Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-07-03
Letzte Aktualisierung 2006-01-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Die Geräuschmessung erfolgt während eines vollständigen Zyklus, bei dem 120 Flaschen in einen zunächst leeren Behälter geworfen werden.

Es werden folgende Glasflaschen verwendet:

- Fassungsvermögen: 75 cl
- Masse: 370 ± 30 g

Der Prüfer hält jede Flasche am Flaschenhals, wobei der Flaschenboden in Richtung der Einwurföffnung zeigt. Anschließend wird die Flasche vorsichtig durch die Einwurföffnung in Richtung der Behältermitte eingeworfen, wobei ein Anschlagen der Flasche an den Wänden nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Für das Einwerfen der Flaschen wird nur eine einzige Einwurföffnung benutzt; hierbei handelt es sich um die der Mikrophonposition 12 am nächsten gelegene Einwurföffnung.

Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen

Die Messung des A-bewerteten Einzelereignis-Schalldruckpegels für jede in den Behälter eingeworfene Flasche wird vorzugsweise gleichzeitig an den sechs Mikrophonpositionen vorgenommen.

Der über die Messfläche gemittelte A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel wird gemäß EN ISO 3744:1995 Abschnitt 8.1 berechnet.

Der über alle 120 Flascheneinwürfe gemittelte A-bewertete Einzelereignis-Schallleistungspegel errechnet sich aus dem logarithmischen Mittelwert der über die Messfläche gemittelten A-bewerteten Einzelereignis-Schalldruckpegel.

23.

GRADER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

ISO 6395:1988

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 6395:1988

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Entsprechend ISO-Norm 6395:1988 Anhang B

Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen

ISO 6395:1988 Anhang B

24.

GRASTRIMMER/GRASKANTENSCHNEIDER

siehe Abschnitt 2

Der Trimmer/Kantenschneider ist durch eine geeignete Vorrichtung so zu positionieren, dass sich das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel befindet. Bei Grastrimmern ist der Mittelpunkt des Schneideaggregats in einem Abstand von ca. 50 mm über der Messfläche zu halten. Im Hinblick auf die Anordnung der Schneidklingen sollten Graskantenschneider so nah wie möglich an der Messfläche positioniert werden.

25.

HECKENSCHEREN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

ISO 11094:1991

Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).

Umgebungskorrektur K2A

Messung im Freien

K2A = 0

Messungen in geschlossenen Räumen

Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 11094:1991

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Die Heckenschere ist entweder wie beim normalen Gebrauch von einer Person in der Hand zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung so anzubringen, dass das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt.

Prüfung unter Last

Die Heckenschere ist mit der Nenndrehzahl mit laufenden Schneideaggregaten zu betreiben.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

26.

HOCHDRUCKSPÜLFAHRZEUGE

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Das Hochdruckspülfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantriebsmotor und die Hilfsmotoren sind mit der vom Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegebenen Drehzahl zu betreiben. Die Hochdruckpumpe(n) ist/sind mit Höchstdrehzahl und bei dem vom Hersteller angegebenen Betriebsdruck zu betreiben. Durch Verwendung einer geeigneten Düse wird der Druck knapp unterhalb der Reaktionsschwelle des Druckminderungsventils gehalten. Die Strömungsgeräusche der Düse dürfen keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Messungen haben.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 30 s betragen.

27.

HOCHDRUCKWASSERSTRAHLMASCHINE

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

Quader/gemäß EN ISO 3744:1995 mit Messabstand d = 1 m

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Die Hochdruckwasserstrahlmaschine ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Maschinen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.

Prüfung unter Last

Die Hochdruckreinigungsmaschine ist in dem vom Hersteller angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Während der Messung wird diejenige Düse an die Hochdruckreinigungsmaschine angeschlossen, die bei einer Benutzung entsprechend der Bedienungsanleitung den höchsten Druck erzeugt.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

28.

HYDRAULIKHÄMMER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/r = 10 m

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Der Hammer ist für die Prüfung an einer Halterung zu befestigen und es ist ein Spezialprüfblock zu verwenden. Abbildung 28.1 verdeutlicht die Merkmale dieses Prüfblocks, während aus Abbildung 28.2 die Lage der Halterung ersichtlich ist.

Halterung

Die Halterung für den zu prüfenden Hammer muss den Anforderungen der Betriebsanleitung des Hammers, insbesondere hinsichtlich Gewichtsklasse, Hydraulik-Ausgangsleistung, Ölzufuhr und Gegendruck der Rückleitung, entsprechen.

Befestigung

Die Befestigung sowie alle Anschlüsse (Schläuche, Rohrleitungen usw.) müssen den Anforderungen der Betriebsanleitung des Hammers entsprechen. Alle Geräuschentwicklungen durch Rohrleitungen und die verschiedenen mechanischen Bauteile, die für die Installation benötigt werden, sollten ausgeschaltet werden. Es ist für einen festen Anschluss aller Bauteile zu sorgen.

Stabilität des Hammers und statische Haltekraft

Der Hammer muss von der Halterung so nach unten gedrückt werden, dass eine vergleichbare Stabilität erzielt wird wie unter normalen Betriebsbedingungen. Der Hammer ist in aufrechter Stellung zu betreiben.

Werkzeug

Für die Messungen ist ein stumpfes Werkzeug zu verwenden. Die Länge des Werkzeugs muss den Anforderungen der Abbildung 28.1 (Prüfblock) entsprechen.

Prüfung unter Last

Hydraulik-Eingangsleistung und Öldurchfluss

Die Betriebsbedingungen des Hydraulikhammers sind in geeigneter Weise einzustellen, zu messen und zusammen mit den entsprechenden vorgeschriebenen Werten zu protokollieren. Die zu prüfenden Geräte sind so zu betreiben, dass in Bezug auf Hydraulik-Eingangsleistung und Öldurchfluss des Hammers mindestens 90% des Höchstwerts erreicht werden können.

Es ist besonders darauf zu achten, dass die Gesamtunsicherheit der Messketten ps und Q nicht mehr als ± 5% beträgt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Hydraulik-Eingangsleistung mit einer Genauigkeit von ± 10% ermittelt wird. Unter Annahme einer linearen Korrelation zwischen der Hydraulik-Eingangsleistung und der emittierten Schallleistung würde dies eine Abweichung von weniger als ± 0,4 dB bei der Ermittlung des Schallleistungspegels bedeuten.

Einstellbare Bauteile, die sich auf die Geräteleistung auswirken

Die Voreinstellwerte von Druckspeichern, Druckregelventilen und anderen einstellbaren Bauteilen müssen den im Datenblatt angegebenen Werten entsprechen. Wenn mehr als eine feste Schlagzahl eingestellt werden kann, müssen die Messungen für alle Einstellungen durchgeführt werden. Mindest- und Höchstwerte sind anzugeben.

Messgrößen

ps Mittelwert des Hydraulik-Versorgungsdrucks während des Hammerbetriebs über mindestens zehn Schlagvorgänge.
Q Mittelwert des zeitgleich mit ps gemessenen Öldurchflusses am Hammereinlass.
T Die Öltemperatur muss während der Messungen zwischen + 40 und + 60 °C liegen. Die Temperatur des Gehäuses des Hydraulikhammers muss sich vor Beginn der Messungen auf normaler Betriebstemperatur stabilisiert haben.
Pa Der Druck der Vorfüll-Gasladung in allen Druckspeichern muss bei einer stabilen Umgebungstemperatur zwischen + 15 und + 25 °C unter statischen Bedingungen (Hammer nicht in Betrieb) gemessen werden. Die gemessene Umgebungstemperatur wird ebenso protokolliert wie der gemessene Druck der Vorfüll-Gasladung im Druckspeicher.

Anhand der gemessenen Betriebsparameter zu bestimmender Parameter:

Hydraulik-Eingangsleistung des Hammers PIN = ps . Q

Messung des Drucks in der Hydraulik-Versorgungsleitung ps

- ps muss so nahe wie möglich am Einlass des Hammers gemessen werden
- ps ist mit einem Manometer zu messen (Mindestdurchmesser: 100 mm; Genauigkeitsklasse: ± 1,0% FSO)

Öldurchfluss am Hammereinlass Q

- Q muss in der Druckversorgungsleitung so nahe wie möglich am Einlass des Hammers gemessen werden.
- Q ist mit einem elektrischen Durchflussmesser zu messen (Genauigkeitsklasse: ± 2,5% des Durchflussablesewerts).

Messpunkt für die Öltemperatur T

- T muss im Ölspeicher der Halterung oder in der mit dem Hammer verbundenen Hydraulikleitung gemessen werden. Der Messpunkt ist im Prüfbericht anzugeben.
- Die Genauigkeit des Temperaturablesewerts muss dem tatsächlichen Wert auf ± 2 °C entsprechen.

Beobachtungszeitraum/Ermittlung des Schallleistungspegels

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

Die Messungen werden dreimal bei Bedarf häufiger durchgeführt. Das Endergebnis wird als das arithmetische Mittel der zwei höchsten Werte errechnet, die um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen.

Abbildung 28.1

Abbildung 28.2

Legende:

1 Hammer 7 Werkzeugdichtung
2 Messfläche 8 Stahlabdeckplatte
3 Führungen/Halterungen (fakultativ) 9 Freiraum
4 Ambossplatte 10 Rundumdichtung
5 Gründung (fakultativ) 11 Gummiplatte
6 Boden 12 Elastisches Material (fakultativ)

Definitionen:

d Durchmesser des Werkzeugs (mm)

d1 Durchmesser der Ambossplatte 1 200 ± 100 mm

d2 Innendurchmesser der Ambosshalterung ≤ 1 800 mm

d3 Durchmesser der Prüfblock-Abdeckplatte ≤ 2 200 mm

d4 Durchmesser der Werkzeugöffnung in der Platte ≤ 350 mm

d5 Durchmesser der Werkzeugdichtung ≤ 1 100 mm

h1 Sichtbare Werkzeuglänge zwischen dem untersten Punkt des Gehäuses und der Oberfläche der Werkzeugdichtung (mm) h1 ≤ d ± d/2

h2 Dicke der Werkzeugdichtung über der Abdeckplatte ≤ 20 mm (wenn sich die Werkzeugdichtung unterhalb der Abdeckplatte befindet, ist die Dicke der Dichtung nicht beschränkt; sie kann aus Schaumgummi bestehen)

h3 Abstand zwischen dem oberen Abschluss der Abdeckplatte und dem oberen Abschluss der Ambossplatte 250 ± 50 mm

h4 Dicke der Plattendichtung aus absorbierendem Schaumstoff ≤ 30 mm

h5 Dicke der Ambossplatte 350 ± 50 mm

h6 Eintauchtiefe des Werkzeugs ≤ 50 mm

Wenn der Prüfblock quadratische Form hat, entspricht die größte Länge dem 0,89fachen des entsprechenden Durchmessers.

Der Freiraum zwischen der Abdeckplatte und der Ambossplatte kann mit elastischem Schaumgummi oder einem anderen absorbierenden Material mit einer Dichte 220 kg/m3 gefüllt werden.

29.

HYDRAULIKAGGREGATE

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Das Hydraulikaggregat ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Aggregate auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.

Prüfung unter Last

Während der Prüfung dürfen keine Arbeitsaggregate an das Hydraulikaggregat angeschlossen sein.

Das Hydraulikaggregat ist in dem vom Hersteller angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Es muss auf Nenndrehzahl und mit Nenndruck laufen. Nenndrehzahl und Nenndruck sind der Betriebsanleitung des Herstellers zu entnehmen.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

30.

FUGENSCHNEIDER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Auf den Fugenschneider ist das größte vom Hersteller in der Betriebsanleitung vorgesehene Sägeblatt zu montieren. Der Motor ist mit Höchstdrehzahl zu betreiben, das Sägeblatt ist im Leerlauf.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

31.

MÜLLVERDICHTER

siehe Abschnitt 37

32.

RASENMÄHER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

ISO 11094:1991

Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).

Umgebungskorrektur K2A

Messungen im Freien

K2A = 0

Messungen in geschlossenen Räumen

Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 11094:1991

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Wenn die Räder des Rasenmähers den künstlichen Boden um mehr als 1 cm zusammendrücken würden, sind die Räder so auf Träger zu stellen, dass sich die Aufstandspunkte der Räder auf der Höhe des nicht zusammengedrückten künstlichen Bodens befinden. Kann das Schneideaggregat nicht getrennt von den Treibrädern des Rasenmähers in Betrieb genommen werden, so muss der Rasenmäher auf Trägern geprüft werden, wobei die Schneideaggregate mit der vom Hersteller angegebenen maximalen Drehzahl laufen. Die Träger sind so zu konstruieren, dass sie keinen Einfluss auf die Messergebnisse haben.

Prüfung ohne Last

ISO 11094:1991

Beobachtungszeitraum

ISO 11094:1991

33.

RASENTRIMMER/RASENKANTENSCHNEIDER

siehe Abschnitt 32

Das Gerät ist durch eine geeignete Vorrichtung so aufzustellen, dass sich das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel befindet. Bei Rasentrimmern ist der Mittelpunkt des Schneideaggregats in einem Abstand von zirka 50 mm über der Messfläche zu halten. Im Hinblick auf die Anordnung der Schneidklingen sollten Rasenkantenschneider so nah wie möglich an der Messfläche positioniert werden.

34.

LAUBBLÄSER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

ISO 11094:1991

Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).

Umgebungskorrektur K2A

Messung im Freien

K2A = 0

Messungen in geschlossenen Räumen

Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß der Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 11094:1991

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Der Laubbläser ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, dass der Auslass des Blasaggregats 50 ± 25 mm über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt. Handelt es sich um einen handgeführten Laubbläser, ist er entweder von einer Person in der Hand zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen.

Prüfung unter Last

Der Laubbläser wird mit den vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl und Nennluftdurchsatz betrieben.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

Anmerkung: Kann ein Laubbläser auch als Laubsammler verwendet werden, so ist er in beiden Betriebsarten zu prüfen; maßgeblich ist der höhere Wert.
35.

LAUBSAMMLER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

ISO 11094:1991

Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).

Umgebungskorrektur K2A

Messung im Freien

K 2A = 0

Messungen in geschlossenen Räumen

Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß der Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 11094:1991

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Der Laubsammler ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, dass der Einlass des Laubsammlers 50 ± 25 mm über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt. Handelt es sich um einen handgeführten Laubsammler, so ist er entweder von einer Person zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen.

Prüfung unter Last

Der Laubsammler wird mit den vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl und Nennluftdurchsatz betrieben.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

Anmerkung: Kann ein Laubsammler auch als Laubbläser verwendet werden, so ist er in beiden Betriebsarten zu prüfen; maßgeblich ist der höhere Wert.
36.

STAPLER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Die Sicherheitsvorschriften und die Angaben des Herstellers sind zu beachten.

Betriebsart „Heben“

Bei stehendem Stapler wird die Last (aus nichtschallabsorbierendem Werkstoff, zB Stahl oder Beton; mindestens 70% der in der Betriebsanleitung angegebenen effektiven Tragfähigkeit) aus der abgesenkten Stellung mit Höchstgeschwindigkeit auf die Normhubhöhe angehoben, die nach der einschlägigen europäischen Norm der Reihe „Sicherheit von Flurförderzeugen“ für den betreffenden Flurförderzeug-Typ gilt. Falls die tatsächliche maximale Hubhöhe geringer ist, darf bei Einzelmessungen diese Hubhöhe verwendet werden. Die Hubhöhe ist im Prüfbericht anzugeben.

Betriebsart „Fahren“

Der Stapler ist ohne Last aus dem Stillstand mit voller Beschleunigung über eine Entfernung seiner dreifachen Länge bis zur Linie A-A (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 4 und 6) und weiterhin mit maximaler Beschleunigung weiter bis zur Linie B-B (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 2 und 8) zu fahren. Wenn die Rückseite des Fahrzeugs die Linie B-B überschritten hat, darf die Beschleunigungsfahrt abgebrochen werden.

Besitzt der Stapler mehrere Getriebegänge, so müssen diese so gewählt werden, dass über die Messstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird.

Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen

Beobachtungszeitraum:

Betriebsart „Heben“: Der gesamte Hubzyklus.
Betriebsart „Fahren“: Die Messung beginnt, wenn das Fahrzeug mit seiner Mitte die Linie A-A überfährt, und endet, wenn es mit seiner Mitte die Linie B-B erreicht.

Der resultierende Schallleistungspegel wird für alle Staplerarten wie folgt berechnet:

LWA = 10 log (0.7 × 100,1 LWAc + 0.3 × 100,1 LWAa)

Dabei bezeichnet der Index a den Hubbetrieb und der Index c den Fahrbetrieb.

37.

LADER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

ISO 6395:1988

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 6395:1988

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Raupenlader sind auf einem Prüfgelände zu prüfen, das Abschnitt 6.3.3 der Norm ISO 6395:1988 entspricht.

Prüfung unter Last

ISO 6395:1988 Anhang C

Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen

ISO 6395:1988 Anhang C

38.

MOBILKRÄNE

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Wenn der Mobilkran mit Stützarmen ausgerüstet ist, sind diese vollständig auszufahren, und der Mobilkran ist in mittlerer Stützhöhe horizontal auszurichten.

Prüfung unter Last

Der zu prüfende Mobilkran ist in der Standardversion entsprechend den Angaben des Herstellers vorzuführen. Zur Ermittlung der Geräuschemissionen wird die Nennleistung des für den Kranbetrieb verwendeten Motors berücksichtigt. Auf den drehbaren Oberwagen wird das maximal zulässige Gegengewicht aufgesetzt.

Vor den Messungen werden Motor und Hydrauliksystem des Mobilkrans entsprechend den Anweisungen des Herstellers auf normale Betriebstemperatur gebracht; ferner sind alle in der Betriebsanleitung angegebenen relevanten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Wenn der Mobilkran über mehrere Motoren verfügt, ist der Motor für den Kranbetrieb in Betrieb zu nehmen, während der Motor des Trägerfahrzeugs stillzusetzen ist.

Wenn der Motor des Mobilkrans mit einem Gebläse ausgerüstet ist, wird das Gebläse während der Prüfung betrieben. Falls mehrere Einstellungen möglich sind, ist das Gebläse während der Prüfung mit Höchstdrehzahl zu betreiben.

Die Messungen erfolgen für die folgenden 3 (a-c) bzw. 4 (a-d) Betriebsarten:

Für alle Betriebsarten gelten folgende Bedingungen:

a)

Heben und Senken einer Last

b)

Schwenken

c)

Heben und Senken des Auslegers

d)

Teleskopieren (falls anwendbar)

Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen

Der Schallleistungspegel wird wie folgt berechnet:

iii) mit Teleskopieren (falls anwendbar)

LWA = 10 log (0,4 × 100,1LWAa + 0,25 × 100,1LWAb + 0,25 × 100,1LWAc + 0,1 × 100,1LWAd)

iv) ohne Teleskopieren

LWA = 10 log (0,4 × 100,1LWAa + 0,3 × 100,1LWAb + 0,3 × 100,1LWAc)

Dabei ist

LWAa der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus „Heben und Senken einer Last“

LWAb der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus „Schwenken“

LWAc der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus „Heben und Senken des Auslegers“

LWAd der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus „Teleskopieren“ (falls anwendbar)

39.

ROLLBARE MÜLLBEHÄLTER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

Umgebungskorrektur K2A

Messung im Freien

K2A = 0

Messung in geschlossenen Räumen

Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/r = 3 m

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Alle Messungen sind an einem leeren Behälter durchzuführen.

Prüfung 1: Zufallen des Deckels

Um den Einfluss der Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu halten, muss diese hinter dem Behälter (Scharnierseite) stehen. Die Bedienungsperson hält den Deckel vor dessen Freigabe in der Mitte, um Verwindungsbewegungen des Deckels beim Zufallen zu verhindern.

Die Messung erfolgt während des folgenden Zyklus, der 20-mal durchgeführt wird:

Anmerkung: Die Bedienungsperson kann ihre Position erforderlichenfalls vorübergehend verlassen, um den Deckel anzuheben.

Prüfung 2: Vollständiges Öffnen des Deckels nach hinten

Um den Einfluss der Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu halten, muss diese bei Behältern mit vier Rädern auf Messungen hinter dem Behälter (Scharnierseite) und bei Behältern mit zwei Rädern rechts neben dem Behälter (zwischen Mikrophonposition 10 und Mikrophonposition 12) stehen. Die Bedienungsperson hält den Deckel vor dessen Freigabe in der Mitte oder so nahe wie möglich an dessen Mitte.

Um jegliche Bewegung des Behälters auszuschließen, werden die Räder für die Dauer der Prüfung arretiert. Um ein Rückprallen von Behältern mit zwei Rädern zu verhindern, kann die Bedienungsperson den Behälter an der Oberkante mit der Hand festhalten.

Die Messung erfolgt während des folgenden Zyklus:

Prüfung 3: Rollen des Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke

Es wird eine Prüfstrecke verwendet, die eine unregelmäßige Oberfläche nachbildet. Die Prüfstrecke umfasst zwei parallele Streifen, die mit Maschendraht belegt sind (Länge 6 m, Breite 400 mm), die im Abstand von jeweils 20 cm auf der schallreflektierenden Fläche befestigt sind. Der Abstand zwischen den beiden Streifen wird entsprechend dem Behältertyp eingestellt, damit die Räder über die gesamte Länge der Prüfstrecke auf den Streifen laufen. Die Anordnung ist so zu wählen, dass eine ebene Strecke entsteht. Bei Bedarf wird die Prüfbahn mit elastischem Material am Boden befestigt, um die Entstehung von Störgeräuschen zu verhindern.

Anmerkung: Es ist zulässig, die Laufstreifen aus verschiedenen, 400 mm breiten Elementen zusammenzusetzen.

Abbildungen 39.1 und 39.2 zeigen ein Beispiel einer geeigneten Prüfstrecke.

Die Bedienungsperson befindet sich auf der Scharnierseite.

Die Messung erfolgt, während die Bedienungsperson den Behälter mit einer konstanten Geschwindigkeit von zirka 1 m/s zwischen den Punkten A und B (Abstand 4,24 m siehe Abbildung 39.3) über die Prüfstrecke zieht, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem bei Behältern mit zwei Rädern die Radachse bei Behältern mit vier Rädern die erste Radachse den Punkt A erreicht, bis zum Erreichen des Punkts B mit derselben Achse. Diese Prüfung wird in jede Richtung drei Mal durchgeführt.

Bei Behältern mit zwei Rädern beträgt der Winkel zwischen dem Behälter und der Laufbahn während der Prüfung 45°. Bei Behältern mit vier Rädern muss die Bedienungsperson dafür sorgen, dass alle Räder angemessenen Kontakt mit der Laufbahn haben.

Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen

Prüfung 1 und 2: Zufallen des Deckels und vollständiges Öffnen des Deckels nach hinten

Die Messungen werden nach Möglichkeit gleichzeitig an den sechs Mikrophonpositionen vorgenommen. Ansonsten werden die an jeder Mikrophonposition gemessenen Schallleistungspegel in aufsteigender Reihenfolge klassifiziert und die Schallleistungspegel durch Zuordnung der Werte jeder Mikrophonposition der einzelnen Reihen ermittelt.

Der A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel wird für jeden der 20 Schließvorgänge und der 20 Öffnungsvorgänge an jedem einzelnen Messpunkt gemessen. Die Schallleistungspegel LWAschließen und LWAöffnen werden aus dem quadratischen Mittelwert der fünf höchsten erzielten Werte berechnet.

Prüfung 3: Rollen des Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke

Der Beobachtungszeitraum T entspricht der Zeit, die für das Zurücklegen des Abstands zwischen den Punkten A und B auf der Prüfstrecke erforderlich ist.

Der Schallleistungspegel LWArollen entspricht dem Mittelwert von sechs Werten, die um weniger als 2 dB voneinander abweichen. Kann dieses Kriterium mit sechs Messungen nicht erfüllt werden, wird der Prüfzyklus soweit erforderlich wiederholt.

Der Schallleistungspegel wird wie folgt berechnet:

Abbildung 39.1

Schema der Prüfstrecke

Abbildung 39.2

Ausführungsdetail und Montage der Laufbahn

Abbildung 39.3

Messabstand

40.

MOTORHACKEN

siehe Abschnitt 32

Das Aggregat ist während der Messung abzukoppeln.

41.

STRASSENFERTIGER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Der Motor der Maschine ist mit der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl zu betreiben. Sämtliche Geräteteile sind in Betrieb zu nehmen und wie folgt zu betreiben:

Fördersystem mindestens 10% des Höchstwerts
Verteilungssystem mindestens 40% des Höchstwerts
Stampfer (Drehzahl, Schläge) mindestens 50% des Höchstwerts
Vibrationseinrichtung (Drehzahl, Rüttlerunwucht) mindestens 50% des Höchstwerts
Druckbalken (Frequenz, Druck) mindestens 50% des Höchstwerts

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

42.

RAMMAUSRÜSTUNGEN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

ISO 6395:1988

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Die Rammausrüstung wird oben auf einem Rammelement angebracht, wobei ein ausreichender Bodenwiderstand für den Betrieb der Einrichtung mit gleichmäßiger Geschwindigkeit gegeben sein muss.

Im Falle von Schlaghämmern muss die Pfahlkappe mit einer neuen, aus Holz bestehenden Füllung versehen sein.

Das obere Ende des Rammelements befindet sich 0,50 m über der Messumgebung.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

43.

ROHRLEGER

siehe Abschnitt 0

44.

PISTENRAUPEN

siehe Abschnitt 0

45.

KRAFTSTROMERZEUGER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Umgebungskorrektur K2A

Messung im Freien

K2A = 0

Messung in geschlossenen Räumen

Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5

Wenn l 2 m, kann ein Quader gemäß EN ISO 3744:1995 mit einem Messabstand von d = 1 m verwendet werden.

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Die Kraftstromerzeuger sind auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Maschinen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.

Prüfung unter Last

ISO 8528-10:1998 Abschnitt 9

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

46.

KEHRMASCHINEN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Die Kehrmaschine ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die Zusatzaggregate sind mit der Drehzahl zu betreiben, die der Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegeben hat. Der Besen wird mit Höchstgeschwindigkeit betrieben, wobei er mit dem Boden nicht in Berührung kommt. Das Ansaugsystem ist mit maximaler Saugkraft zu betreiben, wobei der Abstand zwischen Boden und Einlass des Saugsystems nicht mehr als 25 mm betragen darf.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

47.

MÜLLSAMMELFAHRZEUGE

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Das Müllfahrzeug wird im Stand in den folgenden Betriebsarten geprüft:

1.

Der Motor ist mit der vom Hersteller angegebenen Höchstdrehzahl zu betreiben. Die Arbeitsaggregate sind nicht in Betrieb. Diese Prüfung entfällt bei Fahrzeugen mit ausschließlich elektrischem Antrieb.

2.

Das Verdichtungssystem ist in Betrieb.

3.

Die Behälter-Schütteinrichtung wird ohne Last und ohne Behälter angehoben und abgesenkt. Die Motordrehzahl wird gemessen und wie bei Betrieb des Verdichtungssystems eingestellt (siehe Nummer 2).

4.

Ladegut wird in das Müllsammelfahrzeug entleert. Loses Ladegut wird über die Schütteinrichtung in den (anfangs leeren) Müllaufnahmebehälter entleert. Es wird ein Müllbehälter auf zwei Rollen mit einem Fassungsvermögen von 240 l nach EN 840-1:1997 verwendet. Wenn die Schütteinrichtung dafür nicht ausgelegt ist, ist ein Behälter mit einem Fassungsvermögen von annähernd 240 l zu verwenden. Das Ladegut besteht aus 30 PVC-Röhren mit einer Masse von zirka 0,4 kg und folgenden

Länge: 150 mm ± 0,5 mm
Nenn-Außendurchmesser: 90 mm + 0,3/- 0 mm
Nenndicke: 6,7 mm + 0,9/- 0 mm

Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen

Beobachtungszeitraum:

5.

Mindestens 15 s. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel ist L WA1 .

6.

Mindestens drei vollständige Zyklen, wenn das Verdichtungssystem automatisch arbeitet. Wenn das Verdichtungssystem nicht automatisch, sondern zyklusabhängig arbeitet, werden die Messungen während mindestens drei Zyklen durchgeführt. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel (L WA2 ) ist der quadratische Mittelwert der drei (oder mehr) Messungen.

7.

Mindestens drei kontinuierliche vollständige Betriebszyklen einschließlich des vollständigen Anhebens und Absenkens der Schüttvorrichtung. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel (L WA3 ) ist der quadratische Mittelwert der drei (oder mehr) Messungen.

8.

Mindestens drei vollständige Betriebszyklen, wobei jeweils 30 Rohre in den Aufnahmebehälter entleert werden. Jeder Zyklus darf höchstens 5 s betragen. Bei diesen Messungen wird L pAeq , T durch L pA,1s ersetzt. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel (L WA4 ) ist der quadratische Mittelwert der drei (oder mehr) Messungen.

48.

STRASSENFRÄSEN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Maschinen

Die Längsachse der Straßenfräse muss parallel zur y-Achse sein.

Prüfung unter Last

Die Straßenfräse ist in dem in der Betriebsanleitung angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Der Motor und sämtliche Aggregate sind mit den jeweiligen Drehzahlen für den Leerlaufbetrieb zu betreiben.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

49.

VERTIKUTIERER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

ISO 11094:1991

Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).

Umgebungskorrektur K 2A

Messung im Freien

K2A = 0

Messungen in geschlossenen Räumen

Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 11094:1991

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Der Vertikutierer ist mit Nenndrehzahl zu betreiben, die Arbeitsaggregate sind im Leerlauf (eingeschaltet, aber nicht im Aufreissbetrieb).

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

50.

SCHREDDER/ZERKLEINERER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messumgebung

ISO 11094:1991

Umgebungskorrektur K 2A

Messung im Freien

K2A = 0

Messungen in geschlossenen Räumen

Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

ISO 11094:1991

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Der Schredder/Zerkleinerer ist beim Zerkleinern von einem oder mehreren Holzstücken zu prüfen.

Der Arbeitsgang besteht aus dem Zerkleinern eines runden Holzstabes (trockene Kiefer oder Sperrholz) von mindestens 1,5 m Länge, der an einem Ende angespitzt ist. Der Durchmesser des Stabes entspricht annähernd dem in der Betriebsanleitung angegebenen Höchstwert, für den das Gerät ausgelegt ist.

Beobachtungszeitraum/Ermittlung des Schallleistungspegels

Der Beobachtungszeitraum endet, wenn sich kein Material mehr in den Zerkleinerungsvorrichtungen befindet, spätestens aber nach 20 s. Sind beide Betriebsbedingungen möglich, ist der höhere Schallleistungspegel zu berücksichtigen.

51.

SCHNEEFRÄSEN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Die Schneefräse wird im Stillstand geprüft. Sie ist nach den Empfehlungen des Herstellers bei Höchstdrehzahl der Arbeitsaggregate und mit entsprechender Motordrehzahl zu betreiben.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

52.

SAUGFAHRZEUGE

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Das Saugfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die Zusatzaggregate sind mit der Drehzahl zu betreiben, die der Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegeben hat. Die Vakuumpumpe(n) ist (sind) mit Höchstleistung zu betreiben. Das Saugaggregat ist so zu betreiben, dass der Innendruck gleich dem atmosphärischen Druck ist („0% Vakuum“). Die Strömungsgeräusche der Saugdüse dürfen die Ergebnisse der Messungen nicht beeinflussen.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

53.

TURMDREHKRÄNE

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

Messungen am Boden

Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5

Messungen auf Höhe des Auslegers

Befindet sich das Hubwerk auf der Höhe des Auslegers, so ist die Messfläche eine Kugel mit einem Radius von 4 m, deren Mittelpunkt mit dem geometrischen Mittelpunkt des Hubwerks zusammenfällt.

Werden die Messungen vorgenommen, wenn sich das Hubwerk auf dem Träger des Kranauslegers befindet, dann ist die Messfläche eine Kugel; S ist 200 m2.

Die Mikrophonpositionen sind wie folgt (siehe Abbildung 53.1):

Vier Mikrophonpositionen auf einer horizontalen Ebene, auf der der geometrische Mittelpunkt des Hubwerks liegt (H = h/2).

Hierbei gilt:

L = 2.80 m

d = 2.80 m l/2

L = halber Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Mikrophonpositionen; l = Länge des Hubwerks (entlang der Achse des Auslegers); b = Breite des Hubwerks; h = Höhe des Hubwerks; d = Abstand zwischen Mikrophonträger und dem Hubwerk in Richtung Ausleger.

Die beiden anderen Mikrophonpositionen befinden sich an den Schnittpunkten der Kugel mit der Vertikalen durch den geometrischen Mittelpunkt des Hubwerks.

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Messung der Geräuschemission des Hubwerks

Das Hubwerk ist bei der Messung in eine der folgenden Positionen zu bringen. Die Position ist im Prüfprotokoll zu beschreiben.

a)

Hubwerk am Boden

b)

Hubwerk auf Gegenausleger

c)

Hubwerk am Boden befestigt

Messung der Geräuschemission des Kraftstromerzeugers

Ist der Kraftstromerzeuger gleichgültig, ob mit dem Hubwerk verbunden oder nicht am Kran befestigt, so ist der Kran auf einer schallreflektierenden, ebenen Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt aufzustellen.

Befindet sich das Hubwerk auf dem Gegenausleger, so kann die Geräuschmessung vorgenommen werden, wenn das Hubwerk auf dem Gegenausleger montiert oder am Boden befestigt ist.

Ist die Kraftmaschine vom Kran unabhängig (Stromaggregat, Netz, Hydraulik, Kompressor), so wird nur die Schallemission des Hubwerks gemessen.

Ist die Kraftmaschine auf dem Kran montiert, so werden diese und das Hubwerk getrennt gemessen, wenn sie keine Einheit bilden. Bilden sie eine Einheit, so wird die gesamte Einheit gemessen.

Für die Schallmessung sind Hubwerk und Kraftmaschine wie vom Hersteller angegeben zu montieren und zu betreiben.

Prüfung ohne Last

Der eingebaute Kraftstromerzeuger des Krans wird mit der vom Hersteller angegebenen Höchstdrehzahl betrieben.

Das Hubwerk ist ohne Last mit der Drehzahl der Trommel, die der maximalen Hub- und Senkgeschwindigkeit des Hakens entspricht, zu betreiben. Diese Geschwindigkeit ist vom Hersteller anzugeben. Der höhere der beiden Schallleistungspegel (Hub- oder Senkbewegung) wird für die Darstellung der Ergebnisse verwendet.

Prüfung unter Last

Der eingebaute Kraftstromerzeuger des Krans wird mit der vom Hersteller angegebenen höchsten Drehzahl betrieben. Das Hubwerk ist mit der Kabelspannung an der Trommel, die der maximalen Last (bei geringster Auslegung) entspricht, bei maximaler Hub- und Senkgeschwindigkeit des Hakens zu betreiben. Die Last- und Geschwindigkeitswerte sind vom Hersteller anzugeben. Der Geschwindigkeitswert ist während der Prüfung zu kontrollieren.

Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen

Für die Messung der Schalldruckpegel des Hubwerks beträgt die Messdauer (tr + tf) Sekunden.

Dabei ist

Bei Verwendung eines Integrators muss die Integrationszeit gleich (tr + tf) Sekunden sein.

Der quadratische Mittelwert an der Mikrophonposition i errechnet sich wie folgt:

Lpi = 10 lg [(tr 100,1Lri + tf °100,1Lfi)/(tr + tf)]

Dabei ist

Abbildung 53.1

Anordnung der Mikrophone, wenn sich das Hubwerk auf dem Träger des Kranauslegers befindet

54.

GRABENFRÄSEN

Siehe Abschnitt 0

55.

TRANSPORTBETONMISCHER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Prüfung unter Last

Der Transportbetonmischer ist im Stand zu prüfen. Die Trommel wird bis zum Erreichen des Nenninhalts mit Beton von mittlerer Konsistenz (Ausbreitungsmaß 42 bis 47 cm) gefüllt. Der Antrieb der Trommel läuft mit der Drehzahl, bei der die Trommel die höchste in der Bedienungsanleitung angegebene Drehgeschwindigkeit erreicht.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

56.

WASSERPUMPEN

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

Quader/gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Messabstand d = 1 m

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Die Wasserpumpe wird auf der schallreflektierenden Fläche aufgestellt. Wasserpumpen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.

Prüfung unter Last

Der Motor ist mit dem vom Hersteller angegebenen höchsten Wirkungsgrad zu betreiben.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.

57.

SCHWEISSSTROMERZEUGER

Geräuschemissionsgrundnorm

EN ISO 3744:1995

Umgebungskorrektur K2A

Messung im Freien

K 2A = 0

Messung in geschlossenen Räumen

Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss zwischen 0,5 und 2,0 dB liegen. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.

Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand

Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5

Wenn l 2 m, kann ein Quader gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Messabstand von d = 1 m verwendet werden.

Betriebsbedingungen während der Prüfung

Aufstellen der Geräte und Maschinen

Der Schweißstromerzeuger wird auf der schallreflektierenden Fläche aufgestellt. Schweißstromerzeuger auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.

Prüfung unter Last

ISO 8528-10:1998 Abschnitt 9

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.


*) „Nutzleistung“: die Leistung in „EWG-Kilowatt (kW)“, abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil und ermittelt nach dem EWG-Verfahren zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge, wobei jedoch die Leistung des Motorkühlgebläses ausgeschlossen wird.

Anhang 4

MUSTER DER CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG

UND DER ANGABE DES GARANTIERTEN SCHALLEISTUNGSPEGELS

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung je nach der Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

Die Angabe des garantierten Schallleistungspegels muss aus dem Zahlenwert des garantierten Schallleistungspegels in dB, dem Zeichen „LWA“ und dem folgenden Piktogramm bestehen.

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Angabe je nach Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus der obigen Zeichnung ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die Höhe der Angabe sollte jedoch mindestens 40 mm betragen.

Anhang 5

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

1.

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß § 7 an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.

2.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen und mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereitzuhalten. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.

3.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

– Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

– eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;

– Fabrikmarke;

– Handelsbezeichnung;

– Typ, Serie und Nummern;

– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;

– einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG;

– den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;

– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.

4.

Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um im Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Anhang 6

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT BEGUTACHTUNG DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN UND REGELMÄSSIGER PRÜFUNG

1.

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen der Nummern 2, 5 und 6 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß § 7 an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.

2.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen und mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereitzuhalten. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.

3.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

– Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

– eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;

– Fabrikmarke;

– Handelsbezeichnung;

– Typ, Serie und Nummern;

– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;

– einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG;

– den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;

– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.

4.

Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um im Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.

5.

Begutachtung durch die zugelassene Stelle vor dem In-Verkehr-Bringen:

6.

Begutachtung durch die zugelassene Stelle während der Produktion:

– Die zugelassene Stelle führt regelmäßige Prüfungen durch, um festzustellen, ob die hergestellten Geräte und Maschinen den technischen Unterlagen und den Anforderungen dieser Verordnung nach wie vor entsprechen. Die zugelassene Stelle konzentriert sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:

– ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß § 7,

– Ausstellung der Konformitätserklärung gemäß § 6,

– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.

– Die zugelassene Stelle hat in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine von der zugelassenen Stelle ausgewählte geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner werden geeignete Geräuschmessungen gemäß Anhang 3 oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind folgende Aspekte einzubeziehen:

– ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß § 7,

– Ausstellung der Konformitätserklärung gemäß § 6.

Anhang 7

EINZELPRÜFUNG

1.

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die Geräte und Maschinen, für die bzw. das die Bescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in § 7 vorgeschriebenen Angaben an den Geräten und Maschinen an und stellt die Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.

2.

Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

– Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;

– eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen zugelassenen Stelle eingereicht worden ist;

– die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen:

– eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;

– Fabrikmarke;

– Handelsbezeichnung;

– Typ, Serie und Nummern;

– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;

– einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG.

3.

Die zugelassene Stelle

– hat zu prüfen, ob die Geräte und Maschinen in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurden;

– hat mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden sollen, festzulegen;

– hat entsprechend dieser Verordnung die erforderlichen Geräuschmessungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

4.

Entsprechen die Geräte und Maschinen den Bestimmungen der Verordnung, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang 9 auszustellen. Lehnt die zugelassene Stelle es ab, dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung auszustellen, so ist dies ausführlich zu begründen.

5.

Der Antragsteller hat für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des In-Verkehr-Bringens der Geräte und Maschinen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung zusammen mit den technischen Unterlagen aufzubewahren.

Anhang 8

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG

1.

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in § 7 vorgeschriebenen Angaben an jedem Gerät und an jeder Maschine an und stellt die schriftliche Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.

2.

Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller hat bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

– alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, einschließlich der technischen Unterlagen aller Geräte und Maschinen, die sich bereits in der Entwurfs- und Fertigungsphase befinden, mit mindestens folgenden Informationen:

– Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten;

– eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;

– Fabrikmarke;

– Handelsbezeichnung;

– Typ, Serie und Nummern;

– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung ihrer Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;

– einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG;

– den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;

– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel;

– eine Kopie der Konformitätserklärung;

– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und verfahren wie zB Qualitätssicherungsprogramme, pläne, handbücher und berichte einheitlich ausgelegt werden.

3.3. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

– Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurf und Produktqualität;

– für jedes Produkt erstellte technische Unterlagen mit mindestens den in Nummer 3.1 genannten Angaben für die dort genannten technischen Unterlagen;

– Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;

– entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen;

– vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

– Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

– Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.4. Der Hersteller hat die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere

– Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

– die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;

– die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die zugelassene Stelle hat regelmäßig Nachprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet. Hierüber ist ein Bericht zu erstellen und dem Hersteller zu übergeben.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die zugelassene Stelle muss dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung stellen.

5.

Der Hersteller muss für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereithalten:

– die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;

– die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

– die Entscheidungen und Berichte der zugelassenen Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie Nummern 4.3 und 4.4.

6.

Jede zugelassene Stelle hat den anderen zugelassenen Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

Anhang 9

EINZELPRÜFUNG – KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG (Muster)

(Anm.: Anhang 9 ist als PDF dokumentiert.)

Anhang 10

zu § 8

Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Geräuschemissionen von

zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

(Stand: 1. Dezember 2001)

Die nachfolgend angeführten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der in § 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen bzw. der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG vorgesehenen Prüfungen, Kontrollen und Überwachungen zugelassen.

ÖSTERREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0408

Technischer Überwachungs-Verein Österreich,

TÜV-Österreich

Krugerstraße 16

A-1015 Wien

Telefon: 0043(0)/1/514 07, Telefax: 0043(0)/1/514 07/60 05,

E-Mail: office@tuev.or.at

Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

LUXEMBURG

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0499

Societe Nationale de Certification et d`Homologation S.A.R.L. (SNCH) 11, Route de Sandweiler

LUX-5230 Sandweiler

Telefon: 00352/35 72 14/250, Telefax: 00352/35 72 14/244,

E-Mail: fhubert@snch.lu

Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0086

BSI Product Services

Maylands Avenue

UK-HP2 4SQ Hemel Hempstead, Hertfordshire

Telefon: 0044(0)/14 42/23 04 42, Telefax: 0044(0)/14 42/23 14 42,

E-Mail: richard.hardy@bsi-global.com

Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0088

Lloyd`s Register Quality Assurance Ltd, LRQA Centre Hiramford, Middlemarch Office Village

Siskin Drive

UK-CV3 4FJ Coventry

Telefon: 0044(0)/24 76/88 23 69, Telefax: 0044(0)/24 76/30 60 55,

E-Mail: ecdirectives@lrga.com

Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0359

ITS Testing Certification Ltd

Cleeve Road

UK-KT22 7SB Leatherhead, Surrey

Telefon: 0044(0)/13 72/37 09 00, Telefax: 0044(0)/13 72/37 09 99,

E-Mail: info@its-etlsemko.co.uk

Nur hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

1.

Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist

2.

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0886

EMC Projects LDA

Holly Grove Farm, Verwood Road

UK-BH24 2DB Ashley, Ringwood, Hampshire

Telefon: 0044(0)/14 25/47 99 79, Telefax: 0044(0)/14 25/48 06 37,

E-Mail: mike@emc-project.co.uk

Nur hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

1.

Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist

2.

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

3.

Motorhacken ( 3 kW)

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0888

Motor Industry Research Association, MIRA

Watling Street

UK-CV10 0TV Nuneaton, Warwickshire

Telefon: 0044(0)/247/635 54 95, Telefax: 0044(0)/247/635 54 86,

E-Mail: terry.beadman@mira.co.uk

Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 1067

AV Technology Ltd.

Avtech House

Birdhall Lane, Cheadle Heath

UK-SK3 0XU Stockport, Cheshire

Telefon: 0044(0)/161/491 22 22, Telefax: 0044(0)/161/428 01 27

E-Mail: alanmatthews@avtechnology.co.uk

Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 1088

Sound Research Laboratories Ltd, SRL

Holbrook House

Little Waldingfield

UK-CO10 0TH Sudbury, Suffolk

Telefon: 0044(0)/17 87/24 75 95, Telefax: 0044(0)/17 87/24 84 20,

E-Mail: srl@soundresearch.co.uk

Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen mit Ausnahme:

1.

Verdichtungsmaschinen

2.

Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Anhang 10

zu § 8

Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Geräuschemissionen von

zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

(Stand: 15. Februar 2003)

Die nachfolgend angeführten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der in § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen bzw. der in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG vorgesehenen Prüfungen, Kontrollen und Überwachungen zugelassen.

ÖSTERREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0408

Technischer Überwachungs-Verein Österreich, TÜV-Österreich Krugerstraße 16

A-1015 Wien

Telefon: 0043(0)/1/514 07, Telefax: 0043(0)/1/514 07/60 05, E-Mail:

office@tuev.or.at

Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

BELGIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 1238

AIB-Vinçotte Ecosafer NV

Av. Drouart/Drouartlaan, 27-29

B-1160 Brüssel

Telefon: 0032(0)/2/536 84 82, Telefax: 0032(0)/2/536 82 00, E-Mail:

ecosafer@aib-vincotte.be

Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 1265

SGS Environmental Services NV

Haven 407, Polderdijkweg 16

B-2030 Antwerpen

Telefon: 0032(0)/3/545 87 50, Telefax: 0032(0)/3/545 87 69, E-Mail:

be.environment@sgs.com

Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0032

TÜV Nord CERT GmbH Co. KG

Am Tüv 1

D-30519 Hannover

Telefon: 0049/511/986/25 01, Telefax: 0049/511/986/25 55 Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0036

TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH

Westendstraße 191

D-80686 München

Telefon: 0049/89/57 91/0, Telefax: 0049/89/57 91/2177 Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0044

RWTÜV Systems GmbH

Langemarkstraße 20

Postfach 103261

D-45032 Essen

Telefon: 0049/201/825/33 67, Telefax: 0049/201/825/33 77 Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0125

LGA - Landesgewerbeanstalt Bayern

Tillystraße 2

D-90431 Nürnberg

Telefon: 0049/911/655/57 80, Telefax: 0049/911/655/58 84 Hinsichtlich der folgenden im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

1.

Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor)

2.

Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer)

3.

Kompressoren ( 350 kW)

4.

Bauwinden (mit Verbrennungsmotor)

5.

Hydraulikaggregate

6.

Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen

7.

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

8.

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von

9.

Motorhacken ( 3 kW)

10.

Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle)

11.

Kraftstromerzeuger ( 400 kW)

12.

Schweißstromerzeuger

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0197

TÜV Rheinland Product Safety GmbH

Am Grauen Stein

D- 51105 Köln

Telefon: 0049/221/806/20 04, Telefax: 0049/221/806/39 35 Nur hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

1.

Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist)

2.

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

3.

Motorhacken ( 3 kW)

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0363

Deutsche Prüfstelle für Land- und Forsttechnik - DPLF, Prüf- und Zertifizierungsstelle

Weissensteinstraße 70-72

Postfach 410356

D-34114 Kassel

Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen mit Ausnahme der Turmdrehkrane:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0366

Verband der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e.V. - VDE, Prüf- und Zertifizierungsstelle

Merianstraße 28

D-63060 Offenbach

Telefon: 0049/69/83 06/228, Telefax: 0049/69/83 06/855 Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen außer Turmdrehkrane:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0494

SLG Prüf- und Zertifizierungsstelle GmbH

Burgstädter Straße 20

D-09232 Hartmannsdorf

Hinsichtlich der folgenden im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

1.

Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

2.

Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist)

3.

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

4.

Motorhacken ( 3 kW)

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0515

Fachausschuss Tiefbau, Prüf- und Zertifizierungsstelle im BG-PRÜFZERT des Hauptverbandes der Gewerblichen

Berufsgenossenschaften

Landsberger Straße 309

D-80687 München

Telefon: 0049/89/88 97/860, Telefax: 0049/89/88 97/859 Hinsichtlich der folgenden im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

1.

Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer)

2.

Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

3.

Planiermaschinen ( 500 kW)

4.

Muldenfahrzeuge ( 500 kW)

5.

Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW)

6.

Baggerlader ( 500 kW)

7.

Grader ( 500 kW)

8.

Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel

9.

Lader ( 500 kW)

10.

Mobilkrane

11.

Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle)

FINNLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0504

Maatalousteknologian tutkimus (MTT VAKOLA)

Agricultural Research Centre of Finland

Vakolantie 55

FIN-03400 Vihti

Telefon: 00358/9/22 42 51, Telefax: 00358/9/224 62 10 Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

FRANKREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0071

Laboratoire National d`Essais (LNE)

1, Rue Gaston Boissier

F-75724 Paris Cedex 15

Telefon: 0033/1/40 47 37 00, Telefax: 0033/1/40 47 37 37 Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0388

Centre National du Machinisme Agricole, du Genie Rural, des Eaux et

Forets

Parc de Tourvoie

Boite postale 44

F-92163 Antony Cedex

Telefon: 0033/1/40 96 62 20, Telefax: 0033/1/40 96 61 62 Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0526

Centre Technique des Industries Mecaniques (CETIM)

52, Rue Felix Louat

Boite postale 80067

F-60304 Senlis

Telefon: 0033/3/44 67 30 00, Telefax: 0033/3/44 67 30 00 Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:

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