Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-09-01
Letzte Aktualisierung 2018-10-19
Status Aufgehoben · 2003-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:

1.

Die Verwaltung des Inventars

```

a)

Lehrküchen: ............. 64 vH

```

je Lehrküche mit mindestens

acht Arbeitseinheiten (Herden),

bei weniger Arbeitseinheiten

anteilsmäßig nach der Anzahl der

Arbeitseinheiten (Herde).

```

b)

Betriebsküche: .......... 80 vH

```

je Betriebsküche.

```

2.

Die Inventarverwaltung im

```

Servicebereich an Schulen

für Tourismusberufe und

Schulen für wirtschaftliche

Berufe:

```

a)

Servierkunderaum mit

```

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls: über die

Serviergrundausstattung

wesentlich hinausgehendes

umfassendes

Spezialinventar für

mindestens zwölf Gedecke

(Spezialbestecke,

Spezialgläser,

Spezialgeschirr,

Flambiergerät,

Platemaster oder

dergleichen,

Spezialtischwäsche,

Dekorationselemente): ... 80 vH

je Servierkunderaum.

```

b)

Lehrbar mit

```

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls: Schankverbau

mit Kühlladen,

Kühlschrank, Abwäsche,

Espressomaschine,

Mixgeräte,

Spezialarbeitsgeräte,

umfassendes

Gläsersortiment,

Barstock: ............... 40 vH

je Lehrbar.

```

3.

Die Wäscheverwaltung für

```

Schul- und Küchenbetrieb, je

Schule: .................... 40 vH

bis sechs Klassen,

80 vH

bis zwölf Klassen,

120 vH

ab 13 Klassen.

```

4.

Die Verwaltung des

```

Reinigungsmaterials für den

hauswirtschaftlichen und

fachpraktischen Unterricht,

je Schule: ................. 40 vH

bis sieben Klassen, in denen der

betreffende Unterricht erteilt

wird,

80 vH

bis 14 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht erteilt

wird,

120 vH

ab 15 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht erteilt

wird.

```

5.

Die Verwaltung von

```

Werkstätten für Kreatives

Gestalten an Schulen für

wirtschaftliche Berufe und

an Schulen für Sozialberufe: 40 vH

bis zwei Werkstätten,

80 vH

bis vier Werkstätten,

160 vH

ab fünf Werkstätten.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Vergütung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

§ 1. (1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:

1. Die Verwaltung des Inventars der Schulküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals: a) Lehrküchen: ...................................... 64 vH
je Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden), bei weniger Arbeitseinheiten anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
b) Betriebsküche: .................................. 80 vH
je Betriebsküche.
2. Die Inventarverwaltung im Servicebereich an Schulen für Tourismusberufe und Schulen für wirtschaftliche Berufe: a) Servierkunderaum mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente): …………….. 80 vH
je Servierkunderaum.
b) Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock: ............................................ 40 vH
je Lehrbar.
3. Die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb, je Schule: .................... 40 vH
bis sechs Klassen, 80 vH bis zwölf Klassen, 120 vH ab 13 Klassen.
4. Die Verwaltung des Reinigungsmaterials für den hauswirtschaftlichen und fachpraktischen Unterricht, je Schule: ...................................................... 40 vH
bis sieben Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 80 vH bis 14 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 120 vH ab 15 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird.
5. Die Verwaltung von Werkstätten für Kreatives Gestalten an Schulen für wirtschaftliche Berufe und an Schulen für Sozialberufe:…………………… 40 vH
bis zwei Werkstätten, 80 vH bis vier Werkstätten, 160 vH ab fünf Werkstätten.

§ 1. (1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:

1. Die Verwaltung des Inventars der Schulküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals: a) Lehrküchen: ...................................... 64 vH
je Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden), bei weniger Arbeitseinheiten anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
b) Betriebsküche: .................................. 80 vH
je Betriebsküche.
2. Die Inventarverwaltung im Servicebereich an Schulen für Tourismusberufe und Schulen für wirtschaftliche Berufe: a) Servierkunderaum mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente): …………….. 80 vH
je Servierkunderaum.
b) Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock: ............................................ 40 vH
je Lehrbar.
3. Die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb, je Schule: .................... 40 vH
bis sechs Klassen, 80 vH bis zwölf Klassen, 120 vH ab 13 Klassen.
4. Die Verwaltung des Reinigungsmaterials für den hauswirtschaftlichen und fachpraktischen Unterricht, je Schule: ...................................................... 40 vH
bis sieben Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 80 vH bis 14 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 120 vH ab 15 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird.
5. Die Verwaltung von Werkstätten für Kreatives Gestalten an Schulen für wirtschaftliche Berufe und an Schulen für Sozialberufe:…………………… 40 vH
bis zwei Werkstätten, 80 vH bis vier Werkstätten, 160 vH ab fünf Werkstätten.

§ 1. (1) Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:

1. Für die Bildungsberatung an höheren Schulen
a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 50 vH,
b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475 100 vH,
c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 200 vH,
d) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 300 vH,
e) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 400 vH,
f) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000 500 vH,
g) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000 600 vH;
2. für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen:
a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 50 vH,
sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60,
b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575 100 vH,
c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575 200 vH.

(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.

§ 2. (1) Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im folgenden Ausmaß:

1.

Für Bildungsberater an höheren Schulen

a)

bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 50 vH,

b)

bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475 100 vH,

c)

bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 200 vH,

d)

bei einer Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 300 vH,

e)

bei einer Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 400 vH,

f)

bei einer Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000 500 vH,

g)

bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000 600 vH;

2.

für Bildungsberater an selbstständig geführten mittleren Schulen:

a)

bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 50 vH,

sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,

b)

bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575 100 vH,

c)

bei einer Schülerzahl von mehr als 575 200 vH.

(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.

§ 2. Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im Ausmaß von 80 vH.

§ 3. Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im Ausmaß von 80 vH.

§ 3. (1) Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Abs. 2) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde.

(2) Die Studienkoordination umfasst neben den bisher den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen obliegenden nunmehr im Modulverbund zu besorgende Tätigkeiten der Betreuung der Studierenden in allgemeinen Studienangelegenheiten, der Beratung und Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen im Rahmen der Schullaufbahn, der Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation und Belastbarkeit der Studierenden und der Führung der Amtsschriften.

(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Abs. 2 betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.

§ 4. Für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

1.

100 vH für Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;

2.

80 vH für

a)

Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,

b)

Bildnerische Erziehung,

c)

Werkerziehung,

d)

Lehrküche,

e)

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audio-visuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;

3.

40 vH für die Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.

§ 4. Für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

1.

100 vH für Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;

2.

80 vH für

a)

Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,

b)

Bildnerische Erziehung,

c)

Werkerziehung,

d)

Lehrküche,

e)

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audio-visuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;

3.

40 vH für die Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Praxiskindergartengruppe oder Praxishortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.

§ 4. (1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) kann bis zu 15 von Hundert der einer mittleren oder höheren Schule für Kustodiate und Nebenleistungen zugewiesenen Ressourcen (Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II) einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen. Bruchteile einer Wochenstunde sind auf eine volle Wochenstunde aufzurunden.

(2) Der oder den Lehrpersonen gebührt für die Wahrnehmung der übertragenen Nebenleistungen in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

1. wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist, in der in § 61b Abs. 1 Z 1 lit a GehG vorgesehenen Höhe,
2. wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist, in der in § 61b Abs. 1 Z 2 lit. a GehG vorgesehenen Höhe.

§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

1.

100 vH je Studiengang für die Studienberatung.

2.

100 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Sachunterricht,

b)

Biologie,

c)

humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,

d)

betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,

e)

fachtheoretische Unterrichtsgegenstände.

3.

80 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Bildnerische Erziehung,

b)

Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),

c)

Werkerziehung/technischer Bereich,

d)

Werkerziehung/textiler Bereich,

e)

fachpraktische Unterrichtsgegenstände,

f)

sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).

4.

64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).

5.

80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.

6.

80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).

7.

40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:

8.

80 vH je Akademie für die Wäscheverwaltung für Akademie- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes.

9.

80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.

10.

160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.

§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

```

1.

Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen

```

Akademien und Berufspädagogischen Akademien

```

a)

bei einer Studierendenzahl von 50 bis

```

einschließlich 400 ............................. 150 vH,

```

b)

bei einer Studierendenzahl von 401 bis

```

einschließlich 750 ............................. 300 vH,

```

c)

bei einer Studierendenzahl von 751 bis

```

einschließlich 1 100 ........................... 400 vH,

```

d)

bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 .. 500 vH,

```

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen und der Aufbaustudien zu zählen sind.

2.

100 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Sachunterricht,

b)

Biologie,

c)

humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,

d)

betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,

e)

fachtheoretische Unterrichtsgegenstände.

3.

80 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Bildnerische Erziehung,

b)

Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),

c)

Werkerziehung/technischer Bereich,

d)

Werkerziehung/textiler Bereich,

e)

fachpraktische Unterrichtsgegenstände,

f)

sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).

4.

64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).

5.

80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.

6.

80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).

7.

40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:

8.

80 vH je Akademie für die Wäscheverwaltung für Akademie- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes.

9.

80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.

10.

160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.

§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

```

1.

Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen

```

Hochschulen

```

a)

bei einer Studierendenzahl

```

von 50 bis einschließlich 400 ...................... 150 vH,

```

b)

bei einer Studierendenzahl

```

von 401 bis einschließlich 750 ..................... 300 vH,

```

c)

bei einer Studierendenzahl von 751

```

bis einschließlich 1 100 ........................... 400 vH,

```

d)

bei einer Studierendenzahl

```

von mehr als 1 100 ................................. 500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.

2.

100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Sachunterricht,

b)

Biologie,

c)

humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,

d)

betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,

e)

fachtheoretische Lehrveranstaltungen.

3.

80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Bildnerische Erziehung,

b)

Ernährung und Haushalt,

c)

Werkerziehung/technischer Bereich,

d)

Werkerziehung/textiler Bereich,

e)

fachpraktische Lehrveranstaltungen,

f)

sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).

4.

64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).

5.

80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.

6.

80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).

7.

40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:

8.

40 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Wäsche für den Küchenbetrieb.

9.

80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.

10.

160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

§ 5. (1) Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Abs. 2) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde.

(2) Die Studienkoordination umfasst neben den bisher den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen obliegenden nunmehr im Modulverbund zu besorgende Tätigkeiten der Betreuung der Studierenden in allgemeinen Studienangelegenheiten, der Beratung und Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen im Rahmen der Schullaufbahn, der Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation und Belastbarkeit der Studierenden und der Führung der Amtsschriften.

(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Abs. 2 betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.

§ 5. Für die Tätigkeit Studienberatung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im nachstehenden Ausmaß:

1. bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 150 vH,
2. bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750 300 vH,
3. bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100 400 vH,
4. bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel sowie § 5 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2003 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel sowie § 5 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2003 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2007 treten wie folgt in Kraft:

1.

Der Titel mit 1. März 2007,

2.

§ 1 Abs. 1 sowie § 5 mit 1. Oktober 2007.

§ 6. Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

1.

Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Hochschulen

a)

bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 .. 150 vH,

b)

bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750 300 vH,

c)

bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100 400 vH,

d)

bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.

2.

100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Sachunterricht,

b)

Biologie,

c)

humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,

d)

betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,

e)

fachtheoretische Lehrveranstaltungen.

3.

80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Bildnerische Erziehung,

b)

Ernährung und Haushalt,

c)

Werkerziehung/technischer Bereich,

d)

Werkerziehung/textiler Bereich,

e)

fachpraktische Lehrveranstaltungen,

f)

sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).

4.

64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).

5.

80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.

6.

80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).

7.

40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:

Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.

8.

40 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Wäsche für den Küchenbetrieb.

9.

80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.

10.

160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

Schlussbestimmung

§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmung

§ 6a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel sowie § 5 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2003 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2007 treten wie folgt in Kraft:

1.

Der Titel mit 1. März 2007,

2.

§ 1 Abs. 1 sowie § 5 mit 1. Oktober 2007.

(4) Die §§ 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

(5) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 ist anzuwenden

1.

ab dem Schuljahr 2010/2011 auf jene Schulen, für die die Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2010 gemäß Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/2011 Anwendung finden,

2.

ab dem Schuljahr 2011/2012 auf die übrigen Schulen.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel sowie § 5 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2003 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2007 treten wie folgt in Kraft:

1.

Der Titel mit 1. März 2007,

2.

§ 1 Abs. 1 sowie § 5 mit 1. Oktober 2007.

(4) Die §§ 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

(5) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 ist anzuwenden

1.

ab dem Schuljahr 2010/2011 auf jene Schulen, für die die Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2010 gemäß Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/2011 Anwendung finden,

2.

ab dem Schuljahr 2011/2012 auf die übrigen Schulen.

(6) §1 Abs. 1, § 4 und § 6a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel sowie § 5 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2003 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2007 treten wie folgt in Kraft:

1.

Der Titel mit 1. März 2007,

2.

§ 1 Abs. 1 sowie § 5 mit 1. Oktober 2007.

(4) Die §§ 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

(5) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 ist anzuwenden

1.

ab dem Schuljahr 2010/2011 auf jene Schulen, für die die Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2010 gemäß Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/2011 Anwendung finden,

2.

ab dem Schuljahr 2011/2012 auf die übrigen Schulen.

(6) §1 Abs. 1, § 4 und § 6a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die §§ 1, 4 und 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. Die §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

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