Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund
§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Anteilsrechte an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. für den Bund zum Preis von 5 240 805,25 S zu erwerben.
§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Anteilsrechte an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. für den Bund zum Preis von 380 864 Euro zu erwerben.
§ 2. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
In-Kraft-Treten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz ist am 30. Dezember 2000 in Kraft getreten.
(2) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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