Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-03-31
Letzte Aktualisierung 2024-09-01
Status Aufgehoben · 2002-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 257
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

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HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

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HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: § 45. bis § 49a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

Abkürzung

HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: § 45. bis § 49a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

Abkürzung

HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: § 45. bis § 49a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

Abkürzung

HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: § 45. bis § 49a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

Abkürzung

HGG 2001

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: § 45. bis § 49a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

HGG 2001

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

HGG 2001

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1.

Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

2.

Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.

3.

Der Anspruch auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

4.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

5.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.

6.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder sonstige behördliche Anhaltung nicht berührt.

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1.

Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

2.

Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.

3.

Der Anspruch auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

4.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

5.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.

6.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder sonstige behördliche Anhaltung nicht berührt.

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1.

Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem

4.

und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

2.

Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.

3.

Der Anspruch auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

4.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

5.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.

6.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder sonstige behördliche Anhaltung nicht berührt.

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Abkürzung

HGG 2001

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1.

Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem

4.

und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

2.

Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.

3.

Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

4.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

5.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.

6.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder sonstige behördliche Anhaltung nicht berührt.

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Abkürzung

HGG 2001

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1.

Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem

4.

und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

2.

Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.

3.

Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

4.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

5.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Abkürzung

HGG 2001

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1.

Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

2.

Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.

3.

Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

4.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

5.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956.

Abkürzung

HGG 2001

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1.

Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

2.

Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.

3.

Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2019)

5.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, dem Grunde nach nicht berührt.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.

Abkürzung

HGG 2001

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1.

Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

2.

Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.

3.

Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2019)

5.

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, dem Grunde nach nicht berührt.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.

(4) Auf Personen, die sich einer freiwilligen Eignungsprüfung nach § 56a Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, unterziehen, sind die Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst anzuwenden.

2.

Hauptstück

Bezüge

Monatsgeld

§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte

1.

den Einsatzpräsenzdienst leisten oder

2.

während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen werden,

2.

Hauptstück

Bezüge

Monatsgeld

§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte

1.

den Einsatzpräsenzdienst leisten oder

2.

während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen werden,

Abkürzung

HGG 2001

2.

Hauptstück

Bezüge

Monatsgeld

§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte

1.

den Einsatzpräsenzdienst leisten oder

2.

während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen werden,

erhöht sich das Monatsgeld auf 19,47 vH des Bezugsansatzes (Einsatzmonatsgeld).

Abkürzung

HGG 2001

2.

Hauptstück

Bezüge

Monatsgeld

§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1 das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001
lit. a lit. b und c
Dienstgradgruppe
Rekruten und Chargen 73,74 vH 68,06 vH
Unteroffiziere 89,24 vH 80,98 vH
Offiziere 109,92 vH 99,58 vH

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Abkürzung

HGG 2001

2.

Hauptstück

Bezüge

Monatsgeld

§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1 das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001
lit. a lit. b und c
Dienstgradgruppe
Rekruten und Chargen 73,74 vH 68,06 vH
Unteroffiziere 89,24 vH 80,98 vH
Offiziere 109,92 vH 99,58 vH

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Dienstgradzulage

§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.

(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den

Gefreiten 2,28 vH,

Korporal 2,85 vH,

Zugsführer 3,41 vH,

Wachtmeister 4,68 vH,

Oberwachtmeister 5,24 vH,

Stabswachtmeister 5,81 vH,

Oberstabswachtmeister 6,37 vH,

Offiziersstellvertreter 6,94 vH,

Vizeleutnant 7,50 vH,

Fähnrich 8,36 vH,

Leutnant 8,92 vH,

Oberleutnant 9,47 vH,

Hauptmann 10,61 vH,

Major 11,88 vH,

Oberstleutnant 13,00 vH,

Oberst 14,14 vH,

Brigadier 15,41 vH,

Divisionär 15,83 vH,

Korpskommandant 16,25 vH,

General 16,68 vH

des Bezugsansatzes. Für Anspruchsberechtigte mit einem anders festgesetzten Dienstgrad gilt der Ansatz für den gleichwertigen Dienstgrad.

Dienstgradzulage

§ 4. Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze des Bezugsansatzes vorzusehen.

Abkürzung

HGG 2001

Dienstgradzulage

§ 4. Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze des Bezugsansatzes vorzusehen.

Abkürzung

HGG 2001

Dienstgradzulage

§ 4. Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze des Bezugsansatzes vorzusehen.

Anerkennungsprämie

§ 4a. Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

1.

als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder

2.

aus sonstigen besonderen Anlässen.

Abkürzung

HGG 2001

Anerkennungsprämie

§ 4a. Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

1.

als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder

2.

aus sonstigen besonderen Anlässen.

Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gezahlt werden.

Abkürzung

HGG 2001

Anerkennungsprämie

§ 4a. Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

1.

als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder

2.

aus sonstigen besonderen Anlässen.

Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.

Abkürzung

HGG 2001

Anerkennungsprämie

§ 4a. (1) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

1.

als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder

2.

aus sonstigen besonderen Anlässen.

Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann Personen nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen, die

1.

in großem Umfang freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten oder geleistet haben oder

2.

in einer Funktion in der Einsatzorganisation verwendet werden oder wurden, die typischerweise mit besonderen Belastungen verbunden ist.

Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 9,87 vH des Bezugsansatzes.

Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2006 in Kraft.)

Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.

Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.

Abkürzung

HGG 2001

Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.

Abkürzung

HGG 2001

Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt

1.

für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes und

2.

während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Z 1 eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 15,42 vH des Bezugsansatzes.

(2) Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes, frühestens jedoch ab dem dritten Monat dieses Präsenzdienstes, für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.

(3) Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Abs. 2, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes.

Abkürzung

HGG 2001

Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt

1.

für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 9,3 vH des Bezugsansatzes und

2.

während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Z 1 eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 20,31 vH des Bezugsansatzes.

(2) Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.

(3) Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Abs. 2, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

1.

Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,

2.

Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.

(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c

WG

Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,

Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,

Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

1.

als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder

2.

aus sonstigen besonderen Anlässen.

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

1.

Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,

2.

Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.

(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c

WG 2001

Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,

Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,

Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

1.

als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder

2.

aus sonstigen besonderen Anlässen.

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt

1.

Personen im Ausbildungsdienst und

2.

Zeitsoldaten.

(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c

WG 2001

Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,

Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,

Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

1.

als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder

2.

aus sonstigen besonderen Anlässen.

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:

1.

Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2.

Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

```


```

Beendigungszeitpunkt Höhe des

Erstattungsbetrages

```


```

bis zum Ablauf des 7. Monates fiktiver Betrag nach Z 1

einer Wehrdienstleistung mal 0,86

```


```

bis zum Ablauf des 8. Monates fiktiver Betrag nach Z 1

einer Wehrdienstleistung mal 0,71

```


```

bis zum Ablauf des 9. Monates fiktiver Betrag nach Z 1

einer Wehrdienstleistung mal 0,57

```


```

bis zum Ablauf des 10. Monates fiktiver Betrag nach Z 1

einer Wehrdienstleistung mal 0,42

```


```

bis zum Ablauf des 11. Monates fiktiver Betrag nach Z 1

einer Wehrdienstleistung mal 0,29

```


```

bis zum Ablauf des 12. Monates fiktiver Betrag nach Z 1

einer Wehrdienstleistung mal 0,14

```


```

3.

Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1.

Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2.

einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3.

einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt

1.

Personen im Ausbildungsdienst und

2.

Zeitsoldaten.

(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG 2001
Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:

1.

Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2.

Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt Höhe des Erstattungsbetrages
bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86
bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71
bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57
bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42
bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29
bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14
3.

Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1.

Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2.

einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3.

einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

Abkürzung

HGG 2001

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

1.

Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

2.

Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.

(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während

1.

der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und

2.

der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.

(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für

1.

Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und

2.

Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.

(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG 2001
Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1.

Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2.

Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt Höhe des Erstattungsbetrages
bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86
bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71
bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57
bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42
bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29
bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14
3.

Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss

hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1.

Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2.

einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3.

einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

Abkürzung

HGG 2001

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

1.

Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

2.

Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.

(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während

1.

der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und

2.

der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.

(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für

1.

Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und

2.

Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 126/2021)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1.

Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2.

Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt Höhe des Erstattungsbetrages
bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86
bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71
bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57
bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42
bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29
bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14
3.

Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss

hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1.

Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2.

einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3.

einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

Fahrtkostenvergütung

§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt

1.

Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben,

2.

Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,

3.

Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,

4.

Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,

5.

Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und

6.

den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach § 43 Abs. 5 WG für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.

(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.

Fahrtkostenvergütung

§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt

1.

Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben,

2.

Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,

3.

Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,

4.

Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,

5.

Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und

6.

den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach § 33 Abs. 5 WG 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.

(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.

Fahrtkostenvergütung

§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt

1.

Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben,

2.

Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,

3.

Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,

4.

Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,

5.

Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und

6.

den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach § 33 Abs. 5 WG 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.

(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.

Abkürzung

HGG 2001

Fahrtkostenvergütung

§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt

1.

Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben,

2.

Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,

3.

Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,

4.

Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,

5.

Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und

6.

den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach § 33 Abs. 5 WG 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.

Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.

(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.

Abkürzung

HGG 2001

Fahrtkostenvergütung

§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt

1.

Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben,

2.

Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,

3.

Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,

4.

Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,

5.

Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und

6.

den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach § 33 Abs. 5 WG 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.

Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.

(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.

Freifahrt

§ 8. (1) Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.

(2) Personen nach Abs. 1 gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.

(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.

2.

Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.

3.

Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.

(4) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Personen nach Abs. 1, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung auf der Wegstrecke zwischen

1.

dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder

2.

dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern

a)

diese Strecke kürzer ist als jene nach Z 1 oder

b)

auf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.

Freifahrt

§ 8. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.

(2) Personen nach Abs. 1 gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.

(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.

2.

Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.

3.

Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.

(4) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Personen nach Abs. 1, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung auf der Wegstrecke zwischen

1.

dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder

2.

dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern

a)

diese Strecke kürzer ist als jene nach Z 1 oder

b)

auf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.

Abkürzung

HGG 2001

Freifahrt

§ 8. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt, sofern nicht § 7 Abs. 1 Z 1 über die Fahrtkostenvergütung anzuwenden ist, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung. Dies gilt nur, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.

(2) Personen nach Abs. 1 gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.

(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.

2.

Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.

3.

Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.

(4) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Personen nach Abs. 1, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung auf der Wegstrecke zwischen

1.

dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder

2.

dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern

a)

diese Strecke kürzer ist als jene nach Z 1 oder

b)

auf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.

Abkürzung

HGG 2001

Bundesweit gültige Netzkarte

§ 8a. Wird Anspruchsberechtigten eine bundesweit gültige Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt, so gelten die Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung nach § 7 sowie die Ansprüche auf Freifahrt nach § 8 als abgegolten. Die Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Z 2 und nach § 8 Abs. 5 bleiben davon unberührt.

Einsatzprämie

§ 9. Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c

WG

Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,

Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,

Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Einsatzprämie

§ 9. Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c

WG 2001

Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,

Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,

Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Abkürzung

HGG 2001

Einsatzprämie

§ 9. Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG 2001
Rekruten und Chargen 54,27 vH 48,59 vH,
Unteroffiziere 69,77 vH 61,51 vH,
Offiziere 90,45 vH 80,11 vH.

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Abkürzung

HGG 2001

Milizprämie

§ 9a. Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Dienstgradgruppe
Rekruten und Chargen 14,34 vH,
Unteroffiziere 18,36 vH,
Offiziere 23,66 vH.

Abkürzung

HGG 2001

Milizprämie

§ 9a. Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Dienstgradgruppe
Rekruten und Chargen 14,34 vH,
Unteroffiziere 18,36 vH,
Offiziere 23,66 vH.

Eine Milizprämie gebührt nicht während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.

Abkürzung

HGG 2001

Milizausbildungsvergütung

§ 9b. Personen, die Milizübungen leisten oder geleistet haben, gebührt auf deren Antrag eine Milizausbildungsvergütung für Zwecke der zivilen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004), BGBl. I Nr. 130/2003. Die Höhe der Milizausbildungsvergütung beträgt 3,31vH des Bezugsansatzes für jeden Tag einer geleisteten Milizübung und wird in Höhe der Kosten für die jeweilige zivile Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zuerkannt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Milizausbildungsvergütung gilt der Bezugsansatz zum Zeitpunkt des Antrages. Die Milizausbildungsvergütung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen. Der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung endet mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen.

Auslandsübungszulage

§ 10. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AuslZG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AuslZG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.

Abkürzung

HGG 2001

Auslandsübungszulage

§ 10. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AZHG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.

Auszahlung

§ 11. (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie sind am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.

(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Diese Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.

Auszahlung

§ 11. (1) Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Diese Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.

Abkürzung

HGG 2001

Auszahlung

§ 11. (1) Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto zu überweisen. Diese Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.

3.

Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

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