Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2025-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BB-PG

Abkürzung

BB-PG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 12

Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten derÖsterreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG)

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2.

die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3.

die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.

(2) Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Beamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und

2.

Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.

(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(5) Kinder sind

a)

die ehelichen Kinder,

b)

die legitimierten Kinder,

c)

die Wahlkinder,

d)

die unehelichen Kinder und

e)

die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.

(9) Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB “Beamter” umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Artikel 12

Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten derÖsterreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG)

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2.

die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3.

die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.

(2) Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Beamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und

2.

Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.

(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(5) Kinder sind

a)

die ehelichen Kinder,

b)

die legitimierten Kinder,

c)

die Wahlkinder,

d)

die unehelichen Kinder und

e)

die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.

(9) Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB “Beamter” umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

(11) Unter “Österreichischen Bundesbahnen” im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:

1.

die Österreichischen Bundesbahnen und die in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie

2.

Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind.

Abkürzung

BB-PG

Artikel 12

Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG)

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2.

die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3.

die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.

(2) Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Beamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und

2.

Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.

(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(5) Kinder sind

a)

die ehelichen Kinder,

b)

die legitimierten Kinder,

c)

die Wahlkinder,

d)

die unehelichen Kinder und

e)

die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.

(9) Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB “Beamter” umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

(11) Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 52 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, angeführten Unternehmen und Gesellschaften zu verstehen.

Abkürzung

BB-PG

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2.

die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3.

die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.

(2) Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Beamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und

2.

Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.

(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(5) Kinder sind

a)

die ehelichen Kinder,

b)

die legitimierten Kinder,

c)

die Wahlkinder,

d)

die unehelichen Kinder und

e)

die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.

(9) Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB “Beamter” umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

(11) Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 52 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, angeführten Unternehmen und Gesellschaften zu verstehen.

Abkürzung

BB-PG

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2.

die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3.

die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.

(2) Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Beamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und

2.

Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.

(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(5) Kinder sind

a)

die ehelichen Kinder,

b)

die legitimierten Kinder,

c)

die Wahlkinder,

d)

die unehelichen Kinder und

e)

die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.

(9) Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB “Beamter” umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

(11) Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 52 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, angeführten Unternehmen und Gesellschaften zu verstehen.

(12) Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2.

die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3.

die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.

(2) Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Beamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und

2.

Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.

(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(5) Kinder sind

a)

die ehelichen Kinder,

b)

die legitimierten Kinder,

c)

die Wahlkinder,

d)

die unehelichen Kinder und

e)

die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.

(9) Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB „Beamter“ umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

(11) Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 52 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, angeführten Unternehmen und Gesellschaften zu verstehen.

(12) Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. § 67 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2.

die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3.

die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.

(2) Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Beamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und

2.

Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.

(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(5) Als Kinder gelten die eigenen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder und die legitimierten Kinder der Beamtin oder des Beamten.

(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.

(9) Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB „Beamter“ umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

(11) Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 52 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, angeführten Unternehmen und Gesellschaften zu verstehen.

(12) Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. § 67 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

1.

die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 und

2.

die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Abkürzung

BB-PG

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

1.

die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 und

2.

die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4 und

3.

die Höhe der für die Vollziehung des § 37 maßgeblichen Pensionen.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Abkürzung

BB-PG

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über

1.

die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 und

2.

die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Abkürzung

BB-PG

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über

1.

die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 und

2.

die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4 und

3.

die Höhe der für die Vollziehung des § 37 maßgeblichen Pensionen.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Abkürzung

BB-PG

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über

1.

die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 und

2.

die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4 und

3.

die Höhe der für die Vollziehung des § 37 maßgeblichen Pensionen.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Abkürzung

BB-PG

Eingetragene Partnerschaften

§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: die §§ 13 bis 14e, § 18, § 20, § 22 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 24, § 42, § 49 und § 70 Abs. 2.

Abkürzung

BB-PG

Eingetragene Partnerschaften

§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 13 bis 14e, 16, 18, 20, 22, 23, 24, 42, 44, 49 und § 70 Abs. 2.

Abkürzung

BB-PG

Eingetragene Partnerschaften

§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 13 bis 14e, 15, 16, 18, 20, 22, 23, 24, 42, 44, 49 und § 70 Abs. 2.

Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen

1.

mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.

wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig machen,

3.

frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

1.

bei Zutreffen einer der Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand über eigenes Ansuchen,

2.

bei Verlust der Eigenberechtigung,

3.

wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

4.

wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

5.

wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann.

Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen

1.

mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.

wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig machen,

3.

frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

1.

bei Zutreffen einer der Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand über eigenes Ansuchen,

2.

bei Verlust der Eigenberechtigung,

3.

wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

4.

wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

5.

wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.

(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit - einschließlich bedingt angerechneter Zeiten - von 42 Jahren oder

2.

dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder

3.

Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3,

2.

bei Verlust der Eigenberechtigung,

3.

wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

4.

wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

5.

wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,

6.

mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.

(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit - einschließlich bedingt angerechneter Zeiten - von 42 Jahren oder

2.

dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder

3.

Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder

4.

mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3,

2.

bei Verlust der Eigenberechtigung,

3.

wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

4.

wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

5.

wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,

6.

mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.

(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit einschließlich bedingt angerechneter Zeiten von 42 Jahren oder

2.

dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder

3.

Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder

4.

mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3,

2.

bei Verlust der Eigenberechtigung,

3.

wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

4.

wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

5.

wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,

6.

mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.

(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) einschließlich bedingt angerechneter Zeiten von 42 Jahren oder

2.

dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder

3.

Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder

4.

mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3,

2.

bei Verlust der Eigenberechtigung,

3.

wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

4.

wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

5.

wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,

6.

mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.

(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 2a. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

(4) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)

Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 2a. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens

180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

(4) § 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden.

Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 2a. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

(4) § 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden.

Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 2a. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

(4) § 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 2a. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

(4) Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 2a. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 50. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

(4) Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden.

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

§ 2b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.

(2) § 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Die Zahl "480" in Abs. 1 wird für Pensionsantritte für folgende Zeiträume durch angeführte Zahl ersetzt:

1.

Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013: 456

1.

Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014: 462

1.

Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015: 468

1.

Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016: 474

(vgl. § 65c).

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

§ 2b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.

(2) § 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Die Zahl "480" in Abs. 1 wird für Pensionsantritte für folgende Zeiträume durch angeführte Zahl ersetzt:

1.

Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013: 456

1.

Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014: 462

1.

Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015: 468

1.

Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016: 474

(vgl. § 65c).

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

§ 2b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.

(2) § 2a Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

§ 2b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.

(2) § 2a Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.

Abkürzung

BB-PG

zum Bezugszeitraum vgl. § 60c

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

§ 2b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 63. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.

(2) § 2a Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.

Anwartschaft

§ 3. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Kündigung,

e)

Entlassung.

Anwartschaft

§ 3. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Kündigung,

e)

Entlassung.

Abschnitt II

Ruhebezug

Ruhegenussermittlungsgrundlagen

§ 3a. (1) Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(4) Wird ein Beamter infolge

1.

eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder

2.

einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung zur weiteren Eisenbahndienstleistung unfähig,

Abschnitt II

Ruhebezug

Anspruch auf Ruhegenuss

§ 4. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(4) Wird ein Beamter infolge

a)

eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder

b)

einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig,

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der besten 216 Beitragsmonate zu bewerten.

2.

Es ist für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensions(sicherungs)beitrag geleistet wurde - die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensions(sicherungs)beitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfahige Zulagen). Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar

a)

angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

b)

angerechnete Ruhestandszeiten,

c)

zugerechnete Zeiträume und

d)

sonstige durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärte Zeiten.

3.

Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten

a)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “209”,
b)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “202”,
c)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “195”,
d)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “188”,
e)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “180”.

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde - ist die Beitragsgrundlage zu ermitteln. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensionsbeitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar

a)

angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

b)

angerechnete Ruhestandszeiten und

c)

zugerechnete Zeiträume.

2.

Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3.

Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 53a Abs. 2 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4.

Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5.

Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6.

Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 53a Abs. 2, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde - ist die Beitragsgrundlage zu ermitteln. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensionsbeitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar

a)

angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

b)

angerechnete Ruhestandszeiten und

c)

zugerechnete Zeiträume.

2.

Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3.

Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 53a Abs. 2 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4.

Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5.

Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6.

Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 53a Abs. 2, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden Beitragsmonat das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde ist die Beitragsgrundlage zu ermitteln. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensionsbeitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde, und zwar

a)

angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

b)

angerechnete Ruhestandszeiten und

c)

zugerechnete Zeiträume.

2.

Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3.

Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 53a Abs. 2 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4.

Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5.

Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6.

Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 53a Abs. 2, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(3) An die Stelle des in Abs. 2 angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden Beitragsmonat das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde ist die Beitragsgrundlage zu ermitteln. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensionsbeitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde, und zwar

a)

angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

b)

angerechnete Ruhestandszeiten und

c)

zugerechnete Zeiträume.

2.

Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3.

Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 53a Abs. 2 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4.

Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5.

Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6.

Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 53a Abs. 2, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz oder Pflegekarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen im Rahmen einer Familienhospizkarenz die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(3) An die Stelle des in Abs. 2 angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.

(4) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

a)

dem Gehalt und

b)

den ruhegenussfähigen Zulagen,

(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.

(3) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.

(4) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Anlage 1, Spalten 4 und 5 der AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Anlage 1, Spalten 4 und 5 der AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

a)

dem Gehalt und

b)

den ruhegenussfähigen Zulagen,

(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.

(3) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.

(4) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Anlage 1, Spalten 4 und 5 der AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Anlage 1, Spalten 4 und 5 der AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.

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