Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2001 – FAG 2001)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-01-01
Letzte Aktualisierung 2005-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
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I. Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

2.

Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

a)

wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,

b)

wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

c)

wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

3.

Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

1.

Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.

2.

Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:

a)

durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfasst auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der „Auftragsverwaltung” des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;

b)

durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluss in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen folgende Umstände vorliegen:

ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.

bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.

bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.

bd) Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.

be) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.

bf) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.

3.

Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen und Sondernotstandshilfe

§ 2. (1) Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

(2) Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, insbesondere dessen § 41, § 42, § 58 und § 70, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.

Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 3. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 4. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)

1.

an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,

2.

an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Bei Aufrechterhaltung der finanzausgleichsrechtlichen vollen Kostenersatzpflicht des Bundes gemäß den Abs. 1, 2, 3 und 5 unterstützen die Länder den Bund bei der Stabilisierung der Personalausgaben für die Landeslehrer zumindest für die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 auf dem Niveau des BVA 2000 unter Einbeziehung der bereits vereinbarten Gehaltserhöhungen, wobei dies keine Deckelung auf dem Niveau des BVA 2000 bedeutet. Unter dieser Prämisse sind auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Jahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 31. März des Folgejahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.

Ersatz von Kosten der Großzählung 2001

§ 5. (1) Der Bund ersetzt den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Großzählung im Jahr 2001 erwachsenden Kosten mit einem Pauschalbetrag von insgesamt 250 Millionen Schilling, wovon auf die Gemeinden bis 20 000 Einwohner (ausgenommen die Städte mit eigenem Statut) 70 Millionen Schilling und auf die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern (Wien als Gemeinde) sowie die Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohner 180 Millionen Schilling entfallen. Die Aufteilung erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen.

(2) Die länderweisen Anteile an diesem Kostenersatz sind vom Bund bis spätestens 20. März 2001 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. April 2001 an die Gemeinden weiterzuleiten.

Landesumlage

§ 6. Die Landesumlage darf 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 7. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

II. Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 8. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1.

die Abgabe von Zuwendungen, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;

2.

die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe;

3.

die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

4.

die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die Konzessionsabgabe.

II. Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 8. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1.

die Abgabe von Zuwendungen, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;

2.

die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe;

3.

die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

4.

die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die Konzessionsabgabe.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 9. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer,

Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

1.

bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

2.

bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information im Jahr 2001 ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,

3.

bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund im Jahr 2001 ein Betrag in Höhe von 200 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

Abs. 7 Z 11, Z 12 und Abs. 9: Verfassungsbestimmung gem. Artikel 1

BVG BGBl. I Nr. 4/2001

§ 10. (1) Die Erträge der im § 9 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

1.

im Jahr 2001:

Bund Länder Gemeinden

Körperschaftsteuer 71,704 15,042 13,254

Veranlagte Einkommensteuer 71,704 15,042 13,254

Lohnsteuer 71,704 15,042 13,254

Kapitalertragsteuer I 71,704 15,042 13,254

Erbschafts- und Schenkungssteuer 78,571 21,429 -

Kraftfahrzeugsteuer 87,947 12,053 -

```

2.

in den Jahren 2002 bis 2004:

```

Bund Länder Gemeinden

Körperschaftsteuer 71,891 14,941 13,168

Veranlagte Einkommensteuer 71,891 14,941 13,168

Lohnsteuer 71,891 14,941 13,168

Kapitalertragsteuer I 71,891 14,941 13,168

Erbschafts- und Schenkungssteuer 83,333 16,667 -

Kraftfahrzeugsteuer 88,775 11,225 -

```

3.

in den Jahren 2001 bis 2004:

```

Bund Länder Gemeinden

Kapitalertragsteuer II 53,000 27,000 20,000

Umsatzsteuer 67,437 18,341 14,222

Biersteuer 57,733 23,328 18,939

Schaumweinsteuer 38,601 33,887 27,512

Zwischenerzeugnissteuer 38,601 33,887 27,512

Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936

Mineralölsteuer 91,291 6,575 2,134

Werbeabgabe 4,000 9,083 86,917

Grunderwerbsteuer 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe 4,000 - 96,000

Motorbezogene Versicherungssteuer 66,779 33,221 -

Kunstförderungsbeitrag 70,000 30,000 -

(2) Bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben nach Abzug des Abgeltungsbetrages (§ 9 Abs. 2) abzuziehen:

1.

von den Ertragsanteilen des Bundes 1,75 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,30 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,

2.

von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:

1.

von den Anteilen der Länder:

a)

für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus

aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und

ab) im Jahr 2001: dem Betrag von 9 552 400 000 S, in den Jahren 2002 bis 2004: dem Betrag von 715 000 000 Euro, der ab dem Jahr 2003 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;

b)

für den Bund im Jahr 2001: 4 290 Millionen Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004: 311,75 Millionen Euro jährlich.

2.

von den Anteilen der Gemeinden für den Bund im Jahr 2001:

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 24 Abs. 2 abzuziehen.

(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2003 insgesamt 157 143 000 Euro und im Jahr 2004 insgesamt 221 542 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:

1.

vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 vH,

2.

von den Ertragsanteilen an der veranlagten Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 vH, der Länder 10,439 vH und der Gemeinden 8,873 vH,

3.

von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 vH und der Gemeinden 3,924 vH,

4.

als Kostenbeitrag der Länder 5,950 vH im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.

(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung “Siedlungswasserwirtschaft” zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.

(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 4 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

1.

bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Länder

a)

77,967 vH nach der Volkszahl und

b)

22,033 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,616 vH

Kärnten 5,364 vH

Niederösterreich 14,376 vH

Oberösterreich 15,843 vH

Salzburg 7,853 vH

Steiermark 10,761 vH

Tirol 10,555 vH

Vorarlberg 6,833 vH

Wien 26,799 vH

2.

bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Gemeinden

a)

72,753 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und

b)

27,247 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,407 vH

Kärnten 4,709 vH

Niederösterreich 12,941 vH

Oberösterreich 16,271 vH

Salzburg 7,647 vH

Steiermark 8,869 vH

Tirol 8,788 vH

Vorarlberg 5,652 vH

Wien 33,716 vH

3.

bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

4.

bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 70 vH nach der Volkszahl und 30 vH nach dem örtlichen Aufkommen an der veranlagten Einkommensteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

5.

bei der Umsatzsteuer auf die Länder

a)

zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,572 vH

Kärnten 6,897 vH

Niederösterreich 14,451 vH

Oberösterreich 13,692 vH

Salzburg 6,429 vH

Steiermark 12,884 vH

Tirol 7,982 vH

Vorarlberg 3,717 vH

Wien 31,376 vH,

```

b)

die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;

```

```

6.

bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden

```

```

a)

33,581 vH nach der Volkszahl,

```

```

b)

42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

```

```

c)

9,319 vH in folgendem Verhältnis:

```

Burgenland 1,583 vH

Kärnten 5,247 vH

Niederösterreich 15,004 vH

Oberösterreich 16,318 vH

Salzburg 9,326 vH

Steiermark 9,657 vH

Tirol 9,021 vH

Vorarlberg 6,428 vH

Wien 27,416 vH,

```

d)

14,207 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem

```

Verhältnis:

Burgenland 2,505 vH

Kärnten 8,496 vH

Niederösterreich 15,185 vH

Oberösterreich 14,587 vH

Salzburg 9,426 vH

Steiermark 13,086 vH

Tirol 14,512 vH

Vorarlberg 4,811 vH

Wien 17,392 vH

7.

bei der Biersteuer auf die Länder 46,437 vH und auf die Gemeinden 69,904 vH nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 53,563 vH und auf die Gemeinden 30,096 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,327 vH

Kärnten 8,812 vH

Niederösterreich 17,831 vH

Oberösterreich 17,964 vH

Salzburg 8,832 vH

Steiermark 14,879 vH

Tirol 11,761 vH

Vorarlberg 4,331 vH

Wien 13,263 vH

8.

bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer und bei der Alkoholsteuer auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

9.

bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und zu drei Vierteln in folgendem Verhältnis:

Burgenland 3,758 vH

Kärnten 8,203 vH

Niederösterreich 22,431 vH

Oberösterreich 16,756 vH

Salzburg 7,359 vH

Steiermark 15,645 vH

Tirol 10,332 vH

Vorarlberg 4,007 vH

Wien 11,509 vH

```

10.

bei der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen

```

Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland 3,243 vH

Kärnten 6,769 vH

Niederösterreich 19,261 vH

Oberösterreich 16,993 vH

Salzburg 6,557 vH

Steiermark 14,757 vH

Tirol 7,548 vH

Vorarlberg 4,246 vH

Wien 20,626 vH

```

11.

bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:

```

Kärnten 30,352 vH

Steiermark 57,082 vH

Vorarlberg 12,566 vH

12.

bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden im Jahr 2001: 10 vH, im Jahr 2002: 20 vH, im Jahr 2003: 30 vH und im Jahr 2004: 40 vH nach der Volkszahl und die verbleibenden Anteile als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem Verhältnis:

Burgenland 0,118 vH

Kärnten 1,019 vH

Niederösterreich 14,471 vH

Oberösterreich 7,248 vH

Salzburg 4,937 vH

Steiermark 2,480 vH

Tirol 1,077 vH

Vorarlberg 0,797 vH

Wien 67,853 vH

13.

beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von 725 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

(9) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens

50 000 Einwohnern mit 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und

der Stadt Wien mit 2 1/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

Abs. 7 Z 11, Z 12 und Abs. 9: Verfassungsbestimmung gem. Artikel 1

BVG BGBl. I Nr. 4/2001

§ 10. (1) Die Erträge der im § 9 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

1.

im Jahr 2001:

Bund Länder Gemeinden

Körperschaftsteuer 71,704 15,042 13,254

Veranlagte Einkommensteuer 71,704 15,042 13,254

Lohnsteuer 71,704 15,042 13,254

Kapitalertragsteuer I 71,704 15,042 13,254

Erbschafts- und Schenkungssteuer 78,571 21,429 -

Kraftfahrzeugsteuer 87,947 12,053 -

```

2.

in den Jahren 2002 bis 2004:

```

Bund Länder Gemeinden

Körperschaftsteuer 71,891 14,941 13,168

Veranlagte Einkommensteuer 71,891 14,941 13,168

Lohnsteuer 71,891 14,941 13,168

Kapitalertragsteuer I 71,891 14,941 13,168

Erbschafts- und Schenkungssteuer 83,333 16,667 -

Kraftfahrzeugsteuer 88,775 11,225 -

```

3.

in den Jahren 2001 bis 2004:

```

Bund Länder Gemeinden

Kapitalertragsteuer II 53,000 27,000 20,000

Umsatzsteuer 67,437 18,341 14,222

Biersteuer 57,733 23,328 18,939

Schaumweinsteuer 38,601 33,887 27,512

Zwischenerzeugnissteuer 38,601 33,887 27,512

Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936

Mineralölsteuer 91,291 6,575 2,134

Werbeabgabe 4,000 9,083 86,917

Grunderwerbsteuer 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe 4,000 - 96,000

Motorbezogene Versicherungssteuer 66,779 33,221 -

Kunstförderungsbeitrag 70,000 30,000 -

(2) Bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben nach Abzug des Abgeltungsbetrages (§ 9 Abs. 2) abzuziehen:

1.

von den Ertragsanteilen des Bundes 1,75 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,12 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,

2.

von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:

1.

von den Anteilen der Länder:

a)

für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus

aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und

ab) im Jahr 2001: dem Betrag von 9 552 400 000 S, in den Jahren 2002 bis 2004: dem Betrag von 715 000 000 Euro, der ab dem Jahr 2003 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;

b)

für den Bund im Jahr 2001: 4 290 Millionen Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004: 311,75 Millionen Euro jährlich.

2.

von den Anteilen der Gemeinden für den Bund im Jahr 2001:

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 24 Abs. 2 abzuziehen.

(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2003 insgesamt 157 143 000 Euro und im Jahr 2004 insgesamt 221 542 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:

1.

vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 vH,

2.

von den Ertragsanteilen an der veranlagten Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 vH, der Länder 10,439 vH und der Gemeinden 8,873 vH,

3.

von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 vH und der Gemeinden 3,924 vH,

4.

als Kostenbeitrag der Länder 5,950 vH im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.

(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung “Siedlungswasserwirtschaft” zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.

(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 4 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

1.

bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Länder

a)

77,967 vH nach der Volkszahl und

b)

22,033 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,616 vH

Kärnten 5,364 vH

Niederösterreich 14,376 vH

Oberösterreich 15,843 vH

Salzburg 7,853 vH

Steiermark 10,761 vH

Tirol 10,555 vH

Vorarlberg 6,833 vH

Wien 26,799 vH

2.

bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Gemeinden

a)

72,753 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und

b)

27,247 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,407 vH

Kärnten 4,709 vH

Niederösterreich 12,941 vH

Oberösterreich 16,271 vH

Salzburg 7,647 vH

Steiermark 8,869 vH

Tirol 8,788 vH

Vorarlberg 5,652 vH

Wien 33,716 vH

3.

bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

4.

bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 70 vH nach der Volkszahl und 30 vH nach dem örtlichen Aufkommen an der veranlagten Einkommensteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

5.

bei der Umsatzsteuer auf die Länder

a)

zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,572 vH

Kärnten 6,897 vH

Niederösterreich 14,451 vH

Oberösterreich 13,692 vH

Salzburg 6,429 vH

Steiermark 12,884 vH

Tirol 7,982 vH

Vorarlberg 3,717 vH

Wien 31,376 vH,

```

b)

die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;

```

```

6.

bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden

```

```

a)

33,581 vH nach der Volkszahl,

```

```

b)

42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

```

```

c)

9,319 vH in folgendem Verhältnis:

```

Burgenland 1,583 vH

Kärnten 5,247 vH

Niederösterreich 15,004 vH

Oberösterreich 16,318 vH

Salzburg 9,326 vH

Steiermark 9,657 vH

Tirol 9,021 vH

Vorarlberg 6,428 vH

Wien 27,416 vH,

```

d)

14,207 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem

```

Verhältnis:

Burgenland 2,505 vH

Kärnten 8,496 vH

Niederösterreich 15,185 vH

Oberösterreich 14,587 vH

Salzburg 9,426 vH

Steiermark 13,086 vH

Tirol 14,512 vH

Vorarlberg 4,811 vH

Wien 17,392 vH

7.

bei der Biersteuer auf die Länder 46,437 vH und auf die Gemeinden 69,904 vH nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 53,563 vH und auf die Gemeinden 30,096 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,327 vH

Kärnten 8,812 vH

Niederösterreich 17,831 vH

Oberösterreich 17,964 vH

Salzburg 8,832 vH

Steiermark 14,879 vH

Tirol 11,761 vH

Vorarlberg 4,331 vH

Wien 13,263 vH

8.

bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer und bei der Alkoholsteuer auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

9.

bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und zu drei Vierteln in folgendem Verhältnis:

Burgenland 3,758 vH

Kärnten 8,203 vH

Niederösterreich 22,431 vH

Oberösterreich 16,756 vH

Salzburg 7,359 vH

Steiermark 15,645 vH

Tirol 10,332 vH

Vorarlberg 4,007 vH

Wien 11,509 vH

```

10.

bei der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen

```

Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland 3,243 vH

Kärnten 6,769 vH

Niederösterreich 19,261 vH

Oberösterreich 16,993 vH

Salzburg 6,557 vH

Steiermark 14,757 vH

Tirol 7,548 vH

Vorarlberg 4,246 vH

Wien 20,626 vH

```

11.

bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:

```

Kärnten 30,352 vH

Steiermark 57,082 vH

Vorarlberg 12,566 vH

12.

bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden im Jahr 2001: 10 vH, im Jahr 2002: 20 vH, im Jahr 2003: 30 vH und im Jahr 2004: 40 vH nach der Volkszahl und die verbleibenden Anteile als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem Verhältnis:

Burgenland 0,118 vH

Kärnten 1,019 vH

Niederösterreich 14,471 vH

Oberösterreich 7,248 vH

Salzburg 4,937 vH

Steiermark 2,480 vH

Tirol 1,077 vH

Vorarlberg 0,797 vH

Wien 67,853 vH

13.

beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von 725 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

(9) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens

50 000 Einwohnern mit 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und

der Stadt Wien mit 2 1/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

Abs. 7 Z 11, Z 12 und Abs. 9: Verfassungsbestimmung gem. Artikel 1

BVG BGBl. I Nr. 4/2001

§ 10. (1) Die Erträge der im § 9 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

1.

im Jahr 2001:

Bund Länder Gemeinden

Körperschaftsteuer 71,704 15,042 13,254

Veranlagte Einkommensteuer 71,704 15,042 13,254

Lohnsteuer 71,704 15,042 13,254

Kapitalertragsteuer I 71,704 15,042 13,254

Erbschafts- und Schenkungssteuer 78,571 21,429 -

Kraftfahrzeugsteuer 87,947 12,053 -

```

2.

in den Jahren 2002 bis 2004:

```

Bund Länder Gemeinden

Körperschaftsteuer 71,891 14,941 13,168

Veranlagte Einkommensteuer 71,891 14,941 13,168

Lohnsteuer 71,891 14,941 13,168

Kapitalertragsteuer I 71,891 14,941 13,168

Erbschafts- und Schenkungssteuer 83,333 16,667 -

Kraftfahrzeugsteuer 88,775 11,225 -

```

3.

in den Jahren 2001 bis 2004:

```

Bund Länder Gemeinden

Kapitalertragsteuer II 53,000 27,000 20,000

Umsatzsteuer 67,437 18,341 14,222

Biersteuer 57,733 23,328 18,939

Schaumweinsteuer 38,601 33,887 27,512

Zwischenerzeugnissteuer 38,601 33,887 27,512

Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936

Mineralölsteuer 91,291 6,575 2,134

Werbeabgabe 4,000 9,083 86,917

Grunderwerbsteuer 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe 4,000 - 96,000

Motorbezogene Versicherungssteuer 66,779 33,221 -

Kunstförderungsbeitrag 70,000 30,000 -

(2) Bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben nach Abzug des Abgeltungsbetrages (§ 9 Abs. 2) abzuziehen:

1.

von den Ertragsanteilen des Bundes 1,75 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und im Jahr 2002: 1,15 vH sowie in den Jahren 2003 und 2004: 1,1 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,

2.

von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:

1.

von den Anteilen der Länder:

a)

für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus

aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und

ab) im Jahr 2001: dem Betrag von 9 552 400 000 S, in den Jahren 2002 bis 2004: dem Betrag von 715 000 000 Euro, der ab dem Jahr 2003 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;

b)

für den Bund im Jahr 2001: 4 290 Millionen Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004: 311,75 Millionen Euro jährlich.

2.

von den Anteilen der Gemeinden für den Bund im Jahr 2001:

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 24 Abs. 2 abzuziehen.

(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2003 insgesamt 157 143 000 Euro und im Jahr 2004 insgesamt 221 542 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:

1.

vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 vH,

2.

von den Ertragsanteilen an der veranlagten Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 vH, der Länder 10,439 vH und der Gemeinden 8,873 vH,

3.

von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 vH und der Gemeinden 3,924 vH,

4.

als Kostenbeitrag der Länder 5,950 vH im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.

(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung “Siedlungswasserwirtschaft” zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.

(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 4 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

1.

bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Länder

a)

77,967 vH nach der Volkszahl und

b)

22,033 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,616 vH

Kärnten 5,364 vH

Niederösterreich 14,376 vH

Oberösterreich 15,843 vH

Salzburg 7,853 vH

Steiermark 10,761 vH

Tirol 10,555 vH

Vorarlberg 6,833 vH

Wien 26,799 vH

2.

bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Gemeinden

a)

72,753 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und

b)

27,247 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,407 vH

Kärnten 4,709 vH

Niederösterreich 12,941 vH

Oberösterreich 16,271 vH

Salzburg 7,647 vH

Steiermark 8,869 vH

Tirol 8,788 vH

Vorarlberg 5,652 vH

Wien 33,716 vH

3.

bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

4.

bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 70 vH nach der Volkszahl und 30 vH nach dem örtlichen Aufkommen an der veranlagten Einkommensteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

5.

bei der Umsatzsteuer auf die Länder

a)

zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,572 vH

Kärnten 6,897 vH

Niederösterreich 14,451 vH

Oberösterreich 13,692 vH

Salzburg 6,429 vH

Steiermark 12,884 vH

Tirol 7,982 vH

Vorarlberg 3,717 vH

Wien 31,376 vH,

```

b)

die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;

```

```

6.

bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden

```

```

a)

33,581 vH nach der Volkszahl,

```

```

b)

42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

```

```

c)

9,319 vH in folgendem Verhältnis:

```

Burgenland 1,583 vH

Kärnten 5,247 vH

Niederösterreich 15,004 vH

Oberösterreich 16,318 vH

Salzburg 9,326 vH

Steiermark 9,657 vH

Tirol 9,021 vH

Vorarlberg 6,428 vH

Wien 27,416 vH,

```

d)

14,207 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem

```

Verhältnis:

Burgenland 2,505 vH

Kärnten 8,496 vH

Niederösterreich 15,185 vH

Oberösterreich 14,587 vH

Salzburg 9,426 vH

Steiermark 13,086 vH

Tirol 14,512 vH

Vorarlberg 4,811 vH

Wien 17,392 vH

7.

bei der Biersteuer auf die Länder 46,437 vH und auf die Gemeinden 69,904 vH nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 53,563 vH und auf die Gemeinden 30,096 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,327 vH

Kärnten 8,812 vH

Niederösterreich 17,831 vH

Oberösterreich 17,964 vH

Salzburg 8,832 vH

Steiermark 14,879 vH

Tirol 11,761 vH

Vorarlberg 4,331 vH

Wien 13,263 vH

8.

bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer und bei der Alkoholsteuer auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

9.

bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und zu drei Vierteln in folgendem Verhältnis:

Burgenland 3,758 vH

Kärnten 8,203 vH

Niederösterreich 22,431 vH

Oberösterreich 16,756 vH

Salzburg 7,359 vH

Steiermark 15,645 vH

Tirol 10,332 vH

Vorarlberg 4,007 vH

Wien 11,509 vH

```

10.

bei der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen

```

Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland 3,243 vH

Kärnten 6,769 vH

Niederösterreich 19,261 vH

Oberösterreich 16,993 vH

Salzburg 6,557 vH

Steiermark 14,757 vH

Tirol 7,548 vH

Vorarlberg 4,246 vH

Wien 20,626 vH

```

11.

bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:

```

Kärnten 30,352 vH

Steiermark 57,082 vH

Vorarlberg 12,566 vH

12.

bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden im Jahr 2001: 10 vH, im Jahr 2002: 20 vH, im Jahr 2003: 30 vH und im Jahr 2004: 40 vH nach der Volkszahl und die verbleibenden Anteile als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem Verhältnis:

Burgenland 0,118 vH

Kärnten 1,019 vH

Niederösterreich 14,471 vH

Oberösterreich 7,248 vH

Salzburg 4,937 vH

Steiermark 2,480 vH

Tirol 1,077 vH

Vorarlberg 0,797 vH

Wien 67,853 vH

13.

beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von 725 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

(9) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens

50 000 Einwohnern mit 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und

der Stadt Wien mit 2 1/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

§ 11. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 vH der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

Abs. 2 Z 4: Verfassungsbestimmung gem. Artikel 1 BVG BGBl. I Nr.

4/2001

§ 12. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 10 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 12,7 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).

(2) Die restlichen Anteile sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 602,31 S im Jahr 2001, von 53,40 Euro im Jahr 2002, von 63,03 Euro im Jahr 2003 und von 72,66 Euro im Jahr 2004 vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

1.

Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages

2.

Jede Gemeinde erhält im Jahr 2001: 602,31 S, im Jahr 2002:

3.

Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 vH über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.

4.

Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

5.

Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 9 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 10 Abs. 9 dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 10 Abs. 9 erster Satz).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

1.

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 vH und

2.

von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

§ 13. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß § 10 Abs. 3 sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 lit. a die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei - vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung - den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich (§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum zehnten jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.

(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden im Jahr 2001: je 2 000 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Kapitalertragsteuer II. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

§ 14. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde)Abgaben

§ 15. (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde)Abgaben sind insbesondere:

1.

die Grundsteuer;

2.

die Kommunalsteuer;

3.

Zweitwohnsitzabgaben;

4.

die Feuerschutzsteuer;

5.

Fremdenverkehrsabgaben;

6.

Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

7.

Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;

8.

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;

9.

Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);

10.

Abgaben für das Halten von Tieren;

11.

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

12.

Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;

13.

Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

14.

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;

15.

die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde)Abgaben

§ 15. (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde)Abgaben sind insbesondere:

1.

die Grundsteuer;

2.

die Kommunalsteuer;

3.

Zweitwohnsitzabgaben;

4.

die Feuerschutzsteuer;

5.

Fremdenverkehrsabgaben;

6.

Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

7.

Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;

8.

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;

9.

Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);

10.

Abgaben für das Halten von Tieren;

11.

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

12.

Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;

13.

Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

14.

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;

15.

die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;

16.

Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten Behörden der Länder.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 16. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1.

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 15 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

2.

ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführhunde gehalten werden;

3.

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 11;

4.

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

(4) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

§ 17. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 15 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 18. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 15 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 15 Abs. 1 Z 4) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung

1.

der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),

2.

der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157), und

3.

der Erhebung und der Verwaltung

(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:

Burgenland 3,156 vH

Kärnten 7,109 vH

Niederösterreich 19,469 vH

Oberösterreich 17,803 vH

Salzburg 7,027 vH

Steiermark 14,357 vH

Tirol 8,854 vH

Vorarlberg 5,181 vH

Wien 17,044 vH

(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. § 9 Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

§ 19. Die im § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2 sowie im § 18 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, gewährt der Bund dem entsprechenden Land auf Grundlage der Ertragsanteile des jeweiligen vorangegangenen Jahres eine Finanzzuweisung in Höhe von 87,9 vH der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag. Die Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß § 8 Abs. 6 Z 5 lit. a FAG 1997 und gemäß § 10 Abs. 7 Z 5 lit. a und an der Werbeabgabe sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs außer Ansatz zu lassen.

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