Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Punkt 9.2 erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994 gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2000, V 65/00-6, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 15. Jänner 2001, ausgesprochen, dass Punkt 9.2 erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten “konstruktiv”, Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff., gesetzwidrig war.
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