Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Rechtsstellung und Sitz
§ 1. (1) Zur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet.
(2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungsbereich hinzuweisen.
Wirkungskreis
§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Standesehre zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
(2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben der Berufsvertretung gemäß Abs. 1 ist die Apothekerkammer insbesondere berufen,
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten,
Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken,
wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Herstellerbeziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warenhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen und Leitlinien zu erstellen,
Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Mitglieder zu führen,
Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und sonstige Bescheinigungen auszustellen,
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
nähere Vorschriften über die Berufsausübung und über die Wahrung des Standesansehens zu erlassen,
Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung abzuschließen,
auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und
die Mitglieder zu informieren und zu beraten.
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Apothekerkammer insbesondere
die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
die Ausstellung von Apothekerausweisen nach Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf,
die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/433/EWG und
die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Apothekerkammer durch Gesetz übertragen werden.
(4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der der Apothekerkammer übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997.
Wirkungskreis
§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Standesehre zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
(2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben der Berufsvertretung gemäß Abs. 1 ist die Apothekerkammer insbesondere berufen,
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten,
Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken,
wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Herstellerbeziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warenhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen und Leitlinien zu erstellen,
Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Mitglieder zu führen,
Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und sonstige Bescheinigungen auszustellen,
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
nähere Vorschriften über die Berufsausübung und über die Wahrung des Standesansehens zu erlassen,
Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung abzuschließen,
auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und
die Mitglieder zu informieren und zu beraten.
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Apothekerkammer insbesondere
die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
die Ausstellung von Apothekerausweisen nach Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf,
die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Apothekerkammer durch Gesetz übertragen werden.
(4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der der Apothekerkammer übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997.
Eigener Wirkungsbereich
§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,
auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
die Mitglieder zu informieren und zu beraten,
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
ein Disziplinarregister zu führen,
Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und
Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.
(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:
Geschäftsordnung,
Funktionsgebührenrichtlinie,
Dienstordnung,
Umlagenordnung,
nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),
nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)
Fortbildungsrichtlinien,
Weiterbildungsordnung und
Leitlinien zur Qualitätssicherung.
(4) Zur Vertretung der Interessen des pharmazeutischen Berufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,
Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,
wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten zur pharmazeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuarbeiten,
Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten, Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige zu verleihen und im Inland oder Ausland absolvierte fachliche Fort- und Weiterbildungen anzuerkennen,
Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und nummer, Hersteller beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warnhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Mitglieder zu führen,
bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
Verfahren auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zu führen und
gemäß § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, auf Unterlassung zu klagen.
Eigener Wirkungsbereich
§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,
auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
die Mitglieder zu informieren und zu beraten,
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
ein Disziplinarregister zu führen,
Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und
Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.
(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:
Geschäftsordnung,
Funktionsgebührenrichtlinie,
Dienstordnung,
Umlagenordnung,
nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),
nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)
Fortbildungsrichtlinien,
Weiterbildungsordnung und
Leitlinien zur Qualitätssicherung.
(4) Zur Vertretung der Interessen des pharmazeutischen Berufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,
Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,
wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten zur pharmazeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuarbeiten,
Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten, Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige zu verleihen und im Inland oder Ausland absolvierte fachliche Fort- und Weiterbildungen anzuerkennen,
Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warnhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen,
bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
Verfahren auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zu führen und
gemäß § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, auf Unterlassung zu klagen.
Eigener Wirkungsbereich
§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,
auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
die Mitglieder zu informieren und zu beraten,
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
ein Disziplinarregister zu führen,
Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und
Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.
(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:
Geschäftsordnung,
Funktionsgebührenrichtlinie,
Dienstordnung,
Umlagenordnung,
4a. Haushaltsordnung,
nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),
nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)
Fortbildungsrichtlinien,
Weiterbildungsordnung und
Leitlinien zur Qualitätssicherung.
(4) Zur Vertretung der Interessen des pharmazeutischen Berufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,
Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,
wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten zur pharmazeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuarbeiten,
Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten, Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige zu verleihen und im Inland oder Ausland absolvierte fachliche Fort- und Weiterbildungen anzuerkennen,
Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warnhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen,
bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
Verfahren auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zu führen und
gemäß § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, auf Unterlassung zu klagen.
Eigener Wirkungsbereich
§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,
auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
die Mitglieder zu informieren und zu beraten,
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
ein Disziplinarregister zu führen,
Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und
Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.
(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:
Geschäftsordnung,
Funktionsgebührenrichtlinie,
Dienstordnung,
Umlagenordnung,
4a. Haushaltsordnung,
nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),
nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)
Fortbildungsrichtlinien,
Weiterbildungsordnung und
Leitlinien zur Qualitätssicherung.
(4) Zur Vertretung der Interessen des pharmazeutischen Berufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,
Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit und der Prävention von Arzneimittelmissbrauch, sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,
wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten zur pharmazeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuarbeiten,
Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten, Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige zu verleihen und im Inland oder Ausland absolvierte fachliche Fort- und Weiterbildungen anzuerkennen,
Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warnhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,
bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
Verfahren auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zu führen und
gemäß § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, auf Unterlassung zu klagen.
Eigener Wirkungsbereich
§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,
auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
die Mitglieder zu informieren und zu beraten,
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
ein Disziplinarregister zu führen,
Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und
Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.
(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:
Geschäftsordnung,
Funktionsgebührenrichtlinie,
Dienstordnung,
Umlagenordnung,
4a. Haushaltsordnung,
nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),
nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)
Fortbildungsrichtlinien,
Weiterbildungsordnung und
Leitlinien zur Qualitätssicherung.
(4) Zur Vertretung der Interessen des pharmazeutischen Berufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,
Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit und der Prävention von Arzneimittelmissbrauch, sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,
wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten zur pharmazeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuarbeiten,
Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten, Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige zu verleihen und im Inland oder Ausland absolvierte fachliche Fort- und Weiterbildungen anzuerkennen,
Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warnhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,
bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
Verfahren auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zu führen und
gemäß § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, auf Unterlassung zu klagen.
Eigener Wirkungsbereich
§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,
auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
die Mitglieder zu informieren und zu beraten,
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
ein Disziplinarregister zu führen,
Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und
Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.
(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:
Geschäftsordnung,
Funktionsgebührenrichtlinie,
Dienstordnung,
Umlagenordnung,
4a. Haushaltsordnung,
nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),
nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)
Fortbildungsrichtlinien,
Weiterbildungsordnung,
Leitlinien zur Qualitätssicherung und
nähere Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und das Verfahren vor der Schlichtungskommission.
(4) Zur Vertretung der Interessen des Apothekerberufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,
Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit und der Prävention von Arzneimittelmissbrauch, sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,
wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten zur pharmazeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuarbeiten,
Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten, Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige zu verleihen und im Inland oder Ausland absolvierte fachliche Fort- und Weiterbildungen anzuerkennen,
Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warnhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,
bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
Verfahren auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zu führen und
gemäß § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, auf Unterlassung zu klagen.
Eigener Wirkungsbereich
§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,
auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
die Mitglieder zu informieren und zu beraten,
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
ein Disziplinarregister zu führen,
Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und
Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.
(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:
Geschäftsordnung,
Funktionsgebührenrichtlinie,
Dienstordnung,
Umlagenordnung,
4a. Haushaltsordnung,
nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),
nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)
Fortbildungsrichtlinien,
Weiterbildungsordnung,
Leitlinien zur Qualitätssicherung,
nähere Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und das Verfahren vor der Schlichtungskommission und
Empfehlungen über die angemessene Honorierung pharmazeutischer Leistungen.
(4) Zur Vertretung der Interessen des Apothekerberufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,
Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit und der Prävention von Arzneimittelmissbrauch, sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,
wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten zur pharmazeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuarbeiten,
Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten, Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige zu verleihen und im Inland oder Ausland absolvierte fachliche Fort- und Weiterbildungen anzuerkennen,
Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warnhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,
bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
Verfahren auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zu führen,
gemäß § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, auf Unterlassung zu klagen und
die Führung sowie Veröffentlichung einer Liste von Konzessionsinhabern gemäß § 9 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß § 3e Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß § 3a Abs. 2 Apothekengesetz,
die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Abs. 4 Apothekengesetz,
die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c Apothekengesetz,
die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3d Abs. 1 Apothekengesetz,
die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß § 51 Abs. 4 Apothekengesetz,
die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß §§ 24, 53 iVm § 51 Apothekengesetz,
die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz,
die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 Apothekengesetz,
die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß § 24 Abs. 7 Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz,
die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz,
die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß § 17 Abs. 6 Apothekengesetz,
die Genehmigung des Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz,
die Genehmigung des Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz,
die Entgegennahme der Namhaftmachung der Leiterbestellung bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz,
die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG,
die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und
die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß § 15 Abs. 6 Arzneimittelgesetz.
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
ergänzende Richtlinien zur praktischen Ausbildung der Apotheker,
Apothekerausweisrichtlinie und
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).
Übertragener Wirkungsbereich
§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß § 3e Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß § 3a Abs. 2 Apothekengesetz,
die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Abs. 4 Apothekengesetz,
die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c Apothekengesetz,
die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3d Abs. 1 Apothekengesetz,
6a. Durchführung von Meldeverfahren zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG,
die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß § 51 Abs. 4 Apothekengesetz,
die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß §§ 24, 53 iVm § 51 Apothekengesetz,
die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz,
die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 Apothekengesetz,
die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß § 24 Abs. 7 Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz,
die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz,
die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß § 17 Abs. 6 Apothekengesetz,
die Genehmigung des Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz,
die Genehmigung des Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz,
die Entgegennahme der Namhaftmachung der Leiterbestellung bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz,
die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG,
die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und
die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß § 15 Abs. 6 Arzneimittelgesetz.
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
ergänzende Richtlinien zur praktischen Ausbildung der Apotheker,
Apothekerausweisrichtlinie und
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).
Übertragener Wirkungsbereich
§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
1a. die Genehmigung der praktischen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
1b. die Genehmigung der Unterbrechung der praktischen Ausbildung der Apotheker gemäß § 5 Abs. 6 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß § 3e Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß § 3a Abs. 2 Apothekengesetz,
die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Abs. 4 Apothekengesetz,
die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c Apothekengesetz,
die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3d Abs. 1 Apothekengesetz,
6a. Durchführung von Meldeverfahren und Nachprüfung von Berufsqualifikationen bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich gemäß § 3g und § 3h Apothekengesetz,
6b. die Erteilung und Entgegennahme von Auskünften gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß § 51 Abs. 4 Apothekengesetz,
die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß §§ 24, 53 iVm § 51 Apothekengesetz,
die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz,
die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 Apothekengesetz,
die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß § 24 Abs. 7 Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz,
die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz,
die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß § 17 Abs. 6 Apothekengesetz,
die Genehmigung des Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz,
die Genehmigung des Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz,
die Entgegennahme der Namhaftmachung der Leiterbestellung bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz,
die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG,
18a. Durchführung von Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausstellung der Europäischen Berufsausweise gemäß § 3c Abs. 15 bis 18 und § 3h Abs. 2 und 3 Apothekengesetz,
18b. Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemäß § 3a Abs. 10a und 18, § 3b Abs. 3b, § 3c Abs. 10a, 13 und 18, § 3d Abs. 5, § 3g Abs. 13, 14 und 16 und § 3h Abs. 3 Apothekengesetz,
die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und
die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß § 15 Abs. 6 Arzneimittelgesetz.
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a, 1b, 2 bis 6, 7 bis 15, 17 bis 19 und 21 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
ergänzende Richtlinien zur praktischen Ausbildung der Apotheker,
Apothekerausweisrichtlinie,
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung),
Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 2a Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts und
Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
1a. die Genehmigung der praktischen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
1b. die Genehmigung der Unterbrechung der praktischen Ausbildung der Apotheker gemäß § 5 Abs. 6 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß § 3e Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß § 3a Abs. 2 Apothekengesetz,
die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Abs. 4 Apothekengesetz,
die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c Apothekengesetz,
die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3d Abs. 1 oder 1a Apothekengesetz,
6a. Durchführung von Meldeverfahren und Nachprüfung von Berufsqualifikationen bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich gemäß § 3g und § 3h Apothekengesetz,
6b. die Erteilung und Entgegennahme von Auskünften gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
6c. die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz,
die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß § 51 Abs. 4 Apothekengesetz,
die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß §§ 24, 53 iVm § 51 Apothekengesetz,
die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz,
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