Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass § 13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, beschlossen von der außerordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 29. Juni 1974 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1974, S 387 bis S 394), in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 23. November 1985 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1986, S 30) gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2001, V 17/00-14, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 12. November 2001, ausgesprochen, dass § 13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, beschlossen von der außerordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 29. Juni 1974 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1974, S 387 bis S 394), in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 23. November 1985 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1986, S 30) gesetzwidrig war.
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