Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Bundeshöchstzahl 2002

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-12-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-11-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

433/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2001, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

433/2002).

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 2002 beträgt 267 586.

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