Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 26/2015).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 26/2015).
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. III Nr. 189/2000) hinterlegt:
| Staaten: | Datum der Hinterlegung |
|---|---|
| der Ratifikationsurkunde: | |
| Italien | 3. Jänner 2001 |
| Niederlande | 21. November 2000 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Niederlande gemäß Art. 4 Abs. 3 der Übereinkunft erklärt, dass das Königreich der Niederlande die genannte Übereinkunft für die Niederlande annimmt und dass der somit angenommenen Übereinkunft uneingeschränkt nachgekommen wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.