Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII) der Asiatischen Entwicklungsbank

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-07-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Der Bund ist ermächtigt, zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 24 577 103 Euro zu leisten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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