Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland (Auslandseinsatzgesetz 2001 - AuslEG 2001)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-06-13
Letzte Aktualisierung 2024-09-01
Status Aufgehoben · 2011-11-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 72
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(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

1.

das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

2.

Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

3.

Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 370,

4.

Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

5.

Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

6.

Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 73,

7.

Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328, und

8.

Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2f) §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

1.

das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

2.

Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

3.

Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 370,

4.

Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

5.

Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

6.

Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 73,

7.

Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328, und

8.

Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2f) §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

1.

das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

2.

Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

3.

Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 370,

4.

Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

5.

Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

6.

Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 73,

7.

Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328, und

8.

Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(4b) § 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2f) §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2h) § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

1.

das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

2.

Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

3.

Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 370,

4.

Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

5.

Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

6.

Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 73,

7.

Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328, und

8.

Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(4b) § 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

AuslEG 2001

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2f) §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2h) § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2i) Das Inhaltsverzeichnis, § 6a samt Überschrift und § 12 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2011, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.

(2j) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6, die Überschrift zu § 7 sowie § 7 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

1.

das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

2.

Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

3.

Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 370,

4.

Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

5.

Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

6.

Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 73,

7.

Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328, und

8.

Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(4b) § 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(4c) § 12 Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

AuslEG 2001

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2f) §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2h) § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2i) Das Inhaltsverzeichnis, § 6a samt Überschrift und § 12 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2011, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.

(2j) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6, die Überschrift zu § 7 sowie § 7 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2k) § 6a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

1.

das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

2.

Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

3.

Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 370,

4.

Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

5.

Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

6.

Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 73,

7.

Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328, und

8.

Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(4b) § 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(4c) § 12 Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

AuslEG 2001

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2f) §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2h) § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2i) Das Inhaltsverzeichnis, § 6a samt Überschrift und § 12 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2011, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.

(2j) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6, die Überschrift zu § 7 sowie § 7 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2k) § 6a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2l) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 bis 4, § 12 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

1.

das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

2.

Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

3.

Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 370,

4.

Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

5.

Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

6.

Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 73,

7.

Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328, und

8.

Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(4b) § 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(4c) § 12 Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

AuslEG 2001

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2f) §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2h) § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2i) Das Inhaltsverzeichnis, § 6a samt Überschrift und § 12 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2011, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.

(2j) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6, die Überschrift zu § 7 sowie § 7 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2k) § 6a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2l) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 bis 4, § 12 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2m) § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

1.

das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

2.

Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

3.

Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 370,

4.

Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

5.

Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

6.

Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 73,

7.

Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328, und

8.

Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(4b) § 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(4c) § 12 Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen, so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf

1.

berufliche Bildung und

2.

Treueprämie.

(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1 anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) Sofern ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(5) Auf Soldaten, die einen vor dem 1. Juli 2001 angetretenen Auslandseinsatzpräsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus leisten, ist an Stelle des § 4 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst § 3 Abs. 3 AuslEG betreffend den Grundbetrag anzuwenden.

(6) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 2001 begangen worden sind, ist an Stelle des § 6 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 § 4 AuslEG betreffend disziplinarrechtliche Sonderbestimmungen anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen, so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf

1.

berufliche Bildung und

2.

Treueprämie.

(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1 anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(5) Auf Soldaten, die einen vor dem 1. Juli 2001 angetretenen Auslandseinsatzpräsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus leisten, ist an Stelle des § 4 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst § 3 Abs. 3 AuslEG betreffend den Grundbetrag anzuwenden.

(6) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 2001 begangen worden sind, ist an Stelle des § 6 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 § 4 AuslEG betreffend disziplinarrechtliche Sonderbestimmungen anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen, so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf

1.

berufliche Bildung und

2.

Treueprämie.

(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1 anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(5) Auf Soldaten, die einen vor dem 1. Juli 2001 angetretenen Auslandseinsatzpräsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus leisten, ist an Stelle des § 4 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst § 3 Abs. 3 AuslEG betreffend den Grundbetrag anzuwenden.

(6) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 2001 begangen worden sind, ist an Stelle des § 6 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 § 4 AuslEG betreffend disziplinarrechtliche Sonderbestimmungen anzuwenden.

(7) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, die vor Ablauf des 30. November 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen, so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf

1.

berufliche Bildung und

2.

Treueprämie.

(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1 anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(7) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, die vor Ablauf des 30. November 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen, so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf

1.

berufliche Bildung und

2.

Treueprämie.

(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1 anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen, so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf

1.

berufliche Bildung und

2.

Treueprämie.

(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1 anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(8) Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2011, beschlossen und noch nicht beendet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nach § 6a Abs. 3 bis spätestens 1. Juli 2012 zu erlassen.

Abkürzung

AuslEG 2001

Übergangsbestimmungen

§ 12. (Anm.: Abs. 1 bis Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft)

(Anm.: Abs. 5 und Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(8) Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2011, beschlossen und noch nicht beendet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nach § 6a Abs. 3 bis spätestens 1. Juli 2012 zu erlassen.

Abkürzung

AuslEG 2001

Übergangsbestimmungen

§ 12. Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 8,

a)

soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b)

soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Abkürzung

AuslEG 2001

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 8,

a)

soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b)

soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Abkürzung

AuslEG 2001

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 8,

a)

soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b)

soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

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