Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz - UMG)(NR: GP XXI RV 352 und Zu 352 AB 645 S. 71. BR: AB 6412 S. 679.)
Abkürzung
UMG
Abkürzung
UMG
Abkürzung
UMG
I. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 (in Folge EMAS-V II) in Verbindung mit Anhang V der EMAS-V II nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die Umwelterklärungen für gültig erklären dürfen.
(3) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die nicht berechtigt sind, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom Land besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(5) Sektoren sind die Gruppen oder Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) nach der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1, in der Fassung ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993, S. 1.
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I. Abschnitt
Ziele
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001, S. 1, - im Folgenden als “EMAS-Verordnung” bezeichnet.
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UMG
I. Abschnitt
Ziele
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: „EMAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.
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Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;
sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2) Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
(3) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.
(4) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.
(5) Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung 761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.
(7) Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.
(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang V der EMAS-Verordnung.
(9) Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.
(10) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist “Stand der Technik” der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.
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UMG
Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;
sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2) Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
(3) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.
(4) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.
(5) Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen auf Basis der Verordnung (EG) 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.
(7) Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.
(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse im Sinne des Art. 20 der EMAS-Verordnung.
(9) Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.
(10) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, zu berücksichtigen.
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UMG
Fachkunde
§ 2. (1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch
eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
Technische Studienrichtungen;
Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;
Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
Medizinische Studienrichtung;
Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Umweltbetriebsprüfungen oder Umweltbegutachtungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 168 vom 10. Juli 1993 (in Folge EMAS-V), oder der EMAS-V II.
(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;
eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 5 AWG;
eine Tätigkeit als
Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,
Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,
Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;
eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
Abkürzung
UMG
II. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter
Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern
§ 2. (1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch
eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
Technische Studienrichtungen;
Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;
Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
Medizinische Studienrichtung;
Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen in den Bereichen
Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,
Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung oder
gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.
(4a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.
(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;
eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros - Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;
eine Tätigkeit als
Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
Abfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,
Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,
Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;
eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
Abkürzung
UMG
II. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter
Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern
§ 2. (1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch
eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
Technische Studienrichtungen;
Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;
Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
Medizinische Studienrichtung;
Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 2 des Ingenieurgesetzes 2006 – IngG 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen in den Bereichen
Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,
Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung und
gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.
(4a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.
(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868;
eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;
eine Tätigkeit als
Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
Abfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,
Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,
Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;
eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
Abkürzung
UMG
Fachkunde von Teammitgliedern
§ 3. (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch
eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen
Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
Managementinformation und -verfahren,
Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,
allgemeine Umwelttechnik.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
Technische Studienrichtungen;
Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;
Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
Medizinische Studienrichtung;
Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder
eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach erfolgreichem Abschluss
(Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V, wobei höchstens zehn Tage Zertifizierungsaudits nach der ISO 14001 angerechnet werden können.
(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;
eine gewerberechtliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten;
eine Tätigkeit als
Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,
Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,
Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;
eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
Abkürzung
UMG
Fachkunde von Teammitgliedern
§ 3. (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch
eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen
Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
Managementinformation und -verfahren,
Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,
allgemeine Umwelttechnik.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
Technische Studienrichtungen;
Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;
Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
Medizinische Studienrichtung;
Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder
eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach erfolgreichem Abschluss
(Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet
die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,
Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung im Ausmaß von maximal 10 Tagen und
die Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 im Ausmaß von maximal 10 Tagen.
(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;
eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros - Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;
eine Tätigkeit als
Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
Abfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,
Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,
Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;
eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Schulung und Prüfung von Teammitgliedern festlegen.
Abkürzung
UMG
Fachkunde von Teammitgliedern
§ 3. (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch
eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
eine geeignete Schulung in den Fachbereichen
Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,
Managementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,
Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung sowie
Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. g und j der EMAS-Verordnung.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
Technische Studienrichtungen;
Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;
Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
Medizinische Studienrichtung;
Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 2 IngG 2006 im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss
(Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet
die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,
Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung und
die eigenverantwortliche Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001.
(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ZTG oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 WTBG oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 RAO;
eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;
eine Tätigkeit als
Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
Abfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,
Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,
Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;
eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
Abkürzung
UMG
Beurteilung der Fachkunde
§ 4. (1) Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen, die von einem Zulassungskomitee (Abs. 2) im Einzelfall vorzuschlagen sind. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:
eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;
eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 ) genannt wurde;
eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
Managementinformation und -verfahren,
Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,
Allgemeine Umwelttechnik.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Sachverständigen gemäß Abs. 1 zu bestellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten und den Ablauf der Fachkundeprüfung erlassen.
Abkürzung
UMG
Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern
§ 4. (1) Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:
eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;
eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 ) genannt wurde;
eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
Managementinformation und -verfahren,
Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,
Allgemeine Umwelttechnik.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung der Sachverständigen für die jeweilige Beurteilung der Fachkunde erfolgt im Einzelfall durch die Zulassungsstelle. Das Zulassungskomitee ist über die Bestellung zu informieren. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie für die spezifischen Kenntnisse des Umweltgutachters zur Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen im Sinne des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, BGBl. I Nr. 46/2004 (Emissionszertifikategesetz - EZG) erlassen.
(4) Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.
Abkürzung
UMG
Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern
§ 4. (1) Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:
eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;
eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 ) genannt wurde;
eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,
Managementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,
Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung,
Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. g und j der EMAS-Verordnung.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung der Sachverständigen für die jeweilige Beurteilung der Fachkunde erfolgt im Einzelfall durch die Zulassungsstelle. Das Zulassungskomitee ist über die Bestellung zu informieren. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie über die Qualifikation von Umweltgutachtern, die Berichte von Organisationen validieren, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, erlassen
(4) Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.
Abkürzung
UMG
Zulassung als Umweltgutachter
§ 5. (1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt,
die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II erfüllt und
sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation
entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,
die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II erfüllt,
über mindestens einen zeichnungsberechtigten Vertreter verfügt, der die Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,
nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter von Gutachtern die Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter (Z 3) oder als Dienstnehmer tätig sind,
nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
gewährleistet, dass die Teammitglieder von Gutachtern so ausgewählt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische und juristische Fachbereiche, im Gutachterteam vorhanden sind und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 erfüllen und
sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.
(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.
(4) Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS-V II Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.
(6) Der Umwelteinzelgutachter und die Umweltgutachterorganisation haben binnen zwei Jahre nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen, andernfalls tritt der Zulassungsbescheid außer Kraft.
Abkürzung
UMG
Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter
§ 5. (1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 erfüllt,
die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt und
sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.
(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation
entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,
die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt,
über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,
nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umweltgutachter und Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllen und
sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.
(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.
(4) Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.
(6) Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß § 10 des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.
(7) Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.
Abkürzung
UMG
Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter
§ 5. (1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 erfüllt,
die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt und
sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.
(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation
gemäß Art. 20 Abs. 7 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,
die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllt,
über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,
nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umweltgutachter und Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllen und
sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.
(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.
(4) Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.
(6) Die Zulassung umfasst weiters die Befugnis, Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu validieren, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt und zugelassen ist. Der Bericht darf nur dann für gültig erklärt werden, wenn der leitende Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter die Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-Verordnung besitzt.
(7) Die Zulassung umfasst ferner die Befugnis für leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter, Energiemanagementsysteme nach der ISO Norm 50001:2011 zu zertifizieren und ein Zertifikat auszustellen, sofern ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die sektoriellen Kenntnisse verfügt.
(8) Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.
Abkürzung
UMG
Gültigkeitserklärung
§ 6. Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser
die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V II Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,
für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.
Abkürzung
UMG
Gültigkeitserklärung
§ 6. (1) Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser
die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-Verordnung Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,
für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.
(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.
Abkürzung
UMG
Gültigkeitserklärung
§ 6. (1) Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser
die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung besitzt,
für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.
(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.
(3) Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.
Abkürzung
UMG
Zulassungsstelle
§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-V II ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Abkürzung
UMG
Zulassungsstelle
§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Abkürzung
UMG
Zulassungsstelle
§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 2 Z 31 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Zulassung von Umweltgutachtern, die gemäß Art. 27 der EMAS-Verordnung in Drittländern tätig werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Zulassung von Umweltgutachtern, die in Drittländern tätig werden wollen, erlassen.
Abkürzung
UMG
Verfahren
§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), dem Widerruf der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Abkürzung
UMG
Verfahren
§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Abkürzung
UMG
Zulassungsverfahren
§ 9. (1) Auf schriftlichen Antrag des Umweltgutachters hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu erteilen oder den Zulassungsumfang zu erweitern. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten.
(2) Dem Antrag sind Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen. Die Nachweise haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Art und Beschreibung der Tätigkeit;
Bezeichnung des NACE Codes;
Name und Anschrift der Organisation;
Name des Verantwortlichen in der Organisation;
Zeitpunkt sowie Dauer in Tagen oder Stunden vor Ort;
Glaubhaftmachung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in der Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt wurde.
(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.
Abkürzung
UMG
Zulassungsverfahren
§ 9. (1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.
(2) Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden;
Bezeichnung des NACE-Codes;
Name und Anschrift der Organisationen, in denen die sektoriellen Kenntnisse erworben wurden;
Name der Verantwortlichen der Organisationen, die die für den Nachweis der sektoriellen Kenntnisse anrechenbaren Tätigkeiten in der jeweiligen Organisation bestätigen können;
Zeitpunkt sowie Dauer der Tätigkeit in Tagen oder Stunden vor Ort;
eine schriftliche Bestätigung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in den Organisationen, in der die Tätigkeiten durchgeführt wurden.
(2a) Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 zum Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.
(2b) Der Antrag auf Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des Umwelteinzelgutachters oder des Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für alle beantragten Sektoren durch die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vorgesehenen Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.
(2c) Der Nachweis der sektoriellen Kenntnisse kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.
(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.
Abkürzung
UMG
Zulassungsverfahren
§ 9. (1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.
(2) Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
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