Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-01-31
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Die Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl. III Nr. 51/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 127/2000) wurde von folgenden weiteren

RID-Vertragsparteien unterzeichnet:

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

Finnland 18. Februar 2000

Tschechische Republik 18. April 2000

Vereinigtes Königreich 11. Mai 2000

Slowenien 26. September 2000

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