Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet derErdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG)Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)(NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel 1 : Gaswirtschaftsgesetz - GWG
Artikel 2 : Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der
im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation
Artikel 3 : Änderung der GewO 1994
Artikel 4 : Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Artikel 5 : Änderung des Preisgesetzes 1992
Artikel 6 : Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes
Artikel 7 : Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes
Artikel 8 : Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden
im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission
Artikel 9 : Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet derErdgaswirtschaft erlassen werden
(Gaswirtschaftsgesetz - GWG)
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Grundsätze
§ 1. Umsetzung von EU-Recht
§ 2. Anwendungsbereich
§ 3. Ziele
§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 5. Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen
§ 6. Begriffsbestimmungen
```
Teil
```
Rechnungslegung
§ 7. Rechnungslegung
```
Teil
```
Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
Meldepflichten
§ 8. Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 9. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
§ 10. Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen
§ 11. Festlegung besonderer Meldepflichten
§ 12. Informationspflicht
```
Teil
```
Betrieb von Erdgasunternehmen
```
Hauptstück
```
Ausübungsvoraussetzungen
§ 13. Genehmigung und Untersagung
§ 14. Genehmigungsvoraussetzungen
§ 15. Technischer Betriebsleiter
§ 16. Geschäftsführer
```
Hauptstück
```
Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 17. Pflichten der Netzbetreiber
§ 18. Diskriminierungsverbot
§ 19. Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)
§ 20. Netzbenutzungsentgelte
§ 21. Verweigerung des Netzzugangs
§ 22. Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs
§ 23. Streitbeilegungsverfahren
§ 24. Versorgungspflicht, Genehmigung der Versorgungsbedingungen und
Preisbestimmung
§ 25. Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen
```
Abschnitt
```
Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit
§ 26. Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen
§ 27. Erdgastransit
§ 28. Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und
Preisansätze
```
Abschnitt
```
Verteilerunternehmen
§ 29. Allgemeine Anschlusspflicht
§ 30. Informationspflichten
§ 31. Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und
Preisansätze
```
Hauptstück
```
Haftpflicht
§ 32. Haftungstatbestände
§ 33. Haftungsgrenzen
§ 34. Haftungsausschluss
§ 35. Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
```
Hauptstück
```
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes
§ 36. Endigungstatbestände
§ 37. Entziehung
§ 38. Umgründung
§ 39. Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
§ 40. Zurücklegung der Genehmigung
§ 41. Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung
```
Teil
```
Netzzugangsberechtigte
§ 42. Rechte der Netzzugangsberechtigten
§ 43. Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen
```
Teil
```
Erdgasleitungsanlagen
```
Abschnitt
```
Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen
§ 44. Genehmigungspflicht
§ 45. Voraussetzungen
§ 46. Vorprüfung
§ 47. Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
§ 48. Parteien
§ 49. Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 50. Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende
§ 51. Eigenüberwachung
§ 52. Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage
§ 53. Erlöschen der Genehmigung
§ 54. Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen
§ 55. Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 56. Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage
```
Abschnitt
```
Enteignung
§ 57. Enteignungsvoraussetzung
§ 58. Zuständigkeit
```
Teil
```
Statistik
§ 59. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
```
Teil
```
Behörden und Verfahren
```
Abschnitt
```
Behörden
§ 60. Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
§ 61. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten
§ 62. Erdgasbeirat
§ 63. Verschwiegenheitspflicht
```
Abschnitt
```
Verfahren
```
Unterabschnitt
```
Allgemeines
§ 64. Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 65. Auskunftspflicht
§ 66. Kostenbeitrag
§ 67. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 68. Kundmachung von Verordnungen
```
Unterabschnitt
```
Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von
Erdgasleitungsanlagen
§ 69. Vorprüfungsverfahren
§ 70. Einleitung des Genehmigungsverfahrens
§ 71. Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte
§ 72. Erteilung der Genehmigung
```
Unterabschnitt
```
Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen
§ 73. Enteignungsverfahren
```
Teil
```
Strafbestimmungen
§ 74. Allgemeine Strafbestimmungen
§ 75. Konsensloser Betrieb
§ 76. Preistreiberei
§ 77. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
Teil
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 78. Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 79. Übergangsbestimmungen
§ 80. Schlussbestimmungen
§ 81. Inkrafttreten
§ 82. Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel 1 : Gaswirtschaftsgesetz - GWG
Artikel 2 : Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der
im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation
Artikel 3 : Änderung der GewO 1994
Artikel 4 : Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Artikel 5 : Änderung des Preisgesetzes 1992
Artikel 6 : Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes
Artikel 7 : Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes
Artikel 8 : Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden
im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission (Anm.: jetzt: Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG)
Artikel 9 : Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet derErdgaswirtschaft erlassen werden
(Gaswirtschaftsgesetz - GWG)
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Grundsätze
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 1a. Umsetzung von EU-Recht
§ 2. Anwendungsbereich
§ 3. Ziele
§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 5. Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen
§ 6. Begriffsbestimmungen
```
Teil
```
Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz
der Buchführung von Erdgasunternehmen
§ 7. Rechnungslegung
```
Teil
```
Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
Meldepflichten
§ 8. Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 9. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
§ 10. Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen
§ 11. Informationspflicht
```
Teil
```
Betrieb von Netzen
```
Hauptstück
```
Regelzonen
§ 12. Regelzonen
§ 12a. Regelzonenführer
§ 12b. Pflichten der Regelzonenführer
§ 12c. Unabhängigkeit des Regelzonenführers
§ 12d. Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen
§ 12e. Berücksichtigung von Kapazitätsengpässen in der
langfristigen Planung
§ 12f. Entgelt für den Regelzonenführer
```
Hauptstück
```
Ausübungsvoraussetzungen
§ 13. Genehmigung
§ 14. Genehmigungsvoraussetzungen
§ 15. Technischer Betriebsleiter
§ 16. Geschäftsführer
```
Hauptstück
```
Rechte und Pflichten
```
Abschnitt
```
Allgemeine Rechte und Pflichten
```
Unterabschnitt
```
Netzzugang für inländische Kunden
§ 17. Gewährung des Netzzugangs
§ 18. Diskriminierungsverbot
§ 19. Verweigerung des Netzzugangs
§ 19a. Transparenz von Netzkapazitäten
§ 20. Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs
§ 21. Streitbeilegungs- und Schlichtungsverfahren
§ 22. Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen
```
Unterabschnitt
```
Systemnutzungsentgelt
§ 23. Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts
§ 23a. Ermittlung des Netznutzungsentgelts
§ 23b. Netzebenen und Netzbereiche
§ 23c. Netze unterschiedlicher Betreiber
§ 23d. Verfahren
§ 23e. Entgelt für Gegenflüsse
```
Abschnitt
```
Verteilernetzbetreiber
§ 24. Pflichten der Verteilerunternehmen
§ 25. Allgemeine Anschlusspflicht
§ 26. Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen
§ 27. Änderung von Netzbedingungen
§ 28. Lastprofile
§ 29. Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen
§ 30. Informationspflichten
```
Abschnitt
```
Fernleitungsunternehmen
```
Unterabschnitt
```
Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von
Fernleitungsunternehmen
§ 31. Fernleitungen
§ 31a. Pflichten der Fernleitungsunternehmen
§ 31b. Betriebspflicht
```
Unterabschnitt
```
Grenzüberschreitende Transporte
§ 31c. Grenzüberschreitende Erdgastransporte
§ 31d. Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden
Erdgastransporten
§ 31e. Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer
Netzzugangsverweigerung
§ 31f. Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte
§ 31g. Entgelt für grenzüberschreitende Transporte
§ 31h. Erdgastransit
```
Abschnitt
```
Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für
Ausgleichsenergie
§ 32. Ausübungsvoraussetzungen
§ 33. Konzessionsvoraussetzungen
§ 33a. Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und
besondere Bewilligungen
§ 33b. Aufgaben
§ 33c. Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie
§ 33d. Allgemeine Bedingungen
§ 33e. Clearingentgelt
§ 33f. Vorbereitung auf die Marktöffnung
```
Hauptstück
```
Haftpflicht
§ 34. Haftungstatbestände
§ 35. Haftungsgrenzen
§ 36. Haftungsausschluss
§ 37. Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
```
Hauptstück
```
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens
§ 38. Endigungstatbestände
§ 38a. Entziehung und Untersagung
§ 38b. Umgründung
§ 38c. Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
§ 38d. Zurücklegung der Genehmigung
§ 38e. Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung
```
Hauptstück
```
Speicherunternehmen
§ 39. Zugang zu Speicheranlagen
§ 39a. Speichernutzungsentgelte
§ 39b. Vorlage von Verträgen
```
Teil
```
Netzbenutzer
```
Hauptstück
```
Erdgashändler
§ 40. Erdgashändler
```
Hauptstück
```
Netzzugangberechtigte
§ 41. Rechte der Netzzugangsberechtigten
§ 41a. Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen
§ 41b. Geltendmachung des Rechts auf Netzzugang
```
Hauptstück
```
Bilanzgruppen
§ 42. Bildung von Bilanzgruppen
§ 42a. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 42b. Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 42c. Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 42d. Widerruf bzw. Erlöschen der Genehmigung
§ 42e. Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe
§ 42f. Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen
§ 42g. Erdgasbörsen
```
Teil
```
Erdgasleitungsanlagen
```
Abschnitt
```
Beschaffenheit der Erdgasleitungsanlagen
§ 43. Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen
```
Abschnitt
```
Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen
§ 44. Genehmigungspflicht
§ 45. Voraussetzungen
§ 46. Vorprüfung
§ 47. Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
§ 48. Parteien
§ 49. Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 50. Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende
§ 51. Eigenüberwachung
§ 52. Wechsel in der Person des Inhabers einer
Erdgasleitungsanlage
§ 53. Erlöschen der Genehmigung
§ 54. Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen
§ 55. Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 56. Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage
```
Abschnitt
```
§ 57. Enteignungsvoraussetzung
§ 58. Zuständigkeit
```
Teil
```
Statistik
§ 59. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
```
Teil
```
Behörden und Verfahren
```
Abschnitt
```
§ 60. Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
§ 61. Verschwiegenheitspflicht
```
Abschnitt
```
```
Unterabschnitt
```
Allgemeines
§ 62. Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 63. Auskunftspflicht
§ 64. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 65. Kundmachung von Verordnungen
```
Unterabschnitt
```
Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von
Erdgasleitungsanlagen
§ 66. Vorprüfungsverfahren
§ 67. Einleitung des Genehmigungsverfahrens
§ 68. Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte
§ 69. Erteilung der Genehmigung
```
Unterabschnitt
```
Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen
§ 70. Enteignungsverfahren
```
Teil
```
Strafbestimmungen
§ 71. Allgemeine Strafbestimmungen
§ 72. Konsensloser Betrieb
§ 73. Preistreiberei
§ 74. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
```
Teil
```
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 75. Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 76. Übergangsbestimmungen
§ 76a. Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002
§ 77. Schlussbestimmungen
§ 78. In-Kraft-Treten
§ 78a. In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002
§ 79. Vollziehung
Abkürzung
GWG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Verfassungsbestimmung |
| § 1a. | Umsetzung von EU-Recht |
| § 2. | Anwendungsbereich |
| § 3. | Ziele |
| § 4. | Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen |
| § 5. | Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen |
| § 6. | Begriffsbestimmungen |
| § 7. | Rechnungslegung |
| § 8. | Auskunfts- und Einsichtsrechte |
| § 9. | Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse |
| § 10. | Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen |
| § 11. | Informationspflicht |
| § 12. | Regelzonen |
| § 12a. | Regelzonenführer |
| § 12b. | Pflichten der Regelzonenführer |
| § 12c. | Unabhängigkeit des Regelzonenführers |
| § 12d. | Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen |
| § 12e. | Langfristige Planung |
| § 12f. | Entgelt für den Regelzonenführer |
| § 12g. | Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen |
| § 12h. | Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers |
| § 13. | Genehmigung |
| § 14. | Genehmigungsvoraussetzungen |
| § 15. | Technischer Betriebsleiter |
| § 16. | Geschäftsführer |
| § 17. | Gewährung des Netzzugangs |
| § 18. | Diskriminierungsverbot |
| § 19. | Verweigerung des Netzzugangs |
| § 19a. | Transparenz von Netzkapazitäten |
| § 19b. | Veröffentlichung von Informationen |
| § 20. | Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs |
| § 20a. | Neue Infrastrukturen |
| § 21. | Streitbeilegungsverfahren |
| § 22. | Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen |
| § 23. | Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts |
| § 23a. | Ermittlung des Netznutzungsentgelts |
| § 23b. | Netzebenen und Netzbereiche |
| § 23c. | Netze unterschiedlicher Betreiber |
| § 23d. | Verfahren |
| § 23e. | Entgelt für Gegenflüsse |
| § 24. | Pflichten der Verteilerunternehmen |
| § 25. | Allgemeine Anschlusspflicht |
| § 26. | Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen |
| § 27. | Änderung von Netzbedingungen |
| § 28. | Lastprofile |
| § 29. | Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen |
| § 29a. | Veröffentlichung von Messpreisen |
| § 30. | Informationspflichten |
| § 31. | Fernleitungen |
| § 31a. | Pflichten der Fernleitungsunternehmen |
| § 31b. | Betriebspflicht |
| § 31c. | Grenzüberschreitende Erdgastransporte |
| § 31d. | Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten |
| § 31e. | Gewährung und Organisation des Netzzuganges |
| § 31f. | Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung |
| § 31g. | Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte |
| § 31h. | Entgelt für grenzüberschreitende Transporte |
| § 31i. | Erdgastransit |
| § 32. | Ausübungsvoraussetzungen |
| § 33. | Konzessionsvoraussetzungen |
| § 33a. | Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und besondere Bewilligungen |
| § 33b. | Aufgaben |
| § 33c. | Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie |
| § 33d. | Allgemeine Bedingungen |
| § 33e. | Clearingentgelt |
| § 33f. | Vorbereitung auf die Marktöffnung |
| § 34. | Haftungstatbestände |
| § 35. | Haftungsgrenzen |
| § 36. | Haftungsausschluss |
| § 37. | Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung |
| § 38. | Endigungstatbestände |
| § 38a. | Entziehung und Untersagung |
| § 38b. | Umgründung |
| § 38c. | Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes |
| § 38d. | Zurücklegung der Genehmigung |
| § 38e. | Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung |
| § 39. | Zugang zu Speicheranlagen |
| § 39a. | Speichernutzungsentgelte |
| § 39b. | Vorlage von Verträgen |
| § 39c. | Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang |
| § 39d. | Pflichten von Speicherunternehmen |
| § 40. | Erdgashändler und Versorger |
| § 40a. | Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial |
| § 41. | Rechte der Netzzugangsberechtigten |
| § 41a. | Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen |
| § 41b. | Geltendmachung des Rechtes auf Netzzugang |
| § 42. | Bildung von Bilanzgruppen |
| § 42a. | Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen |
| § 42b. | Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen |
| § 42c. | Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen |
| § 42d. | Widerruf bzw. Erlöschen der Genehmigung |
| § 42e. | Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe |
| § 42f. | Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen |
| § 42g. | Erdgasbörsen |
| § 42h. | Datenübermittlung an den Regelzonenführer |
| § 43. | Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen |
| § 44. | Genehmigungspflicht |
| § 45. | Voraussetzungen |
| § 46. | Vorprüfung |
| § 47. | Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen |
| § 48. | Parteien |
| § 49. | Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht |
| § 50. | Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende |
| § 51. | Eigenüberwachung |
| § 52. | Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage |
| § 53. | Erlöschen der Genehmigung |
| § 54. | Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen |
| § 55. | Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen |
| § 56. | Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage |
| § 57. | Enteignungsvoraussetzung |
| § 58. | Zuständigkeit |
| § 59. | Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen |
| § 60. | Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten |
| § 61. | Verschwiegenheitspflicht |
| § 62. | Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten |
| § 63. | Auskunftspflicht |
| § 64. | Automationsunterstützter Datenverkehr |
| § 65. | Kundmachung von Verordnungen |
| § 66. | Vorprüfungsverfahren |
| § 67. | Einleitung des Genehmigungsverfahrens |
| § 68. | Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte |
| § 69. | Erteilung der Genehmigung |
| § 70. | Enteignungsverfahren |
| § 71. | Allgemeine Strafbestimmungen |
| § 72. | Konsensloser Betrieb |
| § 73. | Preistreiberei |
| § 74. | Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten |
| § 75. | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 76. | Übergangsbestimmungen |
| § 76a. | Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002 |
| § 76b. | Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2006 |
| § 77. | Schlussbestimmungen |
| § 78. | In-Kraft-Treten |
| § 78a. | In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002 |
| § 78b. | In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2006 |
| § 79. | Vollziehung |
Teil
Grundsätze
Umsetzung von EU-Recht
§ 1. Durch dieses Gesetz werden
die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1;
die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie)
Verfassungsbestimmung
Teil
Grundsätze
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Verfassungsbestimmung
Teil
Grundsätze
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Umsetzung von EU-Recht
§ 1a. Durch dieses Gesetz werden
die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1;
die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie)
Umsetzung von EU-Recht
§ 1a. Durch dieses Gesetz werden
die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1; Erdgasbinnenmarktrichtlinie);
die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie);
die Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57;
die Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat
die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden;
die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung;
die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen
jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;
Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind, sowie
die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat
die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden sowie des Speicherzugangs für Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgas- und Speicherunternehmen; sowie
die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
Jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;
Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden sowie
die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat
die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden und Versorger sowie des Speicherzugangs für Erdgasunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen; sowie
die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
Jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;
Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden sowie
die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.
Ziele
§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;
eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;
einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.
Ziele
§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;
eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;
durch die Einführung der tarifmäßigen Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;
einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.
Ziele
§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten sowie die zur sicheren Erdgasversorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur zu schaffen;
eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;
durch die Einführung der tarifmäßigen Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;
einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen;
die Grundlagen für eine zunehmende Nutzung des Potentials an biogenen Gasen für die österreichische Gasversorgung zu schaffen.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4. (1) Den Fernleitungs- und Verteilerunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern, denen der Netzzugang nicht gewährt wird;
die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;
die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
(2) Die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;
die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
(2) Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs.1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endkunden über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.
(2) Inhaber von Transportrechten haben ihre Funktion in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts auszuüben.
(3) Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
die Erreichung der im § 3 Z 1 und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
(4) Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 bis 3 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen
§ 5. Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.
Begriffsbestimmungen
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
“Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
“Endverbraucher” einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
“Erdgashändler” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft und verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
“Erdgasleitungsanlage” eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage handelt, die in einem unmittelbaren, insbesondere räumlichen Zusammenhang mit der Förderung oder einer dem Bergwesen zuzuzählenden Speicheranlage steht; zu Erdgasleitungsanlagen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregelanlagen;
“Erdgaslieferant” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;
“Erdgasunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher; Fernleitungsunternehmen gemäß Z 8 sind Erdgasunternehmen;
“Fernleitung” eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage vorwiegend oder ausschließlich für den Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;
“Fernleitungsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt oder welche das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas in einer Fernleitung wahrnimmt;
“Hausanschluss” jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 15) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder - sofern vorhanden - mit dem Hausdruckregler;
“horizontal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
“integriertes Erdgasunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;
“Kunden” Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
“langfristige Planung” die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
“Netz” alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
“Netzanschlusspunkt” die technisch geeignete und für den Netzbenutzer wirtschaftlich günstigste Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der Erdgas eingespeist oder entnommen wird;
“Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;
“Netzbereich” jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
“Netzbetreiber” jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;
“Netzzugangsberechtigter” Kunde gemäß Z 12, der ein Recht auf Netzzugang hat;
“Regeln der Technik” technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;
“Sicherheit” sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;
“Speicheranlage” eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;
“Speicherunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt;
“Stand der Technik” der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;
“verbundenes Unternehmen”
ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB,
ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB,
wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;
“Verbundnetz” eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
“Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;
“Verteilergebiet” ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geographisch abgegrenzter Raum;
“Verteilerleitungen” Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;
“Verteilerunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;
“Verteilung” den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden;
“vertikal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas;
“vorgelagertes Rohrleitungsnetz” Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen.
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 78a Abs. 2.
Begriffsbestimmungen
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
“Ausgleichsenergie” die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
“Bilanzgruppe” die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
“Bilanzgruppenkoordinator” den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
“Bilanzgruppenverantwortlicher” eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;
“Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
“Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
“Einspeiser” einen Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt;
“Endverbraucher” einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
“Entnehmer” einen Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht;
“Erdgashändler” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
“Erdgasleitungsanlage” eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 65) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen;
“Erdgaslieferant” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;
“Erdgasunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Z 20 und 48 sind Erdgasunternehmen;
“Fahrplan” jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normalkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird;
“Fernleitung” eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für den Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;
“Fernleitungsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung gemäß § 13 ist oder die gemäß § 76 keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf;
“grenzüberschreitender Transport” einen Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt;
“Hausanschluss” jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 30) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder - sofern vorhanden - mit dem Hausdruckregler;
“horizontal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
“Inhaber von Transportrechten” ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat;
“integriertes Erdgasunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;
“Kostenwälzung” ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
“Kunden” Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
“langfristige Planung” die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
“Lastprofil” eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
“Lieferant” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;
“Marktregeln” die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
“Marktteilnehmer” Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Erdgaslieferanten, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen;
“Netz” alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
“Netzanschlusspunkt” die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;
“Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;
“Netzbereich” jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten;
“Netzbetreiber” jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;
“Netzebene” einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
“Netzzugang” die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas;
“Netzzugangsberechtigte” Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
“Netzzugangsvertrag” die nach Maßgabe des § 17 abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
“Netzzutritt” die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;
“Produzent” eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt;
“Prognose” jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;
“Regeln der Technik” technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;
“Regelzone” die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind;
“Regelzonenführer” denjenigen, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;
“Regelenergie” jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;
“Sicherheit” sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;
“Sonstige Marktregeln” jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;
“Speicheranlage” eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;
“Speicherunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet;
“Speicherzugangsberechtigte” Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
“Stand der Technik” den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;
“standardisiertes Lastprofil” ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
“Systemnutzungsentgelt” das für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt;
“verbundenes Erdgasunternehmen”
ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;
ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder
wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;
“Verbundnetz” eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
“verfügbare Leitungskapazität” die Differenz der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage;
“Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie” eine Einrichtung, die an Hand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet;
“Versorger” eine natürliche oder juristische Person, die die Versorgung wahrnimmt;
“Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;
“Verteilergebiet” ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum;
“Verteilerleitungen” Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;
“Verteilerunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;
“Verteilung” den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden;
“vertikal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas;
“Verwaltung von Erdgasspeichern” den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;
“vorgelagertes Rohrleitungsnetz” Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen;
“Zielstaat” ein außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung beantragt wurde, bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung und Abgabe erfolgt;
„Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
„Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;
„Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
„Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
„Einspeiser“ einen Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt;
„Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
„Entnehmer“ einen Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht;
„Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
„Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 65) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen;
„Erdgaslieferant“ einen Versorger;
„Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, oder Durchführung von Hub-Dienstleistungen mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Z 20, 43 und 48 sind Erdgasunternehmen;
„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (kWh/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird;
„Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für grenzüberschreitende Transporte oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;
„Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung gemäß § 13 ist oder die gemäß § 76 keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf;
„grenzüberschreitender Transport“ einen Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt;
„Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 30) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;
18a. „Hausdruckregler“ eine Druckregeleinrichtung im Eigentum des Netzbetreibers mit einem Druckregelbereich von einem eingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) und kleiner/gleich 6 bar (0,6 MPa) auf einen ausgangsseitigen Überdruck kleiner/gleich als 0,5 bar (0,05 MPa), sofern die Druckregeleinrichtung nicht Teil einer gewerblichen Betriebanlage ist;
„horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
19a. „Hub“ einen Gas-Pipeline-Knotenpunkt, an dem logistische und/oder kommerzielle Hubdienstleistungen erbracht werden;
19b. „Hub-Dienstleistungsunternehmen“ ein Unternehmen, das logistische und/oder kommerzielle Hub-Dienstleistungen erbringt;
„Inhaber von Transportrechten“ ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat;
„integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;
21a. „kommerzielle Hub-Dienstleistungen“ Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen, wie insbesondere „Title Tracking“ (Nachvollziehen des Titeltransfers von Erdgas aus Handelsgeschäften);
„Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
„Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
„langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
„Lieferant“ einen Versorger;
26a. „logistische Hub-Dienstleistungen“ Speicher- und Transportdienstleistungen, die am Hub erbracht werden;
„Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
„Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen, Inhaber von Transportrechten und Hub-Dienstleistungsunternehmen;
„Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder/und von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
„Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;
„Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;
„Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten;
„Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;
„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
„Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas;
„Netzzugangsberechtigte“ Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
„Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des § 17 abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
„Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;
„neue Infrastruktur“ eine Infrastruktur, die nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57, über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, fertig gestellt worden ist;
„Produzent“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt;
„Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;
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