Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte des Art. 11 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle für Glasverpackungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch die Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 39 Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 99/2000, in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, idF BGBl. II Nr. 232/1997 wird kundgemacht:
Die Europäische Kommission hat am 19. Februar 2001 eine Entscheidung zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 62/20 vom 2. März 2001 unter der Nummer 2001/171/EG verlautbart.
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