Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet derErdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG)Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)(NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]
die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;
die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;
die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);
die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden;
eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
die Art und Form der Rechnungslegung;
die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
(4) Die in Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine
Verteilernetzbedingungen)
§ 26. (1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
die Erfüllung der dem Verteilerunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;
sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
sie klar und übersichtlich gefasst sind;
sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;
die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;
die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);
die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden;
eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
die Art und Form der Rechnungslegung;
die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
(4) Die in Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
Erdgastransit
§ 27. (1) Die OMV Aktiengesellschaft ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Aktiengesellschaft die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(3) Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.
(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Gründe hiefür mitzuteilen.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.
Änderung von Netzbedingungen
§ 27. (1) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze
§ 28. Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
Lastprofile
§ 28. (1) Verteilerunternehmen sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge und Lastprofile der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet.
(2) Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung Verteilerunternehmen zu verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch oder Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren.
(3) In Anlagen von Netzbenutzern, die die Kriterien zur Zuweisung von standardisierten Lastprofilen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, hat der Netzbetreiber bis spätestens 1. Oktober 2002 Ein-Stunden-Lastprofilzähler einzubauen. Falls der Einbau von Lastprofilzählern nicht vor dem 1. Oktober 2002 möglich ist, können in einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2003 standardisierte Lastprofile zugewiesen werden.
(4) In dieser Verordnung sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise auch Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile festzulegen. Dabei ist auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilerunternehmen dürfen in begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen, klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall sind Lastprofile zwischen Verteilerunternehmen auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen Bedingungen gleiche Lastprofile Verwendung finden.
(5) Die standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung (§ 33b) zu übermitteln. Die Lastprofile sind bis spätestens 31. August 2002 zu erstellen, um darauf aufbauend jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen zu können, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang zu gewähren. Die erstellten und den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten Lastprofile sind der Energie-Control GmbH unverzüglich in geeigneter elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen. Das Verteilerunternehmen kann die angezeigten Lastprofile verwenden, solange die Energie-Control GmbH deren Verwendung nicht mit Bescheid untersagt.
(6) Kommt das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zeitgerecht nach, ist es von der Energie-Control GmbH mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug hat die Energie-Control GmbH unmittelbar zur Wahrung des öffentlichen Interesses am zeitgerechten Funktionieren des Marktes die Erstellung und Zuordnung des jeweiligen Lastprofiles ersatzweise durch den neuen Versorger vornehmen zu lassen. Dieses ist der Abrechnung solange zugrunde zu legen, als das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Kosten für einen dadurch bedingten Anfall von Ausgleichsenergie sind vom Verteilerunternehmen zu tragen.
Lastprofile
§ 28. (1) Verteilerunternehmen sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge und Lastprofile der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet.
(2) Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung Verteilerunternehmen zu verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch und Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren.
(3) In Anlagen von Netzbenutzern, die die Kriterien zur Zuweisung von standardisierten Lastprofilen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, hat der Netzbetreiber bis spätestens 1. Oktober 2002 Ein-Stunden-Lastprofilzähler einzubauen. Falls der Einbau von Lastprofilzählern nicht vor dem 1. Oktober 2002 möglich ist, können in einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2003 standardisierte Lastprofile zugewiesen werden.
(4) In dieser Verordnung sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise auch Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile festzulegen. Dabei ist auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilerunternehmen dürfen in begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen, klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall sind Lastprofile zwischen Verteilerunternehmen auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen Bedingungen gleiche Lastprofile Verwendung finden.
(5) Die standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung (§ 33b) zu übermitteln. Die Lastprofile sind bis spätestens 31. August 2002 zu erstellen, um darauf aufbauend jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen zu können, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang zu gewähren. Die erstellten und den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten Lastprofile sind der Energie-Control GmbH unverzüglich in geeigneter elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen. Das Verteilerunternehmen kann die angezeigten Lastprofile verwenden, solange die Energie-Control GmbH deren Verwendung nicht mit Bescheid untersagt.
(6) Kommt das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zeitgerecht nach, ist es von der Energie-Control GmbH mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug hat die Energie-Control GmbH unmittelbar zur Wahrung des öffentlichen Interesses am zeitgerechten Funktionieren des Marktes die Erstellung und Zuordnung des jeweiligen Lastprofiles bzw. den Einbau des Ein-Stunden-Lastprofilzählers ersatzweise durch den neuen Versorger vornehmen zu lassen. Dieses ist der Abrechnung solange zugrunde zu legen, als das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Kosten für einen dadurch bedingten Anfall von Ausgleichsenergie sind vom Verteilerunternehmen zu tragen.
Abschnitt
Verteilerunternehmen
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 29. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den gemäß § 31 veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätzen innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netzbenutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht) und diese am technisch geeigneten und für den Endverbraucher wirtschaftlich günstigsten Anschlusspunkt an ihr Erdgasnetz anzuschließen.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(3) Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.
Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen
§ 29. (1) Die in Anlage 3 angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet kundzumachen. Die Kundmachung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die in Anlage 3 enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.
(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen.
Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen
§ 29. (1) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, einen Hinweis auf die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie die vollständigen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Internet kundzumachen.
(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen.
Veröffentlichung von Messpreisen
§ 29a. Verteilerunternehmen haben das jeweils aktuelle Entgelt für Messleistungen (§ 23 Abs. 1 Z 2) im Internet zu veröffentlichen.
Informationspflichten
§ 30. Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.
Informationspflichten
§ 30. Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.
Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze
§ 31. (1) Die im Anhang angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Kundmachung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die im Anhang enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
Abschnitt
Fernleitungsunternehmen
Unterabschnitt
Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten vonFernleitungsunternehmen
Fernleitungen
§ 31. (1) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Anlage 2 angeführten Fernleitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 15 angeführten Merkmale zutreffen.
(3) Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß § 13.
Abschnitt
Fernleitungsunternehmen
Unterabschnitt
Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen
Fernleitungen
§ 31. (1) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.
(2) Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß § 13.
Pflichten der Fernleitungsunternehmen
§ 31a. (1) Fernleitungsunternehmen sind folgende Aufgaben übertragen:
Die Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers;
Messungen an der Netzgebietsgrenze, Datenaustausch;
die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Regelzonenführer.
(2) Betreiber von Fernleitungsanlagen sind verpflichtet,
die von ihm betriebenen Fernleitungen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit den von ihm betriebenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
Netzzugangsbegehren für die Belieferung von inländischen Kunden innerhalb einer Frist von längstens 14 Tagen zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach § 19 Abs. 2 in Übereinstimmung mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs zuzuteilen;
zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;
mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1) eingeräumt wird;
eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen;
unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;
Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
die Mitwirkung an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer (§ 12b Abs. 1 Z 4);
gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann.
(3) Die Netzzugangsberechtigung nach Abs. 2 Z 6 bestimmt sich nach § 41.
(4) Kommt ein Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß § 19 Abs. 6 zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz schadlos zu halten.
Pflichten der Fernleitungsunternehmen
§ 31a. (1) Fernleitungsunternehmen sind folgende Aufgaben übertragen:
Die Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers;
Messungen an der Netzgebietsgrenze, Datenaustausch;
die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Regelzonenführer.
(2) Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet,
dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
Messungen an der Netzgebietsgrenze sowie einen Datenaustausch vorzunehmen;
jederzeit in Kenntnis der Netzauslastung, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck, zu sein und entsprechende Mitteilung an den Regelzonenführer zu machen;
die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
Netzzugangsbegehren umgehend zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach § 19 Abs. 2 in Übereinstimmung mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs zuzuteilen;
zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. EWR-Vertragsstaat nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;
mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1) eingeräumt wird;
eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen;
die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;
Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer mitzuwirken (§ 12e);
gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann;
die in den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte (§ 31g) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität einzuhalten und
(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
bedarfsgerechte Kapazitätserweiterungen gemäß der genehmigten Langfristplanung des Regelzonenführers (§ 12e) selbst vorzunehmen. Kommt das Fernleitungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die nach der Langfristplanung erforderliche Kapazitätserweiterung durch den Regelzonenführer auszuschreiben. Die Teilnahme des Regelzonenführers an der Ausschreibung ist ausgeschlossen.
(3) Die Netzzugangsberechtigung nach Abs. 2 Z 9 bestimmt sich nach § 41.
(4) Kommt ein Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 9 nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß § 19 Abs. 6 zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz schadlos zu halten.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 7 und 18 sowie Abs. 4 finden auf Inhaber von Transportrechten sinngemäße Anwendung.
Betriebspflicht
§ 31b. Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 13 ist ein Fernleitungsunternehmen verpflichtet, die von ihm betriebenen Fernleitungen in vollem Umfang zu betreiben.
Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Regelzonenführer, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung und der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung anzuzeigen.
Betriebspflicht
§ 31b. Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 13 ist ein Fernleitungsunternehmen verpflichtet, die von ihm betriebenen Fernleitungen in vollem Umfang zu betreiben.
Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Regelzonenführer, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung und der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhaltes vorab anzuzeigen und im Internet zu veröffentlichen.
Unterabschnitt
Grenzüberschreitende Transporte
Grenzüberschreitende Erdgastransporte
§ 31c. Auf grenzüberschreitende Transporte finden die Regelungen der §§ 18 bis 21 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten
§ 31d. (1) Die Berechtigung, die Durchführung von grenzüberschreitenden Transportdienstleistungen zu verlangen (Netzzugangsberechtigung), bestimmt sich nach den Vorschriften des Zielstaates.
(2) Netzzugangsberechtigte gemäß Abs. 1 haben die Durchführung von Transportdienstleistungen beim Fernleitungsunternehmen zu beantragen. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen ein drittes Unternehmen Inhaber der Transportrechte ist, ist beim Inhaber der Transportrechte der Abschluss eines Transportvertrages zu beantragen. Vertragliche Vereinbarungen über die Durchführung grenzüberschreitender Transporte werden zwischen dem Netzzugangsberechtigten und dem Inhaber der Transportrechte zu den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte abgeschlossen. Die Allgemeinen Bedingungen und das für die Durchführung des grenzüberschreitenden Transports verlangte Entgelt haben den Grundsätzen der §§ 31g und 31h zu entsprechen.
Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer
Netzzugangsverweigerung
§ 31e. Hat ein Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung (§ 19 Abs. 4) grenzüberschreitende Transporte zum Gegenstand, haben sowohl das Fernleitungsunternehmen als auch der Inhaber der Transportrechte Parteistellung. Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten oder wird die Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat begründet, hat die Energie-Control Kommission das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen und eine Stellungnahme von der gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen einzuholen. Die Energie-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme gebunden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme der benannten Stelle des Zielstaates, kann die Energie-Control Kommission die Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener Anschauung beurteilen. Die im § 19 Abs. 4 bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte.
Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte
§ 31f. (1) Die Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Leitungsrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
sie klar und übersichtlich gefasst sind und
sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung
§ 31f. Hat ein Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung (§ 19 Abs. 4) grenzüberschreitende Transporte zum Gegenstand, haben sowohl das Fernleitungsunternehmen als auch der Inhaber der Transportrechte Parteistellung. Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten oder wird die Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat begründet, hat die Energie-Control Kommission das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen und eine Stellungnahme von der gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen einzuholen. Die Energie-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme gebunden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme der benannten Stelle des Zielstaates, kann die Energie-Control Kommission die Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener Anschauung beurteilen. Die im § 19 Abs. 4 bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte.
Entgelt für grenzüberschreitende Transporte
§ 31g. (1) Inhaber von Leitungsrechten sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten gemäß § 31d Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenorientierung entsprechen.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen (§ 31g) sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung offenzulegen.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
(4) Für die Durchführung eines grenzüberschreitenden Transports von Erdgas aus inländischer Produktion hat die Energie-Control Kommission über Antrag des Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden.
Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte
§ 31g. (1) Die Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Leitungsrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
sie klar und übersichtlich gefasst sind und
sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
Erdgastransit
§ 31h. (1) Die OMV Erdgas GmbH ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991, S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, gemäß den Vorschriften des Abs. 2 Netzzugang zu gewähren. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Erdgas GmbH die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Energie-Control Kommission sind über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.
(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission die Gründe hiefür mitzuteilen.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.
Entgelt für grenzüberschreitende Transporte
§ 31h. (1) Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten sind bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Transporten verpflichtet, den Netzbenutzern Netzzugang aufgrund von Netznutzungsentgelten zu gewähren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Kostenorientierung entsprechen. Die nach § 31h Abs. 2 zu genehmigenden Methoden zur Berechnung dieser Netznutzungsentgelte beziehen sich auf
die Kostenbasis, bestehend aus den Vollkosten für Betrieb, Brenngas, Linepackmanagement, Instandhaltung, Ausbau, Verwaltung und Vermarktung. Die vorzusehende Kapitalrendite hat im internationalen Vergleich und der langfristigen Kapitalstruktur des Fernleitungsunternehmens oder des Inhabers der Transportrechte angemessen zu sein und angemessenes Risiko zu berücksichtigen;
auf die sonstigen Festlegungen. So hat die Tarifbildung auf Basis leistungsabhängiger und distanzunabhängiger Elemente einerseits und andererseits auf Basis leistungsabhängiger und distanzabhängiger Elemente zu erfolgen. Der Tarifberechnung ist die Kapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Berechnung zugrunde zu legen. Eine Zusammenfassung einzelner Leitungsanlagen für die Berechnung der Netznutzungsentgelte ist zulässig.
(2) Vor In-Kraft-Treten der Netznutzungsentgelte gemäß Abs. 1 sind die zur Berechnung der Netznutzungsentgelte angewandten Methoden von den Fernleitungsunternehmen bzw. den Inhabern der Transportrechte der Energie-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen. Die Genehmigung ist jedenfalls mit Bescheid zu erteilen, wenn die Vorgaben des Abs. 1 erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Transitentgelte nicht wesentlich über dem Durchschnitt veröffentlichter Transitentgelte, die der Behörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Transportdienstleistungen auf vergleichbaren Leitungssystemen in der Europäischen Union liegen. Die genehmigten Methoden sind im Internet auf der Homepage des Fernleitungsunternehmens bzw. des Inhabers der Transportrechte zu veröffentlichen.
(3) Jedermann, der ein Netz nutzt oder zu nutzen beabsichtigt und hinsichtlich der in Abs. 1 und 2 genannten Punkte eine Beschwerde hat, kann ein Streitbeilegungsverfahren nach § 21 Abs. 2 GWG anstreben.
(4) Änderungen der Netznutzungsentgelte sind vor ihrem In-Kraft-Treten der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Auf Verlangen der Energie-Control Kommission ist im Anlassfall die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten und beschriebenen Methoden bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat das Fernleitungsunternehmen unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 E-RBG aufzufordern, die Netznutzungsentgelte in Übereinstimmung mit den Methoden zu berechnen.
(5) Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone hat die Energie-Control Kommission über Antrag eines Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges in der Regelzone zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden.
Erdgastransit
§ 31i. (1) Die OMV Erdgas GmbH ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991, S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, gemäß den Vorschriften des Abs. 2 Netzzugang zu gewähren. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Erdgas GmbH die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Energie-Control Kommission sind über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.
(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission die Gründe hiefür mitzuteilen.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.
Hauptstück
Haftpflicht
Haftungstatbestände
§ 32. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 6) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.
Abschnitt
Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
Ausübungsvoraussetzungen
§ 32. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Bilanzgruppenkoordinator) bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelzonen zulässig.
(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:
Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;
eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;
die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
(4) Liegen für eine Regelzone mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession demjenigen Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Erdgasmarkt bestmöglich entspricht.
Haftungsgrenzen
§ 33. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S - ab 1. Jänner 2002, 292 000 Euro - oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 240 000 S - ab 1. Jänner 2002, 17 520 Euro - für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120 000 000 S - ab 1. Jänner 2002, 8 760 000 Euro -, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250 000 000 S - ab 1. Jänner 2002, 18 250 000 Euro -, wobei der Mehrbetrag von 130 000 000 S - ab 1. Jänner 2002, 9 490 000 Euro - nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Konzessionsvoraussetzungen
§ 33. (1) Eine Konzession gemäß § 32 darf nur erteilt werden, wenn
der Konzessionswerber die in den §§ 33b und 33c angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;
für die Regelzone, für den die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist;
die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;
das Anfangskapital mindestens 3 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;
bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
(2) Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberster Energiebehörde und der Energie-Control GmbH als Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und sonstige Anzeigepflichten und Bewilligungen
§ 33a. Hinsichtlich der Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus finden auch die Bestimmungen der §§ 7 und 8 leg. cit. auf Bilanzgruppenkoordinatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes Anwendung.
Aufgaben
§ 33b. (1) Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind:
die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie;
der Abschluss von Verträgen
mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen sowie dem Regelzonenführer;
mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Index;
mit Erdgasbörsen über die Weitergabe von Daten;
mit Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten;
mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg (Abs. 4).
(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere
die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
die Übernahme der von den Verteilerunternehmen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
die Abrechnung und die organisatorischen Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
die Verrechnung des Clearingentgelts (§ 33e) an die Bilanzgruppenverantwortlichen.
(3) Im Netzgebiet Ost hat der Bilanzgruppenkoordinator Angebote für Ausgleichsenergie von Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen und Großkunden einzuholen und zu übernehmen und nach Prüfung alternativer Flexibilisierungsinstrumente eine Abrufreihenfolge zu erstellen.
(4) Für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg haben die Regelzonenführer Vereinbarungen mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen zu treffen.
(5) Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie hat der Bilanzgruppenkoordinator
die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu errechnen;
die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 33c beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Netzbetreibern (§ 24 Abs. 1 Z 12) zu verrechnen;
besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie
§ 33c. (1) Die Preise für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Ost sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln; die Preise in den Regelzonen Tirol und Vorarlberg sind unter Bedachtnahme auf Abs. 3 auszuhandeln.
(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind in der Regelzone Ost aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen der in Frage kommenden Erdgashändler, Produzenten und Speicherunternehmen (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu ermitteln.
(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Bedachtnahme eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist vom Bilanzgruppenkoordinator zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH.
Allgemeine Bedingungen
§ 33d. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 33b Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilerunternehmen anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;
die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;
die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
die von den Marktteilnehmern, Verteilerunternehmen und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;
die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie
die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 33b umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.
Allgemeine Bedingungen
§ 33d. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 33b Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilerunternehmen anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;
die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;
die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
die von den Marktteilnehmern, Verteilerunternehmen und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;
die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie
die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 33b umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.
(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.
Clearingentgelt
§ 33e. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Energie-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch.
(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Energie-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.
Clearingentgelt
§ 33e. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Energie-Control GmbH eine Gebühr durch Verordnung tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch.
(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Energie-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.
Vorbereitung auf die Marktöffnung
§ 33f. Der Bilanzgruppenkoordinator hat Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme seiner Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2002 gegeben sind.
Haftungsausschluss
§ 34. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als
der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist;
die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder
der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.
Hauptstück
Haftpflicht
Haftungstatbestände
§ 34. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 33) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.
Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
§ 35. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(2) Im Falle der Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat der Betreiber dieser Anlagen durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen, dass sich der Versicherungsschutz (die Haftpflichtversicherung) auch auf die neu errichteten oder geänderten Anlagen (Anlagenteile) erstreckt.
(3) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 37 zu entziehen.
Haftungsgrenzen
§ 35. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 292 000 € oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 17 520 € für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 €, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind;
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsgrenzen
§ 35. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 800 000 € oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 48 000 € für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 €, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind;
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens
Endigungstatbestände
§ 36. Die Genehmigung gemäß § 13 endigt:
durch Entzug der Genehmigung gemäß § 37;
durch Zurücklegung der Genehmigung;
durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus § 38 nichts anderes ergibt;
durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers;
durch Untersagung (Einweisung) gemäß § 41.
Haftungsausschluss
§ 36. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als
der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,
die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder
der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.
Entziehung und Untersagung
§ 37. (1) Die Behörde hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn
die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;
ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 Abs. 3 nachzuweisen, nicht nachkommt;
der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
§ 37. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(2) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 38a zu entziehen.
Umgründung
§ 38. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 14 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(3) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 14 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens
Endigungstatbestände
§ 38. Die Genehmigung gemäß § 13 endet:
Durch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß § 38a;
durch Zurücklegung der Genehmigung;
durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus § 38b nichts anderes ergibt;
durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des Konkurses mangels Masse;
durch Untersagung des Betriebes gemäß § 38e (Einweisung);
wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.
Entziehung und Untersagung
§ 38a. (1) Die Energie-Control Kommission hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn
die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;
ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 37 nachzuweisen, nicht nachkommt;
der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
(2) Die Energie-Control GmbH hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.
Umgründung
§ 38b. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten Bestimmungen sowie die für den Betrieb erforderlichen Rechte über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 14 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(3) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 14 Abs. 1 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
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