Punzierungsgesetz 2000
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Edelmetallgegenstände
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf angeboten oder veräußert werden.
(2) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist,
Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und
Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden;
Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen;
Münzen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3;
Barren;
Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte;
Halbfertigwaren.
§ 2. (1) Edelmetallgegenstände müssen den in § 1 Abs. 2 genannten Mindestfeingehalt sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.
(2) Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst - insbesondere durch die Anbringung einer Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles - leicht erkennbar sind.
(3) Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen müssen die unterschiedlichen Edelmetalle - insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen - unterscheidbar sein.
(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst - insbesondere durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand - leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.
Feingehaltsangabe
§ 3. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
(2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:
für Platingegenstände
für Goldgegenstände
986 Tausendstel
900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au
750 Tausendstel
585 Tausendstel
für Silbergegenstände
925 Tausendstel
900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag
835 Tausendstel
800 Tausendstel.
(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrigere der in Abs. 2 genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen Feingehaltes ist nicht zulässig.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht
für außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR-Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind;
für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände.
§ 4. (1) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall bestehen, ist die Feingehaltszahl jedenfalls auf dem Hauptteil anzubringen. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand aus mehreren trennbaren Teilen besteht.
(2) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall, jedoch aus unterschiedlichen Legierungen bestehen, ist die Feingehaltszahl für jede einzelne Legierung zumindest einmal anzubringen.
(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus unterschiedlichen Edelmetallen bestehen, ist die entsprechende Feingehaltszahl für jedes Edelmetall und jede Legierung zumindest einmal anzubringen.
(4) Eine Feingehaltszahl gemäß Abs. 2 und 3 darf nur auf einem ihren Angaben entsprechenden Teil des Edelmetallgegenstandes angebracht werden. Bei Edelmetallgegenständen, die aus edlen und unedlen Metallen bestehen, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.
(5) Bei Edelmetallgegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehenen sind, ist der Feingehalt des Grundmetalles anzugeben. Die Angabe des Feingehaltes der Edelmetallauflage ist nicht zulässig.
(6) Bei aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehen sind, ist die Angabe eines Feingehaltes nicht zulässig.
(7) Bei Edelmetallgegenständen, auf denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit nicht die Anbringung sämtlicher gemäß Abs. 2 bis 5 sowie §§ 3 und 5 erforderlicher Punzen möglich ist, hat die Bezeichnung in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
Verantwortlichkeitspunze, Feingehaltszahl für Silber, für Gold und dann für Platin. Bei verschiedenen Feingehalten sind die Feingehaltszahlen beginnend mit der niedrigsten in aufsteigender Reihenfolge anzubringen.
Verantwortlichkeitspunzen
§ 5. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 und 8 Abs. 2 eine gemäß § 17 registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze tragen.
(2) Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
(3) Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.
Ausnahmebestimmungen
§ 6. (1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;
für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.
(2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.
Sonstige Kennzeichnungspflichten
§ 7. (1) Ausschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist.
(2) Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht. Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten ausgestellten Faktura ersichtlich sind.
(3) Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind
zur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen,
aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind,
aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände,
Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 nicht erreichen,
Gegenstände, die den Vorschriften des § 2 nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist,
(4) Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß § 3 Abs. 2 zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.
(5) Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sowie für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.
Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen
§ 8. (1) Edelmetallgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 1 bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.
(2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits
gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in seiner jeweils geltenden Fassung,
gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, BGBl. Nr. 180/1973, in seiner jeweils geltenden Fassung,
gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,
in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle
geprüft und punziert worden sind.
Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen
§ 8. (1) Edelmetallgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 1 bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.
(2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits
gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. III Nr. 131/2011,
gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, BGBl. Nr. 180/1973, in seiner jeweils geltenden Fassung,
gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,
in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle
geprüft und punziert worden sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf den Konsumentenschutz durch Verordnung Überprüfungen und Punzierungen gemäß anderer als der in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften als den Überprüfungen und Punzierungen gemäß Abs. 2 gleichwertig anerkennen, sofern die Überprüfung und Punzierung durch eine unabhängige Stelle erfolgt.
Prüfverfahren
§ 9. (1) Die Überprüfung des Feingehaltes hat
durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren,
durch Strichprobe, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, oder
durch ein gleichwertiges Prüfverfahren
zu erfolgen.
(2) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 am fertigen Edelmetallgegenstand kann entfallen, wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand den angegebenen Feingehalt aufweist.
(3) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen, sofern der gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen.
(4) Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des Konsumenten kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche Stichprobendichte bei den Prüfungen, sowie über die gemäß § 12 erforderlichen Aufzeichnungspflichten erlassen.
Prüfverfahren
§ 9. (1) Die Überprüfung des Feingehaltes hat
durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren,
durch Strichprobe, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, oder
durch ein gleichwertiges Prüfverfahren
zu erfolgen.
(2) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 am fertigen Edelmetallgegenstand kann entfallen, wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand den angegebenen Feingehalt aufweist.
(3) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen, sofern der gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen.
(4) Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des Konsumenten kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche Stichprobendichte bei den Prüfungen erlassen.
Verantwortliche
§ 10. (1) Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 11 Abs. 1
bei Edelmetallgegenständen, die im Inland erzeugt werden, der Erzeuger;
bei Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der Importeur;
bei Edelmetallgegenständen, die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende.
(2) Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Abs. 1 Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des § 24 Abs. 3 Z 7 lediglich für das Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß § 12 Abs. 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen oder der gemäß § 12 Abs. 4 ausgefolgten Fakturen verantwortlich.
§ 11. (1) Ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher kann die gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Prüfungen und Punzierungen auch von einem gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 registrierten Beauftragten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Edelmetallgegenstände mit der auf den Namen des Beauftragten registrierten Verantwortlichkeitspunze zu versehen.
(2) Die einem Beauftragten gemäß Abs. 1 zur Prüfung und Punzierung überlassenen Gegenstände müssen soweit ausgeführt sein, dass die nach der Prüfung und Punzierung vorgenommene Fertigstellung des Edelmetallgegenstandes keine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung bewirkt und die Feingehaltszahlen und die Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten deutlich sichtbar und leicht erkennbar bleiben.
Aufzeichnungspflichten
§ 12. (1) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 und Beauftragte gemäß § 11 Abs. 1 haben über die von ihnen gemäß § 9 vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen.
(2) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 haben einem Dritten, welcher von ihnen Edelmetallgegenstände zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, für die Edelmetallgegenstände, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des für die Prüfung und Punzierung Verantwortlichen, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
(3) Beauftragte haben dem Auftraggeber für die gemäß § 11 Abs. 1 geprüften Edelmetallgegenstände, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 nicht ihre Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des Beauftragten als der für die Prüfung und Punzierung Verantwortliche, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 und 3 kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der ausgestellten Faktura eindeutig ersichtlich sind.
(5) Kann ein gemäß § 10 Abs. 2 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich. Kann ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 3 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich.
(6) Sofern ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher von einem Beauftragten lediglich Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 an Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder am fertigen Edelmetallgegenstand vornehmen lässt, hat er sich die entsprechenden Prüfunterlagen oder Bestätigungen ausfolgen zu lassen. Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 13. (1) Die Punzierungskontrollorgane (§ 21 Abs. 1 Z 1) und das Edelmetallkontrolllabor (§ 21 Abs. 1 Z 2) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.
(2) Inländische Erzeuger und Händler können für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmte Gegenstände beim Edelmetallkontrolllabor nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der jeweils geltenden Fassung, überprüfen und punzieren lassen. Die näheren Bestimmungen sowie die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Gebühr pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Gebühr darf pro Gramm des Edelmetallgegenstandes bei Platin- und Goldgegenständen höchstens mit dem auf 0,1 Gramm Feingold, für Silbergegenstände höchstens mit dem auf 1 Gramm Feinsilber entfallenden Preis festgesetzt werden, welcher am ersten Börsentag des dem Inkrafttreten der Verordnung vorangehenden Kalendervierteljahres auf der Londoner Börse notiert ist.
(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen.
(4) Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.
(5) Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 sind Abgaben im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.
§ 13. (1) Die Punzierungskontrollorgane (§ 21 Abs. 1 Z 1) und das Edelmetallkontrolllabor (§ 21 Abs. 1 Z 2) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 103/2019)
(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen.
(4) Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.
(5) Gebühren gemäß Abs. 1 und 3 sind Abgaben im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.
§ 13. (1) Die Punzierungskontrollorgane (§ 21 Abs. 1 Z 1) und das Edelmetallkontrolllabor (§ 21 Abs. 1 Z 2) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der Kostenersatz entrichtet wurde oder dessen Entrichtung sichergestellt ist. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 103/2019)
(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.
(4) Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 46 Z 4, BGBl. I Nr. 25/2025)
Nachschau
§ 14. (1) Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden, der Zollbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
(3) Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder der Verkaufsberechtigte beizuziehen.
(4) Die in Abs. 3 genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere
Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt, geprüft, gelagert oder verkauft werden;
alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;
die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;
die Überprüfung der gemäß § 9 erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
Nachschau
§ 14. (1) Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
(3) Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder der Verkaufsberechtigte beizuziehen.
(4) Die in Abs. 3 genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere
Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt, geprüft, gelagert oder verkauft werden;
alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;
die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;
die Überprüfung der gemäß § 9 erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
§ 15. (1) Wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen technischen Einrichtungen möglich ist, kann der Feingehalt der Edelmetallgegenstände vor Ort überprüft werden. Ist dies auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht möglich oder wird einer Überprüfung vor Ort von der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person nicht zugestimmt, sind die vom Kontrollorgan bezeichneten Gegenstände von dem gemäß § 14 Abs. 3 Beigezogenen zu verpacken, vom Kontrollorgan zu versiegeln und vom Inhaber des Betriebes binnen einem Monat der vom Punzierungskontrollorgan bezeichneten Stelle zur Prüfung vorzulegen. Zeigt eine vor Ort durchgeführte Feingehaltsüberprüfung kein genaues Ergebnis, sind die davon betroffenen Gegenstände dem Edelmetallkontrolllabor vorzulegen. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.
(2) Ist eine Vorlage von Gegenständen gemäß Abs. 1 erforderlich oder ergibt die Nachschau eine Verletzung dieses Bundesgesetzes, ist ein amtlicher Befund in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in welchem die Stelle, der die Edelmetallgegenstände gemäß Abs. 1 zur Prüfung vorzulegen sind, anzuführen ist und der von der gemäß § 14 Abs. 3 zur Nachschau beigezogenen Person mit zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person auszufolgen.
(3) Wenn die Nachschau ergibt, dass Edelmetallgegenstände den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, ist die Behebung der Mängel unter behördlicher Überwachung aufzutragen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann dem gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlichen oder dem gemäß § 11 Abs. 1 Beauftragten die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden und dem Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung seiner im Inland erzeugten, ins Inland verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Gegenstände durch einen Beauftragten aufgetragen werden.
§ 16. Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind keine Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 50, zu entrichten.
Registrierung
§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
(2) Gewerbetreibende haben
ihren Namen,
die Art des Gewerbes,
die Daten der Gewerbedokumente,
die Standorte der Betriebsstätten,
den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,
ihre Verantwortlichkeitspunze und
ihre Ausfuhrpunze
(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,
die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,
der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler
(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Bundesministerium für Finanzen spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.
Registrierung
§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Wien schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
(2) Gewerbetreibende haben
ihren Namen,
die Art des Gewerbes,
die Daten der Gewerbedokumente,
die Standorte der Betriebsstätten,
den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,
ihre Verantwortlichkeitspunze und
ihre Ausfuhrpunze
anzugeben.
(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,
die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,
der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler
erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.
(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt Wien spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.
Registrierung
§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Österreich schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
(2) Gewerbetreibende haben
ihren Namen,
die Art des Gewerbes,
die Daten der Gewerbedokumente,
die Standorte der Betriebsstätten,
den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,
ihre Verantwortlichkeitspunze und
ihre Ausfuhrpunze
anzugeben.
(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,
die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,
der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler
erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.
(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.
Registrierung
§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
(2) Gewerbetreibende haben
ihren Namen,
die Art des Gewerbes,
die Daten der Gewerbedokumente,
die Standorte der Betriebsstätten,
den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,
ihre Verantwortlichkeitspunze und
ihre Ausfuhrpunze
anzugeben.
(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,
die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,
der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler
erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.
(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.
§ 18. Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat bei der Zollabfertigung seine Registrierung gemäß § 17 nachzuweisen.
§ 19. (1) Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit
anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,
Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
(2) Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.
(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekannt zu geben.
(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Bundesministerium für Finanzen zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.
(5) In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
§ 19. (1) Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit
anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,
Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
verwechselt werden können.
(2) Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.
(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Wien schriftlich bekannt zu geben.
(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Wien zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.
(5) In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
§ 19. (1) Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit
anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,
Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
verwechselt werden können.
(2) Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.
(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Österreich schriftlich bekannt zu geben.
(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Österreich zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.
(5) In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
§ 19. (1) Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit
anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,
Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
verwechselt werden können.
(2) Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.
(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich bekannt zu geben.
(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.
(5) In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
Punzierungskontrollgebühren
§ 20. (1) Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Abgabenschuldner ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.
(3) Die Abgabe ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Abgabe pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Punzierungskontrollgebühr hat der Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Punzierungskontrolle nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auflaufenden Kosten mit Verordnung festzusetzen.
(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.
(6) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 5 genanten Fälligkeitstag.
(7) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Abgabenschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(8) Der Abgabenschuldner hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss.
Punzierungskontrollgebühren
§ 20. (1) Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Abgabenschuldner ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.
(3) Die Abgabe ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Abgabe pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Punzierungskontrollgebühr hat der Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Punzierungskontrolle nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auflaufenden Kosten mit Verordnung festzusetzen.
(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt gemäß Abs. 9, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig.
(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.
(6) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 5 genanten Fälligkeitstag.
(7) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Abgabenschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(8) Der Abgabenschuldner hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss.
(9) Für die Erhebung der Abgabe zuständig sind
das Zollamt Wien für die Bundsländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,
das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich,
das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg,
das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark,
das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,
das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol,
das Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg.
Zuständigkeit
§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
der Punzierungskontrollorgane bei den Hauptzollämtern;
des Edelmetallkontrolllabors bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind von der dem jeweiligen Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion zu tragen.
Zuständigkeit
§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
der Punzierungskontrollorgane bei den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg und Graz;
des Edelmetallkontrolllabors bei der Technischen Untersuchungsanstalt der Abgabenverwaltung des Bundes (TUA).
(2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind vom jeweils zuständigen Zollamt zu tragen.
Zuständigkeit
§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster Instanz dem Zollamt Wien. In zweiter und letzter Instanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
der Punzierungskontrollorgane,
des Edelmetallkontrolllabors.
(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,
Zuständigkeit
§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
der Punzierungskontrollorgane,
des Edelmetallkontrolllabors.
(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,
diese Standorte durch Verordnung festzulegen.
Zuständigkeit
§ 21. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Österreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
der Punzierungskontrollorgane,
2.des Edelmetallkontrolllabors.
Zuständigkeit
§ 21. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
der Punzierungskontrollorgane,
des Edelmetallkontrolllabors.
Punzierungsbeirat
§ 22. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten
effektive Durchführung der Punzierungskontrolle;
technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände;
internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;
Konsumentenschutzfragen.
(2) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden
der Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;
die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;
der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.
(4) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Wer vorsätzlich
eine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder eine gemäß § 17 registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf einen anderen Gegenstand überträgt,
einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß § 17 registrierten Verantwortlichkeitspunze versieht,
die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze, der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere abändert,
einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegenstand, der mit einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar eingeschlossen ist,
einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert,
(2) Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Abs. 1 bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen.
§ 24. (1) Wer
einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unterlässt, die gemäß § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 vorgesehene Überprüfung und Punzierung vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen,
einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß § 11 Abs. 1 zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 8 Abs. 1 übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze anbringt oder die in § 12 Abs. 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne die gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen,
auf einem Edelmetallgegenstand vorsätzlich ein Zeichen anbringt, das einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze oder der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle ähnlich ist,
einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 geprüft und mit der Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 12 Abs. 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen Überprüfung und Punzierung vorlegt,
einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen § 15 Abs. 3 unterlässt, einen Edelmetallgegenstand durch einen Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 überprüfen zu lassen,
(2) Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
einen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 nicht erreicht, mit einer Feingehaltsangabe gemäß § 3 Abs. 2 versieht,
entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt,
auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des § 4 anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (§ 2 Abs. 2), eines Edelmetallgegenstandes mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (§ 2 Abs. 3) oder einen nicht sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetallgegenstand (§ 2 Abs. 4) ausreichend zu kennzeichnen,
es entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 1 unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen,
es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 mit einer Feingehaltszahl oder mit einer dem § 3 Abs. 2 entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen,
die Feingehaltszahl oder die Verantwortlichkeitspunze nicht deutlich sichtbar und leicht erkennbar anbringt,
einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,
(4) Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
§ 25. (1) Wer es unterlässt
auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,
einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,
bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,
die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,
entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,
die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,
dem Bundesministerium für Finanzen die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,
Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,
die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,
seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,
dem Bundesministerium für Finanzen die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,
(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,
die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
§ 25. (1) Wer es unterlässt
auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,
einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,
bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,
die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,
entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,
die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,
dem Zollamt Wien die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,
Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,
die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,
seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,
dem Zollamt Wien die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,
die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
§ 25. (1) Wer es unterlässt
auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,
einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,
bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,
die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,
entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,
die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,
dem Zollamt Österreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,
Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,
die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,
seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,
dem Zollamt Österreich die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,
die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
§ 25. (1) Wer es unterlässt
auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,
einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,
bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,
die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,
entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,
die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,
dem Zollamt Österreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,
Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,
die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,
seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Art. 46 Z 7, BGBl. I Nr. 25/2025)
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,
die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
§ 25. (1) Wer es unterlässt
auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,
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