträge von mindestens 4800 S pro zehn Yards in dieser Zeit geleistet wurden.
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