ÜBEREINKOMMEN AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE AUSLIEFERUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2019-11-05
Letzte Aktualisierung 2019-11-15
Status Aufgehoben · 2019-11-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
Änderungshistorie JSON API

„Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.“

Slowenien

In Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien im Einklang mit Artikel 47 der Verfassung der Republik Slowenien, dass sie keine Staatsangehörigen der Republik Slowenien ausliefern wird.

In Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor, Artikel 3 Absatz 1 in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung keine Straftat im Sinne der Rechtsvorschriften der Republik Slowenien darstellt, nicht anzuwenden.

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, es sei denn, dass das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien, dass das Ministerium der Justiz der Republik Slowenien die für die Übermittlung und den Empfang von Auslieferungsersuchen und der erforderlichen Beweisunterlagen zuständige zentrale Behörde ist.

Gemäß Artikel 14 erklärt die Republik Slowenien, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten ihre Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Spanien

Zu Artikel 7:

Gemäß Artikel 18 erklärt Spanien in Bezug auf Artikel 7 Absatz 2, dass es die Auslieferung seiner Staatsangehörigen nur zulässt, wenn die Handlung auch in Spanien strafbar ist und der ersuchende Staat garantiert, dass der Betreffende im Falle einer Verurteilung zur Vollstreckung der Strafe unverzüglich nach Spanien überstellt wird.

Zu Artikel 13:

Gemäß Artikel 18 benennt Spanien in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 als zentrale Behörde das Technische Generalsekretariat des Justizministeriums (Secretaría General Téchnica del Ministerio de Justicia).

Zu Artikel 14:

Gemäß Artikel 18 erklärt Spanien in Bezug auf Artikel 14, dass in seinen Beziehungen zu den Staaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Ersuchen um ergänzende Unterlagen direkt an die Justizbehörde gerichtet werden können, die um Auslieferung ersucht hat.

Vereinigtes Königreich

Artikel 11

Auf Grund von Artikel 11 erklärt das Vereinigte Königreich, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt angesehen wird, sofern es nicht bei der Bewilligung der Auslieferung im Einzelfall etwas anderes mitteilt.

Artikel 13

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 benennt das Vereinigte Königreich die folgenden zentralen Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 zu übermitteln und in Empfang zu nehmen. Für Ersuchen, die an das Vereinigte Königreich gerichtet werden, sind das Innenministerium (Home Office) und das Ministerium für Schottland (Scotland Office) zuständig. Für Ersuchen des Vereinigten Königreichs sind das Innenministerium, das schottische Justizministerium (Scottish Executive Justice Department) und das Ministerium für Nordirland (Northern Ireland Office) zuständig.

Artikel 16

Artikel 16 findet auf das Vereinigte Königreich wegen seines Vorbehalts gegen Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung.

Zypern

Zu Art. 7 Abs. 2:

Die Republik Zypern erklärt im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt.

Zu Art. 13 Abs. 1:

Die Republik Zypern erklärt im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als die zentrale Behörde benennt, die die in dem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig,

IN DEM WUNSCH, die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser Ziele,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse daran haben sicherzustellen, daß die Auslieferungsverfahren effizient und rasch durchgeführt werden, soweit ihre Regierungssysteme auf demokratischen Prinzipien basieren und soweit sie die Verpflichtungen einhalten, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1) niedergelegt sind,

IM VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des vom Rat mit Rechtsakt vom 10. März 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2),

IN ANBETRACHT DESSEN, daß zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Übereinkommen zur Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens 3) vom 13. Dezember 1957 und der anderen einschlägigen Übereinkommen geschlossen werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen dieser Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2000

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieser Artikel wird, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island -Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:

– Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (nachstehend Europäisches Auslieferungsübereinkommen genannt),

– Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus 4 ) vom 27. Januar 1977 (nachstehend Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus genannt),

– Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten 5 ), die Partei dieses Übereinkommens sind,

– Kapitel I des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 (nachstehend Benelux-Übereinkommen genannt) in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Benelux-Wirtschaftsunion.

(2) Absatz 1 berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in Artikel 28 Absatz 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehen ist, die Auslieferungsvereinbarungen auf Grund einheitlicher oder wechselseitiger Rechtsvorschriften, wonach im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erlassen worden sind.


4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1978

5) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 2

Auslieferungsfähige Handlungen

(1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind.

(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht dieselbe Art der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.

(3) Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 2 Absatz 2 des Benelux-Übereinkommens finden auch Anwendung, wenn bestimmte Handlungen mit Geldstrafe bedroht sind.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 3

Verabredung einer strafbaren Handlung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

(1) Erfüllt die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und ist sie mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht, so darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß diese Handlung nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates keinen Straftatbestand darstellt, sofern die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind,

a)

eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus oder

b)

jede andere mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohte strafbare Handlung auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder anderer Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen,

zu begehen.

(2) Bei der Feststellung, ob die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten strafbaren Handlungen zu begehen, berücksichtigt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, die im Haftbefehl oder in einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder in dem Urteil enthalten sind, das gegen die Person, deren Auslieferung beantragt wird, ergangen ist, sowie die Informationen in der Darstellung der Handlungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Benelux-Übereinkommens.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er sich das Recht vorbehält, Absatz 1 nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

(4) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 eingelegt hat, sieht als auslieferungsfähige Handlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 das Verhalten einer Person an, die zur Begehung einer oder mehrerer mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohter strafbarer Handlungen durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen auf dem Gebiet des Terrorismus nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder auf dem Gebiet von anderen Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen, beiträgt, auch wenn die betreffende Person sich nicht an der eigentlichen Ausführung der betreffenden strafbaren Handlung oder strafbaren Handlungen beteiligt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich und entweder in Kenntnis des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende strafbare Handlung oder die betreffenden strafbaren Handlungen zu begehen, geleistet werden.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 4

Anordnung des Freiheitsentzugs an einem anderen Ort als einer Haftanstalt

Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß dem Ersuchen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens eine Anordnung der Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt wurde, den Freiheitsentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 5

Politische strafbare Handlungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens wird keine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat als politische strafbare Handlung, als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende strafbare Handlung angesehen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er Absatz 1 nur im Zusammenhang mit

a)

strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und

b)

den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen,

anwendet.

(3) Artikel 3 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus bleiben unberührt.

(4) Vorbehalte nach Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus gelten nicht für die Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 6

Fiskalische strafbare Handlungen

(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung nach Maßgabe dieses Übereinkommens, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens auch wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.

(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 7

Auslieferung eigener Staatsangehöriger

(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt oder nur unter bestimmten von ihm spezifizierten Bedingungen zuläßt.

(3) Vorbehalte nach Absatz 2 haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem ersten Tag der Anwendung dieses Übereinkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat. Sie können jedoch um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden.

Zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbehalts übermittelt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat eine entsprechende Mitteilung.

Der Mitgliedstaat notifiziert dem Verwahrer spätestens drei Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums, daß er seinen Vorbehalt aufrechterhält, daß er ihn im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen ändert oder daß er ihn aufhebt.

Unterbleibt die Notifizierung nach Unterabsatz 3, so teilt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat mit, daß die Geltungsdauer seines Vorbehalts sich automatisch um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert, vor dessen Ablauf er die Notifizierung vornehmen muß. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vorbehalt ungültig, wenn keine Notifizierung erfolgt ist.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 8

Verjährung

(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates verjährt ist.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn dem Auslieferungsersuchen Handlungen zugrunde liegen, hinsichtlich derer nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 9

Amnestie

Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Mitgliedstaat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Mitgliedstaat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 10

Handlungen, die nicht dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen

(1) Für Handlungen, die vor der Übergabe begangen wurden und die nicht dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, kann die ausgelieferte Person, ohne daß die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates erforderlich ist,

a)

verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn die Handlungen nicht mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind;

b)

verfolgt oder abgeurteilt werden, sofern die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;

c)

der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung ohne Freiheitsentzug, einschließlich einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen werden, selbst wenn diese die persönliche Freiheit einschränken kann;

d)

verfolgt, abgeurteilt, im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung in Haft genommen oder anderen Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterzogen werden, wenn sie nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet.

(2) Die Verzichterklärung der ausgelieferten Person nach Absatz 1 Buchstabe d wird vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verzichterklärung nach Absatz 1 Buchstabe d unter Bedingungen eingeholt wird, aus denen hervorgeht, daß die Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der daraus resultierenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die ausgelieferte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

(4) Hat der ersuchte Mitgliedstaat eine Erklärung nach Artikel 6 Absatz 3 abgegeben, so findet Absatz 1 Buchstaben a, b und c auf andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten fiskalischen strafbaren Handlungen keine Anwendung.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 11

Annahme der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates

Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern er nicht anläßlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitteilt.

Hat der Mitgliedstaat in einem Einzelfall mitgeteilt, daß die Zustimmung nicht als erteilt anzusehen ist, so ist Artikel 10 Absatz 1 weiterhin anwendbar.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 12

Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat

(1) Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens finden auf Ersuchen um Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat an einen anderen keine Anwendung.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin anwendbar sind, es sei denn, daß Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union *) etwas anderes bestimmt oder daß die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.


*) Mit Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 ausgearbeitetes Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. Nr. C 78 vom 30. 3. 1995, S 1).

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 13

Zentrale Behörde und Übermittlung von Unterlagen per Fernkopie

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Behörde oder, sofern es seine Verfassung vorsieht, mehrere zentrale Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen und die erforderlichen Beweisunterlagen sowie alle sonstige offizielle Korrespondenz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen zu übermitteln und in Empfang zu nehmen, sofern in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 teilt jeder Mitgliedstaat mit, welche Behörde oder Behörden er nach Absatz 1 benannt hat. Er teilt dem Verwahrer ferner alle Änderungen in bezug auf diese Benennung mit.

(3) Das Auslieferungsersuchen und die in Absatz 1 genannten Unterlagen können als Fernkopie übermittelt werden. Jede zentrale Behörde verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Unterlagen auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.

(4) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zentralen Behörde ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Artikels benutzt wird.

Die Mitgliedstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels ab.

(5) Um die Echtheit der Auslieferungsunterlagen zu gewährleisten, erklärt die zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisunterlagen mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von deren Paginierung. Wird diese Übereinstimmung von dem ersuchten Mitgliedstaat angefochten, so kann seine zentrale Behörde von der zentralen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen Frist Originalunterlagen oder gleichlautende Abschriften auf diplomatischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 14

Ergänzung der Unterlagen

Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten seine Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren zuständig sind, gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Artikel 12 des Benelux-Übereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Bei der Abgabe dieser Erklärung teilt der Mitgliedstaat mit, welche Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden bei ihm für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen zuständig sind.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 15

Beglaubigung

Für die Zwecke der Auslieferung übermittelte Unterlagen oder Abschriften von Unterlagen bedürfen nur dann der Beglaubigung oder anderer Förmlichkeiten, wenn dies in diesem Übereinkommen, im Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder im Benelux-Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen ist. Im letztgenannten Fall werden die Abschriften von Unterlagen als beglaubigt angesehen, wenn die Justizbehörden, die die Urschrift ausgestellt haben, oder die zentrale Behörde nach Artikel 13 die Richtigkeit der Abschrift bescheinigt haben.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 16

Durchlieferung

Für die Durchlieferung im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und von Artikel 21 des Benelux-Übereinkommens durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einen anderen Mitgliedstaat gelten folgende Bestimmungen:

a)

Das Durchlieferungsersuchen muß ausreichende Informationen enthalten, damit der Durchlieferungsmitgliedstaat das Ersuchen beurteilen und gegenüber der ausgelieferten Person die für die Durchführung der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen treffen kann.

Zu diesem Zweck reichen folgende Informationen aus:

– die Identität der ausgelieferten Person,

– das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,

– die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,

– die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, einschließlich der Zeit und des Ortes.

b)

Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Buchstabe a können dem Durchlieferungsmitgliedstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat kann seine Entscheidung auf demselben Weg mitteilen.

c)

Wenn es bei Benutzung des Luftwegs ohne planmäßige Zwischenlandung zu einer außerplanmäßigen Landung kommt, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem betreffenden Durchlieferungsmitgliedstaat die Informationen nach Buchstabe a.

d)

Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere der Artikel 3, 5 und 7, finden Artikel 21 Absätze 1, 2, 5 und 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie Artikel 21 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin Anwendung.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 17

Vorbehalte

Gegen dieses Übereinkommen können nur diejenigen Vorbehalte eingelegt werden, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar wird. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder des Beginns der Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegt werden.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 19

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Mitgliedstaates erstellt wird, ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 18 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 20

Verwahrer

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Dublin am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift.

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