Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-09-01
Letzte Aktualisierung 2024-05-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

TWV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Abkürzung

TWV

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Abkürzung

TWV

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, welches im Rahmen von Auslandseinsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, verwendet wird. Die Anforderung, wonach das Wasser geeignet sein muss, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden, bleibt bestehen.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Definitionen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1.

"Wasser für den menschlichen Gebrauch" (im Folgenden als "Wasser" bezeichnet)

2.

"Zuständige Behörde"

Abkürzung

TWV

Definitionen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1.

„Wasser“

Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;

2.

„Zuständige Behörde“

der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG).

Abkürzung

TWV

Definitionen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1.

„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;

2.

„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);

3.

„Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;

4.

„Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;

5.

„Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;

6.

„Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;

7.

„Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;

8.

„Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten.

Abkürzung

TWV

Definitionen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1.

„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;

2.

„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);

3.

„Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;

4.

„Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;

5.

„Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;

6.

„Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;

7.

„Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;

8.

„Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;

9.

„Ausgangsstoff“: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;

10.

„Zusammensetzung“: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.

Anforderungen

§ 3. (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es

1.

Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und

2.

den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen, sowie den in Anhang I Teil C definierten Anforderungen entspricht.

(2) Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.

Anforderungen

§ 3. (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es

1.

Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und

2.

den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang I Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.

Abkürzung

TWV

Anforderungen

§ 3. (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es

1.

Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und

2.

den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang I Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.

Abkürzung

TWV

Anforderungen

§ 3. (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es

1.

Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und

2.

den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang I Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.

(3) Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Beobachtungsliste gemäß Art. 13 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen wird im nationalen Kontrollplan gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG berücksichtigt.

§ 4. Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten

1.

an den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen;

2.

bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht wird, am Punkt der Abfüllung;

3.

bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb;

4.

bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug.

Eigenkontrolle

§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

1.

die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;

a)

zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;

b)

über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

2.

Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;

3.

die Proben

4.

Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen

5.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A festgestellt wurde, unverzüglich

Eigenkontrolle

§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

1.

die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;

a)

zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;

b)

über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

2.

Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;

3.

die Proben

4.

Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen

5.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich

– Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität Des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen;

– die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den

– die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Eigenkontrolle

§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

1.

die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;

a)

zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;

b)

über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

– Baupläne und Planungsunterlagen,

– Wartungsarbeiten und

– Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder

– gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.

2.

Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;

– bei der Probenahme auch die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein; einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) vorzunehmen,

– Proben zu entnehmen und

– die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.

3.

die Proben

– im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m 3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in § 4 genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang II Teil B festgelegte Mindestprobenzahl hinaus, weitere Proben entnehmen zu lassen.

– im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die 10 m 3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen;

4.

Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen

5.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich

– Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität Des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen;

– die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den

– die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;

6.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die 10-fache Überschreitung eines Indikatorparameters für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C festgestellt wird, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Die zuständige Behörde ist darüber zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

TWV

Eigenkontrolle

§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

1.

die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;

a)

zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;

b)

über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

– Baupläne und Planungsunterlagen,

– Wartungsarbeiten und

– Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder

– gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.

2.

Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;

– bei der Probenahme auch die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein; einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) vorzunehmen,

– Proben zu entnehmen und

– die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.

3.

die Proben

– im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m 3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in § 4 genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang II Teil B festgelegte Mindestprobenzahl hinaus, weitere Proben entnehmen zu lassen.

– im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die 10 m 3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen;

4.

sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Z 2 beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren;

5.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich

– Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität Des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen;

– die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den

– die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;

6.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die 10-fache Überschreitung eines Indikatorparameters für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C festgestellt wird, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Die zuständige Behörde ist darüber zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

TWV

Eigenkontrolle

§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

1.

die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;

a)

zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;

b)

über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

– Baupläne und Planungsunterlagen,

– Wartungsarbeiten und

– Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder

– gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.

Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;

2.

Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder im Rahmen einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung sicherzustellen, dass

– Proben an den vorgesehenen Probenahmestellen entnommen werden,

– bei der Probenahme auch ein Lokalaugenschein und eine hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone, allfälligen Aufbereitungsanlagen und der Wasserspeicherung) vorgenommen wird,

– Analysen durchgeführt und die in Anhang III angeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter eingehalten werden;

3.

die Proben

– im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m 3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in § 4 genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 festgelegte Mindestprobenzahl hinaus weitere Proben entnehmen zu lassen.

– im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die 10 m 3 Wasser pro Tag liefert, für die Untersuchung und Begutachtung gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen.

Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;

4.

sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Z 2 beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren;

5.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich

– Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität Des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen;

– die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (zB Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie zB bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind.

– die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;

6.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die 10-fache Überschreitung eines Indikatorparameters für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C festgestellt wird, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Die zuständige Behörde ist darüber zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;

7.

Änderungen, die einen grundlegenden Einfluss auf die Ergebnisse der mit dem Antrag nach § 7 Z 4 vorgelegten Risikobewertung haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Abkürzung

TWV

Eigenkontrolle

§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

1.

die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;

a)

zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;

b)

zu diesem Zweck dürfen nur für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zulässige Stoffe und Produkte verwendet werden und, soweit es Neuanlagen oder Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen betrifft, nur für den Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignete Materialien und Werkstoffe, die

– den durch diese Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden;

– die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht nachteilig beeinträchtigen;

– nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;

– nicht dazu führen, dass Kontaminationen in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen;

c)

über Maßnahmen gemäß lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

– Baupläne und Planungsunterlagen,

– Wartungsarbeiten und

– Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder

– gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe und

– Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Reinheitsanforderungen der verwendeten Stoffe und Produkte im Falle einer Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch.

Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a und b nachweisen kann. Sie sind jedenfalls sechs Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;

2.

Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder im Rahmen einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung sicherzustellen, dass

– Proben an den vorgesehenen Probenahmestellen entnommen werden,

– bei der Probenahme auch ein Lokalaugenschein und eine hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone, allfälligen Aufbereitungsanlagen und der Wasserspeicherung) vorgenommen wird,

– Analysen durchgeführt und die in Anhang III angeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter eingehalten werden;

3.

die Proben

– im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m 3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in § 4 genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 festgelegte Mindestprobenzahl hinaus weitere Proben entnehmen zu lassen.

– im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die 10 m 3 Wasser pro Tag liefert, für die Untersuchung und Begutachtung gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen.

Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;

4.

sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Z 2 beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind sechs Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der umfassenden Kontrolle, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren;

5.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich

– nachweislich Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen;

– die Abnehmer über den betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie z. B. bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Diese Informationen sind den Abnehmern auch online oder in anderer digitaler Form zugänglich zu machen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen sind;

– die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;

– die von einer Nichteinhaltung von Parameterwerten gemäß Anhang I Teil A und B betroffenen Abnehmer sowie die zuständige Behörde über die Wiederaufnahme des Normalbetriebes und die Aufhebung allfälliger Nutzungsbeschränkungen zu informieren, sobald die einwandfreie Trinkwasserqualität nachweislich wiederhergestellt ist.

6.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die 10-fache Überschreitung eines Indikatorparameters für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C festgestellt wird, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Die zuständige Behörde ist darüber zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;

7.

Änderungen, die einen grundlegenden Einfluss auf die Ergebnisse der mit dem Antrag nach § 7 Z 4 vorgelegten Risikobewertung haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Abkürzung

TWV

Risikobewertung und Risikomanagement

§ 5a. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage einer Risikobewertung und die Ergebnisse einem Risikomanagement zu unterziehen. Die Risikobewertung bezieht sich auf die in Anhang I Teil A, B und C genannten Parameter sowie die Stoffe der in § 3 Abs. 3 genannten Beobachtungsliste und muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit Normen wie beispielsweise der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden.

(2) Im Rahmen der Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage

1.

werden die Ergebnisse aus den Überwachungsprogrammen gemäß den §§ 59c bis 59g des Wasserrechtsgesetzes 1959 berücksichtigt;

2.

wird die Wasserversorgungsanlage von der Wassergewinnungsanlage über die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle beschrieben; und

3.

werden die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in der Wasserversorgungsganlage identifiziert und die Risiken bewertet, die diese Gefahren und Ereignisse für die menschliche Gesundheit darstellen können, unter Berücksichtigung der Risiken, die sich für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben.

(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Abs. 2 durchgeführten Risikobewertung hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die für das ermittelte Risiko geeignetsten Risikomanagementmaßnahmen zu treffen. Geeignete Risikomanagementmaßnahmen sind

1.

Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung, um die in der Wasserversorgungsanlage erkannten Risiken, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können, zu verhindern oder zu mindern;

2.

Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung in der Wasserversorgungsanlage zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können; diese Verpflichtung trifft den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unter der Voraussetzung, dass die Festlegung solcher Maßnahmen in seinem Einflussbereich liegt und das Risiko nicht durch bereits in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959 vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen oder durch Maßnahmen der für die Umsetzung der Maßnahmenprogramme zuständigen Behörde beherrscht werden kann;

3.

Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 Z 2 und 3;

4.

Sicherstellung, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne das Desinfektionsverfahren zu beeinträchtigen, dass jegliche Kontamination durch zur Aufbereitung verwendeter Stoffe und Produkte möglichst gering gehalten wird und dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß § 3 durch im Wasser verbleibende Stoffe nicht gefährdet wird;

5.

Überprüfung, ob in der Wasserversorgungsanlage eingesetzte und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Materialien und Werkstoffe, sowie zur Aufbereitung verwendete Stoffe und Produkte den für sie geltenden Anforderungen genügen.

(4) Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.

(5) Wasserversorgungsanlagen, aus denen ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≤ 50 Personen versorgt werden, sind von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen. Für Wasserversorgungsanlagen, aus denen 10 m³ und ≤ 100 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ˃ 50 und ≤ 500 Personen versorgt werden, ist die Risikobewertung gemäß Abs. 1 dann verpflichtend, wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nicht gefährdet wird. Die in einem solchen Fall verpflichtende Risikobewertung ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

TWV

Risikobewertung und Risikomanagement

§ 5a. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage einer Risikobewertung und die Ergebnisse einem Risikomanagement zu unterziehen. Die Risikobewertung bezieht sich auf die in Anhang I Teil A, B und C genannten Parameter sowie die Stoffe der in § 3 Abs. 3 genannten Beobachtungsliste und muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit Normen wie beispielsweise der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden.

(2) Im Rahmen der Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage

1.

werden die Ergebnisse aus der Risikobewertung gemäß § 5b Abs. 1 berücksichtigt;

2.

wird die Wasserversorgungsanlage von der Wassergewinnungsanlage über die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle beschrieben; und

3.

werden die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in der Wasserversorgungsganlage identifiziert und die Risiken bewertet, die diese Gefahren und Ereignisse für die menschliche Gesundheit darstellen können, unter Berücksichtigung der Risiken, die sich für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben.

(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Abs. 2 durchgeführten Risikobewertung hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die für das ermittelte Risiko geeignetsten Risikomanagementmaßnahmen zu treffen. Geeignete Risikomanagementmaßnahmen sind

1.

Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung, um die in der Wasserversorgungsanlage erkannten Risiken, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können, zu verhindern oder zu mindern;

2.

Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung in der Wasserversorgungsanlage zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können; diese Verpflichtung trifft den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unter der Voraussetzung, dass die Festlegung solcher Maßnahmen in seinem Einflussbereich liegt und das Risiko nicht durch bereits im Rahmen des Risikomanagements gemäß § 5b Abs. 2 oder in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen oder durch Maßnahmen der für die Umsetzung der Maßnahmenprogramme zuständigen Behörde beherrscht werden kann;

3.

Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 Z 2 und 3;

4.

Sicherstellung, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne das Desinfektionsverfahren zu beeinträchtigen, dass jegliche Kontamination durch zur Aufbereitung verwendeter Stoffe und Produkte möglichst gering gehalten wird und dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß § 3 durch im Wasser verbleibende Stoffe nicht gefährdet wird;

5.

Überprüfung, ob in der Wasserversorgungsanlage eingesetzte und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Materialien und Werkstoffe, sowie zur Aufbereitung verwendete Stoffe und Produkte den für sie geltenden Anforderungen genügen.

(4) Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.

(5) Wasserversorgungsanlagen, aus denen ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≤ 50 Personen versorgt werden, sind von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen. Für Wasserversorgungsanlagen, aus denen 10 m³ und ≤ 100 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ˃ 50 und ≤ 500 Personen versorgt werden, ist die Risikobewertung gemäß Abs. 1 dann verpflichtend, wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nicht gefährdet wird. Die in einem solchen Fall verpflichtende Risikobewertung ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

TWV

Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 5b. (1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Projekt zur Erhebung der verfügbaren Daten in Zusammenhang mit der Erstellung einer Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie unter Einbeziehung des Landeshauptmannes durchzuführen. Für dieses Projekt sind aus den Bestandsaufnahmen gemäß § 55d WRG 1959 und den Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 59c bis 59g WRG 1959 bereitstehende Informationen heranzuziehen. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben zu diesem Zweck die Rohwasserdaten zur Verfügung zu stellen, wenn sie in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen zur Feststellung von Trends oder erhöhter Konzentrationen von Parametern Untersuchungen durchführen. Das Projekt umfasst Folgendes:

1.

Charakterisierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen, einschließlich

a)

deren Angabe und Kartierung,

b)

Kartierung der gemäß § 34 WRG 1959 festgelegten Wasserschutzgebiete,

c)

Georeferenzierung aller Entnahmestellen in den Einzugsgebieten, wobei sichergestellt wird, dass sensible Daten im Sinne der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit nur den Projektbetreibern und den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen übermittelt werden, und

d)

Beschreibung der Flächennutzungs-, Abfluss- und Anreicherungsprozesse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen.

2.

Identifizierung der Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen sowie Bewertung deren möglicher Risiken für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch. Bei dieser Bewertung werden mögliche Risiken geprüft, die eine Verschlechterung der Wasserqualität in einem Ausmaß bewirken könnten, sodass dies ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

3.

Geeignete Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers in Hinblick auf die ermittelten Gefährdungsereignisse relevante Parameter, Stoffe oder Schadstoffe.

(2) Auf Grundlage der Ergebnisse gemäß Abs. 1 wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Risikobewertung durchgeführt und werden Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken gesetzt. Das Risikomanagement umfasst Folgendes:

1.

die Festlegung und Durchführung von Präventiv- und Minderungsmaßnahmen zusätzlich zu den in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist;

2.

die Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch den Konsum von Wasser darstellen oder zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch führen könnten, sofern sie in den Überwachungsmaßnahmen der Überwachungsprogrammen gemäß den §§ 55c bis 55f WRG 1959 nicht berücksichtigt wurden;

3.

die Bewertung, ob die Festlegung oder Anpassung von Schutzgebieten gemäß § 34 WRG 1959 notwendig ist.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft stellen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich sicher, dass die betroffenen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sowie der Landeshauptmann Zugang zu den Informationen der Risikobewertung erhalten.

(4) Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.

Information

§ 6. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder

1.

mit der Wasserrechnung oder

2.

über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder

3.

auf eine andere geeignete Weise

a)

“Nitrat” (mg NO 3 /l)

b)

“Pestizide” (µg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe “Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar” zu erfolgen.

(3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Information gemäß Abs. 2 allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen ist.

(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.

(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs. 1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.

Abkürzung

TWV

Information

§ 6. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder

1.

mit der Wasserrechnung oder

2.

über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder

3.

auf eine andere geeignete Weise

a)

„Nitrat“ (mg NO 3 /l)

b)

„Pestizide“ (µg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe „Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar“ zu erfolgen.

c)

Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)

d)

Gesamthärte °dH

e)

Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)

f)

Kalium, Kalzium, Magnesium und Natrium bzw. Chlorid und Sulfat (mg/l)

(3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Information gemäß Abs. 2 allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen ist.

(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.

(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs. 1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.

Abkürzung

TWV

Information

§ 6. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder

1.

mit der Wasserrechnung oder

2.

über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder

3.

auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Infoportals Trinkwasser oder

4.

auf eine andere geeignete Weise

zumindest über die Analysenergebnisse folgender Parameter in der in Klammer angeführten Einheit zu informieren:

a)

„Nitrat“ (mg NO 3 /l)

b)

„Pestizide“ (µg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe „Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar“ zu erfolgen.

c)

Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)

d)

Gesamthärte °dH

e)

Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)

f)

Kalium, Kalzium, Magnesium und Natrium bzw. Chlorid und Sulfat (mg/l)

Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang II keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben.

(3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Information gemäß Abs. 2 allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen ist.

(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.

(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs. 1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.

Abkürzung

TWV

Information

§ 6. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder

1.

mit der Wasserrechnung oder

2.

über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder

3.

auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Infoportals Trinkwasser oder

4.

auf eine andere geeignete Weise über

a)

die aktuellen Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teil A, B und C aufgeführten Parameter mit den festgelegten Parameterwerten, einschließlich der in Anhang II Teil A Tabelle 1 festgelegten Probenahmehäufigkeiten sowie geologisch bedingter zulässiger Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) und

b)

die Analysenergebnisse folgender Parameter in der in Klammer angeführten Einheit

– Gesamthärte (°dH)

– Carbonathärte (°dH; Säurekapazität bis pH 4,3)

– Kalium, Kalzium und Magnesium (mg/l)

zu informieren.

Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang II oder auf Grund der Risikobewertung gemäß § 5a keine Untersuchung auf Pestizide oder andere Parameter erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben.

(3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer online, in anderer digitaler Form oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise über die in der Wasserversorgungsanlage angewendeten Wassergewinnungsverfahren, einschließlich der gegebenenfalls verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion, zu informieren und einschlägige Informationen über die gemäß § 5a vorgenommene Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.

(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs. 1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.

(7) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 bis 6 allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) oder durch Übermittlung eines Hyperlinks zu den vom Betreiber zur Verfügung gestellten Onlineinformationen zur Kenntnis zu bringen sind. Die geologisch bedingten zulässigen Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) entsprechend Anhang I Teil B Anmerkungen 2, 6, 12, 18 und 20 sind beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorzuheben.

(8) Auf begründetes Ersuchen erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den in Abs. 2 genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024.

Abkürzung

TWV

Information

§ 6. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder

1.

mit der Wasserrechnung oder

2.

über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder

3.

auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Infoportals Trinkwasser oder

4.

auf eine andere geeignete Weise über

a)

die aktuellen Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teil A, B und C aufgeführten Parameter mit den festgelegten Parameterwerten, einschließlich der in Anhang II Teil A Tabelle 1 festgelegten Probenahmehäufigkeiten sowie geologisch bedingter zulässiger Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen);

b)

die Analysenergebnisse folgender Parameter in der in Klammer angeführten Einheit

– Gesamthärte (°dH)

– Carbonathärte (°dH; Säurekapazität bis pH 4,3)

– Kalium, Kalzium und Magnesium (mg/l);

c)

den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter, wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;

d)

die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen beim Verbrauch, mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum, wenn dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;

e)

Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Abnehmers mit dem Durchschnittsverbrauch der Abnehmer, wenn dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Informationen nach lit. d zur Verfügung stehen; und

f)

im Falle einer Wasserversorgungsanlage, aus der ≥ 10 000 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≥ 50 000 Personen versorgt werden,

– die Gesamtleistung der Wasserversorgungsanlage in Bezug auf ihre Effizienz und ihre Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, spätestens jedoch ab dem 12. Jänner 2026;

– die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage;

– Informationen über die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten, falls die Kosten mittels eines Entgeltsystems gedeckt werden;

– wenn verfügbar, eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die beim Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, eingegangen sind;

zu informieren.

Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang II oder auf Grund der Risikobewertung gemäß § 5a keine Untersuchung auf Pestizide oder andere Parameter erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben.

(3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer online, in anderer digitaler Form oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise über das Versorgungsgebiet, die Anzahl der versorgten Personen sowie die in der Wasserversorgungsanlage angewendeten Wassergewinnungsverfahren, einschließlich der gegebenenfalls verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion, zu informieren und einschlägige Informationen über die gemäß § 5a vorgenommene Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.

(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs. 1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.

(7) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 bis 6 allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) oder durch Übermittlung eines Hyperlinks zu den vom Betreiber zur Verfügung gestellten Onlineinformationen zur Kenntnis zu bringen sind. Die geologisch bedingten zulässigen Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) entsprechend Anhang I Teil B Anmerkungen 2, 6, 12, 18 und 20 sind beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorzuheben.

(8) Auf begründetes Ersuchen erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den in Abs. 2 genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024.

(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Sinne des vorsorgenden Gesundheitsschutzes Informationen und Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch zu veranlassen.

Überwachung

§ 7. Die zuständige Behörde

1.

hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Gegebenenfalls sind zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;

2.

kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:

a)

Aussehen,

b)

Geruch,

c)

Geschmack,

d)

Temperatur,

e)

pH-Wert,

f)

Leitfähigkeit,

g)

Nitrit,

h)

Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);

3.

kann den Untersuchungsumfang der Standarduntersuchung (Anhang II Teil A Z 2.1) für eine Wasserversorgungsanlage erweitern;

4.

kann den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen;

5.

kann den Untersuchungsumfang für Pestizide auf Antrag des Betreibers der Wasserversorgungsanlage abweichend von Anhang I Teil B Anmerkung 6 für eine Wasserversorgungsanlage festlegen.

a)

Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind

b)

Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges

Überwachung

§ 7. Die zuständige Behörde

1.

hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die 10 m 3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;

2.

kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:

a)

Aussehen,

b)

Geruch,

c)

Geschmack,

d)

Temperatur,

e)

pH-Wert,

f)

Leitfähigkeit,

g)

Nitrit,

h)

Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);

3.

kann für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters gemäß Anhang I in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwertes gefährden könnte. Dementsprechend kann der Untersuchungsumfang auf Antrag des Betreibers der Wasserversorgungsanlage um diese(n) Parameter reduziert werden. Dies gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität. Für die Festlegung des Untersuchungsumfanges für Pestizide (siehe Anhang I Teil B Anmerkung 6) gilt Folgendes:

a)

Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind

– die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,

– mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,

– die örtliche Situation der Wasserspende sowie

– alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben, zu berücksichtigen.

b)

Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges

– kann die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduziert werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist,

– hat die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide erweitert zu werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist.

4.

kann den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2006)

Abkürzung

TWV

Überwachung

§ 7. Die zuständige Behörde

1.

hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die 10 m 3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;

2.

kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:

a)

Aussehen,

b)

Geruch,

c)

Geschmack,

d)

Temperatur,

e)

pH-Wert,

f)

Leitfähigkeit,

g)

Nitrit,

h)

Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);

3.

kann für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters gemäß Anhang I in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwertes gefährden könnte. Dementsprechend kann der Untersuchungsumfang auf Antrag des Betreibers der Wasserversorgungsanlage um diese(n) Parameter reduziert werden. Für die Festlegung des Untersuchungsumfanges für Pestizide (siehe Anhang I Teil B Anmerkung 6) gilt Folgendes:

a)

Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind

– die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,

– mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,

– die örtliche Situation der Wasserspende sowie

– alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben, zu berücksichtigen.

b)

Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges

– kann die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduziert werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist,

– hat die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide erweitert zu werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist.

4.

kann den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen;

(Anm.:Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2006)

Abkürzung

TWV

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5

Überwachung

§ 7. Die zuständige Behörde

1.

hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die 10 m 3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers werden Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festgelegt. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen vor und nach der Anlage einzubeziehen;

2.

kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hiefür besonders geschulte Organe selbst durchführen:

a)

Aussehen,

b)

Geruch,

c)

Geschmack,

d)

Temperatur,

e)

pH-Wert,

f)

Leitfähigkeit,

g)

Nitrit,

h)

Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);

3.

kann vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage eingerichtete kontinuierliche Messverfahren zur Überwachung einzelner Parameter des Anhangs I zulassen;

4.

kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Verkürzung der Parameterliste gemäß Anhang II Teil A Z 2 oder die Verringerung der Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil A Z 3 auf Basis der Ergebnisse einer vom Betreiber vorgelegten Risikobewertung genehmigen, wenn die Bedingungen gemäß Anhang II Teil B Z 4 erfüllt sind. Die Genehmigung erfolgt auf Basis einer Risikobewertung gemäß Anhang II Teil B, die vom Betreiber mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorzulegen ist, und kann für maximal zehn Jahre erteilt werden. Im Falle einer Verlängerung ist mit dem Antrag das Ergebnis einer aktuellen Überprüfung der Risikobewertung vorzulegen;

5.

kann bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide unter Berücksichtigung der in Anhang II Teil B Z 4 lit. h genannten Kriterien die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduzieren, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist, oder hat bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide zu erweitern, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist. Die von der zuständigen Behörde festgelegten und vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu überwachenden Pestizide sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen;

6.

kann die Parameterliste oder die Probenahmehäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erweitern bzw. erhöhen, wenn es die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erfordert;

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