Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 172 Walchsee Straße im Bereich der Gemeinden Niederndorf, Niederndorferberg, Ebbs und Rettenschöss
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 172 Walchsee Straße von km 26,00 (alt) bis km 27,60 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 237/1975 bestimmten – Abschnitt „Schmidtal-Sebi“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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