(Übersetzung)Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 125/2011 Argentinien III 169/2001 Armenien III 189/2013 Australien III 9/2007 Belarus III 9/2007 Belgien III 9/2007 Bosnien-Herzegowina III 71/2013 Botsuana III 192/2016 Brasilien III 9/2007 Bulgarien III 169/2001 Chile III 71/2013 China III 9/2007 Dänemark III 169/2001 Deutschland III 169/2001 Estland III 9/2007 EURATOM III 9/2007 Finnland III 169/2001 Frankreich III 169/2001 Gabun III 125/2011 Georgien III 125/2011 Ghana III 125/2011 Griechenland III 169/2001 Indonesien III 125/2011 Irland III 169/2001 Island III 9/2007 Italien III 9/2007 Japan III 9/2007 Jordanien III 192/2016 Kanada III 169/2001 Kasachstan III 125/2011 Kirgisistan III 9/2007 Korea/R III 9/2007 Kroatien III 169/2001 Lesotho III 192/2016 Lettland III 169/2001 Litauen III 9/2007 Luxemburg III 9/2007 Malta III 43/2016 Marokko III 169/2001 Mauretanien III 71/2013 Mauritius III 189/2013 Mazedonien III 125/2011 Moldau III 125/2011 Montenegro III 125/2011 Niederlande III 169/2001 Nigeria III 125/2011 Norwegen III 169/2001 Oman III 189/2013 Peru III 43/2016 Polen III 169/2001 Portugal III 125/2011 Rumänien III 169/2001 Russische F III 9/2007 Saudi-Arabien III 71/2013 Schweden III 169/2001 Schweiz III 169/2001 Senegal III 125/2011 Slowakei III 169/2001 Slowenien III 169/2001 Spanien III 169/2001 Südafrika III 9/2007 Tadschikistan III 125/2011 Tschechische R III 169/2001 Ukraine III 169/2001 Ungarn III 169/2001 Uruguay III 9/2007 USA III 9/2007 Usbekistan III 125/2011 Vereinigte Arabische Emirate III 125/2011 Vereinigtes Königreich III 169/2001 Vietnam III 43/2016 Zypern III 125/2011
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 125/2011)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Argentinien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Marokko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten bzw. Organisation haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
China:
Die Regierung der Volksrepublik China legt den Ausdruck „grenzüberschreitende Verbringung“ gemäß Art. 2 lit. u sowie gemäß Art. 27 wie folgt aus: vor der Zustimmung einer Vertragspartei zu einer grenzüberschreitenden Verbringung aus der Anlage eines anderen Vertragsstaates bestätigt jene Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, die Bestimmungsstaat ist, die genannte grenzüberschreitende Verbringung gemeinsam mit dem Ursprungsstaat der genannten grenzüberschreitenden Verbringung und holt die Genehmigung des genannten Ursprungsstaates ein.
Sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, wird das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle nicht auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet.
EURATOM:
Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomenergiegemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Gemeinschaft erklärt, dass Art. 1 bis 16, 18, 19 bis 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.
Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit den erwähnten Mitgliedstaaten teilt, in den von den Art. 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens abgedeckten Bereichen gemäß Art. 2 lit. b sowie der relevanten Artikel von Titel II, Kapitel III mit dem Titel „Gesundheit und Sicherheit“ des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft.
Mit ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen möchte die Europäische Atomenergiegemeinschaft einen Vorbehalt hinsichtlich der Nichterfüllung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/3 Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft erklären, gemäß der besonderen Erfordernisse von Art. 27 Abs. 1 lit. i des Gemeinsamen Übereinkommens, das die Zustimmung des Bestimmungsstaates im Rahmen von grenzüberschreitenden Verbringungen erfordert. Eine Überarbeitung dieser Richtlinie, die das Gemeinschaftsrecht in Einklang mit diesem Übereinkommen bringen wird, durchläuft derzeit das Annahmeverfahren.
Japan:
Mit dem Beitritt zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erklärt die Regierung von Japan die Wiederaufbereitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente.
Republik Moldau:
Erklärung:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
| Kapitel 1 | Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | |
|---|---|---|
| Artikel 1 | Ziele | |
| Artikel 2 | Begriffsbestimmungen | |
| Artikel 3 | Anwendungsbereich | |
| Kapitel 2 | Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente | |
| Artikel 4 | Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
| Artikel 5 | Vorhandene Anlagen | |
| Artikel 6 | Wahl des Standorts geplanter Anlagen | |
| Artikel 7 | Auslegung und Bau von Anlagen | |
| Artikel 8 | Bewertung der Anlagensicherheit | |
| Artikel 9 | Betrieb von Anlagen | |
| Artikel 10 | Endlagerung abgebrannter Brennelemente | |
| Kapitel 3 | Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle | |
| Artikel 11 | Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
| Artikel 12 | Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten | |
| Artikel 13 | Wahl des Standorts geplanter Anlagen | |
| Artikel 14 | Auslegung und Bau von Anlagen | |
| Artikel 15 | Bewertung der Anlagensicherheit | |
| Artikel 16 | Betrieb von Anlagen | |
| Artikel 17 | Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß | |
| Kapitel 4 | Allgemeine Sicherheitsbestimmungen | |
| Artikel 18 | Durchführungsmaßnahmen | |
| Artikel 19 | Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung | |
| Artikel 20 | Staatliche Stelle | |
| Artikel 21 | Verantwortung des Genehmigungsinhabers | |
| Artikel 22 | Personal und Finanzmittel | |
| Artikel 23 | Qualitätssicherung | |
| Artikel 24 | Strahlenschutz während des Betriebs | |
| Artikel 25 | Notfallvorsorge | |
| Artikel 26 | Stillegung | |
| Kapitel 5 | Verschiedene Bestimmungen | |
| Artikel 27 | Grenzüberschreitende Verbringung | |
| Artikel 28 | Ausgediente umschlossene Quellen | |
| Kapitel 6 | Tagungen der Vertragsparteien | |
| Artikel 29 | Vorbereitungstagung | |
| Artikel 30 | Überprüfungstagungen | |
| Artikel 31 | Außerordentliche Tagungen | |
| Artikel 32 | Berichterstattung | |
| Artikel 33 | Teilnahme | |
| Artikel 34 | Zusammenfassende Berichte | |
| Artikel 35 | Sprachen | |
| Artikel 36 | Vertraulichkeit | |
| Artikel 37 | Sekretariat | |
| Kapitel 7 | Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen | |
| Artikel 38 | Beilegung von Meinungsverschiedenheiten | |
| Artikel 39 | Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt | |
| Artikel 40 | Inkrafttreten | |
| Artikel 41 | Änderungen des Übereinkommens | |
| Artikel 42 | Kündigung | |
| Artikel 43 | Depositar | |
| Artikel 44 | Authentische Texte | |
Präambel
Die Vertragsparteien –
in der Erkenntnis, daß beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle anfallen und daß auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive Abfälle entstehen;
ii) in der Erkenntnis, daß für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dieselben Sicherheitsziele gelten;
iii) in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;
iv) in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;
in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;
vi) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat liegt;
vii) in der Erkenntnis, daß die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;
viii) in der Erkenntnis, daß abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogrammen sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden sollen;
ix) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;
im Bewußtsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;
xi) überzeugt, daß radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien über die Nutzung einer ihrer Anlagen zugunsten der anderen Parteien gefördert werden könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;
xii) in der Erkenntnis, daß jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;
xiii) eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit 1 ), des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 2 ), des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 3 ), des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial 4 ), des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler Instrumente;
xiv) eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen „Internationale Sicherheitsgrundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen“) von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel „Die Grundsätze bei der Behandlung radioaktiver Abfälle“*) von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;
xv) unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;
xvi) in der Erkenntnis, daß eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 5 ) genannte radioaktive Material, wünschenswert ist –
sind wie folgt übereingekommen:
*) englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources
**) englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 39/1998
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 6/2000
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 125/2011 Argentinien III 169/2001 Armenien III 189/2013 Australien III 9/2007 Belarus III 9/2007 Belgien III 9/2007 Benin III 184/2019 Bolivien III 184/2019 Bosnien-Herzegowina III 71/2013 Botsuana III 192/2016 Brasilien III 9/2007 Bulgarien III 169/2001 Chile III 71/2013 China III 9/2007 Dänemark III 169/2001, III 10/2017 Deutschland III 169/2001 Estland III 9/2007 EURATOM III 9/2007 Finnland III 169/2001 Frankreich III 169/2001 Gabun III 125/2011 Georgien III 125/2011 Ghana III 125/2011 Griechenland III 169/2001 Indonesien III 125/2011 Irland III 169/2001 Island III 9/2007 Italien III 9/2007 Japan III 9/2007 Jordanien III 192/2016 Kanada III 169/2001 Kasachstan III 125/2011 Kirgisistan III 9/2007 Korea/R III 9/2007 Kroatien III 169/2001 Kuba III 132/2017 Lesotho III 192/2016 Lettland III 169/2001 Litauen III 9/2007 Luxemburg III 9/2007 Madagaskar III 50/2017 Malta III 43/2016 Marokko III 169/2001 Mauretanien III 71/2013 Mauritius III 189/2013 Mexiko III 31/2018 Moldau III 125/2011 Montenegro III 125/2011 Niederlande III 169/2001 Niger III 10/2017 Nigeria III 125/2011 Nordmazedonien III 125/2011 Norwegen III 169/2001 Oman III 189/2013 Paraguay III 147/2018 Peru III 43/2016 Polen III 169/2001 Portugal III 125/2011 Rumänien III 169/2001 Russische F III 9/2007 Saudi-Arabien III 71/2013 Schweden III 169/2001 Schweiz III 169/2001 Senegal III 125/2011 Serbien III 5/2018 Slowakei III 169/2001 Slowenien III 169/2001 Spanien III 169/2001 Südafrika III 9/2007 Tadschikistan III 125/2011 Thailand III 126/2018 Tschechische R III 169/2001 Ukraine III 169/2001 Ungarn III 169/2001 Uruguay III 9/2007 USA III 9/2007 Usbekistan III 125/2011 Vereinigte Arabische Emirate III 125/2011 Vereinigtes Königreich III 169/2001 Vietnam III 43/2016 *Zypern III 125/2011
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2017)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Argentinien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer-Inseln), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Marokko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten bzw. Organisation haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
China:
Die Regierung der Volksrepublik China legt den Ausdruck „grenzüberschreitende Verbringung“ gemäß Art. 2 lit. u sowie gemäß Art. 27 wie folgt aus: vor der Zustimmung einer Vertragspartei zu einer grenzüberschreitenden Verbringung aus der Anlage eines anderen Vertragsstaates bestätigt jene Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, die Bestimmungsstaat ist, die genannte grenzüberschreitende Verbringung gemeinsam mit dem Ursprungsstaat der genannten grenzüberschreitenden Verbringung und holt die Genehmigung des genannten Ursprungsstaates ein.
Sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, wird das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle nicht auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet.
EURATOM:
Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomenergiegemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Gemeinschaft erklärt, dass Art. 1 bis 16, 18, 19 bis 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.
Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit den erwähnten Mitgliedstaaten teilt, in den von den Art. 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens abgedeckten Bereichen gemäß Art. 2 lit. b sowie der relevanten Artikel von Titel II, Kapitel III mit dem Titel „Gesundheit und Sicherheit“ des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft.
Mit ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen möchte die Europäische Atomenergiegemeinschaft einen Vorbehalt hinsichtlich der Nichterfüllung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/3 Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft erklären, gemäß der besonderen Erfordernisse von Art. 27 Abs. 1 lit. i des Gemeinsamen Übereinkommens, das die Zustimmung des Bestimmungsstaates im Rahmen von grenzüberschreitenden Verbringungen erfordert. Eine Überarbeitung dieser Richtlinie, die das Gemeinschaftsrecht in Einklang mit diesem Übereinkommen bringen wird, durchläuft derzeit das Annahmeverfahren.
Japan:
Mit dem Beitritt zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erklärt die Regierung von Japan die Wiederaufbereitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente.
Republik Moldau:
Erklärung:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
| Kapitel 1 | Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | |
|---|---|---|
| Artikel 1 | Ziele | |
| Artikel 2 | Begriffsbestimmungen | |
| Artikel 3 | Anwendungsbereich | |
| Kapitel 2 | Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente | |
| Artikel 4 | Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
| Artikel 5 | Vorhandene Anlagen | |
| Artikel 6 | Wahl des Standorts geplanter Anlagen | |
| Artikel 7 | Auslegung und Bau von Anlagen | |
| Artikel 8 | Bewertung der Anlagensicherheit | |
| Artikel 9 | Betrieb von Anlagen | |
| Artikel 10 | Endlagerung abgebrannter Brennelemente | |
| Kapitel 3 | Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle | |
| Artikel 11 | Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
| Artikel 12 | Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten | |
| Artikel 13 | Wahl des Standorts geplanter Anlagen | |
| Artikel 14 | Auslegung und Bau von Anlagen | |
| Artikel 15 | Bewertung der Anlagensicherheit | |
| Artikel 16 | Betrieb von Anlagen | |
| Artikel 17 | Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß | |
| Kapitel 4 | Allgemeine Sicherheitsbestimmungen | |
| Artikel 18 | Durchführungsmaßnahmen | |
| Artikel 19 | Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung | |
| Artikel 20 | Staatliche Stelle | |
| Artikel 21 | Verantwortung des Genehmigungsinhabers | |
| Artikel 22 | Personal und Finanzmittel | |
| Artikel 23 | Qualitätssicherung | |
| Artikel 24 | Strahlenschutz während des Betriebs | |
| Artikel 25 | Notfallvorsorge | |
| Artikel 26 | Stillegung | |
| Kapitel 5 | Verschiedene Bestimmungen | |
| Artikel 27 | Grenzüberschreitende Verbringung | |
| Artikel 28 | Ausgediente umschlossene Quellen | |
| Kapitel 6 | Tagungen der Vertragsparteien | |
| Artikel 29 | Vorbereitungstagung | |
| Artikel 30 | Überprüfungstagungen | |
| Artikel 31 | Außerordentliche Tagungen | |
| Artikel 32 | Berichterstattung | |
| Artikel 33 | Teilnahme | |
| Artikel 34 | Zusammenfassende Berichte | |
| Artikel 35 | Sprachen | |
| Artikel 36 | Vertraulichkeit | |
| Artikel 37 | Sekretariat | |
| Kapitel 7 | Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen | |
| Artikel 38 | Beilegung von Meinungsverschiedenheiten | |
| Artikel 39 | Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt | |
| Artikel 40 | Inkrafttreten | |
| Artikel 41 | Änderungen des Übereinkommens | |
| Artikel 42 | Kündigung | |
| Artikel 43 | Depositar | |
| Artikel 44 | Authentische Texte | |
Präambel
Die Vertragsparteien –
in der Erkenntnis, daß beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle anfallen und daß auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive Abfälle entstehen;
ii) in der Erkenntnis, daß für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dieselben Sicherheitsziele gelten;
iii) in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;
iv) in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;
in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;
vi) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat liegt;
vii) in der Erkenntnis, daß die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;
viii) in der Erkenntnis, daß abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogrammen sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden sollen;
ix) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;
im Bewußtsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;
xi) überzeugt, daß radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien über die Nutzung einer ihrer Anlagen zugunsten der anderen Parteien gefördert werden könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;
xii) in der Erkenntnis, daß jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;
xiii) eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit 1 ), des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 2 ), des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 3 ), des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial 4 ), des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler Instrumente;
xiv) eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen „Internationale Sicherheitsgrundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen“) von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel „Die Grundsätze bei der Behandlung radioaktiver Abfälle“*) von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;
xv) unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;
xvi) in der Erkenntnis, daß eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 5 ) genannte radioaktive Material, wünschenswert ist –
sind wie folgt übereingekommen:
*) englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources
**) englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 39/1998
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 6/2000
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 125/2011 Argentinien III 169/2001 Armenien III 189/2013 Australien III 9/2007 Belarus III 9/2007 Belgien III 9/2007 Benin III 184/2019 Bolivien III 184/2019 Bosnien-Herzegowina III 71/2013 Botsuana III 192/2016 Brasilien III 9/2007 Bulgarien III 169/2001 Chile III 71/2013 China III 9/2007 Dänemark III 169/2001, III 10/2017 Deutschland III 169/2001 Eritrea III 51/2020 Estland III 9/2007 EURATOM III 9/2007 Finnland III 169/2001 Frankreich III 169/2001 Gabun III 125/2011 Georgien III 125/2011 Ghana III 125/2011 Griechenland III 169/2001 Indonesien III 125/2011 Irland III 169/2001 Island III 9/2007 Italien III 9/2007 Japan III 9/2007 Jordanien III 192/2016 Kanada III 169/2001 Kasachstan III 125/2011 Kirgisistan III 9/2007 Kongo III 61/2021 Korea/R III 9/2007 Kroatien III 169/2001 Kuba III 132/2017 Lesotho III 192/2016 Lettland III 169/2001 Litauen III 9/2007 Luxemburg III 9/2007 Madagaskar III 50/2017 Malawi III 36/2022 Malta III 43/2016 Marokko III 169/2001 Mauretanien III 71/2013 Mauritius III 189/2013 Mexiko III 31/2018 Moldau III 125/2011 Montenegro III 125/2011 Niederlande III 169/2001 Niger III 10/2017 Nigeria III 125/2011 Nordmazedonien III 125/2011 Norwegen III 169/2001 Oman III 189/2013 Paraguay III 147/2018 Peru III 43/2016 Polen III 169/2001 Portugal III 125/2011 Ruanda III 163/2021 Rumänien III 169/2001 Russische F III 9/2007 Saudi-Arabien III 71/2013 Schweden III 169/2001 Schweiz III 169/2001 Senegal III 125/2011 Serbien III 5/2018 Simbabwe III 163/2021 Slowakei III 169/2001 Slowenien III 169/2001 Spanien III 169/2001 Südafrika III 9/2007 Syrien III 36/2022 Tadschikistan III 125/2011 Thailand III 126/2018 Tschechische R III 169/2001 Ukraine III 169/2001 Ungarn III 169/2001 Uruguay III 9/2007 USA III 9/2007 Usbekistan III 125/2011 Vereinigte Arabische Emirate III 125/2011 Vereinigtes Königreich III 169/2001 Vietnam III 43/2016 *Zypern III 125/2011
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2020)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Argentinien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer-Inseln), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Marokko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der Internationalen Atomenergie-Organisation unter http://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:
Eritrea
Nachstehende Staaten bzw. Organisation haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
China:
Die Regierung der Volksrepublik China legt den Ausdruck „grenzüberschreitende Verbringung“ gemäß Art. 2 lit. u sowie gemäß Art. 27 wie folgt aus: vor der Zustimmung einer Vertragspartei zu einer grenzüberschreitenden Verbringung aus der Anlage eines anderen Vertragsstaates bestätigt jene Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, die Bestimmungsstaat ist, die genannte grenzüberschreitende Verbringung gemeinsam mit dem Ursprungsstaat der genannten grenzüberschreitenden Verbringung und holt die Genehmigung des genannten Ursprungsstaates ein.
Sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, wird das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle nicht auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet.
EURATOM:
Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomenergiegemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Gemeinschaft erklärt, dass Art. 1 bis 16, 18, 19 bis 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.
Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit den erwähnten Mitgliedstaaten teilt, in den von den Art. 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens abgedeckten Bereichen gemäß Art. 2 lit. b sowie der relevanten Artikel von Titel II, Kapitel III mit dem Titel „Gesundheit und Sicherheit“ des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft.
Mit ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen möchte die Europäische Atomenergiegemeinschaft einen Vorbehalt hinsichtlich der Nichterfüllung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/3 Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft erklären, gemäß der besonderen Erfordernisse von Art. 27 Abs. 1 lit. i des Gemeinsamen Übereinkommens, das die Zustimmung des Bestimmungsstaates im Rahmen von grenzüberschreitenden Verbringungen erfordert. Eine Überarbeitung dieser Richtlinie, die das Gemeinschaftsrecht in Einklang mit diesem Übereinkommen bringen wird, durchläuft derzeit das Annahmeverfahren.
Japan:
Mit dem Beitritt zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erklärt die Regierung von Japan die Wiederaufbereitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente.
Republik Moldau:
Erklärung:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
| Kapitel 1 | Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | |
|---|---|---|
| Artikel 1 | Ziele | |
| Artikel 2 | Begriffsbestimmungen | |
| Artikel 3 | Anwendungsbereich | |
| Kapitel 2 | Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente | |
| Artikel 4 | Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
| Artikel 5 | Vorhandene Anlagen | |
| Artikel 6 | Wahl des Standorts geplanter Anlagen | |
| Artikel 7 | Auslegung und Bau von Anlagen | |
| Artikel 8 | Bewertung der Anlagensicherheit | |
| Artikel 9 | Betrieb von Anlagen | |
| Artikel 10 | Endlagerung abgebrannter Brennelemente | |
| Kapitel 3 | Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle | |
| Artikel 11 | Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
| Artikel 12 | Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten | |
| Artikel 13 | Wahl des Standorts geplanter Anlagen | |
| Artikel 14 | Auslegung und Bau von Anlagen | |
| Artikel 15 | Bewertung der Anlagensicherheit | |
| Artikel 16 | Betrieb von Anlagen | |
| Artikel 17 | Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß | |
| Kapitel 4 | Allgemeine Sicherheitsbestimmungen | |
| Artikel 18 | Durchführungsmaßnahmen | |
| Artikel 19 | Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung | |
| Artikel 20 | Staatliche Stelle | |
| Artikel 21 | Verantwortung des Genehmigungsinhabers | |
| Artikel 22 | Personal und Finanzmittel | |
| Artikel 23 | Qualitätssicherung | |
| Artikel 24 | Strahlenschutz während des Betriebs | |
| Artikel 25 | Notfallvorsorge | |
| Artikel 26 | Stillegung | |
| Kapitel 5 | Verschiedene Bestimmungen | |
| Artikel 27 | Grenzüberschreitende Verbringung | |
| Artikel 28 | Ausgediente umschlossene Quellen | |
| Kapitel 6 | Tagungen der Vertragsparteien | |
| Artikel 29 | Vorbereitungstagung | |
| Artikel 30 | Überprüfungstagungen | |
| Artikel 31 | Außerordentliche Tagungen | |
| Artikel 32 | Berichterstattung | |
| Artikel 33 | Teilnahme | |
| Artikel 34 | Zusammenfassende Berichte | |
| Artikel 35 | Sprachen | |
| Artikel 36 | Vertraulichkeit | |
| Artikel 37 | Sekretariat | |
| Kapitel 7 | Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen | |
| Artikel 38 | Beilegung von Meinungsverschiedenheiten | |
| Artikel 39 | Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt | |
| Artikel 40 | Inkrafttreten | |
| Artikel 41 | Änderungen des Übereinkommens | |
| Artikel 42 | Kündigung | |
| Artikel 43 | Depositar | |
| Artikel 44 | Authentische Texte | |
Präambel
Die Vertragsparteien –
in der Erkenntnis, daß beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle anfallen und daß auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive Abfälle entstehen;
ii) in der Erkenntnis, daß für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dieselben Sicherheitsziele gelten;
iii) in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;
iv) in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;
in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;
vi) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat liegt;
vii) in der Erkenntnis, daß die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;
viii) in der Erkenntnis, daß abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogrammen sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden sollen;
ix) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;
im Bewußtsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;
xi) überzeugt, daß radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien über die Nutzung einer ihrer Anlagen zugunsten der anderen Parteien gefördert werden könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;
xii) in der Erkenntnis, daß jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;
xiii) eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit 1 ), des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 2 ), des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 3 ), des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial 4 ), des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler Instrumente;
xiv) eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen „Internationale Sicherheitsgrundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen“) von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel „Die Grundsätze bei der Behandlung radioaktiver Abfälle“*) von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;
xv) unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;
xvi) in der Erkenntnis, daß eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 5 ) genannte radioaktive Material, wünschenswert ist –
sind wie folgt übereingekommen:
*) englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources
**) englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 39/1998
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 6/2000
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 125/2011 Argentinien III 169/2001 Armenien III 189/2013 Australien III 9/2007 Bangladesch III 171/2025 Belarus III 9/2007 Belgien III 9/2007 Benin III 184/2019 Bolivien III 184/2019 Bosnien-Herzegowina III 71/2013 Botsuana III 192/2016 Brasilien III 9/2007 Bulgarien III 169/2001 Chile III 71/2013 China III 9/2007 Dänemark III 169/2001, III 10/2017 Deutschland III 169/2001 Eritrea III 51/2020 Estland III 9/2007 EURATOM III 9/2007 Finnland III 169/2001 Frankreich III 169/2001 Gabun III 125/2011 Georgien III 125/2011 Ghana III 125/2011 Griechenland III 169/2001 Indonesien III 125/2011 Irak III 5/2024 Irland III 169/2001 Island III 9/2007 Italien III 9/2007 Japan III 9/2007 Jordanien III 192/2016 Kanada III 169/2001 Kasachstan III 125/2011 Kirgisistan III 9/2007 Kongo III 61/2021 Korea/R III 9/2007 Kroatien III 169/2001 Kuba III 132/2017 Lesotho III 192/2016 Lettland III 169/2001 Libanon III 111/2025 Litauen III 9/2007 Luxemburg III 9/2007 Madagaskar III 50/2017 Malawi III 36/2022 Malta III 43/2016 Marokko III 169/2001 Mauretanien III 71/2013 Mauritius III 189/2013 Mexiko III 31/2018 Moldau III 125/2011 Montenegro III 125/2011 Myanmar III 52/2026 Niederlande III 169/2001 Niger III 10/2017 Nigeria III 125/2011 Nordmazedonien III 125/2011 Norwegen III 169/2001 Oman III 189/2013 Paraguay III 147/2018 Peru III 43/2016 Polen III 169/2001 Portugal III 125/2011 Ruanda III 163/2021 Rumänien III 169/2001 Russische F III 9/2007 Saudi-Arabien III 71/2013 Schweden III 169/2001 Schweiz III 169/2001 Senegal III 125/2011 Serbien III 5/2018 Simbabwe III 163/2021 Slowakei III 169/2001 Slowenien III 169/2001 Spanien III 169/2001 Südafrika III 9/2007 Syrien III 36/2022 Tadschikistan III 125/2011 Thailand III 126/2018 Tschechische R III 169/2001 Türkei III 5/2024 Ukraine III 169/2001 Ungarn III 169/2001 Uruguay III 9/2007 USA III 9/2007 Usbekistan III 125/2011 Vereinigte Arabische Emirate III 125/2011 Vereinigtes Königreich III 169/2001 Vietnam III 43/2016 Zypern III 125/2011
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 5/2024)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Argentinien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer-Inseln), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Marokko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der Internationalen Atomenergie-Organisation unter http://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:
Eritrea, Türkei
Nachstehende Staaten bzw. Organisation haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
China:
Die Regierung der Volksrepublik China legt den Ausdruck „grenzüberschreitende Verbringung“ gemäß Art. 2 lit. u sowie gemäß Art. 27 wie folgt aus: vor der Zustimmung einer Vertragspartei zu einer grenzüberschreitenden Verbringung aus der Anlage eines anderen Vertragsstaates bestätigt jene Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, die Bestimmungsstaat ist, die genannte grenzüberschreitende Verbringung gemeinsam mit dem Ursprungsstaat der genannten grenzüberschreitenden Verbringung und holt die Genehmigung des genannten Ursprungsstaates ein.
Sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, wird das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle nicht auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet.
EURATOM:
Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomenergiegemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Gemeinschaft erklärt, dass Art. 1 bis 16, 18, 19 bis 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.
Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit den erwähnten Mitgliedstaaten teilt, in den von den Art. 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens abgedeckten Bereichen gemäß Art. 2 lit. b sowie der relevanten Artikel von Titel II, Kapitel III mit dem Titel „Gesundheit und Sicherheit“ des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft.
Mit ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen möchte die Europäische Atomenergiegemeinschaft einen Vorbehalt hinsichtlich der Nichterfüllung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/3 Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft erklären, gemäß der besonderen Erfordernisse von Art. 27 Abs. 1 lit. i des Gemeinsamen Übereinkommens, das die Zustimmung des Bestimmungsstaates im Rahmen von grenzüberschreitenden Verbringungen erfordert. Eine Überarbeitung dieser Richtlinie, die das Gemeinschaftsrecht in Einklang mit diesem Übereinkommen bringen wird, durchläuft derzeit das Annahmeverfahren.
Japan:
Mit dem Beitritt zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erklärt die Regierung von Japan die Wiederaufbereitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente.
Republik Moldau:
Erklärung:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
| Kapitel 1 | Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | |
|---|---|---|
| Artikel 1 | Ziele | |
| Artikel 2 | Begriffsbestimmungen | |
| Artikel 3 | Anwendungsbereich | |
| Kapitel 2 | Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente | |
| Artikel 4 | Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
| Artikel 5 | Vorhandene Anlagen | |
| Artikel 6 | Wahl des Standorts geplanter Anlagen | |
| Artikel 7 | Auslegung und Bau von Anlagen | |
| Artikel 8 | Bewertung der Anlagensicherheit | |
| Artikel 9 | Betrieb von Anlagen | |
| Artikel 10 | Endlagerung abgebrannter Brennelemente | |
| Kapitel 3 | Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle | |
| Artikel 11 | Allgemeine Sicherheitsanforderungen | |
| Artikel 12 | Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten | |
| Artikel 13 | Wahl des Standorts geplanter Anlagen | |
| Artikel 14 | Auslegung und Bau von Anlagen | |
| Artikel 15 | Bewertung der Anlagensicherheit | |
| Artikel 16 | Betrieb von Anlagen | |
| Artikel 17 | Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß | |
| Kapitel 4 | Allgemeine Sicherheitsbestimmungen | |
| Artikel 18 | Durchführungsmaßnahmen | |
| Artikel 19 | Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung | |
| Artikel 20 | Staatliche Stelle | |
| Artikel 21 | Verantwortung des Genehmigungsinhabers | |
| Artikel 22 | Personal und Finanzmittel | |
| Artikel 23 | Qualitätssicherung | |
| Artikel 24 | Strahlenschutz während des Betriebs | |
| Artikel 25 | Notfallvorsorge | |
| Artikel 26 | Stillegung | |
| Kapitel 5 | Verschiedene Bestimmungen | |
| Artikel 27 | Grenzüberschreitende Verbringung | |
| Artikel 28 | Ausgediente umschlossene Quellen | |
| Kapitel 6 | Tagungen der Vertragsparteien | |
| Artikel 29 | Vorbereitungstagung | |
| Artikel 30 | Überprüfungstagungen | |
| Artikel 31 | Außerordentliche Tagungen | |
| Artikel 32 | Berichterstattung | |
| Artikel 33 | Teilnahme | |
| Artikel 34 | Zusammenfassende Berichte | |
| Artikel 35 | Sprachen | |
| Artikel 36 | Vertraulichkeit | |
| Artikel 37 | Sekretariat | |
| Kapitel 7 | Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen | |
| Artikel 38 | Beilegung von Meinungsverschiedenheiten | |
| Artikel 39 | Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt | |
| Artikel 40 | Inkrafttreten | |
| Artikel 41 | Änderungen des Übereinkommens | |
| Artikel 42 | Kündigung | |
| Artikel 43 | Depositar | |
| Artikel 44 | Authentische Texte | |
Präambel
Die Vertragsparteien –
in der Erkenntnis, daß beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle anfallen und daß auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive Abfälle entstehen;
ii) in der Erkenntnis, daß für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dieselben Sicherheitsziele gelten;
iii) in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;
iv) in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;
in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;
vi) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat liegt;
vii) in der Erkenntnis, daß die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;
viii) in der Erkenntnis, daß abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogrammen sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden sollen;
ix) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;
im Bewußtsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;
xi) überzeugt, daß radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien über die Nutzung einer ihrer Anlagen zugunsten der anderen Parteien gefördert werden könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;
xii) in der Erkenntnis, daß jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;
xiii) eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit 1 ), des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 2 ), des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 3 ), des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial 4 ), des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler Instrumente;
xiv) eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen „Internationale Sicherheitsgrundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen“) von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel „Die Grundsätze bei der Behandlung radioaktiver Abfälle“*) von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;
xv) unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;
xvi) in der Erkenntnis, daß eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 5 ) genannte radioaktive Material, wünschenswert ist –
sind wie folgt übereingekommen:
*) englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources
**) englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 39/1998
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 6/2000
Kapitel 1
Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1
Ziele
Ziele dieses Übereinkommens sind:
Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;
ii) Gewährleistung wirksamer Abwehrvorkehrungen gegen eine mögliche Gefährdung in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt heute und in Zukunft vor schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung zu schützen, und dies in einer Weise, daß die Bedürfnisse und Wünsche der heutigen Generation erfüllt werden, ohne daß die Fähigkeit künftiger Generationen, die eigenen Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, aufs Spiel gesetzt wird,
iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie in irgendeiner Stufe der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle eintreten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
„abgebrannte Brennelemente“ nuklearen Brennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;
„Ableitungen“ geplante und kontrollierte Freisetzungen flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die rechtmäßig im Rahmen der von der staatlichen Stelle genehmigten Grenzwerte aus staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlagen während des Normalbetriebs in die Umwelt erfolgen;
„Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung abgebrannter Brennelemente ist;
„Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung radioaktiver Abfälle ist, wobei eine kerntechnische Anlage während der Stilllegung nur dann eingeschlossen ist, wenn sie von der Vertragspartei als Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle bezeichnet wird;
„Behandlung abgebrannter Brennelemente“ sämtliche Tätigkeiten, welche die Handhabung oder Lagerung abgebrannter Brennelemente betreffen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;
„Behandlung radioaktiver Abfälle“ sämtliche Tätigkeiten, einschließlich Stillegungstätigkeiten, die mit der Handhabung, Vorbearbeitung, Bearbeitung, Konditionierung, Lagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;
„Bestimmungsstaat“ einen Staat, zu dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;
„Durchfuhrstaat“ jeden Staat, der nicht Ursprungs- oder Bestimmungsstaat ist und durch dessen Hoheitsgebiet eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;
„Endlagerung“ die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer geeigneten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;
„Genehmigung“ jede von einer staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, Erlaubnis oder Bescheinigung, eine mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle verbundene Tätigkeit auszuüben;
„betriebliche Lebensdauer“ den Zeitraum, in dem eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle bestimmungsgemäß genutzt wird. Bei einem Endlager beginnt dieser Zeitraum mit der ersten Einlagerung der abgebrannten Brennelemente oder radioaktiven Abfälle in der Anlage und endet mit dem Verschluß der Anlage;
„grenzüberschreitende Verbringung“ jede Beförderung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle aus einem Ursprungsstaat in einen Bestimmungsstaat;
„kerntechnische Anlage“ eine zivile Anlage mit ihrem Gelände, ihren Gebäuden und ihrer Ausrüstung, in der radioaktives Material in solchem Umfang hergestellt, verarbeitet, verwendet, gehandhabt, gelagert oder endgelagert wird, daß Sicherheitsüberlegungen erforderlich sind;
„Lagerung“ das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, in der für ihren Einschluß gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;
„radioaktive Abfälle“ radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von der Vertragspartei oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von der Vertragspartei anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das von einer staatlichen Stelle im Rahmen von Gesetzgebung und Vollziehung der Vertragspartei kontrolliert wird;
„staatliche Stelle“ eine oder mehrere Stellen, die von der Vertragspartei mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, jeden Aspekt der sicheren Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, einschließlich der Erteilung von Genehmigungen, zu regeln;
„Stillegung“ alle Schritte, die zur Entlassung kerntechnischer Anlagen, ausgenommen Endlager, aus staatlicher Kontrolle führen. Dazu gehören auch die Dekontaminations- und Demontagearbeiten;
„umschlossene Quelle“ radioaktives Material in fester Form, das dauerhaft in einer Kapsel eingeschlossen oder dicht verschlossen ist, ausgenommen Brennelemente von Kernreaktoren;
„Ursprungsstaat“ einen Staat, aus dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder eingeleitet wird;
„Verschluß“ die Beendigung aller betrieblichen Tätigkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einem Endlager. Darin eingeschlossen sind die abschließenden technischen oder sonstigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlage in einen langfristig sicheren Zustand zu versetzen;
„Wiederaufarbeitung“ ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente Anwendung, soweit diese aus dem Betrieb ziviler Kernreaktoren stammen. Abgebrannte Brennelemente, die sich im Rahmen einer Wiederaufarbeitungstätigkeit in Wiederaufarbeitungsanlagen befinden, sind nicht vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens erfaßt, sofern die Vertragspartei nicht die Wiederaufarbeitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente erklärt.
(2) Dieses Übereinkommen findet ferner auf die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle Anwendung, soweit diese aus zivilen Anwendungen stammen. Dieses Übereinkommen findet jedoch keine Anwendung auf Abfälle, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und nicht aus dem Kernbrennstoffkreislauf stammen, sofern sie nicht eine ausgediente umschlossene Quelle sind oder von der Vertragspartei zu radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden.
(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb von Militär- oder Verteidigungsprogrammen, sofern sie nicht von der Vertragspartei zu abgebrannten Brennelementen oder radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden. Dieses Übereinkommen findet jedoch Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus Militär- oder Verteidigungsprogrammen, wenn dieses Material dauerhaft in ausschließlich zivile Programme übergeführt und dort behandelt wird.
(4) Dieses Übereinkommen findet ferner auf Ableitungen im Sinne der Artikel 4, 7, 11, 14, 24 und 26 Anwendung.
Kapitel 2
Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
Artikel 4
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor strahlungsbedingter Gefährdung geschützt sind.
Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung abgebrannter Brennelemente entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;
ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle im Zusammenhang mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente im Einklang mit der gewählten Brennstoffkreislaufpolitik auf das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;
iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung abgebrannter Brennelemente zu berücksichtigen;
iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;
um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente verbunden sein kann, zu berücksichtigen;
vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;
vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.
Artikel 5
Vorhandene Anlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden.
Artikel 6
Wahl des Standorts geplanter Anlagen
(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Verfahren festgelegt und angewendet werden,
um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer betrieblichen Lebensdauer beeinträchtigen könnten;
ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen;
iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu machen;
iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.
(2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 4 sicherzustellen, daß diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen für andere Vertragsparteien haben.
Artikel 7
Auslegung und Bau von Anlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkontrollierten Freisetzungen, getroffen werden;
ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente berücksichtigt werden;
iii) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.
Artikel 8
Bewertung der Anlagensicherheit
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente entsprechend der von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Lebensdauer eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen werden;
ii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf den neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.
Artikel 9
Betrieb von Anlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 8 beruht und von der Durchführung eines Programms zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;
ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 8 hervorgehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden;
iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen;
iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente zur Verfügung steht;
daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der Genehmigung gemeldet werden;
vi) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;
vii) daß für eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Stillegungspläne ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der betrieblichen Lebensdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden.
Artikel 10
Endlagerung abgebrannter Brennelemente
Hat eine Vertragspartei im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung abgebrannte Brennelemente für die Endlagerung bestimmt, so erfolgt die Endlagerung dieser abgebrannten Brennelemente in Übereinstimmung mit den in Kapitel 3 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich der Endlagerung radioaktiver Abfälle.
Kapitel 3
Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Artikel 11
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der Behandlung radioaktiver Abfälle der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor strahlungsbedingter und sonstiger Gefährdung geschützt sind.
Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung radioaktiver Abfälle entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;
ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle auf das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;
iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung radioaktiver Abfälle zu berücksichtigen;
iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;
um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung radioaktiver Abfälle verbunden sein kann, zu berücksichtigen;
vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;
vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.
Artikel 12
Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten
Jede Vertragspartei trifft zur gegebenen Zeit die geeigneten Maßnahmen,
um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden;
ii) um die Folgen früherer Tätigkeiten zu überprüfen und dann zu entscheiden, ob aus Strahlenschutzgründen ein Eingreifen erforderlich ist, wobei zu beachten ist, daß die Verminderung der Beeinträchtigung infolge der Verringerung der Strahlenbelastung so erheblich sein soll, daß sie den Schaden und die Kosten, einschließlich der sozialen Kosten, eines solchen Eingreifens rechtfertigt.
Artikel 13
Wahl des Standorts geplanter Anlagen
(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle Verfahren festgelegt und angewendet werden,
um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer betrieblichen Lebensdauer sowie die Sicherheit eines Endlagers nach dem Verschluß beeinträchtigen könnten;
ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen, wobei eine mögliche Veränderung der Standortbedingungen von Endlagern nach dem Verschluß zu berücksichtigen ist;
iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu machen;
iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.
(2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 11 sicherzustellen, daß diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen auf andere Vertragsparteien haben.
Artikel 14
Auslegung und Bau von Anlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkontrollierten Freisetzungen, getroffen werden;
ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen Endlager, berücksichtigt werden;
iii) daß im Stadium der Auslegung technische Vorschriften für den Verschluß eines Endlagers ausgearbeitet werden;
iv) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.
Artikel 15
Bewertung der Anlagensicherheit
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle entsprechend der von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Lebensdauer eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen werden;
ii) daß außerdem vor dem Bau eines Endlagers für die Zeit nach dem Verschluß eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen und die Ergebnisse anhand der von der staatlichen Stelle festgelegten Kriterien bewertet werden;
iii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf den neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.
Artikel 16
Betrieb von Anlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 15 beruht und von der Durchführung eines Programms zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;
ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 15 hervorgehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden;
iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen. Bei einem Endlager werden die dabei erzielten Ergebnisse dazu verwendet, die Gültigkeit getroffener Annahmen nachzuweisen und zu prüfen und die Bewertungen nach Artikel 15 für die Zeit nach dem Verschluß auf den neuesten Stand zu bringen;
iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle zur Verfügung steht;
daß Verfahren zur Beschreibung und Trennung radioaktiver Abfälle angewendet werden;
vi) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der Genehmigung gemeldet werden;
vii) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;
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