Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control KommissionBundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)(NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 : Gaswirtschaftsgesetz - GWG
Artikel 2 : Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der
im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation
Artikel 3 : Änderung der GewO 1994
Artikel 4 : Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Artikel 5 : Änderung des Preisgesetzes 1992
Artikel 6 : Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes
Artikel 7 : Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes
Artikel 8 : Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden
im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission
Artikel 9 : Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden
Abkürzung
E-RBG
Verfassungsbestimmung
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Artikel 8
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Verfassungsbestimmung
Artikel 8
Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im
Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der
Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission
(Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG)
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Elektrizitätsbehörde
§ 2. In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde.
Erdgasbehörde
§ 2a. In Angelegenheiten des Gaswesens ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Erdgasbehörde.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitätsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitätsbehörde) ist zuständig für
die Aufsicht über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde;
die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Elektrizitäts-Control GmbH;
grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);
die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;
zur Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie
zur Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.
(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt:
Verordnungen
über die Höhe des von der Elektrizitäts-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6),
über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22)
Grundsätze
die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes anzuwenden sind,
für die bei der Bestimmung der Tarife anzuwendenden Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren),
für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler und die Verrechnungsstellen,
bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien
Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten den Elektrizitätsbeirat zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für
die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;
die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;
grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);
die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;
die Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie
die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.
(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt
Verordnungen
über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);
über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22);
über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§ 23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind,
Grundsätze
für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;
bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien
Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§ 26) oder den Erdgasbeirat (§ 26a) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Regulierungsbehörde
§ 4. Regulierungsbehörde ist die Elektrizitäts-Control GmbH und die Elektrizitäts-Control Kommission.
Regulierungsbehörden
§ 4. Regulierungsbehörden sind die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission.
Elektrizitäts-Control GmbH
Errichtung
§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma "Elektrizitäts-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitätswirtschaft mit beschränkter Haftung" (Elektrizitäts-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der Elektrizitäts-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(6) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.
Energie-Control GmbH
Errichtung
§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 700 000 €
gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma "Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung" (Energie-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der Energie-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(6) Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Entgelt
§ 6. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Entgelt einzuheben. Die Höhe ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufwandsorientiert durch Verordnung zu bestimmen.
Entgelt
§ 6. (1) Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben von den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 ElWOG) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben von den Regelzonenführern (§ 6 Z 43 GWG) ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben.
(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach den auf Grund einer Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr (Budget) der Energie-Control GmbH ergebenden Aufwendungen. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen. Die Vorschaurechnung ist von der Energie-Control GmbH zu erstellen und vom Aufsichtsrat vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres zu genehmigen.
(3) Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) bzw. der Regelzonenführer an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen an Endverbraucher und ist durch Bescheid der Energie-Control GmbH vorzuschreiben.
(4) Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als in der Vorschaurechnung zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung einer neuerlichen Vorschaurechnung (Abs. 2) erfolgen.
(5) Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer sind berechtigt, das von der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene bzw. Fernleitungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) bzw. Erdgasmenge (m3) den Betreibern der unterlagerten Netze weiterzuverrechnen. Die maßgeblichen Regelungen der nach § 25 ElWOG und § 23a GWG erlassenen Verordnungen haben sinngemäß Anwendung zu finden. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer können die Kosten, die aus der Verrechnung, dem verspäteten oder verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.
(6) Die Energie-Control GmbH hat die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die den Erdgasmarkt betreffenden Vollzugsaufgaben wahrnehmen zu können. Die für die Tätigkeitsbereiche Elektrizität und Erdgas erforderlichen Aufwendungen sind verursachungsgerecht abzugrenzen.
(7) Das Finanzierungsentgelt des Geschäftsjahres 2002 kann, soweit es sich auf die den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben bezieht, ab 1. Oktober 2002 von der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellt werden.
(8) Mehraufwendungen, die sich aus dem höheren Überwachungsaufwand gegenüber integrierten Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen ergeben, sind diesen gegenüber gesondert in Rechnung zu stellen. Dies betrifft insbesondere jene Barauslagen, die der Energie-Control GmbH aus der Beauftragung von Sachverständigen für die Überwachung der Entflechtung erwachsen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Aufgaben der Elektrizitäts-Control GmbH
§ 7. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Elektrizitäts-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.
(2) Eine Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG.
Aufgaben der Energie-Control GmbH
§ 7. (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die
im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
im Gaswirtschaftsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
in diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie
im Ökostromgesetz
(2) Zu den Geschäften, die der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen sind, zählt auch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich sowie die Wahrnehmung der den Regulatoren durch das Kartellgesetz eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte für diesen Bereich. Darüber hinaus obliegt der Energie-Control GmbH die Wahrnehmung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Behandlung von Stromerzeugung in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Im Rahmen der, der Energie-Control GmbH zugewiesenen Sachgebiete können auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden.
(3) Die Energie-Control GmbH wirkt an der Zusammenarbeit zum Zweck der Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes mit.
(4) Eine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Verfahren
§ 8. (1) Auf die im § 7 vorgesehenen Verfahren finden die Vorschriften des AVG Anwendung.
(2) Die Regulierungsbehörde hat den Verfahren unabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 9. (1) Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:
Wettbewerbsaufsicht, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer durch Monopolisten; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;
Erstellung und Veröffentlichung von Strompreisvergleichen für Endverbraucher;
Überwachung der Entflechtung (Unbundling);
Aufsicht über die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie;
die Überwachung der Einfuhr von elektrischer Energie aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere die Erlassung von Verordnungen gemäß § 13 ElWOG.
(2) Stellt die Elektrizitäts-Control GmbH im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsfunktion einen Missstand fest, so hat sie unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diesen Missstand abzustellen und den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.
Schaffung von Rahmenbedingungen
§ 9. (1) Im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt und den Erdgasmarkt betreffenden Regulierungsfunktion hat die Energie-Control GmbH jeweils die Aufgabe,
in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern Sonstige Marktregeln für die Marktteilnehmer zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen;
in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern Vorschläge für technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen;
Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen;
im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind sowie
in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen.
(2) Die Energie-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 von den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Regulierungsfunktion
§ 10. (1) Im Rahmen ihrer Regulierungsfunktion hat die Elektrizitäts-Control GmbH die Aufgabe,
Vorschläge für Marktregeln auszuarbeiten und diese den Marktteilnehmern, den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Bilanzgruppenkoordinatoren zur Verfügung zu stellen;
Vorschläge für technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und zur Verfügung zu stellen;
Bedingungen betreffend die Reziprozität in Ländern, aus denen Lieferungen nach Österreich erfolgen, festzustellen sowie
im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Regulierungsfunktion von den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitätsbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen.
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 10. (1) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:
Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;
Überwachung der Entflechtung (Unbundling);
Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonenführer;
Aufsicht über die Einfuhr von elektrischer Energie und Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union und aus Drittstaaten.
(2) Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die Energie-Control GmbH einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.
(3) Die Energie-Control GmbH kann ferner zur Wahrung der gesetzlichen Interessen der Marktteilnehmer alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um in den in Abs. 1 genannten Bereichen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sicherzustellen.
(4) Aus der Übertretung der jeweiligen Bestimmungen resultierende Rechtsfolgen bleiben unberührt und werden nach jenen Regeln wahrgenommen, denen die übertretene Bestimmung angehört.
Schlichtung von Streitigkeiten
§ 10a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzer, Lieferanten, Netzbetreiber, sonstige Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control GmbH vorlegen, sofern darüber nicht die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat (§ 16). Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der geltenden Fassung betrifft, ist die Bundesarbeitskammer seitens der Energie-Control GmbH verpflichtend mit einzubinden. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Energie-Control GmbH kann dem Schlichtungsverfahren von den Parteien unabhängige Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
(3) Wird die Energie-Control GmbH als Schlichtungsstelle angerufen (Abs. 1), so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(4) Die Energie-Control GmbH hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Justiz sowie dem Erdgasbeirat zuzuleiten ist.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Ökostrom und Kleinwasserkraftzertifikate
§ 11. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über den Bezug von Ökostrom und elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, soweit keine Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfen. Die Einhaltung der Bestimmungen hat hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren zu erfolgen.
(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerksanlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer Stromhändler oder Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.
(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.
Ökostrom und Kleinwasserkraftzertifikate
§ 11. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über den Bezug von Ökostrom und elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, soweit keine Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfen. Die Einhaltung der Bestimmungen hat hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren zu erfolgen.
(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerksanlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer Stromhändler oder Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.
(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen
Netzbetreibern
§ 12. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.
(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH festzulegen.
Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen
Netzbetreibern
§ 12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.
(2) Die Energie-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.
(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs
§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Elektrizitäts-Control GmbH.
Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs
§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Energie-Control GmbH.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Statistische Arbeiten
§ 14. Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Elektrizitäts-Control Kommission
§ 15. (1) Zur Erfüllung der im § 16 genannten Aufgabe wird eine Elektrizitäts-Control Kommission eingerichtet.
(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist bei der Elektrizitäts-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control Kommission obliegt der Elektrizitäts-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Elektrizitäts-Control Kommission ist das Personal der Elektrizitäts-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden. Die mit der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind von der Elektrizitäts-Control GmbH zu tragen.
Energie-Control Kommission
§ 15. (1) Zur Erfüllung der im § 16 genannten Aufgaben wird eine Energie-Control Kommission eingerichtet.
(2) Die Energie-Control Kommission ist bei der Energie-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Energie-Control Kommission obliegt der Energie-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Energie-Control Kommission ist das Personal der Energie-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden. Die mit der Tätigkeit der Energie-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind von der Energie-Control GmbH zu tragen.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Aufgaben der Elektrizitäts-Control Kommission
§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Elektrizitäts-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31);
die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife unter Anwendung eines vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen Verfahrens;
die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;
die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);
die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5.
(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 und 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5 und 6 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Elektrizitäts-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Aufgaben der Energie-Control Kommission
§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);
die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;
die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;
die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);
die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5 ElWOG;
die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;
die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);
die Feststellungen gemäß § 22 Abs. 6 GWG;
(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft);
die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG);
die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);
(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft);
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;
die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);
die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs gemäß § 20 Abs. 4 GWG;
die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;
die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);
(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft);
(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft);
(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft);
(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft);
(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft).
(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des Abs. 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 9 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 13 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 18 erfolgt durch Verordnung.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Aufgaben der Energie-Control Kommission
§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);
die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;
die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;
die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);
die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5 ElWOG;
die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;
die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);
die Feststellungen gemäß § 22 Abs. 6 GWG;
die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);
die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG);
die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);
die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer gemäß § 12b Abs. 3 GWG;
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;
die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);
die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs gemäß § 20 Abs. 4 GWG;
die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;
die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);
die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;
die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e GWG);
die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;
die Bestimmung von Speicherkomponenten durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 2 GWG;
die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.
(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des Abs. 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 9 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 13 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 18 erfolgt durch Verordnung.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Aufgaben der Energie-Control Kommission
§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);
die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;
die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;
die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);
die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5 ElWOG;
die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;
die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);
die Feststellungen gemäß § 22 Abs. 6 GWG;
die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);
die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG);
die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);
die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer gemäß § 12b Abs. 3 GWG;
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;
die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);
die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs gemäß § 20 Abs. 4 GWG;
die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;
die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);
die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;
die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e GWG);
die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;
die Bestimmung von Speicherkomponenten durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 2 GWG;
die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen;
die Festsetzung der Höhe des Zuschlages gemäß § 13 Abs. 10 Ökostromgesetz und der Höhe des Beitrages gemäß § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz.
(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des Abs. 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 9 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 13 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 18 erfolgt durch Verordnung.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Zusammensetzung der Elektrizitäts-Control Kommission
§ 17. (1) Die Elektrizitäts-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Elektrizitäts-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Elektrizitäts-Control Kommission dürfen nicht angehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission in Anspruch nehmen;
Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Elektrizitäts-Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Elektrizitäts-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Zusammensetzung der Energie-Control Kommission
§ 17. (1) Die Energie-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Energie-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Energie-Control Kommission dürfen nicht angehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Energie Control Kommission in Anspruch nehmen;
Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Energie-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Energie-Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Energie-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Energie-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Energie-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Elektrizitäts-Control Kommission.
(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Elektrizitäts-Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Kommission.
(2) Die Energie-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Energie-Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig; Stimmenthaltung ist unzulässig.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Weisungsfreiheit
§ 19. Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Weisungsfreiheit
§ 19. Die Mitglieder der Energie-Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz oder das ElWOG nichts anderes bestimmen, wendet die Elektrizitäts-Control Kommission das AVG 1991 an.
(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zulässig.
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz, das ElWOG oder das GWG nichts anderes bestimmen, wendet die Energie-Control Kommission das AVG an.
(2) Die Energie-Control Kommission entscheidet jeweils in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zulässig.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Aufsichtsrecht
§ 21. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Elektrizitäts-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt.
Aufsichtsrecht
§ 21. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Energie-Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Energie-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Transparenz
§ 22. Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Transparenz
§ 22. Entscheidungen der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 23. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 23. Die Energie-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Aufgaben der Unternehmensführung
§ 24. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Netzbetreiber und Netzbenutzer in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über eine Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Tätigkeitsbericht
§ 25. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist gegenüber dem Nationalrat unmittelbar zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.
Tätigkeitsbericht
§ 25. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Wege des Ministerrates dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Energie-Control GmbH ist gegenüber dem Nationalrat unmittelbar zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Elektrizitätsbeirat
§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere
in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;
in Angelegenheiten, in denen die Elektrizitäts-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie
in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1
(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:
die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;
die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;
die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;
die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;
die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;
je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;
ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.
Elektrizitätsbeirat
§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere
in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;
in Angelegenheiten, in denen die Energie-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in Entscheidungen oder Verordnungen gemäß §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie
in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1
(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:
die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;
die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;
die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;
die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH nach dem ElWOG und dem E-RBG in Elektrizitätsangelegenheiten;
die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach dem Ökostromgesetz;
die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;
je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;
ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.
Erdgasbeirat
§ 26a. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft ist ein Erdgasbeirat einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 insbesondere:
die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;
die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß den §§ 23 bis 23d GWG;
die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;
die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;
die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde das Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenthaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden.
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, haben die Regulierungsbehörden das Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenzhaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der den Regulierungsbehörden zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Verschwiegenheitspflicht
§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
Verschwiegenheitspflicht
§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitäts- bzw. Erdgasangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
Inkrafttreten
§ 29. (1) Die §§ 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für § 7 gilt dies nach Maßgabe der im § 66a Abs. 2 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Abs. 5 treten, sofern sich diese Tätigkeiten auf die Vollziehung von Bestimmungen beziehen, die in der Novelle zum ElWOG, BGBl. I Nr. 121/2000 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder beziehen, mit 1. März 2001 in Kraft; im Übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden. Entscheidungen über die Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits vor diesem Zeitpunkt ergehen, werden jedoch erst zu dem sich aus § 71 Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, ergebenden Zeitpunkt wirksam.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Elektrizitäts-Control GmbH haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 vorliegen. Die Bestellung der Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control GmbH hat bis spätestens 1. März 2001 zu erfolgen.
(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.
(4) Für die Beurteilung der sich aus Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG ergebenden Rechte und Pflichten, besteht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 16 Abs. 1 und 30 Z 1 treten mit 1. März 2001 in Kraft.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
In-Kraft-Treten der Novelle des Bundesgesetzes über die Aufgaben
der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und Elektrizitäts-Control Kommission
§ 29a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift sowie § 16 Abs. 1 Z 2, 8 bis 10, 12 und 13, 15 bis 19 samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 11 und 14 sowie 20 bis 24 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Die Änderung des Titels und die §§ 2a, 3, 4 samt Überschrift, 6 samt Überschrift, 7 samt Überschrift, 9 und 10 samt Überschriften, 10a samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 16 Abs. 2 bis 4, 17 bis 20 samt Überschriften, 22 samt Überschrift, 26a samt Überschrift, 27 und 28 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH, BGBl. II Nr. 453/2001, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft.
(3) § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission führt ihre Tätigkeit im bisher ihr zugewiesenen Umfang solange weiter, bis die Energie-Control Kommission eingerichtet ist und ihre Tätigkeit aufnimmt.
Z 1: Verfassungsbestimmung
Zum Inkrafttreten vgl. § 29.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
(Verfassungsbestimmung) der §§ 16 Abs. 1 und 29 Abs. 5 die Bundesregierung;
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Z 1: Verfassungsbestimmung
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
(Verfassungsbestimmung) der §§ 1, 16 Abs. 1, 29 Abs. 5 und 29a Abs. 1 die Bundesregierung;
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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