Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung 2001)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Apotheker, Vorsitzender usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Funktionsdauer
§ 2. Die Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer beträgt fünf Jahre, ausgehend vom 1. April 2002. Die Wahl der Organe ist alle fünf Jahre abzuhalten.
Funktionsdauer
§ 2. Die Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer beträgt fünf Jahre, ausgehend vom 1. Juli 2012. Die Wahl der Organe ist alle fünf Jahre abzuhalten.
Verlautbarungen
§ 3. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben in der “Österreichischen Apotheker-Zeitung” zu erfolgen.
Verlautbarungen
§ 3. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.
Kosten
§ 4. Die Kosten für die Durchführung der Wahlen nach dieser Verordnung sind von der Apothekerkammer zu tragen.
Fristen
§ 4a. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen
beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und
enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag.
(4) Die Tage des Postlaufes hemmen den Lauf der Frist nicht.
(5) Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 15.00 Uhr des letzten Tages der Frist.
Abschnitt
Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes
Anordnung der Wahlen
§ 5. Die Wahl des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Die Wahlanordnung erfolgt durch Beschluss des Kammervorstandes, welcher kundzumachen ist.
Wahlkreise
§ 6. (1) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis vereinigt werden.
(3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist die Anschrift der Apotheke maßgebend, bei Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 Apothekerkammergesetz der Hauptwohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973.
Wahlkreise
§ 6. (1) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis vereinigt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 12/2017)
Wahlkörper
§ 7. (1) In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.
(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).
(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes).
(4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag vor der Wahlkundmachung.
Wahlkörper
§ 7. (1) In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.
(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).
(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes).
(4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung).
Aktives und passives Wahlrecht
§ 8. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung werden durch unmittelbare geheime Wahl getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.
(2) Für die Wahlberechtigung der Mitglieder der Apothekerkammer ist das Vorliegen der Voraussetzungen am Tag der Ausschreibung der Wahl ausschlaggebend.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur ein Mal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Wahlkommissionen
§ 9. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sein, gleichfalls dessen Stellvertreter. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der Apothekerkammer durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen. Den Sitzungen der Hauptwahlkommissionen ist der Kammeramtsdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.
(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter ist aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten oder rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter der Apothekerkammer zu bestellen. Die Mitglieder und je ein Ersatzmitglied werden von der Hauptwahlkommission nach Anhörung der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker bestellt. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anordnung der Wahl mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission in dem Bundesland zu bestellen, das für den Zweck der Stimmabgabe am günstigsten gelegen ist.
(3) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Mitglieder sind verpflichtet, die Ernennung in die Wahlkommission anzunehmen. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission sowie jeder Leiter einer Wahlkommission (Stellvertreter) ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.
(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen, den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertretern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Apothekerkammer zu tragende Aufwandsentschädigung (Taggeld, allfällige Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen), deren Höhe vom Kammervorstand bestimmt wird.
(5) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden mittels eingeschriebenen Briefes, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung, per Telefax oder telegrafisch einberufen. Die Sitzungen der Wahlkommissionen sind nicht öffentlich. Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so trifft der Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen.
(6) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Apothekerkammer. Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesgeschäftsstellen.
(7) Das Kammeramt und die Landesgeschäftsstellen haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wahlkommissionen
§ 9. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen und der Abteilung der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu ernennen. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Den Sitzungen der Hauptwahlkommissionen ist der Kammeramtsdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.
(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker dieses Bundeslandes. Mitglieder der Hauptwahlkommission dürfen einer Kreiswahlkommission nicht angehören. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten oder rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter des Kammeramtes der Apothekerkammer zu bestellen. Die Mitglieder der Kreiswahlkommissionen und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker von der Hauptwahlkommission bestellt.
(3) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Die Mitglieder der Apothekerkammer sind verpflichtet, die Ernennung anzunehmen. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) einer Wahlkommission sowie jeder Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende) einer Wahlkommission ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.
(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen, den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertretern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Apothekerkammer zu tragende Aufwandsentschädigung (Taggeld, allfällige Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen), deren Höhe vom Kammervorstand bestimmt wird.
(5) Die Wahlkommissionen sind von ihren Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Sitzungen der Wahlkommissionen sind nicht öffentlich.
(6) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Ersatzmitglieder dürfen bei den Sitzungen anwesend sein. Ein Ersatzmitglied verfügt jedoch nur dann über ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, das es vertritt, abwesend ist. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so trifft der Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen.
(7) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Apothekerkammer. Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesgeschäftsstellen. Das Kammeramt und die Landesgeschäftsstellen haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Die Funktionsperiode der Wahlkommissionen dauert fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur Bestellung der jeweiligen neuen Wahlkommission.
Wahlkommissionen
§ 9. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen und der Abteilung der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu ernennen. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Den Sitzungen der Hauptwahlkommissionen ist der Kammeramtsdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.
(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker dieses Bundeslandes. Mitglieder der Hauptwahlkommission dürfen einer Kreiswahlkommission nicht angehören. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten oder rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter des Kammeramtes der Apothekerkammer zu bestellen. Die Mitglieder der Kreiswahlkommissionen und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker von der Hauptwahlkommission bestellt.
(3) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Die Mitglieder der Apothekerkammer sind verpflichtet, die Ernennung anzunehmen. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) einer Wahlkommission sowie jeder Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende) einer Wahlkommission ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.
(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen, den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertretern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Apothekerkammer zu tragende Aufwandsentschädigung (Taggeld, allfällige Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen), deren Höhe vom Kammervorstand bestimmt wird.
(5) Die Wahlkommissionen sind von ihren Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Sitzungen der Wahlkommissionen sind nicht öffentlich.
(6) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) persönlich oder virtuell anwesend ist. Sitzungen der Kreiswahlkommissionen, die der Durchführung der Wahlen, der Stimmenzählung und der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 11 Abs. 2 Z 3 bis 5) dienen, bedürfen der persönlichen Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission. Die Ersatzmitglieder dürfen bei den Sitzungen anwesend sein. Ein Ersatzmitglied verfügt jedoch nur dann über ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, das es vertritt, weder persönlich noch virtuell anwesend ist. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so trifft der Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen.
(7) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Apothekerkammer. Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesgeschäftsstellen. Das Kammeramt und die Landesgeschäftsstellen haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Die Funktionsperiode der Wahlkommissionen dauert fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur Bestellung der jeweiligen neuen Wahlkommission.
Vertrauenspersonen
§ 10. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist dem Vorsitzenden spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.
Vertrauenspersonen
§ 10. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Wahlberechtigten in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist dem Vorsitzenden spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 11. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,
die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,
die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,
die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),
die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29),
die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29),
die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) und
die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt
die Überprüfung der Wählerverzeichnisse (§ 15),
die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§§ 24 und 25) und
die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§§ 26 bis 28).
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 11. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,
die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen,
die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,
die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),
6a. die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1),
die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29),
die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29),
die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) und
die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt
die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15),
die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 21 Abs. 5),
die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 22 bis 24),
die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 25),
die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 26 bis 28).
Ausschreibung der Wahl
§ 12. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest zwölf Wochen zu liegen.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an die Kreiswahlkommission ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen,
die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden müssen (§ 22),
die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung,
die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerverzeichnisse und die Wahlordnung eingesehen werden können,
die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind, und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellbevollmächtigten,
die Bekanntmachung, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden,
die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und
die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(3) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren (§ 3) und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann zusätzlich auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.
Ausschreibung der Wahl
§ 12. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest zwölf Wochen zu liegen.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an die Kreiswahlkommissionen ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten per Post abgesendeten, die Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein müssen,
die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die persönliche Stimmabgabe möglich ist und wohin und bis wann die das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler eingelangt sein müssen (§§ 21 und 22),
die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung,
die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerverzeichnisse und die Wahlordnung eingesehen werden können,
die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen nach deren Auflegung durch die Kreiswahlkommissionen bei der Hauptwahlkommission einzubringen sind, und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellbevollmächtigten,
die Bekanntmachung, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden,
die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und
die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(3) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren (§ 3) und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann zusätzlich auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.
Festsetzung der Mandate
§ 13. (1) Die Verteilung der Anzahl der Mandate auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) bestimmt sich nach der Verordnung der Delegiertenversammlung gemäß § 38 Apothekerkammergesetz. Der Ermittlung der Mandatsverteilung sind die Mitgliederzahlen mit Stichtag 31. Dezember des Jahres vor der Wahlkundmachung zugrunde zu legen. Die Verordnung legt die Verteilung der Mandate für die gesamte Funktionsperiode fest.
(2) Die Verordnung über die Feststellung der Mandatszahlen ist in der “Österreichischen Apotheker-Zeitung” zu verlautbaren. Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Bundesländer ist in die Wahlkundmachung aufzunehmen.
Festsetzung der Mandate
§ 13. (1) Die Verteilung der Anzahl der Mandate auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) bestimmt sich nach der Verordnung der Delegiertenversammlung gemäß § 38 Apothekerkammergesetz. Der Ermittlung der Mandatsverteilung sind die Mitgliederzahlen mit Stichtag 31. Dezember des Jahres vor der Wahlkundmachung zugrunde zu legen. Die Verordnung legt die Verteilung der Mandate für die gesamte Funktionsperiode fest.
(2) Die Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen ist zu verlautbaren (§ 3). Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Bundesländer ist in die Wahlkundmachung aufzunehmen.
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 14. (1) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat für jeden Wahlkreis für die beiden Wahlkörper eigene Wählerverzeichnisse anzulegen. In jedem Verzeichnis sind die Wahlberechtigten alphabetisch anzuführen und fortlaufend zu nummerieren. Kammermitglieder, denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht, sind nicht aufzunehmen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist der Ort der Apotheke, in der der Apotheker oder Aspirant tätig ist, sonst der Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen der Ort der Apotheke maßgebend.
(4) Wahlberechtigte, die Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen Apotheke auch als angestellter Apotheker in anderen Apotheken tätig sind, sind nur in das Verzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in dem für die Apotheke, an welcher das Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen.
(5) Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Wahlkundmachung vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Arbeitsleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise vor, so entscheidet der angestellte Apotheker, in welches Wählerverzeichnis er aufgenommen wird.
(6) Ergeben sich Zweifel über die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper, so entscheidet das Präsidium (§ 7 Abs. 7 Apothekerkammergesetz).
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 14. (1) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat für jeden Wahlkreis für die beiden Wahlkörper eigene Wählerverzeichnisse anzulegen. In jedem Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, bei Mitgliedern der Abteilung der selbständigen Apotheker der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen und fortlaufend zu nummerieren. Kammermitglieder, denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht, sind nicht aufzunehmen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist der Ort der Apotheke, in der der Apotheker oder Aspirant tätig ist, bei Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 des Apothekerkammergesetzes 2001 der Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen der Ort der Apotheke maßgebend.
(4) Wahlberechtigte, die Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen Apotheke auch als angestellter Apotheker in anderen Apotheken tätig sind, sind nur in das Verzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in dem für die Apotheke, an welcher das Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen.
(4a) Juristische Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes eine Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in mehreren Wahlkreisen besitzen und diese Berechtigungen auch ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.
(5) Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Wahlkundmachung vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Arbeitsleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise vor, so entscheidet der angestellte Apotheker, in welches Wählerverzeichnis er aufgenommen wird.
(6) Ergeben sich Zweifel über die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper, so entscheidet das Präsidium (§ 7 Abs. 7 Apothekerkammergesetz).
Wählerverzeichnisse
§ 15. (1) Die Landesgeschäftsstellen haben die vom Kammeramt gemäß § 14 erstellten Verzeichnisse spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch zwei Wochen hindurch in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Die gesamten Wählerverzeichnisse liegen im Kammeramt der Apothekerkammer zur Einsicht auf.
(2) Vom ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden; ausgenommen hiervon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten, welche vom Kammeramt in Abgleichung mit der Landesgeschäftsstelle berichtigt werden können.
(3) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen für jene Wahlkreise, in denen mindestens zwei zugelassene Wahlvorschläge für den betreffenden Wahlkörper vorliegen und für den die wahlwerbende Gruppe einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerverzeichnisse ihres Wahlkörpers in Abschrift zu übermitteln. Die Wählerverzeichnisse haben den Namen des Wahlberechtigten, bei Mitgliedern der Abteilung der selbständigen Apotheker die Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker jedoch den ordentlichen Wohnsitz zu enthalten. Eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.
Wählerverzeichnisse
§ 15. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben die vom Kammeramt gemäß § 14 erstellten Wählerverzeichnisse zu prüfen und spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch zwei Wochen hindurch in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Die gesamten Wählerverzeichnisse liegen im Kammeramt der Apothekerkammer zur Einsicht auf.
(2) Vom ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden; ausgenommen hiervon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten, welche vom Kammeramt in Abgleichung mit der Landesgeschäftsstelle berichtigt werden können.
(3) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen für jene Wahlkreise, für die die wahlwerbende Gruppe einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerverzeichnisse ihres Wahlkörpers in Abschrift zu übermitteln. Eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.
Einspruchsverfahren
§ 16. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerverzeichnisse kann jedes Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wählerverzeichnis seines Wahlkreises erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Wird im Einspruch die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege beizufügen.
(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist dieser dem Einspruchwerber ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs unter Angabe der Gründe zu verständigen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, binnen drei Tagen schriftlich oder mündlich Äußerungen bei der Hauptwahlkommission einzubringen.
(4) Die Hauptwahlkommission hat binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist. Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekannt zu geben.
(5) Erfordert eine Entscheidung der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerverzeichnisse, so hat die Hauptwahlkommission die entsprechende Richtigstellung und Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.
(6) Nach Abschluss des Einspruchverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen.
Einspruchsverfahren
§ 16. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerverzeichnisse kann jedes Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wählerverzeichnis seines Wahlkreises und Wahlkörpers erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Wird im Einspruch die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege beizufügen.
(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist dieser dem Einspruchwerber ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs unter Angabe der Gründe zu verständigen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, binnen drei Tagen schriftlich oder mündlich Äußerungen bei der Hauptwahlkommission einzubringen.
(4) Die Hauptwahlkommission hat binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist. Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekannt zu geben.
(5) Erfordert eine Entscheidung der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerverzeichnisse, so hat die Hauptwahlkommission die entsprechende Richtigstellung und Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.
(6) Nach Abschluss des Einspruchverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen.
(7) Entscheidungen der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse sind keine selbständig anfechtbaren Entscheidungen im Sinne des Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG.
Wahlvorschläge
§ 17. (1) Die Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Uhrzeit festzuhalten und bei Überreichung die Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge sind für die einzelnen Wahlkreise nach Wahlkörpern getrennt vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen in Listenform eingebracht werden.
(3) Wahlvorschläge haben zu enthalten:
eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
die von der Wählergruppe namhaft gemachten Wahlwerber für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung, wobei mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden müssen, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind; die Wahlwerber sind unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlwerber tätig ist, ersatzweise des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen;
die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 1);
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters, andernfalls der erstbezeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter gilt.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(5) Eine Änderung im Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn ein Wahlwerber die Wählbarkeit verliert. Eine solche Änderung oder die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen. Bei Änderungen ist die Erklärung des neuaufgenommenen Kandidaten als Wahlwerber beizufügen.
Prüfung der Wahlvorschläge
§ 18. (1) Die Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission zu prüfen. Bedenken sind umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.
(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
verspätet eingebracht wurden oder
nicht die erforderliche Anzahl an wählbaren Wahlwerbern aufweisen.
(3) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist die Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf dem später eingebrachten Wahlvorschlag zu streichen.
(5) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 19. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.
(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren hinsichtlich des betreffenden Wahlkörpers in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat von diesem Wahlvorschlag so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären, als Mandate zu vergeben sind. Ihre Namen sind mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren für den betreffenden Wahlkörper im betreffenden Wahlkreis entfällt.
(3) Liegen zwei oder mehrere zugelassene Wahlvorschläge vor, so sind diese von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.
(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 19. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2011)
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 19. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zu verlautbaren (§ 3). Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2011)
Amtliche Stimmzettel
§ 20. (1) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. Für die beiden Wahlkörper sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Stimmzettel herzustellen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (§ 19 Abs. 3), zu enthalten.
(3) Es sind undurchsichtige Wahlkuverts nach dem Muster in Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) zu verwenden. Sie sind je nach Wahlkörper verschiedenfarbig zu gestalten.
(4) Die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
Amtliche Stimmzettel
§ 20. (1) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. Für die beiden Wahlkörper sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Stimmzettel herzustellen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (§ 19 Abs. 2), zu enthalten.
(3) Es sind undurchsichtige Wahlkuverts nach dem Muster in Anlage 3 zu verwenden. Sie sind je nach Wahlkörper verschiedenfarbig zu gestalten.
(4) Die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
Amtliche Stimmzettel
§ 20. (1) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. Für die beiden Wahlkörper sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Stimmzettel herzustellen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (§ 19 Abs. 2), zu enthalten.
(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel sind den Wahlberechtigten undurchsichtige, nach Wahlkörpern verschiedenfarbige Wahlkuverts zu Verfügung zu stellen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
Abstimmungsverfahren
§ 21. (1) Die Kreiswahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens allen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
(2) An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts (Anlage 3) an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben. Die Wahlkuverts müssen am Wahltag spätestens 12.00 Uhr eingelangt sein. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist das von der Wahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission und dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper versehene amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(4) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem amtlichen Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden Wahlkuverts samt amtlichen Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.
Übermittlung der Wahlunterlagen und Ausübung des Wahlrechts
§ 21. (1) Die Hauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 16) allen in den Wählerverzeichnissen eingetragenen wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
einen amtlichen Stimmzettel,
ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte amtliche Rückkuvert und
ein vom Kammeramt der Apothekerkammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
(2) An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren Name in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen ist.
(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme am Wahltag im Wahllokal oder durch postalische Übersendung des amtlichen Rückkuverts, das das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthält, an die Kreiswahlkommission ausüben. Die amtlichen Rückkuverts müssen am Wahltag spätestens bis 12.00 Uhr eingelangt sein. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(4) Die Wahlberechtigten sind bei der Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Hauptwahlkommission übermittelten amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts für die Aufnahme des Stimmzettels zu verwenden. Die Verwendung eines anderen als des zur Verfügung gestellten Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.
(5) Briefwähler haben zur Übermittlung des Wahlkuverts samt amtlichem Stimmzettel an die Kreiswahlkommission das von der Hauptwahlkommission zur Verfügung gestellte amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden amtlichen Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.
Wahllokal
§ 22. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2) Die Wahllokale (Amtsräume) der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Apothekerkammer beizustellen.
(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.
(4) Im Wahllokal müssen die Wählerverzeichnisse der Wahlkörper, die dazugehörigen Abstimmungsverzeichnisse, die nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen sind, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen.
Wahl
§ 23. (1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissonen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
(3) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt eine Person ihres Vertrauens in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
Wahl
§ 23. (1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissonen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
Stimmabgabe
§ 24. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(2) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen und die Apotheke oder den Wohnsitz und weist die Identität nach. Ein Mitglied der Wahlkommission prüft, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Über Verlangen ist dem Wähler, wenn er nicht im Besitz des ihm übersandten Wahlkuverts samt amtlichen Stimmzettels ist, ein amtlicher Stimmzettel samt Kuvert auszufolgen.
(3) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und übergibt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission, der es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne legt. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission in der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen.
(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt der Wähler deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ersten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(5) Gebrechliche Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben, dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission bestätigen müssen, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(6) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Kreiswahlkommission.
(7) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Sobald der letzte dieser Wähler seine Stimme abgegeben hat, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
Stimmabgabe
§ 24. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(2) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen und die Apotheke oder den Wohnsitz und weist die Identität nach. Ein Mitglied der Wahlkommission prüft, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Über Verlangen ist dem Wähler, wenn er nicht im Besitz des ihm übersandten Wahlkuverts samt amtlichen Stimmzettels ist, ein amtlicher Stimmzettel samt Wahlkuvert auszufolgen.
(3) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und übergibt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission, der es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne legt. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkörpers abzustreichen und in das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt der Wähler deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ersten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(5) Körper- oder Sinnesbehinderte Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben, dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission bestätigen müssen, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(6) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Kreiswahlkommission.
(7) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Sobald der letzte dieser Wähler seine Stimme abgegeben hat, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
Behandlung der Wahlkuverts der Briefwähler
§ 25. (1) Nach Abschluss der Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission zuerst die auf dem Postweg bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltages eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen Wahlkuverts zu behandeln.
(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob auf dem amtlichen Rückkuvert der Name des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis des Wahlkörpers des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(3) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses vermerkt. Gleichzeitig wird im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(4) Hierauf ist das amtliche Wahlkuvert dem amtlichen Rückkuvert zu entnehmen, das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen. Die amtlichen Rückkuverts sind aufzubewahren. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.
(5) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die für den Wahlkörper der selbständigen oder angestellten Apotheker bestimmte Wahlurne zu legen ist, so entscheidet die Kreiswahlkommission.
(6) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post eingesendet, so ist das mit der Post übersendete Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk “Wahlrecht persönlich ausgeübt” zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Wahlkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind samt amtlichem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk “zu spät eingelangt” zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen
§ 25. (1) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission zuerst die auf dem Postweg bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltages eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen, die Wahlkuverts der Briefwähler enthaltenden amtlichen Rückkuverts zu behandeln.
(2) Bei jedem amtlichen Rückkuvert ist zu überprüfen, ob der auf dem Rückkuvert vermerkte Name des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis des entsprechenden Wahlkörpers des Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das amtliche Rückkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(3) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses vermerkt. Gleichzeitig wird im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(4) Danach hat die Kreiswahlkommission
das Wahlkuvert dem amtlichen Rückkuvert zu entnehmen,
das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und
das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
(5) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im amtlichen Rückkuvert, ist
der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,
das Wahlkuvert, wenn vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen, wenn nicht vorhanden, dieser Umstand im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken und
das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
(6) Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn
ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder
Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder
Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.
(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Kreiswahlkommission zu entscheiden.
(8) Hat ein Wahlberechtigter sein Stimmrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein amtliches Rückkuvert postalisch übermittelt, so ist das mit der Post übersendete Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(9) Amtliche Rückkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Amtliche Rückkuverts, die nach dem Wahltag einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.
Stimmenzählung
§ 26. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe für abgeschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts und die Zahl der eingelangten Wahlkuverts der Briefwähler,
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und
den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen und
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenzählung
§ 26. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte,
gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der Summe der Zahlen zu Z 3 und 4 nicht übereinstimmt.
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen und
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenzählung
§ 26. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte, und
gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der Differenz der Zahlen zu Z 3 und 4 nicht übereinstimmt.
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen und
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 27. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in der selben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte, oder
überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde, oder
zwei oder mehrere Wahlvorschläge (wahlwerbende Gruppen) angezeichnet wurden, oder
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde, oder
mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt, oder
neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind.
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in Abs. 2 und 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art oder sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Niederschrift
§ 28. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlortes,
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,
die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen,
die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden, und
die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 26 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
die Wählerverzeichnisse,
die Abstimmungsverzeichnisse,
die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu versehen und zu verpacken sind,
die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und
die ungeöffneten, zu spät eingelangten Wahlkuverts (§ 25 Abs. 7).
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Der Wahlakt der Kreiswahlkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Kreiswahlkommission.
Niederschrift
§ 28. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlortes,
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,
die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen,
die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden, und
die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 26 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
die Wählerverzeichnisse,
die Abstimmungsverzeichnisse,
die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu versehen und zu verpacken sind,
die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und
die ungeöffneten, am Wahltag zu spät eingelangten amtlichen Rückkuverts (§ 25 Abs. 9).
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Der Wahlakt der Kreiswahlkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Kreiswahlkommission.
Ermittlungsverfahren
§ 29. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln. In einem zweiten Ermittlungsvorgang sind die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung zu ermitteln.
(3) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmensummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden. Unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebendem Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalzahlen zu errechnen.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen.
(5) Die in einem Wahlvorschlag den in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird.
(6) Die Hauptwahlkommission hat hierauf die gemäß Abs. 4 ermittelten Bewerber als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind, nach Wahlkörpern sowie nach Kammervorstand und Delegiertenversammlung getrennt, in der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbaren. Ebenso sind die Namen der gemäß § 34 Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten kundzumachen.
Ermittlungsverfahren
§ 29. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln. In einem zweiten Ermittlungsvorgang sind die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung zu ermitteln.
(3) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmensummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden. Unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebendem Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalzahlen zu errechnen.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen.
(4a) In einem Wahlkreis, in dem für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorlag, sind so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge des Wahlvorschlages gewählt, als Mandate zu vergeben sind.
(5) Die in einem Wahlvorschlag den in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird.
(6) Die Hauptwahlkommission hat hierauf die gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ermittelten Bewerber als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind, nach Wahlkörpern sowie nach Kammervorstand und Delegiertenversammlung getrennt, in der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbaren. Ebenso sind die Namen der gemäß § 34 Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten kundzumachen.
Ermittlungsverfahren
§ 29. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln. In einem zweiten Ermittlungsvorgang sind die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung zu ermitteln.
(3) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmensummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden. Unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebendem Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalzahlen zu errechnen.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen.
(4a) In einem Wahlkreis, in dem für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorlag, sind so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge des Wahlvorschlages gewählt, als Mandate zu vergeben sind.
(5) Die in einem Wahlvorschlag den in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird.
(6) Die Hauptwahlkommission hat hierauf die gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ermittelten Bewerber als gewählt zu erklären. Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstands und der Delegiertenversammlung sowie der gemäß § 34 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001 bei der Wahl des Präsidenten der Apothekerkammer wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind gemäß § 3 zu verlautbaren. Ebenso sind die Namen der gemäß § 34 Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten kundzumachen.
Ermittlungsverfahren
§ 29. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln. In einem zweiten Ermittlungsvorgang sind die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung zu ermitteln.
(3) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmensummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden. Unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebendem Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalzahlen zu errechnen.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen.
(4a) In einem Wahlkreis, in dem für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorlag, sind so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge des Wahlvorschlages gewählt, als Mandate zu vergeben sind.
(5) Die in einem Wahlvorschlag den in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird.
(6) Die Hauptwahlkommission hat hierauf die gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ermittelten Bewerber als gewählt zu erklären. Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstands und der Delegiertenversammlung sowie der gemäß § 34 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001 bei der Wahl des Präsidenten der Apothekerkammer wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind gemäß § 3 zu verlautbaren.
Einspruch gegen das Wahlergebnis
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.