Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-03-31
Letzte Aktualisierung 2024-09-01
Status Aufgehoben · 2002-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 257
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(6) Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

(7) Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten.

Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben

1.

Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2.

Renten oder

3.

Arbeitslosengeld oder

4.

Notstandshilfe oder

5.

Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder

6.

Karenzurlaubsgeld,

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Einkommen umfasst

1.

sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

2.

Renten,

3.

Arbeitslosengeld,

4.

Notstandshilfe,

5.

Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6.

Karenzurlaubsgeld,

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

1.

4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

2.

8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

3.

12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

4.

17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

(7) Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten.

Abkürzung

HGG 2001

Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.

(4) Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

1.

Land- und Forstwirtschaft,

2.

selbständiger Arbeit und

3.

Gewerbebetrieb.

Abkürzung

HGG 2001

Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.

(4) Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

1.

Land- und Forstwirtschaft,

2.

selbständiger Arbeit und

3.

Gewerbebetrieb.

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nach Abs. 1 bis 4 sind die Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr nicht einzurechnen.

Abkürzung

HGG 2001

Gemeinsame Entschädigungsbemessung

§ 39. Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert zu bemessen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat gilt auch in diesen Fällen.

2.

Abschnitt

Fortzahlung der Bezüge

Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 40. (1) Anspruchsberechtigten in einem

1.

Dienstverhältnis zum Bund oder

2.

Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden

1.

Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

2.

pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen und

3.

den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.

Abkürzung

HGG 2001

2.

Abschnitt

Fortzahlung der Bezüge

Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 40. (1) Anspruchsberechtigten in einem

1.

Dienstverhältnis zum Bund oder

2.

Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen

1.

die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden

a)

Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

b)

pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen

2.

den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer den Kleinbetrag nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach § 40 Abs. 1 Z 2.

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach § 40 Abs. 1 Z 2.

Abkürzung

HGG 2001

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach § 40 Abs. 1 Z 2.

Abkürzung

HGG 2001

Zusammenrechnung von Ansprüchen

§ 42. (1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

1.

Pauschalentschädigung,

2.

Entschädigung,

3.

Fortzahlung der Bezüge und

4.

Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.

(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch

1.

die Pauschalentschädigung,

2.

eine Entschädigung,

3.

eine Fortzahlung der Bezüge und

4.

einen Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

Abkürzung

HGG 2001

Zusammenrechnung von Ansprüchen

§ 42. (1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

1.

Pauschalentschädigung,

2.

Entschädigung,

3.

Fortzahlung der Bezüge und

4.

Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.

(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Einkommensentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch

1.

die Pauschalentschädigung,

2.

eine Entschädigung,

3.

eine Fortzahlung der Bezüge und

4.

einen Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

3.

Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

§ 43. (1) Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.

(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge

1.

an mehrere Anspruchsberechtigte oder

2.

während mehrerer Wehrdienstleistungen.

(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.

(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt

1.

der Ehegatte des Anspruchsberechtigten,

2.

Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten oder seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und

3.

andere Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(5) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

(6) Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung.

Abkürzung

HGG 2001

3.

Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

§ 43. (1) Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.

(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge

1.

an mehrere Anspruchsberechtigte oder

2.

während mehrerer Wehrdienstleistungen.

(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.

(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt

1.

der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten,

2.

Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten oder seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und

3.

andere Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(5) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

(6) Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung.

Abkürzung

HGG 2001

3.

Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

§ 43. (1) Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.

(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge

1.

an mehrere Anspruchsberechtigte oder

2.

während mehrerer Wehrdienstleistungen.

(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.

(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt

1.

der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten,

2.

Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten oder seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und

3.

andere Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(5) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

(6) Beschwerden gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.

Auszahlung

§ 44. (1) Die Pauschalentschädigung ist bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung auszuzahlen. In allen anderen Fällen ist diese Geldleistung jeweils am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich

1.

der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und

2.

der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heeresgebührenamt.

Auszahlung

§ 44. (1) Die Pauschalentschädigung ist bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung auszuzahlen. In allen anderen Fällen ist diese Geldleistung jeweils am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich

1.

der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und

2.

der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt.

Auszahlung

§ 44. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich

1.

der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und

2.

der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt.

Abkürzung

HGG 2001

Auszahlung

§ 44. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich

1.

der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und

2.

der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt.

7.

Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr

Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§ 45. (1) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

```

1.

Rekruten, Gefreiten und Korporal 42,33 vH,

```

```

2.

Zugsführer 44,43 vH,

```

```

3.

Unteroffizier 47,84 vH,

```

```

4.

Offizier 52,83 vH

```

des Bezugsansatzes.

(2) § 6 Abs. 2 und 3 über die Einsatzvergütung und die Anerkennungsprämie sind auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1 gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.

(4) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1, der in einem Kalendermonat

1.

in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,

2.

auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und

3.

diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

1.

der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 und

2.

der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.

(6) Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen

1.

durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und

2.

bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.

(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Abs. 6 Z 2 gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.

7.

Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr

Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§ 45. (1) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

```

1.

Rekruten, Gefreiten und Korporal 42,33 vH,

```

```

2.

Zugsführer 44,43 vH,

```

```

3.

Unteroffizier 47,84 vH,

```

```

4.

Offizier 52,83 vH

```

des Bezugsansatzes.

(2) § 6 Abs. 2 und 3 über die Einsatzvergütung und die Anerkennungsprämie sind auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1 gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.

(4) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1, der in einem Kalendermonat

1.

in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,

2.

auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und

3.

diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 WG 2001, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

1.

der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 und

2.

der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.

(6) Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen

1.

durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und

2.

bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.

(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Abs. 6 Z 2 gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.

7.

Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr

Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§ 45. (1) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

```

1.

Rekruten, Gefreiten und Korporal 42,33 vH,

```

```

2.

Zugsführer 44,43 vH,

```

```

3.

Unteroffizier 47,84 vH,

```

```

4.

Offizier 52,83 vH

```

des Bezugsansatzes.

(2) § 6 Abs. 2 und 3 über die Einsatzvergütung und die Anerkennungsprämie sind auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1 gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.

(4) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1, der in einem Kalendermonat

1.

in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,

2.

auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und

3.

diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

1.

der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 und

2.

der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.

(6) Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen

1.

durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und

2.

bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.

(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Abs. 6 Z 2 gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.

7.

Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§ 45. (1) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

1. Rekruten, Gefreiten und Korporal 42,33 vH,
2. Zugsführer 44,43 vH,
3. Unteroffizier 47,84 vH,
4. Offizier 52,83 vH

des Bezugsansatzes.

(2) § 6 Abs. 2 über die Einsatzvergütung ist auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1 gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.

(4) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1, der in einem Kalendermonat

1.

in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,

2.

auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und

3.

diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

1.

der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 und

2.

der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.

(6) Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen

1.

durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und

2.

bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.

(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Abs. 6 Z 2 gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.

Treueprämie

§ 46. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.

(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat

1.

von fünf Jahren auf das Dreifache und

2.

von zehn Jahren auf das Vierfache

(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.

Treueprämie

§ 46. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.

(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat

1.

von fünf Jahren auf das Dreifache und

2.

von zehn Jahren auf das Vierfache

(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.

Unterhaltsbeitrag

§ 47. (1) Gilt ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zuerkannt werden

1.

bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung und

2.

von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr.

(2) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag, so ist dieser ab dem Tag dieser Änderung auf Antrag oder, sofern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von Amts wegen neu zu bemessen oder zu entziehen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder erlangt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

(3) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Heeresgebührenamt jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Eine solche Mitteilung gilt als Antrag nach Abs. 2.

(4) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekannt zu geben.

Unterhaltsbeitrag

§ 47. (1) Gilt ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zuerkannt werden

1.

bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung und

2.

von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr.

(2) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag, so ist dieser ab dem Tag dieser Änderung auf Antrag oder, sofern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von Amts wegen neu zu bemessen oder zu entziehen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder erlangt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

(3) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Heerespersonalamt jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Eine solche Mitteilung gilt als Antrag nach Abs. 2.

(4) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekannt zu geben.

Unterbringung und Verpflegung

§ 48. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.

(2) Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur während

1.

militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder

2.

der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder

3.

einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder

4.

einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35 Abs. 4 WG oder

5.

der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder

6.

eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.

Unterbringung und Verpflegung

§ 48. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.

(2) Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur während

1.

militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder

2.

der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder

3.

einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder

4.

einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 24 Abs. 4 WG 2001 oder

5.

der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder

6.

eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.

Unterbringung und Verpflegung

§ 48. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.

(2) Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur während

1.

militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder

2.

der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder

3.

einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder

4.

einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 24 Abs. 4 WG 2001 oder

5.

der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder

6.

eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.

Versicherungsschutz

§ 49. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat

1.

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und

2.

in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.

(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie die Anerkennungsprämie.

(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 447g ASVG einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach § 45 Abs. 1 Z 4. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2.

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 40 WG zurückzuführen war.

Versicherungsschutz

§ 49. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat

1.

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und

2.

in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.

(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie die Anerkennungsprämie.

(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 447g ASVG einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach § 45 Abs. 1 Z 4. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2.

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 30 WG 2001 zurückzuführen war.

Versicherungsschutz

§ 49. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat

1.

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und

2.

in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.

(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie die Anerkennungsprämie.

(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 30 WG 2001 zurückzuführen war.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

§ 49a. Auf einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes betreffend Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht anzuwenden.

Abkürzung

HGG 2001

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

§ 49a. Auf einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes betreffend Familienunterhalt , Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht anzuwenden.

2.

Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Betriebliche Vorsorgekasse

§ 49b. Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BVKasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BVKasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.

Abkürzung

HGG 2001

7.

Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

2.

Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Betriebliche Vorsorgekasse

§ 49b. Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BVKasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BVKasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.

Abkürzung

HGG 2001

7.

Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

2.

Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Betriebliche Vorsorgekasse

§ 49b. Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BVKasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BVKasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.

Abkürzung

HGG 2001

7.

Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

2.

Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Betriebliche Vorsorgekasse

§ 49b. Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Einsatzmonatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BVKasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BVKasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.

2.

Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Strafbestimmung

§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 5 oder im § 47 Abs. 3 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1, § 43 oder des § 47 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmung

§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 5 oder im § 47 Abs. 3 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1, § 43 oder des § 47 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmung

§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 5 oder im § 47 Abs. 3 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1, § 43 oder des § 47 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

HGG 2001

Strafbestimmung

§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz oder im § 43 Abs. 5 festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1 oder des § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Behördenzuständigkeit

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

1.

in erster Instanz dem Heeresgebührenamt und

2.

in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

Behördenzuständigkeit

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

1.

in erster Instanz dem Heerespersonalamt und

2.

in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

Behördenzuständigkeit

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

1.

in erster Instanz dem Heerespersonalamt und

2.

in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(2) Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

Abkürzung

HGG 2001

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.

(2) Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(4) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

(5) In den Fällen der §§ 33 Abs. 3 und 43 Abs. 6 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Abkürzung

HGG 2001

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 WG 2001 von Anspruchsberechtigten und anderen Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(4) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

(5) In den Fällen der §§ 33 Abs. 3 und 43 Abs. 6 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Abkürzung

HGG 2001

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 WG 2001 von Anspruchsberechtigten und anderen Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(4) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

(5) In den Fällen der §§ 33 Abs. 3 und 43 Abs. 6 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Abkürzung

HGG 2001

Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

§ 52. Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.

Abkürzung

HGG 2001

Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

§ 52. Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde. Im Falle eines Aufschubpräsenzdienstes, der im Anschluss an den Grundwehrdienst geleistet wird, gebührt während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder während der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes neben der Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 Z 1 das Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2.

Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

§ 53. (1) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach § 6 und keine Leistungen nach dem 5. Hauptstück.

(2) Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden.

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung

1.

der den Zeitsoldaten und den Frauen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt,

2.

des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und

3.

der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2

(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.

(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden.

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung

1.

der den Zeitsoldaten und den Frauen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt,

2.

des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und

3.

der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2

(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.

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