Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2000, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt
Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (§§ 3 und 4),
Geräuschemissionsgrenzwerte (§ 10),
Messverfahren (§§ 10 und 11 und Anhang 3) und
Mindestkriterien für zugelassene Stellen (§ 8).
(2) Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern, Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
(3) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,
die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind,
die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.
(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG vom 8. Mai 2000, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311, umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt
Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (§§ 3 und 4),
Geräuschemissionsgrenzwerte (§ 10),
Messverfahren (§§ 10 und 11 und Anhang 3) und
Mindestkriterien für zugelassene Stellen (§ 8).
(2) Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern, Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
(3) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,
die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind,
die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.
(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311 vom 12.12.2000 S. 50, sowie die Richtlinie 2005/88/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 44, umgesetzt.
Begriffe
§ 2. (1) „Zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen“ sind alle Maschinen, die der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, entsprechen, die über einen eigenen Antrieb verfügen oder bewegt werden können und unabhängig von der bzw. den Antriebsarten zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. Die Verwendung derartiger Geräte und Maschinen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird, zB in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in Rohbauten, wird als Verwendung im Freien angesehen. Darunter fallen auch für industrielle oder umwelttechnische Anwendungen bestimmte Geräte und Maschinen ohne Motor, die zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. All diese Geräte- und Maschinentypen werden nachstehend „Geräte und Maschinen“ genannt.
(2) „Schallleistungspegel LWA“ ist der A-bewertete Schallleistungspegel in dB bezogen auf 1 pW entsprechend der Definition in EN ISO 3744:1995 und EN ISO 3746:1995.
(3) „Gemessener Schallleistungspegel“ ist der anhand der Messungen gemäß Anhang 3 ermittelte Schallleistungspegel; die Werte können entweder durch Messung an einem/einer für diese Art von Geräten und Maschinen repräsentativen Gerät/Maschine oder als Mittelwert von an mehreren Geräten/Maschinen durchgeführten Messungen ermittelt werden.
(4) „Garantierter Schallleistungspegel“ ist der Schallleistungspegel, der nach den Anforderungen des Anhangs 3 bestimmt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und dessen Einhaltung bzw. Unterschreitung vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird.
(5) „In-Verkehr-Bringen“ ist
das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke der Verwendung in Österreich,
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.
(6) Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht
das Überlassen von Geräten und Maschinen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Geräten und Maschinen an den Auftraggeber.
(7) „Ausstellen“ ist das Zur-Schau-Stellen und Demonstrieren von Geräten und Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens oder der Werbung.
Maßnahmen beim Ausstellen
§ 3. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegende, jedoch nicht entsprechende Geräte und Maschinen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass die ausgestellten Geräte und Maschinen nur nach Herstellen der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können.
(2) Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Maßnahmen vor dem In-Verkehr-Bringen
§ 4. (1) Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Geräuschemissionen erfüllen,
die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 5 durchgeführt wurde,
eine Konformitätserklärung gemäß § 6 abgegeben und beigefügt wurde und
die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels im Sinne des § 7 versehen wurden.
(2) Bei Geräten und Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind und denen eine Konformitätserklärung gemäß § 6 beigefügt ist, ist davon auszugehen, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die für Geräte und Maschinen vor dem In-Verkehr-Bringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 4 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Konformitätsbewertungsverfahren
§ 5. (1) Geräte und Maschinen, für die gemäß § 10 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten alternativ einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen:
der internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 ,
der Einzelprüfung gemäß Anhang 7 ,
der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 .
(2) Geräte und Maschinen im Sinne des § 11, für die hinsichtlich des garantierten Schallleistungspegels lediglich eine Kennzeichnungspflicht besteht, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder durch seinen Bevollmächtigten der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang 5 zu unterziehen.
(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die auf Grundlage einer in § 11 genannten Verordnung ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 verwendet werden.
(4) Auf begründete Anfrage sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder einer namhaft gemachten Behörde oder einer namhaft gemachten zugelassenen Stelle im Sinne des § 8 sämtliche mit dem durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren in Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 vorzulegen.
Konformitätserklärung
§ 6. (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer hergestellten Maschine eine Konformitätserklärung auszustellen und diese jedem Gerät bzw. jeder Maschine beizufügen. Die Konformitätserklärung hat folgende Mindestangaben (Muster im Anhang 2) zu enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten;
Name und Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt;
Beschreibung des Geräts/der Maschine;
Hinweis auf das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls auf Name und Anschrift der beteiligten zugelassenen Stelle;
gemessener Schallleistungspegel an für dieses Baumuster repräsentativen Geräten bzw. Maschinen;
garantierter Schallleistungspegel für das Gerät bzw. die Maschine;
Verweis auf die vorliegende Verordnung bzw. auf die dadurch ins österreichische Recht umgesetzte EU-Richtlinie (§ 1 Abs. 4);
Erklärung, dass das Gerät/die Maschine den Anforderungen dieser Verordnung bzw. der dadurch ins österreichische Recht umgesetzten EU-Richtlinie (§ 1 Abs. 4) entspricht;
gegebenenfalls Konformitätserklärung(en) und Angaben zu anderen berücksichtigten österreichischen Rechtsvorschriften bzw. EU-Richtlinien;
Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung;
Angaben zum Unterzeichner, der ermächtigt ist, die rechtlich bindende Erklärung für den Hersteller oder für seinen in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(2) Die Konformitätserklärung ist in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung abzufassen, wenn das Gerät oder die Maschine in Österreich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden soll.
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat eine Kopie der Konformitätserklärung an die Europäische Kommission und an die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder jenes Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu übermitteln, in dem er ansässig ist oder in dem das Gerät/die Maschine in Verkehr gebracht werden soll. In Österreich ist dies das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Ein Exemplar der Konformitätserklärung ist, nach Herstellung des letzten Geräts oder der letzten Maschine, zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 aufzubewahren.
Kennzeichnung
§ 7. (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat Geräte und Maschinen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, vor dem In-Verkehr-Bringen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist durch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels zu ergänzen. Diese Angabe hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.
(3) Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels sind sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem einzelnen Gerät oder jeder einzelnen Maschine anzubringen.
(4) Die Anbringung von Zeichen oder Aufschriften auf Geräten oder Maschinen, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels irreführend sein könnten, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung kann auf den Geräten und Maschinen angebracht werden, sofern dies die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nicht beeinträchtigt.
(5) Falls auf Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die zusätzliche Aspekte betreffen und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird durch die Kennzeichnung auch die Übereinstimmung des Geräts/der Maschine mit den auf sie zutreffenden Bestimmungen jener anderen Rechtsvorschriften bescheinigt.
(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird mit der CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die den Geräten und Maschinen beigefügten Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen einen Hinweis auf diese Rechtsvorschriften tragen.
Zugelassene Stellen
§ 8. (1) Die Durchführung und Überwachung der in § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren obliegt zugelassenen Stellen, die folgende Mindestkriterien zu erfüllen haben:
Die zugelassene Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Aufsteller der Geräte und Maschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geräte und Maschinen beteiligt sein noch Personen vertreten, die diese Tätigkeiten wahrnehmen. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Die zugelassene Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme vor allem finanzieller Art auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Arbeit sein, insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfung interessiert sind.
Die zugelassene Stelle hat über das Personal zu verfügen und die Mittel zu besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind. Sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen haben.
Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen:
eine gute technische und berufliche Ausbildung;
ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die Beurteilung der technischen Unterlagen;
ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
die Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind, um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen.
Die Unparteilichkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals muss gewährleistet sein. Die Höhe der Entlohnung der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
Die zugelassene Stelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Mitgliedstaat selbst durchgeführt.
Das Personal der zugelassenen Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.
(2) Die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 zugelassenen Stellen sowie die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten zugelassenen Stellen, die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennnummern sind im Anhang 10 angeführt. Änderungen des Anhangs 10, wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung zugelassener Prüfstellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt II.
(3) Vor der Aufnahme in den Anhang 10 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 durchführen und keine diesbezüglichen Bestätigungen ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 10 gestrichen worden sind.
Entscheidungen und Rechtsbehelfe
§ 9. (1) Sämtliche von einer zugelassenen Stelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidungen, die das In-Verkehr-Bringen eines Geräts oder einer Maschine beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie den anderen zugelassenen Stellen mitzuteilen.
(2) Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Stelle oder allenfalls eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Konformitätsbewertung zu beauftragen.
Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten
§ 10. (1) Für folgende Geräte und Maschinen werden in Abs. 2
Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer)
Kompressoren ( 350 kW)
handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor)
Planiermaschinen ( 500 kW)
Muldenfahrzeuge ( 500 kW)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW)
Baggerlader ( 500 kW)
Grader ( 500 kW)
Hydraulikaggregate
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW)
Rasenmäher mit Ausnahme von
land- und forstwirtschaftlichen Geräten
Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von "sonstigen Gegengewichtsstaplern" gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t);
Lader ( 500 kW)
Mobilkrane
Motorhacken ( 3 kW)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW)
Turmdrehkräne
Schweißstromerzeuger
(2) Die in der folgenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schallleistungspegel dürfen vom garantierten Schallleistungspegel nicht überschritten werden und gelten ab 3. Jänner 2002 (Stufe I) bzw. ab 3. Jänner 2006 (Stufe II).
```
```
Installierte
Nutzleistung P Zulässiger
Geräte-/Maschinentyp in kW Schallleistungspegel
Elektrische in dB/1 pW
Leistung ____________________________
P tief el Stufe I Stufe II
in kW *1) ab 3. Jänner ab 3. Jänner
Masse m in kg 2002 2006
Schnittbreite L
in cm
```
```
Verdichtungsmaschinen P = 8 108 105
(Vibrationswalzen, _____________________________________________
Rüttelplatten und 8 P = 70 109 106
Vibrationsstampfer) _____________________________________________
P 70 89 + 11 lg P 86 + 11 lg P
```
```
Planierraupen, P 55 106 103
Kettenlader, _____________________________________________
Kettenbaggerlader P 55 87 + 11 lg P 84 + 11 lg P
```
```
Planiermaschinen auf P = 55 104 101
Rädern, Lader auf _____________________________________________
Rädern, Baggerlader P 55 85 + 11 lg P 82 + 11 lg P
auf Rädern,
Muldenfahrzeuge,
Grader, Müllverdichter
mit Laderschaufel,
Gegengewichtsstapler
mit Verbrennungsmotor,
Mobilkrane,
Verdichtungsmaschinen
(nichtvibrierende
Walzen),
Straßenfertiger,
Hydraulikaggregate
```
```
Bagger, Bauaufzüge für P = 15 96 93
den Materialtransport, _____________________________________________
Bauwinden, Motorhacken P 15 83 + 11 lg P 80 + 11 lg P
```
```
Handgeführte m = 15 107 105
Betonbrecher, Abbau-, _____________________________________________
Aufbruch- und 15 m 30 94 + 11 lg m 92 + 11 lg m
Spatenhämmer _____________________________________________
m 30 96 + 11 lg m 94 + 11 lg m
```
```
Turmdrehkräne 98 + lg P 96 + lg P
```
```
Schweißstrom- und P tief el 97 + lg 95 + lg
Kraftstromerzeuger = 2 P tief el P tief el
```
```
2 P tief el 98 + lg 96 + lg
= 10 P tief el P tief el
```
```
10 P tief el 97 + lg 95 + lg
P tief el P tief el
```
```
Kompressoren P 15 99 97
```
```
P 15 97 + 2 lg P 95 + 2 lg P
```
```
Rasenmäher, L = 50 96 94 *2)
Rasentrimmer, _____________________________________________
Rasenkantenschneider 50 L = 70 100 98 *2)
```
```
70 L = 120 100 98 *2)
```
```
L 120 105 103 *2)
```
```
(3) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger europäischer Normen. _______________ *1) P tief el für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom
multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Angabe des Herstellers.
P tief el für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung gemäß ISO 8528-1:1993 Abschnitt 13.3.2. Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl zu runden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben).
*2) Nur Richtwerte. Die endgültigen Werte hängen von einer etwaigen
Änderung der Richtlinie 2000/14/EG ab. Erfolgt keine Änderung, so gelten die Werte für Stufe I auch in Stufe II.
Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten
§ 10. (1) Für folgende Geräte und Maschinen werden in Abs. 2 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang 1 Nummer 3; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 3;
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer)
Definition: Anhang 1 Nummer 8; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 8;
Kompressoren ( 350 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 9; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 9;
handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
Definition: Anhang 1 Nummer 10; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 10;
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang 1 Nummer 12; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 12;
Planiermaschinen ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 16; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 16;
Muldenfahrzeuge ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 18; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 18;
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 20; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 20;
Baggerlader ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 21; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 21;
Grader ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 23; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 23;
Hydraulikaggregate
Definition: Anhang 1 Nummer 29; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 29;
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 31; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 31;
Rasenmäher mit Ausnahme von
land- und forstwirtschaftlichen Geräten
Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist
Definition: Anhang 1 Nummer 32; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 32;
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Definition: Anhang 1 Nummer 33; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 33;
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t);
Definition: Anhang 1 Nummer 36; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 36;
Lader ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 37; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 37;
Mobilkrane
Definition: Anhang 1 Nummer 38; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 38;
Motorhacken ( 3 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 40; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 40;
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle)
Definition: Anhang 1 Nummer 41; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 41;
Kraftstromerzeuger ( 400 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 45; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 45;
Turmdrehkräne
Definition: Anhang 1 Nummer 53; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 53;
Schweißstromerzeuger
Definition: Anhang 1 Nummer 57; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 57.
(2) Die in der folgenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schallleistungspegel dürfen vom garantierten Schallleistungspegel nicht überschritten werden und gelten ab 3. Jänner 2002 (Stufe I) bzw. ab 3. Jänner 2006 (Stufe II).
| Art des Gerätes/der Maschine | Installierte Nutzleistung P in kWElektrische Leistung Pel (1) in kW Massem in kg SchnittbreiteL in cm | Zulässiger Schallleistungspegel in dB/1pW | |
|---|---|---|---|
| Stufe Iab 3. Jänner 2002 | Stufe IIab 3. Jänner 2006 | ||
| Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) | P ≤ 8 | 108 | 105 (2) |
| 8 P≤ 70 | 109 | 106 (2) | |
| P 70 | 89 + 11 lg P | 86 + 11 lg P (2) | |
| Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader | P ≤ 55 | 106 | 103 (2) |
| P 55 | 87 + 11 lg P | 84 + 11 lg P (2) | |
| Planiermaschinen auf Rädern, Radlader,Baggerlader auf Rädern,Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkrane, Verdichtungsmaschinen (nicht-vibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate | P ≤55 | 104 | 101 (2)(3) |
| P 55 | 85 + 11 lg P | 82 + 11 lg P (2)(3) | |
| Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden,Motorhacken | P ≤ 15 | 96 | 93 |
| P 15 | 83 + 11 lg P | 80 + 11 lg P | |
| Handgeführte Betonbrecher, Abbau-,Aufbruch- und Spatenhämmer | m ≤ 15 | 107 | 105 |
| 15 m 30 | 94 + 11 lg m | 92 + 11 lg m (2) | |
| m ≥ 30 | 96 + 11 lg m | 94 + 11 lg m | |
| Turmdrehkrane | 98 + lg P | 96 + lg P | |
| Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger | Pel ≤ 2 | 97 + lg Pel | 95 + lg Pel |
| 2 Pel ≤ 10 | 98 + lg Pel | 96 + lg Pel | |
| Pel 10 | 97 + lg Pel | 95 + lg Pel | |
| Kompressoren | P ≤ 15 | 99 | 97 |
| P 15 | 97 + 2 lg P | 95 + 2 lg P | |
| Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider | L ≤ 50 | 96 | 94 (2) |
| 50 L ≤ 70 | 100 | 98 | |
| 70 L ≤ 120 | 100 | 98 (2) | |
| L 120 | 105 | 103 (2) | |
| (1) Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Angabe des Herstellers. Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung gemäß ISO 8528-1:1993 Abschnitt 13.3.2. (2) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte: - Handgeführte Vibrationswalzen; - Rüttelplatten ( 3 kW); - Vibrationsstampfer; - Planierraupen; - Kettenlader ( 55 kW); - Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor; - Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle - Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer mit Verbrennungsmotor(15 kg Masse 30 kg) - Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie 2000/14/EG nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Berichts festgelegt. Wird die Richtlinie 2000/14/EG nicht geändert, gelten die Werte für Stufe I auch für Stufe II. (3) Für einmotorige Mobilkrane gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Jänner 2008. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II. | |||
| Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl zu runden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben). | |||
(3) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger europäischer Normen.
Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
§ 11. (1) Für den garantierten Schallleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen besteht lediglich
Kennzeichnungspflicht:
Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor
Freischneider
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor)
Baustellenbandsägemaschinen
Baustellenkreissägemaschinen
tragbare Motorkettensägen
kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge
Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer)
Beton- und Mörtelmischer
Bauwinden (mit Elektromotor)
Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel
Förderbänder
Fahrzeugkühlaggregate
Bohrgeräte
Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen
Altglassammelbehälter
Grastrimmer/Graskantenschneider
Heckenscheren
Hochdruckspülfahrzeuge
Hochdruckwasserstrahlmaschinen
Hydraulikhämmer
Fugenschneider
Laubbläser
Laubsammler
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur "sonstige Gegengewichtsstapler" gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)
rollbare Müllbehälter
Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle)
Rammausrüstungen
Rohrleger
Pistenraupen
Kraftstromerzeuger (= 400 kW)
Kehrmaschinen
Müllsammelfahrzeuge
Straßenfräsen
Vertikutierer
Schredder/Zerkleinerer
Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)
Saugfahrzeuge
Grabenfräsen
Transportbetonmischer
Wasserpumpen (nicht für Unterwasserbetrieb)
(2) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger Europäischer Normen.
Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
§ 11. (1) Für den garantierten Schallleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen besteht lediglich
Kennzeichnungspflicht:
Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor
Freischneider
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor)
Baustellenbandsägemaschinen
Baustellenkreissägemaschinen
tragbare Motorkettensägen
kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge
Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer)
Beton- und Mörtelmischer
Bauwinden (mit Elektromotor)
Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel
Förderbänder
Fahrzeugkühlaggregate
Bohrgeräte
Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen
Altglassammelbehälter
Grastrimmer/Graskantenschneider
Heckenscheren
Hochdruckspülfahrzeuge
Hochdruckwasserstrahlmaschinen
Hydraulikhämmer
Fugenschneider
Laubbläser
Laubsammler
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur „sonstige Gegengewichtsstapler“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)
rollbare Müllbehälter
Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle)
Rammausrüstungen
Rohrleger
Pistenraupen
Kraftstromerzeuger (≥ 400 kW)
Kehrmaschinen
Müllsammelfahrzeuge
Straßenfräsen
Vertikutierer
Schredder/Zerkleinerer
Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)
Saugfahrzeuge
Grabenfräsen
Transportbetonmischer
Wasserpumpen (nicht für Unterwasserbetrieb)
(2) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger Europäischer Normen.
In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2001 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm (BSV), BGBl. Nr. 793/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 903/1995 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2002 außer Kraft.
(3) Die Verordnung über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher, BGBl. Nr. 239/1996, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2002 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 13. Bis zum Ablauf des 2. Jänner 2002 können dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschinen ausgestellt und in Verkehr gebracht werden, sofern sie entsprechen:
dieser Verordnung oder
zutreffendenfalls der Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm (BSV), BGBl. Nr. 793/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 903/1995 oder
zutreffendenfalls der Verordnung über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher, BGBl. Nr. 239/1996, oder
den auf sie zutreffenden am 2. Juli 2001 geltenden Rechtsvorschriften.
§ 14. Dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschinen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, bereits in Verkehr gebracht und verwendet wurden, gelten damit auch als in Österreich in Verkehr gebracht und unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.
Anhang 1
DEFINITIONEN VON GERÄTEN UND MASCHINEN
Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
Freischneider
Bauaufzug für den Materialtransport
bestimmte Ladestellen und verfügt über eine Plattform,
- die nur zum Materialtransport bestimmt ist,
- auf die Personen zum Be- und Entladen Zutritt haben,
- auf die befugte Personen während des Auf- und Abbaus sowie bei der Instandhaltung Zutritt haben und mitfahren dürfen,
- die geführt ist,
- die sich senkrecht oder entlang von Führungen bewegt, deren Neigung gegen die Senkrechte höchstens 15° beträgt,
- die gehalten oder getragen wird durch Drahtseil, Kette, Gewindespindel und Mutter, Zahnstange und Zahnrad, Hydraulikzylinder (direkt oder indirekt) oder durch ein Hubgelenksystem,
- deren Masten eventuell die Abstützung durch separate Konstruktionen benötigen, oder
ii) entweder eine obere Ladestelle oder eine Arbeitsebene am Ende der Führungsschiene (zB Dach) mit einem Lastenträger,
- der nur zum Materialtransport bestimmt ist,
- der so konstruiert ist, dass es nicht erforderlich ist, den Aufzug zum Be- oder Entladen oder zur Instandhaltung, zum Auf- und Abbau zu betreten,
- zu dem Personen striktes Zutrittsverbot haben,
- der geführt ist,
- der sich entlang von Führungen bewegt, deren Neigung mindestens 30° betragen kann, der aber in jedem beliebigen Winkel bewegt werden kann,
- der gehalten oder getragen wird durch Drahtseil und Zwangsantrieb,
- der mit Drucktastenbedienung ausgestattet ist,
- der keine Gegengewichte hat,
- dessen Tragfähigkeit 300 kg beträgt,
- dessen Betriebshöchstgeschwindigkeit 1 m/s beträgt,
- bei dem die Führungsschienen durch separate Konstruktionen abgestützt werden müssen.
Baustellenbandsägemaschine
Baustellenkreissägemaschine
- das Sägeblatt kann an dem Tisch anhebbar bzw. absenkbar angebracht sein,
- der Maschinenständer unterhalb des Tisches kann offen oder geschlossen sein,
- die Säge kann mit einem zusätzlichen handbetätigten Schiebetisch ausgestattet sein (nicht direkt neben dem Sägeblatt).
Tragbare Motorkettensäge
Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug
Verdichtungsmaschine
- fahrergesteuerte Walzen: selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen; der Bedienungsstand ist integraler Bestandteil der Maschine;
- geführte Walzen: selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen, deren Fahrbetrieb, Steuerung, Bremsanlage und Stampfbetrieb von einer begleitenden Person oder über Fernbedienung bedient wird;
- gezogene Walzen: Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen ohne unabhängiges Antriebssystem; das Bedienungspersonal befindet sich auf der Zugmaschine;
- Rüttelplatten oder Stampfplatten: Verdichtungsmaschinen mit einer im Wesentlichen planen vibrierenden Platte als Verdichtungsaggregat; sie werden von einer begleitenden Person gesteuert oder sind Anbaugeräte mit Trägermaschine;
- Explosionsstampfer: Verdichtungsmaschinen mit einer im Wesentlichen planen Platte als Verdichtungsaggregat, die durch Explosionsdruck hauptsächlich in senkrechte Richtung bewegt wird;
Kompressor
- Gebläse, dh. Geräte, bei denen die Luftzirkulation bei einem Überdruck von höchstens 110 000 Pa erfolgt;
- Vakuumpumpen, dh. Geräte zum Absaugen von Luft aus geschlossenen Behältern/Räumen mit atmosphärischem Druck oder darunter;
- Gasturbinen.
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
Beton- und Mörtelmischer
Bauwinde
Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel
- bei Beton mechanisch durch Kolben- oder Rotorpumpen,
- bei Mörtel mechanisch durch Kolben-, Schnecken-, Schlauch- oder Rotorpumpen bzw. pneumatisch durch Kompressoren mit oder ohne Windkessel.
Förderband
Fahrzeugkühlaggregat
Planiermaschine
Bohrgerät
- Schlagbohren,
- Drehbohren,
- Drehschlagbohren.
Muldenfahrzeug
Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen
Hydraulikbagger und Seilbagger
Baggerlader
Altglassammelbehälter
Grader
Grastrimmer/Graskantenschneider
Heckenschere
Hochdruckspülfahrzeug
Hochdruckwasserstrahlmaschine
- Bewegliche Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind verfahrbare Maschinen für den Betrieb an verschiedenen Orten und verfügen zu diesem Zweck über ein eigenes Fahrgestell oder sind auf ein Fahrzeug montiert. Sämtliche Versorgungsleitungen sind biegsam und können leicht abgetrennt werden.
- Ortsfeste Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind für den längerfristigen Betrieb an einem Ort bestimmt, können aber mit geeignetem Gerät an einen anderen Ort gebracht werden. Sie sind im Allgemeinen auf Gleitschienen oder auf einem Rahmen montiert; die Versorgungsleitungen können abgetrennt werden.
Hydraulikhammer
Hydraulikaggregat
Fugenschneider
- manuell,
- manuell mit maschineller Unterstützung,
- maschinell.
Müllverdichter, Laderbauart mit Schaufel
Rasenmäher
- entweder feste Schneideelemente
- oder nichtmetallische Fäden bzw. mit einer kinetischen Energie von über 10 J frei rotierende, nichtmetallische Schneiden; die kinetische Energie wird anhand der Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt.
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Laubbläser
Laubsammler
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
- geländegängige Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, die in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, zB auf Baustellen, bestimmt sind);
- sonstige Gegengewichtsstapler. Ausgenommen sind Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind.
Lader
Mobilkran
Rollbarer Müllbehälter
Motorhacke
- mit/ohne Räder/n, dessen rotierende Teile als Hackwerkzeuge dienen und gleichzeitig das Gerät vorwärts bewegen (Motorhacke),
- das sich auf einem oder mehreren Rädern fortbewegt, die direkt vom Motor angetrieben werden, und mit Hackwerkzeugen ausgestattet sind (Motorhacke mit Treibrad).
Straßenfertiger
Rammausrüstung
- das Rammgerüst, bestehend aus Trägergerät (auf Ketten, Rädern, Schienen oder Schwimmkörpern), Steuerungsaufsatz, Steuerungs- oder Führungssystem;
- Zubehörteile wie beispielsweise Kappen für die Rammelemente, Rammaufsätze, Bleche, Nachführer, Klemmelemente, Vorrichtungen zur Handhabung der Elemente, Lärmschutz-Ummantelungen, Stoß- und Vibrationsdämpfer, Netzteile bzw. Generatoren sowie Hubbühnen oder Plattformen für das Bedienungspersonal.
Rohrleger
Pistenraupe
Kraftstromerzeuger
Kehrmaschine
Müllsammelfahrzeug
Straßenfräse
Vertikutierer
Schredder/Zerkleinerer
Schneefräse
Saugfahrzeug
Turmdrehkran
Grabenfräse
Transportbetonmischer
Wasserpumpe
Schweißstromerzeuger
Anhang 1
DEFINITIONEN VON GERÄTEN UND MASCHINEN
Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
Freischneider
Bauaufzug für den Materialtransport
bestimmte Ladestellen und verfügt über eine Plattform,
– die nur zum Materialtransport bestimmt ist,
– auf die Personen zum Be- und Entladen Zutritt haben,
– auf die befugte Personen während des Auf- und Abbaus sowie bei der Instandhaltung Zutritt haben und mitfahren dürfen,
– die geführt ist,
– die sich senkrecht oder entlang von Führungen bewegt, deren Neigung gegen die Senkrechte höchstens 15° beträgt,
– die gehalten oder getragen wird durch Drahtseil, Kette, Gewindespindel und Mutter, Zahnstange und Zahnrad, Hydraulikzylinder (direkt oder indirekt) oder durch ein Hubgelenksystem,
– deren Masten eventuell die Abstützung durch separate Konstruktionen benötigen, oder
ii) entweder eine obere Ladestelle oder eine Arbeitsebene am Ende der Führungsschiene (zB Dach) mit einem Lastenträger,
– der nur zum Materialtransport bestimmt ist,
– der so konstruiert ist, dass es nicht erforderlich ist, den Aufzug zum Be- oder Entladen oder zur Instandhaltung, zum Auf- und Abbau zu betreten,
– zu dem Personen striktes Zutrittsverbot haben,
– der geführt ist,
– der sich entlang von Führungen bewegt, deren Neigung mindestens 30° betragen kann, der aber in jedem beliebigen Winkel bewegt werden kann,
– der gehalten oder getragen wird durch Drahtseil und Zwangsantrieb,
– der mit Drucktastenbedienung ausgestattet ist,
– der keine Gegengewichte hat,
– dessen Tragfähigkeit 300 kg beträgt,
– dessen Betriebshöchstgeschwindigkeit 1 m/s beträgt,
– bei dem die Führungsschienen durch separate Konstruktionen abgestützt werden müssen.
Baustellenbandsägemaschine
Baustellenkreissägemaschine
- das Sägeblatt kann an dem Tisch anhebbar bzw. absenkbar angebracht sein,
- der Maschinenständer unterhalb des Tisches kann offen oder geschlossen sein,
- die Säge kann mit einem zusätzlichen handbetätigten Schiebetisch ausgestattet sein (nicht direkt neben dem Sägeblatt).
Tragbare Motorkettensäge
Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug
Verdichtungsmaschine
- fahrergesteuerte Walzen: selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen; der Bedienungsstand ist integraler Bestandteil der Maschine;
- geführte Walzen: selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen, deren Fahrbetrieb, Steuerung, Bremsanlage und Stampfbetrieb von einer begleitenden Person oder über Fernbedienung bedient wird;
- gezogene Walzen: Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen ohne unabhängiges Antriebssystem; das Bedienungspersonal befindet sich auf der Zugmaschine;
- Rüttelplatten oder Stampfplatten: Verdichtungsmaschinen mit einer im Wesentlichen planen vibrierenden Platte als Verdichtungsaggregat; sie werden von einer begleitenden Person gesteuert oder sind Anbaugeräte mit Trägermaschine;
- Explosionsstampfer: Verdichtungsmaschinen mit einer im Wesentlichen planen Platte als Verdichtungsaggregat, die durch Explosionsdruck hauptsächlich in senkrechte Richtung bewegt wird; die Maschine wird durch eine begleitende Person gesteuert.
Kompressor
- Gebläse, dh. Geräte, bei denen die Luftzirkulation bei einem Überdruck von höchstens 110 000 Pa erfolgt;
- Vakuumpumpen, dh. Geräte zum Absaugen von Luft aus geschlossenen Behältern/Räumen mit atmosphärischem Druck oder darunter;
- Gasturbinen.
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
Beton- und Mörtelmischer
Bauwinde
Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel
- bei Beton mechanisch durch Kolben- oder Rotorpumpen,
- bei Mörtel mechanisch durch Kolben-, Schnecken-, Schlauch- oder Rotorpumpen bzw. pneumatisch durch Kompressoren mit oder ohne Windkessel.
Förderband
Fahrzeugkühlaggregat
Planiermaschine
Bohrgerät
- Schlagbohren,
- Drehbohren,
- Drehschlagbohren.
Muldenfahrzeug
Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen
Hydraulikbagger und Seilbagger
Baggerlader
Altglassammelbehälter
Grader
Grastrimmer/Graskantenschneider
Heckenschere
Hochdruckspülfahrzeug
Hochdruckwasserstrahlmaschine
- Bewegliche Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind verfahrbare Maschinen für den Betrieb an verschiedenen Orten und verfügen zu diesem Zweck über ein eigenes Fahrgestell oder sind auf ein Fahrzeug montiert. Sämtliche Versorgungsleitungen sind biegsam und können leicht abgetrennt werden.
- Ortsfeste Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind für den längerfristigen Betrieb an einem Ort bestimmt, können aber mit geeignetem Gerät an einen anderen Ort gebracht werden. Sie sind im Allgemeinen auf Gleitschienen oder auf einem Rahmen montiert; die Versorgungsleitungen können abgetrennt werden.
Hydraulikhammer
Hydraulikaggregat
Fugenschneider
- manuell,
- manuell mit maschineller Unterstützung,
- maschinell.
Müllverdichter, Laderbauart mit Schaufel
Rasenmäher
- entweder feste Schneideelemente
- oder nichtmetallische Fäden bzw. mit einer kinetischen Energie von über 10 J frei rotierende, nichtmetallische Schneiden; die kinetische Energie wird anhand der Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt.
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Laubbläser
Laubsammler
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
- geländegängige Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, die in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, zB auf Baustellen, bestimmt sind);
- sonstige Gegengewichtsstapler. Ausgenommen sind Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind.
Lader
Mobilkran
Rollbarer Müllbehälter
Motorhacke
- mit/ohne Räder/n, dessen rotierende Teile als Hackwerkzeuge dienen und gleichzeitig das Gerät vorwärts bewegen (Motorhacke),
- das sich auf einem oder mehreren Rädern fortbewegt, die direkt vom Motor angetrieben werden, und mit Hackwerkzeugen ausgestattet sind (Motorhacke mit Treibrad).
Straßenfertiger
Rammausrüstung
- das Rammgerüst, bestehend aus Trägergerät (auf Ketten, Rädern, Schienen oder Schwimmkörpern), Steuerungsaufsatz, Steuerungs- oder Führungssystem;
- Zubehörteile wie beispielsweise Kappen für die Rammelemente, Rammaufsätze, Bleche, Nachführer, Klemmelemente, Vorrichtungen zur Handhabung der Elemente, Lärmschutz-Ummantelungen, Stoß- und Vibrationsdämpfer, Netzteile bzw. Generatoren sowie Hubbühnen oder Plattformen für das Bedienungspersonal.
Rohrleger
Pistenraupe
Kraftstromerzeuger
Kehrmaschine
Müllsammelfahrzeug
Straßenfräse
Vertikutierer
Schredder/Zerkleinerer
Schneefräse
Saugfahrzeug
Turmdrehkran
Grabenfräse
Transportbetonmischer
Wasserpumpe
Schweißstromerzeuger
Anhang 2
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Muster)
(Anm.: Anhang 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anhang 3
VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DES LUFTSCHALLS, DER VON ZUR VERWENDUNG IM
FREIEN VORGESEHENEN GERÄTEN UND MASCHINEN ERZEUGT WIRD
ANWENDUNGSBEREICH
Dieser Anhang enthält die Verfahren zur Messung des Luftschalls, die zur Ermittlung der Schallleistungspegel von Geräten und Maschinen, die unter diese Richtlinie fallen, im Hinblick auf das Konformitätsbewertungsverfahren dieser Verordnung anzuwenden sind.
In Teil A dieses Anhangs wird für jeden in den §§ 10 und 11 genannten Geräte- und Maschinentyp zur Messung des Schalldruckpegels auf einer Messfläche, die die Schallquelle umgibt, und zur Berechnung des von der Schallquelle erzeugten Schalleistungspegels Folgendes festgelegt:
- Geräuschemissionsgrundnormen,
- allgemeine Ergänzungen zu diesen Geräuschemissionsgrundnormen.
In Teil B dieses Anhangs wird für jeden in den §§ 10 und 11 genannten Geräte- und Maschinentyp Folgendes angegeben:
- eine empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm einschließlich
- eines Verweises auf die aus Teil A ausgewählte Geräuschemissionsgrundnorm,
- der Messumgebung,
- des Werts der Konstante K tief 2A,
- der Form der Messfläche,
- der Zahl und der Standorte der Mikrophone,
- die Betriebsbedingungen einschließlich
- eines Verweises auf eine Norm (soweit vorhanden) und
- der Anforderungen für das Aufstellen der Geräte und Maschinen,
- eines Verfahrens zur Berechnung der Schalleistungspegel für den Fall, dass verschiedene Prüfungen unter unterschiedlichen Betriebsbedingungen erforderlich sind,
- weitere Informationen.
Bei der Prüfung bestimmter Geräte- und Maschinentypen kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter grundsätzlich eine der Geräuschemissionsgrundnormen des Teils A auswählen und den Geräte- und Maschinentyp unter den in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen messen. Bei Streitigkeiten ist jedoch die in Teil B empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm zusammen mit den ebenfalls in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen anzuwenden.
Teil A
GERÄUSCHEMISSIONSGRUNDNORMEN
Zur Ermittlung des Schallleistungspegels von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 können im Allgemeinen die Geräuschemissionsgrundnormen EN ISO 3744:1995
EN ISO 3746:1995
angewandt werden, sofern dabei folgende Zusatzbestimmungen beachtet werden:
Messunsicherheiten
Betrieb der Schallquelle während der Prüfung
2.1. Drehzahl des Gebläses
Ist der Motor der Geräte und Maschinen oder die jeweilige Hydraulik mit einem oder mehreren Gebläsen ausgestattet, müssen diese während der Prüfung in Betrieb sein. Die Drehzahl des Gebläses ist - gemäß einer der nachstehenden Bedingungen - vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und muss im Prüfprotokoll erscheinen. Diese Drehzahl wird bei weiteren Messungen zugrunde gelegt.
Direkt an den Motor angeschlossenes Gebläse
Stufenweise regelbares Gebläse
- bei maximaler Arbeitsdrehzahl,
- eine erste Prüfung bei Stillstand des Gebläses, eine zweite Prüfung bei maximaler Drehzahl. Der ermittelte Schalldruckpegel L tief pA ist dann aus beiden Messergebnissen nach folgender Formel zu errechnen:
Stufenlos regelbares Gebläse
2.2. Prüfung von Geräten und Maschinen ohne Last
Für diese Messungen müssen der Motor und die Hydraulik der Geräte und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten.
Die Prüfung ist bei Stillstand der Geräte und Maschinen ohne Betrieb der Arbeitsaggregate oder der Fahreinrichtung durchzuführen. Bei der Prüfung wird der Motor im Leerlauf mit mindestens der Nenndrehzahl, die der Nennleistung (Nutzleistung) *1) entspricht, betrieben.
Wird die Maschine durch einen Kraftstromerzeuger oder mit Strom aus dem Netz betrieben, muss die Frequenz des Versorgungsstroms, der vom Hersteller für den Motor angegeben ist, bei Maschinen mit Induktionsmotor auf +- 1 Hz stabil sein, und bei Maschinen mit einem Kommutatormotor muss die zugeführte Spannung +- 1% der Nennspannung entsprechen. Die zugeführte Spannung wird am Stecker eines fest mit dem Gerät verbundenen Kabels oder einer Leitung gemessen bzw. am Einlass der Maschine bzw. des Geräts, wenn das Kabel abgetrennt werden kann. Die Wellenform des vom Kraftstromerzeuger zugeführten Stroms muss ähnlich der des Netzstroms sein.
Wenn die Maschine batteriebetrieben ist, muss die Batterie ganz aufgeladen sein.
Die Drehzahl und die entsprechende Nennleistung sind vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und müssen im Prüfprotokoll erscheinen.
Haben die Geräte und Maschinen mehrere Motoren, müssen diese bei den Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist dies nicht möglich, ist jede mögliche Kombination der Motoren zu prüfen.
2.3. Prüfung von Geräten und Maschinen unter Last
Für diese Messungen müssen der Motor (Antrieb) und die Hydraulik der Geräte und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten. Während der Prüfung dürfen Signaleinrichtungen wie Hupen oder die Warneinrichtung für Rückwärtsfahrt nicht betätigt werden.
Die Drehzahl der Geräte und Maschinen ist aufzuzeichnen und muss im Prüfprotokoll angegeben werden.
Verfügen die Geräte und Maschinen über mehrere Motoren und/oder Aggregate, müssen diese während der Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist das nicht möglich, ist jede mögliche Betriebskombination der Motoren und Aggregate zu prüfen.
Für jeden unter Last zu prüfenden Geräte- oder Maschinentyp sind die Bedingungen für den Betrieb unter Last festzulegen, die im Prinzip ähnliche Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.
2.4. Prüfung handbetätigter Geräte und Maschinen
Für jeden Typ handbetätigter Geräte und Maschinen sind typische Betriebsbedingungen festzulegen, die ähnliche Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.
Berechnung des Messflächen-Schalldruckpegels
Angaben im Prüfprotokoll
Der Bericht muss die zur Identifizierung der Schallquelle erforderlichen technischen Daten sowie die Geräuschmessnorm und die akustischen Werte enthalten.
Zusätzliche Mikrophonpositionen auf der halbkugelförmigen Messfläche (EN ISO 3744:1995)
Die Anzahl (12) der Mikrophone kann auf 6 verringert werden, aber die Mikrophonpositionen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 7.4.2 von EN ISO 3744:1995 müssen auf jeden Fall verwendet werden.
In der Regel ist die Anordnung mit 6 Mikrophonpositionen auf einer halbkugelförmigen Messfläche zu verwenden. Sind in den Geräuschmessnormen dieser Verordnung für ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Maschine andere Spezifikationen vorgegeben, so sind diese Spezifikationen zugrunde zu legen.
TABELLE: Koordinaten der 12 Mikrophonpositionen
```
```
Mikrophon
Nummer x/r y/r z
```
```
1 1 0 1,5 m
```
```
2 0,7 0,7 1,5 m
```
```
3 0 1 1,5 m
```
```
4 -0,7 0,7 1,5 m
```
```
5 -1 0 1,5 m
```
```
6 -0,7 -0,7 1,5 m
```
```
7 0 -1 1,5 m
```
```
8 0,7 -0,7 1,5 m
```
```
9 0,65 0,27 0,71 r
```
```
10 -0,27 0,65 0,71 r
```
```
11 -0,65 -0,27 0,71 r
```
```
12 0,27 -0,65 0,71 r
```
```
Umgebungskorrektur K tief 2A
Zusätzliche Anordnung von Mikrophonen auf der halbkugelförmigen
Messfläche (12 Mikrophonpositionen)
(Anm.: Skizzen nicht darstellbar!)
Teil B
GERÄUSCHMESSNORMEN FÜR VERSCHIEDENE GERÄTE UND MASCHINEN
GERÄTE UND MASCHINEN, DIE OHNE LAST GEPRÜFT WERDEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
Schallreflektierende Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt
Umgebungskorrektur K tief 2A
K tief 2A = 0
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
wenn die größte Abmessung des Bezugsquaders höchstens 8 m ist:
ii) wenn die größte Abmessung des Bezugsquaders größer als 8 m ist:
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung ohne Last
Die Geräuschmessungen sind gemäß Teil A Nummer 2.2 durchzuführen.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
HUBARBEITSBÜHNEN MIT VERBRENNUNGSMOTOR
siehe Abschnitt 0
FREISCHNEIDER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 10884:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 10884:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
ISO 10884:1995 Abschnitt 5.3
Beobachtungszeitraum
ISO 10884:1995
BAUAUFZÜGE FÜR DEN MATERIALTRANSPORT
siehe Abschnitt 0
Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel zu positionieren. Der Aufzug ist ohne Last zu betreiben und muss die Halbkugel gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen.
BAUSTELLENBANDSÄGEMASCHINEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 7960:1995 Anhang J mit d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
gemäß ISO 7960:1995 Anhang J (nur Abschnitt J 2b)
Beobachtungszeitraum
gemäß ISO 7960:1995 Anhang J
BAUSTELLENKREISSÄGEMASCHINEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 7960:1995 Anhang A mit Messabstand d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
ISO 7960:1995 Anhang A (nur Abschnitt A2b)
Beobachtungszeitraum
ISO 7960:1995 Anhang A
TRAGBARE MOTORKETTENSÄGEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 9207:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 9207:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last/Prüfung ohne Last
Sägen von Holz unter Volllast/Motor mit Höchstdrehzahl ohne Last
mit Verbrennungsmotor: ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4
mit Elektromotor: eine Prüfung gemäß ISO 9207:1995 Abschnitt 6.3
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4
Der Schalleistungspegel LWA wird wie folgt berechnet:
1
L tief WA = 10 lg - [10 hoch 0,1 L tief W1 + 10 hoch 0,1 L tief W2] 2
dabei sind L tief W1 und L tief W2 die jeweiligen Mittelwerte der Schallleistungspegel bei den zwei oben genannten verschiedenen Betriebsarten.
KOMBINIERTE HOCHDRUCKSPÜL- UND SAUGFAHRZEUGE
Wenn beide Aggregate gleichzeitig in Betrieb genommen werden können, hat dies entsprechend den Abschnitten 26 und 52 zu erfolgen. Wenn nicht, sind sie getrennt zu prüfen und es ist der höhere Wert anzugeben.
VERDICHTUNGSMASCHINEN
NICHTVIBRIERENDE WALZEN
siehe Abschnitt 0
ii) FAHRERGESTEUERTE VIBRATIONSWALZEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Vibrationswalze ist auf einem oder mehreren geeigneten Elementen aus elastischem Material, zB Luftkissen, aufzustellen. Diese Luftkissen müssen aus weichem Material sein (Elastomer oder ähnlichem) und sind so weit aufzupumpen, bis die Maschine um mindestens 5 cm vom Boden abgehoben ist. Resonanzeffekte sind zu vermeiden. Das bzw. die Luftkissen müssen groß genug sein, damit die Maschine während der Prüfung stabil steht.
Prüfung unter Last
Die Maschine ist im Stillstand zu prüfen, wobei der Motor mit Nenndrehzahl (entsprechend Herstellerangabe) betrieben und keine Kraft auf die Fahrwerke übertragen wird. Der Verdichtungsmechanismus wird mit der maximalen Verdichtungsleistung betrieben, die nach Angabe des Herstellers der Kombination aus der höchsten Frequenz und der bei dieser Frequenz größtmöglichen Amplitude entspricht.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
iii) RÜTTELPLATTEN, VIBRATIONSSTAMPFER, EXPLOSIONSSTAMPFER UND
GEFÜHRTE VIBRATIONSWALZEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C
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