Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2002 (Bundesfinanzgesetz 2002 – BFG 2002)
Abkürzung
BFG 2002
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII
Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Anlage I nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-
Haushalt haushalt haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben: 58 314,340 41 541,205 99 855,545
Einnahmen: 57 486,888 42 368,657 99 855,545
```
```
Abgang: 827,452 - -
Überschuss: - 827,452 -
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2002 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Abkürzung
BFG 2002
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeiner Haushalt | Ausgleichs-haushalt | Gesamt-haushalt | |
|---|---|---|---|
| (Beträge in Millionen Euro) | |||
| Ausgaben: | 59 373,909 | 41 839,370 | 101 213,279 |
| Einnahmen: | 58 546,457 | 42 666,822 | 101 213,279 |
| Abgang: | 827,452 | – | – |
| Überschuss: | – | 827,452 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2002 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich aus Art. 1 ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III,
gemäß Art. VII und
gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
Abkürzung
BFG 2002
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich aus Art. 1 ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 2002 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III,
gemäß Art. VII und
gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/53317 und 1/53327 jeweils bis zu einem Betrag von 250 Millionen Euro
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 700 Millionen Euro durchzuführen.
Abkürzung
BFG 2002
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2002 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2002 mit 4,1 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2002 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Abkürzung
BFG 2002
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII
Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 2/51504 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 70 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,36 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,36 Millionen Euro - wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1111, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/13006, 1/13016, 1/13026, 1/13046, 1/13066, 1/13076 und 1/13096 für kulturpolitische Maßnahmen bis zu einem Betrag von insgesamt
beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 3,63 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
beim Voranschlagsansatz 1/50848 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 50 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 6 177,19 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 363,36 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 2,18 Millionen Euro für notstands-polizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61266 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsanäatzen 1/63186, 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 635 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 2,91 Millionen Euro im Finanzjahr 2002 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 70 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,36 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,36 Millionen Euro - wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1111, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/13006, 1/13016, 1/13026, 1/13046, 1/13066, 1/13076 und 1/13096 für kulturpolitische Maßnahmen bis zu einem Betrag von insgesamt
beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 3,63 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
beim Voranschlagsansatz 1/50848 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 50 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 6 177,19 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 363,36 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 5,81 Millionen Euro für notstands-polizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61266 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsanäatzen 1/63186, 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 635 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 2,91 Millionen Euro im Finanzjahr 2002 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Abkürzung
BFG 2002
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 70 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,36 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,36 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1111, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/13006, 1/13016, 1/13026, 1/13046, 1/13066, 1/13076 und 1/13096 für kulturpolitische Maßnahmen bis zu einem Betrag von insgesamt
2,18 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/10008 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 3,63 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
beim Voranschlagsansatz 1/50848 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 50 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 6 177,19 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 363,36 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 5,81 Millionen Euro für notstands-polizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61266 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsanäatzen 1/63186, 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 635 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12276 bis zu einem Betrag von 0,190 Millionen Euro zur verstärkten Förderung der EDV-Ausstattung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 12 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 1,244 Millionen Euro zur verstärkten Förderung des österreichischen Films, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 13 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 3,7 Millionen Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung sowie für innovative Projekte, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 1,142 Millionen Euro für behinderte Menschen zur Abgeltung der Normverbrauchsabgabe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/17108 bis zu einem Betrag von 3,6 Millionen Euro für Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für Gesundheitsförderungsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54108 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Veräußerungen von Bundesvermögen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in Budgetkapiteln der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60356 bis zu einem Betrag von 0,13 Millionen Euro für Zahlungen des nationalen Anteils von Lagerkosten auf Grund der EU-Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 1,7 Millionen Euro für Förderungen an private Institutionen, im Zusammenhang mit dem „Jahr der Berge 2002“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11516 bis zu einem Betrag von 0,727 Millionen Euro für einen einmaligen Beitrag zu den Sanierungskosten der Euthanasie-Gedenkstätte Schloss Hartheim, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11518 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 21,802 Millionen Euro für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63527 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63626 für Maßnahmen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63465 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 2,91 Millionen Euro im Finanzjahr 2002 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag von insgesamt 378 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bis zu einem Betrag von insgesamt 372 Millionen Euro beim Voranschlagsansatz 1/54608 und/oder durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 29,07 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3,63 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von Strukturreformen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 14,53 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1,25 Millionen Euro für Zahlungen zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,45 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 726,73 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4,00 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 für Eisenbahn-Infrastruktur bis zu einem Betrag von 94,47 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für die Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65603 für konkrete Straßenbausonderinvestitionen bis zu einem Betrag von 50,87 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 58,14 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 70 für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag von insgesamt 378 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bis zu einem Betrag von insgesamt 372 Millionen Euro beim Voranschlagsansatz 1/54608 und/oder durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 29,07 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 4,36 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von Strukturreformen und für Zahlungen aus Abrechnungen der Vorjahre, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 14,53 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1,25 Millionen Euro für Zahlungen zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,45 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 726,73 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4,00 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 für Eisenbahn-Infrastruktur bis zu einem Betrag von 94,47 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für die Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65603 für konkrete Straßenbausonderinvestitionen bis zu einem Betrag von 50,87 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 58,14 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 bis zu einem Betrag von 14,53 Millionen Euro für Ausgaben zur Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von geringwertigen Ersatzteilen für Anlagen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 36,336 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 1,20 Millionen Euro für Zahlungen an den UN-Aids-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 1,82 Millionen Euro für den Umbau des Musikvereinsgebäudes in Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 70 für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag von insgesamt 378 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bis zu einem Betrag von insgesamt 372 Millionen Euro beim Voranschlagsansatz 1/54608 und/oder durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 29,07 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 4,36 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von Strukturreformen und für Zahlungen aus Abrechnungen der Vorjahre, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 14,53 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/17103, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1,25 Millionen Euro für Zahlungen zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,45 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 726,73 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4,00 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 für Eisenbahn-Infrastruktur bis zu einem Betrag von 94,47 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für die Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65603 für konkrete Straßenbausonderinvestitionen bis zu einem Betrag von 50,87 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 58,14 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 bis zu einem Betrag von 14,53 Millionen Euro für Ausgaben zur Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von geringwertigen Ersatzteilen für Anlagen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 36,336 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 1,20 Millionen Euro für Zahlungen an den UN-Aids-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 1,82 Millionen Euro für den Umbau des Musikvereinsgebäudes in Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Abkürzung
BFG 2002
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 70 für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag von insgesamt 378 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bis zu einem Betrag von insgesamt 372 Millionen Euro beim Voranschlagsansatz 1/54608 und/oder durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 29,07 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 4,36 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von Strukturreformen und für Zahlungen aus Abrechnungen der Vorjahre, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 14,53 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/17103, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1,25 Millionen Euro für Zahlungen zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,45 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 726,73 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4,00 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 für Eisenbahn-Infrastruktur bis zu einem Betrag von 94,47 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für die Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65603 für konkrete Straßenbausonderinvestitionen bis zu einem Betrag von 50,87 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 58,14 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 bis zu einem Betrag von 14,53 Millionen Euro für Ausgaben zur Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von geringwertigen Ersatzteilen für Anlagen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 36,336 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 1,20 Millionen Euro für Zahlungen an den UN-Aids-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 1,82 Millionen Euro für den Umbau des Musikvereinsgebäudes in Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/17108 und 1/60028 bis zu einem Betrag von jeweils 0,5 Million Euro zur Abgeltung von vermehrten Ausgaben im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe 2002, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15446 für behinderte Menschen bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Maßnahmen zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Hochwasseropferentschädigung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 18,206 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Verdoppelung der Spenden auf Grund der Benefizveranstaltung des ORF für die Hochwassersoforthilfe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 1,763 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 3,5 Millionen Euro für Aufwendungen der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen (Rücklagenauflösungen) sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12476 bis zu einem Betrag von 3,168 Millionen Euro zur Sicherung des Fortbestandes der Bausubstanz von unter Denkmalschutz stehenden Objekten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 0,363 Millionen Euro für Zahlungen an den Festspielverein Erl in Tirol, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14116 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen an das Hayek-Institut, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14138 bis zu einem Betrag von 0,218 Millionen Euro für das Forschungsprojekt „Die Rote Armee in Österreich 1945-1955“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 2,544 Millionen Euro für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15006 und/oder 1/15008 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro für Zahlungen an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz sowie bis zu 1,8 Millionen Euro für das Projekt Herrengasse, wenn die Bedeckung hinsichtlich des Betrages von 1,8 Millionen Euro durch Rücklagenauflösung, im Übrigen durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 7,1 Millionen Euro für Aufwendungen der Vertretungsbehörden im Ausland, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Wiederaufbaumaßnahmen in Afghanistan, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/30208 und 1/30308 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,5 Millionen Euro für Zahlungen an die BRZ-GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 bzw. durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/30303 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro sowie beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 1,3 Millionen Euro für bauliche Maßnahmen in Justizanstalten und Gerichtsgebäuden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 16 Millionen Euro für die friedenserhaltende Operation des Österreichischen Bundesheeres in Afghanistan (7 Millionen Euro) und für Maßnahmen im Rahmen des Assistenzeinsatzes des Bundesheeres infolge der Hochwasserkatastrophe (9 Millionen Euro), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40138 bis zu einem Betrag von 18,641 Millionen Euro für bauliche Investitionsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 54 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro zur Zahlung eines Gesellschafterzuschusses an die Austria-Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64753 bis zu einem Betrag von 0,751 Millionen Euro für Baumaßnahmen in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11518 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/70008 bis zu einem Betrag von 1,455 Millionen Euro für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/70306 bis zu einem Betrag von 0,726 Millionen Euro zur Förderung des Behindertensports, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem Betrag von 1,9 Millionen Euro zur Unterstützung von privaten Schulbaumaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für behindertengerechte Baumaßnahmen in Betrieben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
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