Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie.
(2) Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende Ausgleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet.
Bilanzgruppenkoordinator
§ 2. Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie betreibt, ist ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§ 3 Abs. 1) zu besorgen.
Ausübungsvoraussetzungen
§ 3. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelbereiche möglich.
(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:
Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;
weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;
die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
(4) Liegen für einen Regelbereich mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt bestmöglich entspricht.
Konzessionsvoraussetzungen
§ 4. (1) Eine Konzession gemäß § 3 darf nur erteilt werden, wenn
der Konzessionswerber die im § 9 angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;
für den Regelbereich, für den die Konzession beantragt wird, keine Konzession für eine Verrechnungsstelle vergeben wurde;
die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;
durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;
das Anfangskapital mindestens 30 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;
bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;
der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
(2) Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberster Elektrizitätsbehörde und der Elektrizitäts-Control GmbH als Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Konzessionsrücknahme
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
der Bilanzgruppenkoordinator seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
eine Konzessionsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
der Bilanzgruppenkoordinator seinen Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsversorgung als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung geändert wird. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Bilanzgruppenkoordinators zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Erlöschen der Konzession
§ 6. (1) Die Konzession erlischt:
durch Zeitablauf;
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);
mit ihrer Zurücklegung;
mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.
Beteiligungen
§ 7. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass der Bilanzgruppenkoordinator sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Bilanzgruppenkoordinator.
(5) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Bilanzgruppenkoordinatoren dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.
(6) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Bilanzgruppenkoordinators zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere die Enthebung der Geschäftsleiter, aber auch sonstiger Funktionäre des Bilanzgruppenkoordinators von ihrer Funktion, wenn sie beharrlich ihre Pflichten verletzen und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung des Unternehmens vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen
bis zur Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre, oder
bis zur Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Der Bilanzgruppenkoordinator und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 8 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.
Besondere Bewilligung
§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich:
für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989;
für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators, sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten § 3 bis § 5 sinngemäß.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.
Besondere Bewilligung
§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich:
für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017;
für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators, sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten § 3 bis § 5 sinngemäß.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.
Aufgaben
§ 9. (1) Aufgaben der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie sind:
Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
der Abschluss von Verträgen
mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);
mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.
(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppe in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere
die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
die Verrechnung der Gebühren gemäß § 12 an die Bilanzgruppenverantwortlichen.
(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind - sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen - jedenfalls
Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;
die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu errechnen;
die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführer mitzuteilen;
besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie
§ 10. (1) Preise für Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln.
(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen in Frage kommenden Kraftwerken (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu bestimmen.
(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist von der Verrechnungsstelle zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
(4) Der Preis für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Vorarlberg richtet sich nach den Preisen im Regelblock der Energie Baden-Württemberg AG.
Allgemeine Bedingungen
§ 11. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben die in § 9 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen, die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;
die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;
die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
die von den Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Regelzonenführern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten sowie
die wesentlichen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Anwendung gelangenden Marktregeln.
(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 9 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, über Aufforderung der Elektrizitäts-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
Clearinggebühr
§ 12. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Elektrizitäts-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an elektrischer Energie der jeweiligen Bilanzgruppe. Die besonderen Bilanzgruppen für Netzverluste sowie Transaktionen betreffend Ökoenergie sind nicht mit einer Clearinggebühr zu belasten.
(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Elektrizitäts-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme ihrer Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 gegeben sind.
(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung diesen Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme ihrer Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 gegeben sind.
(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung diesen Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.
(4) § 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Hinsichtlich des § 7 hat die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erfolgen.
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 8, BGBl. I Nr. 121/2000)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.
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RIS
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