Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass das Wort "ausschließlich" in § 49 Z 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476), in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 2. März 1990 (kundgemacht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 24. März 1990 und im Anwaltsblatt 1990, S 183), gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2001, V 30-31/01-7, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 10. Juli 2001, ausgesprochen, dass das Wort “ausschließlich” in § 49 Z 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476), in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 2. März 1990 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vom 24. März 1990 und im Anwaltsblatt 1990, S 183), gesetzwidrig war.
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