Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-07-03
Letzte Aktualisierung 2006-01-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2000, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt

1.

Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (§§ 3 und 4),

2.

Geräuschemissionsgrenzwerte (§ 10),

3.

Messverfahren (§§ 10 und 11 und Anhang 3) und

4.

Mindestkriterien für zugelassene Stellen (§ 8).

(2) Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern, Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

(3) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,

1.

die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind,

2.

die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.

(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG vom 8. Mai 2000, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311, umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt

1.

Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (§§ 3 und 4),

2.

Geräuschemissionsgrenzwerte (§ 10),

3.

Messverfahren (§§ 10 und 11 und Anhang 3) und

4.

Mindestkriterien für zugelassene Stellen (§ 8).

(2) Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern, Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

(3) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,

1.

die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind,

2.

die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.

(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311 vom 12.12.2000 S. 50, sowie die Richtlinie 2005/88/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 44, umgesetzt.

Begriffe

§ 2. (1) „Zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen“ sind alle Maschinen, die der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, entsprechen, die über einen eigenen Antrieb verfügen oder bewegt werden können und unabhängig von der bzw. den Antriebsarten zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. Die Verwendung derartiger Geräte und Maschinen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird, zB in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in Rohbauten, wird als Verwendung im Freien angesehen. Darunter fallen auch für industrielle oder umwelttechnische Anwendungen bestimmte Geräte und Maschinen ohne Motor, die zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. All diese Geräte- und Maschinentypen werden nachstehend „Geräte und Maschinen“ genannt.

(2) „Schallleistungspegel LWA“ ist der A-bewertete Schallleistungspegel in dB bezogen auf 1 pW entsprechend der Definition in EN ISO 3744:1995 und EN ISO 3746:1995.

(3) „Gemessener Schallleistungspegel“ ist der anhand der Messungen gemäß Anhang 3 ermittelte Schallleistungspegel; die Werte können entweder durch Messung an einem/einer für diese Art von Geräten und Maschinen repräsentativen Gerät/Maschine oder als Mittelwert von an mehreren Geräten/Maschinen durchgeführten Messungen ermittelt werden.

(4) „Garantierter Schallleistungspegel“ ist der Schallleistungspegel, der nach den Anforderungen des Anhangs 3 bestimmt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und dessen Einhaltung bzw. Unterschreitung vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird.

(5) „In-Verkehr-Bringen“ ist

1.

das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke der Verwendung in Österreich,

2.

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(6) Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht

1.

das Überlassen von Geräten und Maschinen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,

2.

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Geräten und Maschinen an den Auftraggeber.

(7) „Ausstellen“ ist das Zur-Schau-Stellen und Demonstrieren von Geräten und Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens oder der Werbung.

Maßnahmen beim Ausstellen

§ 3. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegende, jedoch nicht entsprechende Geräte und Maschinen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass die ausgestellten Geräte und Maschinen nur nach Herstellen der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können.

(2) Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Maßnahmen vor dem In-Verkehr-Bringen

§ 4. (1) Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Geräuschemissionen erfüllen,

2.

die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 5 durchgeführt wurde,

3.

eine Konformitätserklärung gemäß § 6 abgegeben und beigefügt wurde und

4.

die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels im Sinne des § 7 versehen wurden.

(2) Bei Geräten und Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind und denen eine Konformitätserklärung gemäß § 6 beigefügt ist, ist davon auszugehen, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Die für Geräte und Maschinen vor dem In-Verkehr-Bringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 4 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Konformitätsbewertungsverfahren

§ 5. (1) Geräte und Maschinen, für die gemäß § 10 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten alternativ einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen:

1.

der internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 ,

2.

der Einzelprüfung gemäß Anhang 7 ,

3.

der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 .

(2) Geräte und Maschinen im Sinne des § 11, für die hinsichtlich des garantierten Schallleistungspegels lediglich eine Kennzeichnungspflicht besteht, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder durch seinen Bevollmächtigten der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang 5 zu unterziehen.

(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die auf Grundlage einer in § 11 genannten Verordnung ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 verwendet werden.

(4) Auf begründete Anfrage sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder einer namhaft gemachten Behörde oder einer namhaft gemachten zugelassenen Stelle im Sinne des § 8 sämtliche mit dem durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren in Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 vorzulegen.

Konformitätserklärung

§ 6. (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer hergestellten Maschine eine Konformitätserklärung auszustellen und diese jedem Gerät bzw. jeder Maschine beizufügen. Die Konformitätserklärung hat folgende Mindestangaben (Muster im Anhang 2) zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten;

2.

Name und Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt;

3.

Beschreibung des Geräts/der Maschine;

4.

Hinweis auf das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls auf Name und Anschrift der beteiligten zugelassenen Stelle;

5.

gemessener Schallleistungspegel an für dieses Baumuster repräsentativen Geräten bzw. Maschinen;

6.

garantierter Schallleistungspegel für das Gerät bzw. die Maschine;

7.

Verweis auf die vorliegende Verordnung bzw. auf die dadurch ins österreichische Recht umgesetzte EU-Richtlinie (§ 1 Abs. 4);

8.

Erklärung, dass das Gerät/die Maschine den Anforderungen dieser Verordnung bzw. der dadurch ins österreichische Recht umgesetzten EU-Richtlinie (§ 1 Abs. 4) entspricht;

9.

gegebenenfalls Konformitätserklärung(en) und Angaben zu anderen berücksichtigten österreichischen Rechtsvorschriften bzw. EU-Richtlinien;

10.

Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung;

11.

Angaben zum Unterzeichner, der ermächtigt ist, die rechtlich bindende Erklärung für den Hersteller oder für seinen in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(2) Die Konformitätserklärung ist in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung abzufassen, wenn das Gerät oder die Maschine in Österreich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden soll.

(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat eine Kopie der Konformitätserklärung an die Europäische Kommission und an die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder jenes Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu übermitteln, in dem er ansässig ist oder in dem das Gerät/die Maschine in Verkehr gebracht werden soll. In Österreich ist dies das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(4) Ein Exemplar der Konformitätserklärung ist, nach Herstellung des letzten Geräts oder der letzten Maschine, zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 aufzubewahren.

Kennzeichnung

§ 7. (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat Geräte und Maschinen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, vor dem In-Verkehr-Bringen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist durch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels zu ergänzen. Diese Angabe hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.

(3) Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels sind sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem einzelnen Gerät oder jeder einzelnen Maschine anzubringen.

(4) Die Anbringung von Zeichen oder Aufschriften auf Geräten oder Maschinen, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels irreführend sein könnten, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung kann auf den Geräten und Maschinen angebracht werden, sofern dies die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nicht beeinträchtigt.

(5) Falls auf Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die zusätzliche Aspekte betreffen und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird durch die Kennzeichnung auch die Übereinstimmung des Geräts/der Maschine mit den auf sie zutreffenden Bestimmungen jener anderen Rechtsvorschriften bescheinigt.

(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird mit der CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die den Geräten und Maschinen beigefügten Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen einen Hinweis auf diese Rechtsvorschriften tragen.

Zugelassene Stellen

§ 8. (1) Die Durchführung und Überwachung der in § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren obliegt zugelassenen Stellen, die folgende Mindestkriterien zu erfüllen haben:

1.

Die zugelassene Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Aufsteller der Geräte und Maschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geräte und Maschinen beteiligt sein noch Personen vertreten, die diese Tätigkeiten wahrnehmen. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

2.

Die zugelassene Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme vor allem finanzieller Art auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Arbeit sein, insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfung interessiert sind.

3.

Die zugelassene Stelle hat über das Personal zu verfügen und die Mittel zu besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind. Sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen haben.

4.

Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen:

a)

eine gute technische und berufliche Ausbildung;

b)

ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die Beurteilung der technischen Unterlagen;

c)

ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;

d)

die Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind, um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen.

5.

Die Unparteilichkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals muss gewährleistet sein. Die Höhe der Entlohnung der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.

6.

Die zugelassene Stelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Mitgliedstaat selbst durchgeführt.

7.

Das Personal der zugelassenen Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

(2) Die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 zugelassenen Stellen sowie die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten zugelassenen Stellen, die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennnummern sind im Anhang 10 angeführt. Änderungen des Anhangs 10, wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung zugelassener Prüfstellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt II.

(3) Vor der Aufnahme in den Anhang 10 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 durchführen und keine diesbezüglichen Bestätigungen ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 10 gestrichen worden sind.

Entscheidungen und Rechtsbehelfe

§ 9. (1) Sämtliche von einer zugelassenen Stelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidungen, die das In-Verkehr-Bringen eines Geräts oder einer Maschine beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie den anderen zugelassenen Stellen mitzuteilen.

(2) Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Stelle oder allenfalls eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Konformitätsbewertung zu beauftragen.

Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten

§ 10. (1) Für folgende Geräte und Maschinen werden in Abs. 2

Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt:

1.

Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor)

2.

Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer)

3.

Kompressoren ( 350 kW)

4.

handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

5.

Bauwinden (mit Verbrennungsmotor)

6.

Planiermaschinen ( 500 kW)

7.

Muldenfahrzeuge ( 500 kW)

8.

Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW)

9.

Baggerlader ( 500 kW)

10.

Grader ( 500 kW)

11.

Hydraulikaggregate

12.

Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW)

13.

Rasenmäher mit Ausnahme von

a)

land- und forstwirtschaftlichen Geräten

b)

Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist

14.

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

15.

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von "sonstigen Gegengewichtsstaplern" gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t);

16.

Lader ( 500 kW)

17.

Mobilkrane

18.

Motorhacken ( 3 kW)

19.

Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle)

20.

Kraftstromerzeuger ( 400 kW)

21.

Turmdrehkräne

22.

Schweißstromerzeuger

(2) Die in der folgenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schallleistungspegel dürfen vom garantierten Schallleistungspegel nicht überschritten werden und gelten ab 3. Jänner 2002 (Stufe I) bzw. ab 3. Jänner 2006 (Stufe II).

```


```

Installierte

Nutzleistung P Zulässiger

Geräte-/Maschinentyp in kW Schallleistungspegel

Elektrische in dB/1 pW

Leistung ____________________________

P tief el Stufe I Stufe II

in kW *1) ab 3. Jänner ab 3. Jänner

Masse m in kg 2002 2006

Schnittbreite L

in cm

```


```

Verdichtungsmaschinen P = 8 108 105

(Vibrationswalzen, _____________________________________________

Rüttelplatten und 8 P = 70 109 106

Vibrationsstampfer) _____________________________________________

P 70 89 + 11 lg P 86 + 11 lg P

```


```

Planierraupen, P 55 106 103

Kettenlader, _____________________________________________

Kettenbaggerlader P 55 87 + 11 lg P 84 + 11 lg P

```


```

Planiermaschinen auf P = 55 104 101

Rädern, Lader auf _____________________________________________

Rädern, Baggerlader P 55 85 + 11 lg P 82 + 11 lg P

auf Rädern,

Muldenfahrzeuge,

Grader, Müllverdichter

mit Laderschaufel,

Gegengewichtsstapler

mit Verbrennungsmotor,

Mobilkrane,

Verdichtungsmaschinen

(nichtvibrierende

Walzen),

Straßenfertiger,

Hydraulikaggregate

```


```

Bagger, Bauaufzüge für P = 15 96 93

den Materialtransport, _____________________________________________

Bauwinden, Motorhacken P 15 83 + 11 lg P 80 + 11 lg P

```


```

Handgeführte m = 15 107 105

Betonbrecher, Abbau-, _____________________________________________

Aufbruch- und 15 m 30 94 + 11 lg m 92 + 11 lg m

Spatenhämmer _____________________________________________

m 30 96 + 11 lg m 94 + 11 lg m

```


```

Turmdrehkräne 98 + lg P 96 + lg P

```


```

Schweißstrom- und P tief el 97 + lg 95 + lg

Kraftstromerzeuger = 2 P tief el P tief el

```


```

2 P tief el 98 + lg 96 + lg

= 10 P tief el P tief el

```


```

10 P tief el 97 + lg 95 + lg

P tief el P tief el

```


```

Kompressoren P 15 99 97

```


```

P 15 97 + 2 lg P 95 + 2 lg P

```


```

Rasenmäher, L = 50 96 94 *2)

Rasentrimmer, _____________________________________________

Rasenkantenschneider 50 L = 70 100 98 *2)

```


```

70 L = 120 100 98 *2)

```


```

L 120 105 103 *2)

```


```

(3) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger europäischer Normen. _______________ *1) P tief el für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom

multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Angabe des Herstellers.

P tief el für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung gemäß ISO 8528-1:1993 Abschnitt 13.3.2. Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl zu runden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben).

*2) Nur Richtwerte. Die endgültigen Werte hängen von einer etwaigen

Änderung der Richtlinie 2000/14/EG ab. Erfolgt keine Änderung, so gelten die Werte für Stufe I auch in Stufe II.

Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten

§ 10. (1) Für folgende Geräte und Maschinen werden in Abs. 2 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt:

1.

Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor)

Definition: Anhang 1 Nummer 3; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 3;

2.

Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer)

Definition: Anhang 1 Nummer 8; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 8;

3.

Kompressoren ( 350 kW)

Definition: Anhang 1 Nummer 9; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 9;

4.

handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Definition: Anhang 1 Nummer 10; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 10;

5.

Bauwinden (mit Verbrennungsmotor)

Definition: Anhang 1 Nummer 12; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 12;

6.

Planiermaschinen ( 500 kW)

Definition: Anhang 1 Nummer 16; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 16;

7.

Muldenfahrzeuge ( 500 kW)

Definition: Anhang 1 Nummer 18; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 18;

8.

Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW)

Definition: Anhang 1 Nummer 20; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 20;

9.

Baggerlader ( 500 kW)

Definition: Anhang 1 Nummer 21; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 21;

10.

Grader ( 500 kW)

Definition: Anhang 1 Nummer 23; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 23;

11.

Hydraulikaggregate

Definition: Anhang 1 Nummer 29; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 29;

12.

Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW)

Definition: Anhang 1 Nummer 31; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 31;

13.

Rasenmäher mit Ausnahme von

a)

land- und forstwirtschaftlichen Geräten

b)

Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist

Definition: Anhang 1 Nummer 32; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 32;

14.

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

Definition: Anhang 1 Nummer 33; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 33;

15.

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t);

Definition: Anhang 1 Nummer 36; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 36;

16.

Lader ( 500 kW)

Definition: Anhang 1 Nummer 37; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 37;

17.

Mobilkrane

Definition: Anhang 1 Nummer 38; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 38;

18.

Motorhacken ( 3 kW)

Definition: Anhang 1 Nummer 40; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 40;

19.

Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle)

Definition: Anhang 1 Nummer 41; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 41;

20.

Kraftstromerzeuger ( 400 kW)

Definition: Anhang 1 Nummer 45; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 45;

21.

Turmdrehkräne

Definition: Anhang 1 Nummer 53; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 53;

22.

Schweißstromerzeuger

Definition: Anhang 1 Nummer 57; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 57.

(2) Die in der folgenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schallleistungspegel dürfen vom garantierten Schallleistungspegel nicht überschritten werden und gelten ab 3. Jänner 2002 (Stufe I) bzw. ab 3. Jänner 2006 (Stufe II).

Art des Gerätes/der Maschine Installierte Nutzleistung P in kWElektrische Leistung Pel (1) in kW Massem in kg SchnittbreiteL in cm Zulässiger Schallleistungspegel in dB/1pW
Stufe Iab 3. Jänner 2002 Stufe IIab 3. Jänner 2006
Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) P ≤ 8 108 105 (2)
8 P≤ 70 109 106 (2)
P 70 89 + 11 lg P 86 + 11 lg P (2)
Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader P ≤ 55 106 103 (2)
P 55 87 + 11 lg P 84 + 11 lg P (2)
Planiermaschinen auf Rädern, Radlader,Baggerlader auf Rädern,Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkrane, Verdichtungsmaschinen (nicht-vibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate P ≤55 104 101 (2)(3)
P 55 85 + 11 lg P 82 + 11 lg P (2)(3)
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden,Motorhacken P ≤ 15 96 93
P 15 83 + 11 lg P 80 + 11 lg P
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-,Aufbruch- und Spatenhämmer m ≤ 15 107 105
15 m 30 94 + 11 lg m 92 + 11 lg m (2)
m ≥ 30 96 + 11 lg m 94 + 11 lg m
Turmdrehkrane 98 + lg P 96 + lg P
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger Pel ≤ 2 97 + lg Pel 95 + lg Pel
2 Pel ≤ 10 98 + lg Pel 96 + lg Pel
Pel 10 97 + lg Pel 95 + lg Pel
Kompressoren P ≤ 15 99 97
P 15 97 + 2 lg P 95 + 2 lg P
Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider L ≤ 50 96 94 (2)
50 L ≤ 70 100 98
70 L ≤ 120 100 98 (2)
L 120 105 103 (2)
(1) Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Angabe des Herstellers. Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung gemäß ISO 8528-1:1993 Abschnitt 13.3.2. (2) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte: - Handgeführte Vibrationswalzen; - Rüttelplatten ( 3 kW); - Vibrationsstampfer; - Planierraupen; - Kettenlader ( 55 kW); - Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor; - Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle - Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer mit Verbrennungsmotor(15 kg Masse 30 kg) - Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie 2000/14/EG nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Berichts festgelegt. Wird die Richtlinie 2000/14/EG nicht geändert, gelten die Werte für Stufe I auch für Stufe II. (3) Für einmotorige Mobilkrane gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Jänner 2008. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II.
Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl zu runden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben).

(3) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger europäischer Normen.

Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen

§ 11. (1) Für den garantierten Schallleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen besteht lediglich

Kennzeichnungspflicht:

1.

Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor

2.

Freischneider

3.

Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor)

4.

Baustellenbandsägemaschinen

5.

Baustellenkreissägemaschinen

6.

tragbare Motorkettensägen

7.

kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge

8.

Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer)

9.

Beton- und Mörtelmischer

10.

Bauwinden (mit Elektromotor)

11.

Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel

12.

Förderbänder

13.

Fahrzeugkühlaggregate

14.

Bohrgeräte

15.

Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen

16.

Altglassammelbehälter

17.

Grastrimmer/Graskantenschneider

18.

Heckenscheren

19.

Hochdruckspülfahrzeuge

20.

Hochdruckwasserstrahlmaschinen

21.

Hydraulikhämmer

22.

Fugenschneider

23.

Laubbläser

24.

Laubsammler

25.

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur "sonstige Gegengewichtsstapler" gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)

26.

rollbare Müllbehälter

27.

Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle)

28.

Rammausrüstungen

29.

Rohrleger

30.

Pistenraupen

31.

Kraftstromerzeuger (= 400 kW)

32.

Kehrmaschinen

33.

Müllsammelfahrzeuge

34.

Straßenfräsen

35.

Vertikutierer

36.

Schredder/Zerkleinerer

37.

Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)

38.

Saugfahrzeuge

39.

Grabenfräsen

40.

Transportbetonmischer

41.

Wasserpumpen (nicht für Unterwasserbetrieb)

(2) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger Europäischer Normen.

Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen

§ 11. (1) Für den garantierten Schallleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen besteht lediglich

Kennzeichnungspflicht:

1.

Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor

2.

Freischneider

3.

Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor)

4.

Baustellenbandsägemaschinen

5.

Baustellenkreissägemaschinen

6.

tragbare Motorkettensägen

7.

kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge

8.

Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer)

9.

Beton- und Mörtelmischer

10.

Bauwinden (mit Elektromotor)

11.

Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel

12.

Förderbänder

13.

Fahrzeugkühlaggregate

14.

Bohrgeräte

15.

Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen

16.

Altglassammelbehälter

17.

Grastrimmer/Graskantenschneider

18.

Heckenscheren

19.

Hochdruckspülfahrzeuge

20.

Hochdruckwasserstrahlmaschinen

21.

Hydraulikhämmer

22.

Fugenschneider

23.

Laubbläser

24.

Laubsammler

25.

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur „sonstige Gegengewichtsstapler“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)

26.

rollbare Müllbehälter

27.

Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle)

28.

Rammausrüstungen

29.

Rohrleger

30.

Pistenraupen

31.

Kraftstromerzeuger (≥ 400 kW)

32.

Kehrmaschinen

33.

Müllsammelfahrzeuge

34.

Straßenfräsen

35.

Vertikutierer

36.

Schredder/Zerkleinerer

37.

Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)

38.

Saugfahrzeuge

39.

Grabenfräsen

40.

Transportbetonmischer

41.

Wasserpumpen (nicht für Unterwasserbetrieb)

(2) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger Europäischer Normen.

In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2001 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm (BSV), BGBl. Nr. 793/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 903/1995 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2002 außer Kraft.

(3) Die Verordnung über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher, BGBl. Nr. 239/1996, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2002 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 13. Bis zum Ablauf des 2. Jänner 2002 können dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschinen ausgestellt und in Verkehr gebracht werden, sofern sie entsprechen:

1.

dieser Verordnung oder

2.

zutreffendenfalls der Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm (BSV), BGBl. Nr. 793/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 903/1995 oder

3.

zutreffendenfalls der Verordnung über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher, BGBl. Nr. 239/1996, oder

4.

den auf sie zutreffenden am 2. Juli 2001 geltenden Rechtsvorschriften.

§ 14. Dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschinen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, bereits in Verkehr gebracht und verwendet wurden, gelten damit auch als in Österreich in Verkehr gebracht und unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

Anhang 1

DEFINITIONEN VON GERÄTEN UND MASCHINEN

1.

Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor

2.

Freischneider

3.

Bauaufzug für den Materialtransport

i)

bestimmte Ladestellen und verfügt über eine Plattform,

ii) entweder eine obere Ladestelle oder eine Arbeitsebene am Ende der Führungsschiene (zB Dach) mit einem Lastenträger,

4.

Baustellenbandsägemaschine

5.

Baustellenkreissägemaschine

6.

Tragbare Motorkettensäge

7.

Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug

8.

Verdichtungsmaschine

9.

Kompressor

10.

Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

11.

Beton- und Mörtelmischer

12.

Bauwinde

13.

Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel

14.

Förderband

15.

Fahrzeugkühlaggregat

16.

Planiermaschine

17.

Bohrgerät

18.

Muldenfahrzeug

19.

Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen

20.

Hydraulikbagger und Seilbagger

21.

Baggerlader

22.

Altglassammelbehälter

23.

Grader

24.

Grastrimmer/Graskantenschneider

25.

Heckenschere

26.

Hochdruckspülfahrzeug

27.

Hochdruckwasserstrahlmaschine

28.

Hydraulikhammer

29.

Hydraulikaggregat

30.

Fugenschneider

31.

Müllverdichter, Laderbauart mit Schaufel

32.

Rasenmäher

33.

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

34.

Laubbläser

35.

Laubsammler

36.

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor

37.

Lader

38.

Mobilkran

39.

Rollbarer Müllbehälter

40.

Motorhacke

41.

Straßenfertiger

42.

Rammausrüstung

43.

Rohrleger

44.

Pistenraupe

45.

Kraftstromerzeuger

46.

Kehrmaschine

47.

Müllsammelfahrzeug

48.

Straßenfräse

49.

Vertikutierer

50.

Schredder/Zerkleinerer

51.

Schneefräse

52.

Saugfahrzeug

53.

Turmdrehkran

54.

Grabenfräse

55.

Transportbetonmischer

56.

Wasserpumpe

57.

Schweißstromerzeuger

Anhang 1

DEFINITIONEN VON GERÄTEN UND MASCHINEN

1.

Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor

2.

Freischneider

3.

Bauaufzug für den Materialtransport

i)

bestimmte Ladestellen und verfügt über eine Plattform,

– die nur zum Materialtransport bestimmt ist,

– auf die Personen zum Be- und Entladen Zutritt haben,

– auf die befugte Personen während des Auf- und Abbaus sowie bei der Instandhaltung Zutritt haben und mitfahren dürfen,

– die geführt ist,

– die sich senkrecht oder entlang von Führungen bewegt, deren Neigung gegen die Senkrechte höchstens 15° beträgt,

– die gehalten oder getragen wird durch Drahtseil, Kette, Gewindespindel und Mutter, Zahnstange und Zahnrad, Hydraulikzylinder (direkt oder indirekt) oder durch ein Hubgelenksystem,

– deren Masten eventuell die Abstützung durch separate Konstruktionen benötigen, oder

ii) entweder eine obere Ladestelle oder eine Arbeitsebene am Ende der Führungsschiene (zB Dach) mit einem Lastenträger,

– der nur zum Materialtransport bestimmt ist,

– der so konstruiert ist, dass es nicht erforderlich ist, den Aufzug zum Be- oder Entladen oder zur Instandhaltung, zum Auf- und Abbau zu betreten,

– zu dem Personen striktes Zutrittsverbot haben,

– der geführt ist,

– der sich entlang von Führungen bewegt, deren Neigung mindestens 30° betragen kann, der aber in jedem beliebigen Winkel bewegt werden kann,

– der gehalten oder getragen wird durch Drahtseil und Zwangsantrieb,

– der mit Drucktastenbedienung ausgestattet ist,

– der keine Gegengewichte hat,

– dessen Tragfähigkeit 300 kg beträgt,

– dessen Betriebshöchstgeschwindigkeit 1 m/s beträgt,

– bei dem die Führungsschienen durch separate Konstruktionen abgestützt werden müssen.

4.

Baustellenbandsägemaschine

5.

Baustellenkreissägemaschine

6.

Tragbare Motorkettensäge

7.

Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug

8.

Verdichtungsmaschine

9.

Kompressor

10.

Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

11.

Beton- und Mörtelmischer

12.

Bauwinde

13.

Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel

14.

Förderband

15.

Fahrzeugkühlaggregat

16.

Planiermaschine

17.

Bohrgerät

18.

Muldenfahrzeug

19.

Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen

20.

Hydraulikbagger und Seilbagger

21.

Baggerlader

22.

Altglassammelbehälter

23.

Grader

24.

Grastrimmer/Graskantenschneider

25.

Heckenschere

26.

Hochdruckspülfahrzeug

27.

Hochdruckwasserstrahlmaschine

28.

Hydraulikhammer

29.

Hydraulikaggregat

30.

Fugenschneider

31.

Müllverdichter, Laderbauart mit Schaufel

32.

Rasenmäher

33.

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

34.

Laubbläser

35.

Laubsammler

36.

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor

37.

Lader

38.

Mobilkran

39.

Rollbarer Müllbehälter

40.

Motorhacke

41.

Straßenfertiger

42.

Rammausrüstung

43.

Rohrleger

44.

Pistenraupe

45.

Kraftstromerzeuger

46.

Kehrmaschine

47.

Müllsammelfahrzeug

48.

Straßenfräse

49.

Vertikutierer

50.

Schredder/Zerkleinerer

51.

Schneefräse

52.

Saugfahrzeug

53.

Turmdrehkran

54.

Grabenfräse

55.

Transportbetonmischer

56.

Wasserpumpe

57.

Schweißstromerzeuger

Anhang 2

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Muster)

(Anm.: Anhang 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anhang 3

VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DES LUFTSCHALLS, DER VON ZUR VERWENDUNG IM

FREIEN VORGESEHENEN GERÄTEN UND MASCHINEN ERZEUGT WIRD

ANWENDUNGSBEREICH

Dieser Anhang enthält die Verfahren zur Messung des Luftschalls, die zur Ermittlung der Schallleistungspegel von Geräten und Maschinen, die unter diese Richtlinie fallen, im Hinblick auf das Konformitätsbewertungsverfahren dieser Verordnung anzuwenden sind.

In Teil A dieses Anhangs wird für jeden in den §§ 10 und 11 genannten Geräte- und Maschinentyp zur Messung des Schalldruckpegels auf einer Messfläche, die die Schallquelle umgibt, und zur Berechnung des von der Schallquelle erzeugten Schalleistungspegels Folgendes festgelegt:

In Teil B dieses Anhangs wird für jeden in den §§ 10 und 11 genannten Geräte- und Maschinentyp Folgendes angegeben:

Bei der Prüfung bestimmter Geräte- und Maschinentypen kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter grundsätzlich eine der Geräuschemissionsgrundnormen des Teils A auswählen und den Geräte- und Maschinentyp unter den in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen messen. Bei Streitigkeiten ist jedoch die in Teil B empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm zusammen mit den ebenfalls in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen anzuwenden.

Teil A

GERÄUSCHEMISSIONSGRUNDNORMEN

Zur Ermittlung des Schallleistungspegels von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 können im Allgemeinen die Geräuschemissionsgrundnormen EN ISO 3744:1995

EN ISO 3746:1995

angewandt werden, sofern dabei folgende Zusatzbestimmungen beachtet werden:

1.

Messunsicherheiten

2.

Betrieb der Schallquelle während der Prüfung

2.1. Drehzahl des Gebläses

Ist der Motor der Geräte und Maschinen oder die jeweilige Hydraulik mit einem oder mehreren Gebläsen ausgestattet, müssen diese während der Prüfung in Betrieb sein. Die Drehzahl des Gebläses ist - gemäß einer der nachstehenden Bedingungen - vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und muss im Prüfprotokoll erscheinen. Diese Drehzahl wird bei weiteren Messungen zugrunde gelegt.

a)

Direkt an den Motor angeschlossenes Gebläse

b)

Stufenweise regelbares Gebläse

c)

Stufenlos regelbares Gebläse

2.2. Prüfung von Geräten und Maschinen ohne Last

Für diese Messungen müssen der Motor und die Hydraulik der Geräte und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten.

Die Prüfung ist bei Stillstand der Geräte und Maschinen ohne Betrieb der Arbeitsaggregate oder der Fahreinrichtung durchzuführen. Bei der Prüfung wird der Motor im Leerlauf mit mindestens der Nenndrehzahl, die der Nennleistung (Nutzleistung) *1) entspricht, betrieben.

Wird die Maschine durch einen Kraftstromerzeuger oder mit Strom aus dem Netz betrieben, muss die Frequenz des Versorgungsstroms, der vom Hersteller für den Motor angegeben ist, bei Maschinen mit Induktionsmotor auf +- 1 Hz stabil sein, und bei Maschinen mit einem Kommutatormotor muss die zugeführte Spannung +- 1% der Nennspannung entsprechen. Die zugeführte Spannung wird am Stecker eines fest mit dem Gerät verbundenen Kabels oder einer Leitung gemessen bzw. am Einlass der Maschine bzw. des Geräts, wenn das Kabel abgetrennt werden kann. Die Wellenform des vom Kraftstromerzeuger zugeführten Stroms muss ähnlich der des Netzstroms sein.

Wenn die Maschine batteriebetrieben ist, muss die Batterie ganz aufgeladen sein.

Die Drehzahl und die entsprechende Nennleistung sind vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und müssen im Prüfprotokoll erscheinen.

Haben die Geräte und Maschinen mehrere Motoren, müssen diese bei den Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist dies nicht möglich, ist jede mögliche Kombination der Motoren zu prüfen.

2.3. Prüfung von Geräten und Maschinen unter Last

Für diese Messungen müssen der Motor (Antrieb) und die Hydraulik der Geräte und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten. Während der Prüfung dürfen Signaleinrichtungen wie Hupen oder die Warneinrichtung für Rückwärtsfahrt nicht betätigt werden.

Die Drehzahl der Geräte und Maschinen ist aufzuzeichnen und muss im Prüfprotokoll angegeben werden.

Verfügen die Geräte und Maschinen über mehrere Motoren und/oder Aggregate, müssen diese während der Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist das nicht möglich, ist jede mögliche Betriebskombination der Motoren und Aggregate zu prüfen.

Für jeden unter Last zu prüfenden Geräte- oder Maschinentyp sind die Bedingungen für den Betrieb unter Last festzulegen, die im Prinzip ähnliche Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.

2.4. Prüfung handbetätigter Geräte und Maschinen

Für jeden Typ handbetätigter Geräte und Maschinen sind typische Betriebsbedingungen festzulegen, die ähnliche Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.

3.

Berechnung des Messflächen-Schalldruckpegels

4.

Angaben im Prüfprotokoll

Der Bericht muss die zur Identifizierung der Schallquelle erforderlichen technischen Daten sowie die Geräuschmessnorm und die akustischen Werte enthalten.

5.

Zusätzliche Mikrophonpositionen auf der halbkugelförmigen Messfläche (EN ISO 3744:1995)

Die Anzahl (12) der Mikrophone kann auf 6 verringert werden, aber die Mikrophonpositionen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 7.4.2 von EN ISO 3744:1995 müssen auf jeden Fall verwendet werden.

In der Regel ist die Anordnung mit 6 Mikrophonpositionen auf einer halbkugelförmigen Messfläche zu verwenden. Sind in den Geräuschmessnormen dieser Verordnung für ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Maschine andere Spezifikationen vorgegeben, so sind diese Spezifikationen zugrunde zu legen.

TABELLE: Koordinaten der 12 Mikrophonpositionen

```


```

Mikrophon

Nummer x/r y/r z

```


```

1 1 0 1,5 m

```


```

2 0,7 0,7 1,5 m

```


```

3 0 1 1,5 m

```


```

4 -0,7 0,7 1,5 m

```


```

5 -1 0 1,5 m

```


```

6 -0,7 -0,7 1,5 m

```


```

7 0 -1 1,5 m

```


```

8 0,7 -0,7 1,5 m

```


```

9 0,65 0,27 0,71 r

```


```

10 -0,27 0,65 0,71 r

```


```

11 -0,65 -0,27 0,71 r

```


```

12 0,27 -0,65 0,71 r

```


```

6.

Umgebungskorrektur K tief 2A

Zusätzliche Anordnung von Mikrophonen auf der halbkugelförmigen

Messfläche (12 Mikrophonpositionen)

(Anm.: Skizzen nicht darstellbar!)

Teil B

GERÄUSCHMESSNORMEN FÜR VERSCHIEDENE GERÄTE UND MASCHINEN

0.

GERÄTE UND MASCHINEN, DIE OHNE LAST GEPRÜFT WERDEN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

Schallreflektierende Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt

Umgebungskorrektur K tief 2A

K tief 2A = 0

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

i)

wenn die größte Abmessung des Bezugsquaders höchstens 8 m ist:

ii) wenn die größte Abmessung des Bezugsquaders größer als 8 m ist:

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung ohne Last

Die Geräuschmessungen sind gemäß Teil A Nummer 2.2 durchzuführen.

Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

1.

HUBARBEITSBÜHNEN MIT VERBRENNUNGSMOTOR

siehe Abschnitt 0

2.

FREISCHNEIDER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

ISO 10884:1995

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 10884:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

ISO 10884:1995 Abschnitt 5.3

Beobachtungszeitraum

ISO 10884:1995

3.

BAUAUFZÜGE FÜR DEN MATERIALTRANSPORT

siehe Abschnitt 0

Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel zu positionieren. Der Aufzug ist ohne Last zu betreiben und muss die Halbkugel gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen.

4.

BAUSTELLENBANDSÄGEMASCHINEN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 7960:1995 Anhang J mit d = 1 m

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

gemäß ISO 7960:1995 Anhang J (nur Abschnitt J 2b)

Beobachtungszeitraum

gemäß ISO 7960:1995 Anhang J

5.

BAUSTELLENKREISSÄGEMASCHINEN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 7960:1995 Anhang A mit Messabstand d = 1 m

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

ISO 7960:1995 Anhang A (nur Abschnitt A2b)

Beobachtungszeitraum

ISO 7960:1995 Anhang A

6.

TRAGBARE MOTORKETTENSÄGEN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

ISO 9207:1995

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 9207:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last/Prüfung ohne Last

Sägen von Holz unter Volllast/Motor mit Höchstdrehzahl ohne Last

a)

mit Verbrennungsmotor: ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4

b)

mit Elektromotor: eine Prüfung gemäß ISO 9207:1995 Abschnitt 6.3

Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen

ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4

Der Schalleistungspegel LWA wird wie folgt berechnet:

1

L tief WA = 10 lg - [10 hoch 0,1 L tief W1 + 10 hoch 0,1 L tief W2] 2

dabei sind L tief W1 und L tief W2 die jeweiligen Mittelwerte der Schallleistungspegel bei den zwei oben genannten verschiedenen Betriebsarten.

7.

KOMBINIERTE HOCHDRUCKSPÜL- UND SAUGFAHRZEUGE

Wenn beide Aggregate gleichzeitig in Betrieb genommen werden können, hat dies entsprechend den Abschnitten 26 und 52 zu erfolgen. Wenn nicht, sind sie getrennt zu prüfen und es ist der höhere Wert anzugeben.

8.

VERDICHTUNGSMASCHINEN

i)

NICHTVIBRIERENDE WALZEN

siehe Abschnitt 0

ii) FAHRERGESTEUERTE VIBRATIONSWALZEN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Die Vibrationswalze ist auf einem oder mehreren geeigneten Elementen aus elastischem Material, zB Luftkissen, aufzustellen. Diese Luftkissen müssen aus weichem Material sein (Elastomer oder ähnlichem) und sind so weit aufzupumpen, bis die Maschine um mindestens 5 cm vom Boden abgehoben ist. Resonanzeffekte sind zu vermeiden. Das bzw. die Luftkissen müssen groß genug sein, damit die Maschine während der Prüfung stabil steht.

Prüfung unter Last

Die Maschine ist im Stillstand zu prüfen, wobei der Motor mit Nenndrehzahl (entsprechend Herstellerangabe) betrieben und keine Kraft auf die Fahrwerke übertragen wird. Der Verdichtungsmechanismus wird mit der maximalen Verdichtungsleistung betrieben, die nach Angabe des Herstellers der Kombination aus der höchsten Frequenz und der bei dieser Frequenz größtmöglichen Amplitude entspricht.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

iii) RÜTTELPLATTEN, VIBRATIONSSTAMPFER, EXPLOSIONSSTAMPFER UND

GEFÜHRTE VIBRATIONSWALZEN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C

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