Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet derErdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG)Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)(NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-03-31
Letzte Aktualisierung 2006-06-28
Status Aufgehoben · 2002-08-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 481
Änderungshistorie JSON API

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

(3) Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Erdgasfernleitung im Sinne des § 6 Z 7 oder einer Verteilerleitung im Sinne des § 6 Z 29 auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der bisher zuständigen Behörde sowie der auf Grund des geänderten Charakters nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung von Erdgasfernleitungsanlagen oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 78a Abs. 4.

8.

Teil

Behörden und Verfahren

1.

Abschnitt

Behörden

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 60. (1) Die Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten wird, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, durch das E-RBG festgelegt.

(2) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:

1.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für

a)

die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des § 6 Z 15;

b)

die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;

2.

der Landeshauptmann

a)

für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung aller sonstigen Erdgasleitungsanlagen;

b)

zur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß § 25 Abs. 3.

(3) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.

(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 61. (1) In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 62 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über.

Verschwiegenheitspflicht

§ 61. Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

Erdgasbeirat

§ 62. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

1.

in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft sowie

2.

in den Fällen des § 60 Abs. 1, ausgenommen jenen von Z 1 lit. a und e,

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

1.

die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

2.

die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;

3.

die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

4.

die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß § 20 Abs. 4 und 5;

5.

die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;

6.

die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;

7.

die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

3.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.

2.

Abschnitt

Verfahren

1.

Unterabschnitt

Allgemeines

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 62. Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 63. Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

Auskunftspflicht

§ 63. (1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

2.

Abschnitt

Verfahren

1.

Unterabschnitt

Allgemeines

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 64. Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 64. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 8 oder § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH sowie die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

1.

die Beteiligten an diesem Verfahren;

2.

Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

3.

die Mitglieder des Erdgasbeirates;

4.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

5.

die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.

(3) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.

Auskunftspflicht

§ 65. (1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Kundmachung von Verordnungen

§ 65. Verordnungen der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 Abs.1 und 23b Abs. 3 - im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen.

Kostenbeitrag

§ 66. (1) Für nach diesem Bundesgesetz auf Antrag eingeleitete Preisverfahren ist, ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 4, ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten.

(2) Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.

§ 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(3) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

Kostenbeitrag

§ 66. (1) Für nach diesem Bundesgesetz auf Antrag eingeleitete Preisverfahren ist, ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 4, ein Kostenbeitrag von mindestens 72 € und höchstens 3 600 € zu leisten.

(2) Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.

§ 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(3) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

2.

Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

Vorprüfungsverfahren

§ 66. (1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;

2.

einen Übersichtsplan mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 67. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 8 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

1.

die Beteiligten an diesem Verfahren;

2.

Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

3.

die Mitglieder des Erdgasbeirats, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an die gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannten Mitglieder;

4.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

5.

die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und

6.

den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an

1.

die Beteiligten an diesem Verfahren;

2.

Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

3.

diejenigen Stellen, denen anstelle der im § 62 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht zukommt;

4.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und

5.

den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(4) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.

Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 67. (1) Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein Übersichtsplan;

2.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erdgasleitungsanlage, insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebsdruck;

3.

ein Trassenplan im Maßstab 1 : 2 000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;

4.

ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß § 6 Z 11;

5.

ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

6.

die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 - WEG 1975, BGBl. Nr. 417, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975);

7.

ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist;

8.

ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten;

9.

eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse;

10.

eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

11.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

12.

ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfasst;

13.

eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß § 37 Abs. 1.

(3) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(4) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

Kundmachung von Verordnungen

§ 68. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen.

Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 68. (1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekannt zu machen. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß § 67 Abs. 2 Z 6 und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im Haus, bekannt zu geben.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erdgasleitungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.

(5) Jene Gemeinde, in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 45 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden abgestimmt vorzugehen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

2.

Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung vonErdgasleitungsanlagen

Vorprüfungsverfahren

§ 69. (1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;

2.

einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50 000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

Erteilung der Genehmigung

§ 69. (1) Die Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 45 erfüllt sind.

(2) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.

(3) Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder Änderung zur Wahrung der in § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(4) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beurkundungen und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 70. (1) Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50 000;

2.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erdgasleitungsanlage, insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebsdruck;

3.

ein Trassenplan im Maßstab 1 : 2 000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;

4.

ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß § 6 Z 4;

5.

ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

6.

die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 - WEG 1975, BGBl. Nr. 417, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975);

7.

ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist;

8.

ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten;

9.

eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse;

10.

eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

11.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

12.

ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfasst;

13.

eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß § 35 Abs. 2.

(3) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(4) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

3.

Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

Enteignungsverfahren

§ 70. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 57 Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

2.

Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

3.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

4.

Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

5.

Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 3) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

6.

Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3.

7.

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

8.

Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung entscheidet, zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Z 3 und 4 sinngemäß.

9.

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Z 3 und 4.

3.

Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

Enteignungsverfahren

§ 70. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 57 Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

2.

Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

3.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

4.

Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

5.

Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 3) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

6.

Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3.

7.

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

8.

Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung entscheidet, zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Z 3 und 4 sinngemäß.

9.

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Z 3 und 4.

Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 71. (1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekannt zu machen. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß § 70 Abs. 2 Z 6 und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im Haus, bekannt zu geben.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erdgasleitungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.

(5) Jene Gemeinde, in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 45 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden abgestimmt vorzugehen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

9.

Teil

Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 € zu bestrafen, wer

1.

den im § 7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

2.

seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;

3.

seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

4.

seiner Informationspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt;

5.

seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;

6.

seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt;

7.

seinen Pflichten als

a)

Verteilernetzbetreiber gemäß § 24 oder

b)

Fernleitungsunternehmen gemäß § 31a und § 31b

8.

seiner Verpflichtung als Erdgashändler gemäß § 40 Abs. 2 nicht nachkommt;

9.

seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt;

10.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

11.

dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

12.

der Verpflichtung des § 23 Abs. 5 nicht entspricht;

13.

den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

14.

seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt;

15.

seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;

16.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

17.

seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einrichtung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 33d Abs. 1 nicht nachkommt;

18.

seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

19.

seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

20.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

21.

seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 63 nicht nachkommt oder

22.

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

23.

den auf Grund der § 10a Abs. 2 und § 16a Abs. 1 des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

9.

Teil

Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 Euro zu bestrafen, wer

1.

den im § 7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

2.

seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;

3.

seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

4.

seiner Informationspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt;

4a. seinen Pflichten als Regelzonenführer gemäß § 12b, § 12e bzw. § 12h nicht nachkommt;

5.

seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;

6.

seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt;

7.

seinen Pflichten als

a)

Verteilernetzbetreiber gemäß §§ 24 und 28 Abs. 6,

b)

Fernleitungsunternehmen gemäß §§ 31a und 31b, 31e, 31g und 31h,

c)

Inhaber von Transportrechten gemäß §§ 31e, 31g und 31h sowie

7a. seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß §§ 39, 39a, 39c und 39d nicht nachkommt;

8.

seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 40 Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 nicht nachkommt;

8a. seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 40a nicht nachkommt;

9.

seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt;

10.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

11.

dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

12.

der Verpflichtung des § 23 Abs. 5 nicht entspricht;

13.

den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

14.

seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 19a, § 19b, § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt;

15.

seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;

16.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

17.

seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 33d Abs. 1 nicht nachkommt;

18.

seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

19.

seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

20.

den auf Grund einer Verordnung gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

21.

seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 63 nicht nachkommt oder

22.

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

23.

den auf Grund der § 10a Abs. 2 und § 16a Abs. 1 des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht

24.

den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 289 vom 3.11.2005, nicht entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Erteilung der Genehmigung

§ 72. (1) Die Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 45 erfüllt sind.

(2) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.

(3) Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder Änderung zur Wahrung der in § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(4) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beurkundungen und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

Konsensloser Betrieb

§ 72. (1) Wer

1.

die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt oder

2.

eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Konsensloser Betrieb

§ 72. (1) Wer

1.

die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt, oder

2.

eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

3.

Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

Enteignungsverfahren

§ 73. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 57 Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

2.

Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

3.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

4.

Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

5.

Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 3) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

6.

Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3.

7.

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

8.

Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung entscheidet, zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Z 3 und 4 sinngemäß.

9.

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Z 3 und 4.

Preistreiberei

§ 73. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Energie-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Energie-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 36 500 € - im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 58 400 € - zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

9.

Teil

Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 74. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 S - ab 1. Jänner 2002 mit 14 600 Euro - zu bestrafen, wer

1.

seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 7 nicht nachkommt;

2.

seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;

3.

seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

4.

seiner Informationspflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;

5.

seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;

6.

seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 oder § 50 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;

7.

seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt;

8.

seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;

9.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

10.

dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

11.

den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 20 Abs. 4 bestimmten Grundsätzen oder der gemäß § 20 Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht entspricht;

12.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 22 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

13.

seiner Verpflichtung zur Versorgung gemäß § 24 nicht nachkommt;

14.

andere als die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten Preise auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;

15.

seinen Verpflichtungen gemäß § 27 nicht nachkommt;

16.

seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 25 Abs. 8, § 28 oder § 31 nicht nachkommt;

17.

seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 29 nicht nachkommt;

18.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

19.

seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

20.

seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

21.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

22.

seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 65 nicht nachkommt oder

23.

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 74. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 61 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

1.

der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder

2.

das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

Konsensloser Betrieb

§ 75. (1) Wer

1.

die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt oder

2.

eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

10.

Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 75. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, dRGBl. I, S 83 (GBlfÖ Nr. 156/1939);

2.

Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGBl. I, S 202 (GBlfÖ Nr. 18/1940);

3.

Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451 (Energiewirtschaftsgesetz);

4.

Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 8. November 1938, dRGBl. I, S 1612;

5.

Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 7. Dezember 1938, dRGBl. I, S 1731;

6.

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940, dRGBl. I, S 1391;

7.

Anordnung der Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark vom 17. Juni 1940, DRAnz Nr. 143/1940;

8.

Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung der allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmungen vom 27. Jänner 1942, DRAnz 39/1942;

9.

Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und Verwendung von Gas vom 31. Juli 1940, RWMBl S 474;

10.

Erlass des Reichswirtschaftsministers über Behandlung energiewirtschaftlicher Bauvorhaben in der Ostmark vom 17. Juni 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau Nr. 141/1940;

11.

Erlass des Führers und Reichskanzlers über den Generalinspektor für Wasser und Energie vom 29. Juli 1941, dRGBl. I, S 467/1941;

12.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Ackerbauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), idF der Verordnungen BGBl. Nr. 63/1936 und BGBl. Nr. 236/1936, soweit diese auf Grund von Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Gewerbeordnung als bundesgesetzliche Rechtsvorschrift in Geltung steht;

13.

Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr betreffend die Wandstärke von Gasrohrleitungen, RGBl. Nr. 75/1936.

Preistreiberei

§ 76. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Erdgaslieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S - ab 1. Jänner 2002 bis zu 36 500 Euro -, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 S - ab 1. Jänner 2002 bis zu 58 400 Euro - zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Übergangsbestimmungen

§ 76. (1) Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß § 3 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, sind oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Gas versorgt haben, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß § 13. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Insoweit in Bescheiden gemäß Abs. 1 eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden Bestimmungen mit 10. August 2000 außer Kraft. Insbesondere gelten die in diesen Bescheiden als Auflagen oder Bedingungen enthaltenen Einschränkungen von Genehmigungen sowie die darin enthaltene Gewährung ausschließlicher Rechte zur Versorgung bestimmter Gebiete als nicht dem Genehmigungsbescheid beigesetzt. Insoweit sich die Genehmigungen gemäß Abs. 1 nur auf Teile des Bundesgebietes beziehen, gelten diese Genehmigungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(3) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz, nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem MinroG gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen nunmehr von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind (§ 47 Abs. 2 und § 49). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(4) Vor Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(5) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 19 Abs. 2 zu gewähren.

(6) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 nachzuweisen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines weiteren Monats nicht nach, hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten.

(7) Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den gemäß § 15 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäftsführer gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 16 Abs. 1) verantwortlich ist.

(9) Sicherheitskonzepte im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen.

Übergangsbestimmungen

§ 76. (1) Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß § 3 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, sind oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Gas versorgt haben, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß § 13. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Insoweit in Bescheiden gemäß Abs. 1 eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden Bestimmungen mit 10. August 2000 außer Kraft. Insbesondere gelten die in diesen Bescheiden als Auflagen oder Bedingungen enthaltenen Einschränkungen von Genehmigungen sowie die darin enthaltene Gewährung ausschließlicher Rechte zur Versorgung bestimmter Gebiete als nicht dem Genehmigungsbescheid beigesetzt. Insoweit sich die Genehmigungen gemäß Abs. 1 nur auf Teile des Bundesgebietes beziehen, gelten diese Genehmigungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(3) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz, nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem MinroG gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen nunmehr von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind (§ 47 Abs. 2 und § 49). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(4) Vor Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(5) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 19 Abs. 2 zu gewähren.

(6) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 nachzuweisen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines weiteren Monats nicht nach, hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten.

(7) Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den gemäß § 15 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäftsführer gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 16 Abs. 1) verantwortlich ist.

(9) Sicherheitskonzepte im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Z 3 und 31a Abs. 2 Z 7 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen.

Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002

§ 76a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 gehen Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 anhängig sind, auf die Behörde über, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 zuständig ist. Die gemäß erster Satz zuständige Behörde hat auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, sowie des E-RBG ergeben.

(2) Vor dem 10. August 2000 anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung oder die Bewilligung des Betriebes von Erdgasleitungsanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Erdgas sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 zu Ende zu führen.

(4) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 erlassenen Bescheide bleiben - ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze - als Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 23a aufrecht.

(5) Die auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen erteilte Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens oder Verteilerunternehmens erlischt, wenn auf den Träger der Genehmigung nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.

(6) Die Regelzonenführer und Netzbetreiber haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, so zeitgerecht zu treffen, dass bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang gewährt werden kann. Die Netzzugangsberechtigten sind berechtigt, einen ihnen durch den verspäteten Netzzugang erwachsenen Schaden gegenüber den Erdgasunternehmen, die diese Maßnahmen und Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen haben, im Zivilrechtswege geltend zu machen.

(7) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Energie-Control GmbH den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Umfang des § 14 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.

Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2006

§ 76b. (1) § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 finden auf nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beginnende Geschäftsjahre Anwendung.

(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 findet auf nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachte Verfahren Anwendung. Die Energie-Control Kommission hat auf die vor diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, sowie des E-RBG ergeben.

(3) § 31i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 findet keine Anwendung auf Verträge, die nach dem 30. Juni 2004 geschlossen wurden.

(4) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(5) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wurde, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen wurden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.

(6) Abs. 4 und Abs. 5 finden auch auf alle Entflechtungssachverhalte Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen verwirklicht worden sind.

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 77. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 63 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

1.

der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder

2.

das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

Schlussbestimmungen

§ 77. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Der stufenweise Übergang zu der durch dieses Gesetz vorgesehenen Marktorganisation, insbesondere die stufenweise Umschreibung des Kreises von Endverbrauchern, denen erst zu einem späteren Zeitpunkt das Recht auf Netzzugang gewährt wird, ist einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten. Dieses Bundesgesetz hat insbesondere auch die Verpflichtungen der Erdgasunternehmen gegenüber diesen Verbrauchern zu regeln.

(3) Kunden, die nicht Endverbraucher sind, ist der Netzzugang ab 10. August 2000 zu gewähren.

10.

Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 78. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, dRGBl. I, S 83 (GBlfÖ Nr. 156/1939);

2.

Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGBl. I, S 202 (GBlfÖ Nr. 18/1940);

3.

Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451 (Energiewirtschaftsgesetz);

4.

Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 8. November 1938, dRGBl. I, S 1612;

5.

Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 7. Dezember 1938, dRGBl. I, S 1731;

6.

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940, dRGBl. I, S 1391;

7.

Anordnung der Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark vom 17. Juni 1940, DRAnz Nr. 143/1940;

8.

Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung der allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmungen vom 27. Jänner 1942, DRAnz 39/1942;

9.

Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und Verwendung von Gas vom 31. Juli 1940, RWMBl S 474;

10.

Erlass des Reichswirtschaftsministers über Behandlung energiewirtschaftlicher Bauvorhaben in der Ostmark vom 17. Juni 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau Nr. 141/1940;

11.

Erlass des Führers und Reichskanzlers über den Generalinspektor für Wasser und Energie vom 29. Juli 1941, dRGBl. I, S 467/1941;

12.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Ackerbauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), idF der Verordnungen BGBl. Nr. 63/1936 und BGBl. Nr. 236/1936, soweit diese auf Grund von Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Gewerbeordnung als bundesgesetzliche Rechtsvorschrift in Geltung steht;

13.

Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr betreffend die Wandstärke von Gasrohrleitungen, RGBl. Nr. 75/1936.

Inkrafttreten

§ 78. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 7 mit 10. August 2000 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 10. August 2000 in Kraft gesetzt werden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2002)

(4) § 7 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten

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