Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 über die Übertragung der Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen weiterer juristischer Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und später nicht wiedererlangt haben, und über die Abänderung und Ergänzung des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes (3. Rückstellungsanspruchsgesetz) *)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1954-01-31
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel


*) 1. Rückstellungsanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 256/1947,

2.

Rückstellungsanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 176/1951.

§ 1. (1) Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung genannten Vermögensträger werden durch dieses Gesetz berechtigt – falls nicht eine längere Frist offensteht -, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rückstellungsansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf das Vermögen der in Spalte B unter der gleichen Ziffer und dem gleichen Buchstaben angeführten juristischen Personen geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und im Zeitpunkte der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches nicht wiederlangt haben:

A B

```

1.

Republik Österreich. 1. Vaterländische Front

```

(BGBl. Nr. 160/1936).

```

2.

Republik Österreich. 2. Österreichische Sport- und

```

Turnfront (BGBl. II

Nr. 362/1934).

```

3.

Republik Österreich. 3. Lehrlingsfürsorgeaktion beim

```

Bundesministerium für soziale

Verwaltung („Wiener Zeitung“

Nr. 92 vom 22. April 1922).

```

4.

Republik Österreich. 4. Blindenerziehungsinstituts-

```

Fonds, Taubstummeninstituts-

Fonds.

```

5.

Oesterreichische Nationalbank. 5. Pensionsfonds der

```

Oesterreichischen Nationalbank

(Art. 99 und 100 der dem

Bundesgesetz BGBl. Nr. 823/1922

angeschlossenen Satzungen).

```

6.

Milchwirtschaftsfond (§ 2 des 6. Milchausgleichsfonds

```

Milchwirtschaftsgesetzes, Milchausgleichsfondsgesetz

BGBl. Nr. 167/1950). 1934, BGBl. Nr. 17/1935);

Österreichische

Ausfuhrorganisation für

Molkereierzeugnisse (§ 5 des

Bundesgesetzes vom

```

8.

Juni 1934, BGBl. II Nr. 76);

```

Wiener Milchverkehrsstelle

(§ 14 des

Milchverkehrsgesetzes,

BGBl. II Nr. 210/1934).

```

7.

a) Österreichischer 7. a) Reichsbauernbund (§ 36 des

```

Bauernbund. Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 304/1935 über die

Einrichtung des Berufstandes

Land- und Forstwirtschaft);

```

b)

die entsprechende b) Landesbauernbünde (§ 9 des

```

Landesgruppe des vorangeführten

Österreichischen Bundesgesetzes

Bauernbundes. und die hiezu ergangenen

Ausführungsgesetze).

```

8.

Österreichischer 8. Gewerkschaftsbund der

```

Gewerkschaftsbund, mit der österreichischen Arbeiter und

Maßgabe, daß in die Rechte an Angestellten (BGBl. I Nr. 132

jenen in Rückstellung und 243/1934 und Nr. 276/1935);

begriffenen oder rückgestellten Hauptkörperschaft der

Vermögen, die aus dem Vermögen öffentlichen Bediensteten

der zufolge Art. 38 der (Beamtenbund) und

Gewerbeordnungs-Novelle 1935, Fachkörperschaften

BGBl. Nr. 548, aufgelösten (Kameradschaften) (§ 3 des

Gehilfenversammlungen Bundesgesetzes BGBl. II Nr.

(Gehilfenausschüsse) 294/1934); juristische Personen

herrühren, die entsprechenden (Abs. 2), in deren

Gehilfenausschüsse (BGBl. Nr.  Aufgabenbereich die Vertretung

87/1950) mit ihrer Einrichtung der arbeitsrechtlichen,

eintreten, und mit der wirtschaftlichen und sozialen

weiteren Maßgabe, daß von dem Interessen der Arbeiter und

übrigen rückgestellten Angestellten gefallen ist,

Vermögen je ein Sechstel dem soweit auf das Vermögen keine

Restitutionsfonds der Freien Rückgabeansprüche oder

Gewerkschaften und dem Rückstellungsansprüche anderer

Restitutionsfonds der in Spalte A dieser Aufstellung

Zentralkommission der oder des § 1 des 2.

christlichen Arbeiter- und Rückstellungsanspruchsgesetzes

Angestelltenorganisationen genannten Vermögensträger

Österreichs (§§ 3 und 4 des bestehen;

Ersten Rückgabegesetz, Werksumlagefonds nach § 21 des

BGBl. Nr. 55/1947) zu Bundesgesetzes über die

Übertragen oder mit dem Errichtung von

Verkehrswert abzulösen ist. Werksgemeinschaften, BGBl.

II Nr. 153/1934, soweit es sich

um einen nicht mehr bestehenden

Betrieb handelt.

```

9.

Betriebsratsfonds auf Grund 9. Werksumlagefonds nach § 21 des

```

des § 24 des Bundesgesetzes über die

Betriebsrätegesetzes, Errichtung von

(BGBl. Nr. 97/1947). Werksgemeinschaften,

BGBl. II Nr. 153/1934, soweit

es sich um den gleichen Betrieb

handelt.

```

10.

Urlaubskasse der Arbeiter 10. Bauarbeiter-Urlaubs- und

```

in der Bauwirtschaft Fürsorgekommission.

(BGBl. Nr. 81/1946).

```

11.

a) Restitutionsfonds der 11. a) Juristische Personen

```

Sozialdemokratischen (Abs. 2), die nach ihren

Organisationen Statuten, Satzungen,

beziehungsweise Widmungsurkunden oder ihrer

Restitutionsfonds langjährigen Übung Zwecken

der Freien der Sozialdemokratischen

Gewerkschaften (§§ 2 Arbeiterpartei

und 3 des Ersten beziehungsweise der freien

Rückgabegesetzes, Gewerkschaften gedient

BGBl. Nr. 55/1947). haben, auch dann, wenn deren

Leitungen (Vereinsvorstände,

Gesellschafter usw.) nach

dem 12. Feber 1934 aus

politischen Gründen

verändert worden sind und

ihre Rechtspersönlichkeit

nach dem 13. März 1938

verloren und nicht

wiedererlangt haben;

```

b)

Restitutionsfonds der b) juristische Personen

```

Zentralkommission (Abs. 2), die nach ihren

der christlichen Statuten, Satzungen,

Arbeiter- und Widmungsurkunden oder ihrer

Angestelltenorganisationen langjährigen Übung Zwecken

Österreichs (§ 4 des der katholischen oder

Ersten Rückgabegesetzes, sonstigen christlichen

BGBl. Nr. 55/1947). Arbeiter- und

Angestelltenorganisationen,

jedoch nicht ausschließlich

religiösen Zwecken (§ 1

Ziffer 4 des 2. Rück-

stellungsanspruchsgesetzes),

gedient haben.

```

12.

Zentralorganisation der 12. Einheitsverband der Kriegsopfer

```

Kriegsopferverbände Österreichs (BGBl. Nr. 79/1936

Österreichs. und Nr. 203/1936).

```

13.

Der zuständige Landesverband 13. Juristische Personen (Abs. 2)

```

der Österreichischen auf dem Gebiete des

Gesellschaft vom freiwilligen Rettungswesens,

Roten Kreuze. deren Aufgaben von einer

Organisation der

Österreichischen Gesellschaft

vom Roten Kreuze übernommen

worden sind.

```

14.

Die KÖB – Österreichische 14. Die für die Bediensteten der

```

Staatseisenbahnen– Eisenbahnen oder deren

Omnibusverkehrsgesellschaft Angehörige bestandenen

m. b. H. mit der Maßgabe, Stiftungen, Fonds und sonstigen

daß das Bundesbahnsozialwerk Einrichtungen.

mit seiner Einrichtung in

die Rechte an dem in

Rückstellung begriffenen

oder rückgestellten Vermögen

eintritt.

```

15.

Wohlfahrtsfonds der 15. Die für die Bediensteten der

```

Bundespolizei. Bundespolizei oder deren

Angehörige bestandenen

Stiftungen, Fonds und sonstigen

Einrichtungen.

```

16.

Gendarmeriejubiläumsfonds 16. Die für die Bediensteten der

```

```

1949.

Bundesgendarmerie oder deren

```

Angehörige bestandenen

Stiftungen, Fonds und sonstigen

Einrichtungen.

```

17.

Die nach dem Sitze der 17. Juristische Personen (Abs. 2),

```

aufgelösten juristischen die karitativen beziehungsweise

Person zuständige sozialen Zwecken der

Ärztekammer (§ 20 des Ärzteschaft eines Bundeslandes

Ärztegesetzes vom 30. März gedient haben.

1949, BGBl. Nr. 92).

```

18.

Rechtsanwaltskammer Wien. 18. Witwen- und Waisen-Pensions-

```

Gesellschaft des juridischen

Doktoren-Kollegiums in Wien.

```

19.

Verband Österreichische 19. Vereine, die im „Reichsverband

```

Turnerschaft. der christlich-deutschen

Turnerschaft Österreichs“

zusammengeschlossen waren und

nicht reaktiviert worden sind.

(2) Insoweit in diesem oder in dem 2. Rückstellungsanspruchsgesetz in Spalte B des § 1 von juristischen Personen die Rede ist, sind auch Stiftungen und Fonds, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen inbegriffen, die den gleichen Zwecken gedient haben.

§ 1. (1) Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung genannten Vermögensträger werden durch dieses Gesetz berechtigt – falls nicht eine längere Frist offensteht -, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rückstellungsansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf das Vermögen der in Spalte B unter der gleichen Ziffer und dem gleichen Buchstaben angeführten juristischen Personen geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und im Zeitpunkte der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches nicht wiederlangt haben:

A B
1. Republik Österreich. 1. Vaterländische Front (BGBl. Nr. 160/1936).
2. Republik Österreich. 2. Österreichische Sport- und Turnfront (BGBl. II Nr. 362/1934).
3. Republik Österreich. 3. Lehrlingsfürsorgeaktion beim Bundesministerium für soziale Verwaltung („Wiener Zeitung“ Nr. 92 vom 22. April 1922).
4. Republik Österreich. 4. Blindenerziehungsinstituts-Fonds, Taubstummeninstituts-Fonds.
5. Oesterreichische Nationalbank. 5. Pensionsfonds der Oesterreichischen Nationalbank (Art. 99 und 100 der dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 823/1922 angeschlossenen Satzungen).
6. Milchwirtschaftsfond (§ 2 des Milchwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 167/1950). 6. Milchausgleichsfonds Milchausgleichsfondsgesetz 1934, BGBl. Nr. 17/1935); Österreichische Ausfuhrorganisation für Molkereierzeugnisse (§ 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934, BGBl. II Nr. 76); Wiener Milchverkehrsstelle (§ 14 des Milchverkehrsgesetzes, BGBl. II Nr. 210/1934).
7. a) Österreichischer Bauernbund. 7. a) Reichsbauernbund (§ 36 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 304/1935 über die Einrichtung des Berufstandes Land- und Forstwirtschaft);
b) die entsprechende Landesgruppe des Österreichischen Bauernbundes. b) Landesbauernbünde (§ 9 des vorangeführten Bundesgesetzes und die hiezu ergangenen Ausführungsgesetze).
8. Österreichischer Gewerkschaftsbund, mit der Maßgabe, daß in die Rechte an jenen in Rückstellung begriffenen oder rückgestellten Vermögen, die aus dem Vermögen der zufolge Art. 38 der Gewerbeordnungs-Novelle 1935, BGBl. Nr. 548, aufgelösten Gehilfenversammlungen (Gehilfenausschüsse) herrühren, die entsprechenden Gehilfenausschüsse (BGBl. Nr. 87/1950) mit ihrer Einrichtung eintreten, und mit der weiteren Maßgabe, daß von dem übrigen rückgestellten Vermögen je ein Sechstel dem Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften und dem Restitutionsfonds der Zentralkommission der christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen Österreichs (§§ 3 und 4 des Ersten Rückgabegesetz, BGBl. Nr. 55/1947) zu Übertragen oder mit dem Verkehrswert abzulösen ist. 8. Gewerkschaftsbund der österreichischen Arbeiter und Angestellten (BGBl. I Nr. 132 und 243/1934 und Nr. 276/1935); Hauptkörperschaft der öffentlichen Bediensteten (Beamtenbund) und Fachkörperschaften (Kameradschaften) (§ 3 des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 294/1934); juristische Personen (Abs. 2), in deren Aufgabenbereich die Vertretung der arbeitsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten gefallen ist, soweit auf das Vermögen keine Rückgabeansprüche oder Rückstellungsansprüche anderer in Spalte A dieser Aufstellung oder des § 1 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger bestehen; Werksumlagefonds nach § 21 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Werksgemeinschaften, BGBl. II Nr. 153/1934, soweit es sich um einen nicht mehr bestehenden Betrieb handelt.
9. Betriebsratsfonds auf Grund des § 24 des Betriebsrätegesetzes, (BGBl. Nr. 97/1947). 9. Werksumlagefonds nach § 21 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Werksgemeinschaften, BGBl. II Nr. 153/1934, soweit es sich um den gleichen Betrieb handelt.
10. Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft (BGBl. Nr. 81/1946). 10. Bauarbeiter-Urlaubs- und Fürsorgekommission.
11. a) Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen Organisationen beziehungsweise Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften (§§ 2 und 3 des Ersten Rückgabegesetzes, BGBl. Nr. 55/1947). 11. a) Juristische Personen (Abs. 2), die nach ihren Statuten, Satzungen, Widmungsurkunden oder ihrer langjährigen Übung Zwecken der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei beziehungsweise der freien Gewerkschaften gedient haben, auch dann, wenn deren Leitungen (Vereinsvorstände, Gesellschafter usw.) nach dem 12. Feber 1934 aus politischen Gründen verändert worden sind und ihre Rechtspersönlichkeit nach dem 13. März 1938 verloren und nicht wiedererlangt haben;
b) Restitutionsfonds der Zentralkommission der christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen Österreichs (§ 4 des Ersten Rückgabegesetzes, BGBl. Nr. 55/1947). b) juristische Personen (Abs. 2), die nach ihren Statuten, Satzungen, Widmungsurkunden oder ihrer langjährigen Übung Zwecken der katholischen oder sonstigen christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen, jedoch nicht ausschließlich religiösen Zwecken (§ 1 Ziffer 4 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes), gedient haben.
12. Zentralorganisation der Kriegsopferverbände Österreichs. 12. Einheitsverband der Kriegsopfer Österreichs (BGBl. Nr. 79/1936 und Nr. 203/1936).
13. Der zuständige Landesverband der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze. 13. Juristische Personen (Abs. 2) auf dem Gebiete des freiwilligen Rettungswesens, deren Aufgaben von einer Organisation der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze übernommen worden sind.
14. Die KÖB – Österreichische Staatseisenbahnen–Omnibusverkehrsgesellschaft m. b. H. mit der Maßgabe, daß das Bundesbahnsozialwerk mit seiner Einrichtung in die Rechte an dem in Rückstellung begriffenen oder rückgestellten Vermögen eintritt. 14. Die für die Bediensteten der Eisenbahnen oder deren Angehörige bestandenen Stiftungen, Fonds und sonstigen Einrichtungen.
15. Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei. 15. Die für die Bediensteten der Bundespolizei oder deren Angehörige bestandenen Stiftungen, Fonds und sonstigen Einrichtungen.
16. Gendarmeriejubiläumsfonds 1949. 16. Die für die Bediensteten der Bundespolizei oder deren Angehörige bestandenen Stiftungen, Fonds und sonstigen Einrichtungen.
17. Die nach dem Sitze der aufgelösten juristischen Person zuständige Ärztekammer (§ 20 des Ärztegesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92). 17. Juristische Personen (Abs. 2), die karitativen beziehungsweise sozialen Zwecken der Ärzteschaft eines Bundeslandes gedient haben.
18. Rechtsanwaltskammer Wien. 18. Witwen- und Waisen-Pensions-Gesellschaft des juridischen Doktoren-Kollegiums in Wien.
19. Verband Österreichische Turnerschaft. 19. Vereine, die im „Reichsverband der christlich-deutschen Turnerschaft Österreichs“ zusammengeschlossen waren und nicht reaktiviert worden sind.

(2) Insoweit in diesem oder in dem 2. Rückstellungsanspruchsgesetz in Spalte B des § 1 von juristischen Personen die Rede ist, sind auch Stiftungen und Fonds, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen inbegriffen, die den gleichen Zwecken gedient haben.

§ 2. (1) War der Eigentümer ein Träger der Sozialversicherung (Verband, Arbeitsgemeinschaft), so ist zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen der Versicherungsträger (Verband) berechtigt, auf den der gesamte örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers übergangen ist.

(2) Ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers auf mehrere Versicherungsträger (Verbände) übergegangen oder ist ein Übergang überhaupt nicht erfolgt, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozailversicherungsträger, die (den) anspruchsberechtigten Träger (Verband) durch Kundmachung, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren ist.

§ 2. (1) War der Eigentümer ein Träger der Sozialversicherung (Verband, Arbeitsgemeinschaft), so ist zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen der Versicherungsträger (Verband) berechtigt, auf den der gesamte örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers übergangen ist.

(2) Ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers auf mehrere Versicherungsträger (Verbände) übergegangen oder ist ein Übergang überhaupt nicht erfolgt, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, die (den) anspruchsberechtigten Träger (Verband) durch Kundmachung, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren ist.

§ 3. Ein gemäß § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 1950, BGBl. Nr. 166, etwa bestellter Liquidator – dem ansonsten alle den Vereinsorganen zukommenden Rechte zustehen, somit auch die Berechtigung zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen – oder ein nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 164 (Fünftes Rückstellungsgesetz), bestellter Sachwalter ist zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen einer aufgelösten juristischen Person dann nicht berechtigt, wenn zufolge der Bestimmungen des 1., des 2. oder dieses Rückstellungsanspruchsgesetzes Vermögensträger zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen berechtigt sind.

§ 4. Der letzte Satz des Abs. 1 des § 2 des Bundesgestzes vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 176 (2. Rückstellungsanspruchsgesetz), hat zu entfallen.

§ 5. (1) Die Bestimmungen des § 2 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes in der durch § 4 dieses Bundesgesetzes abgeänderten Fassung gelten auch für die Erhebung von Rückstellungsansprüchen nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die Bestimmungen des § 3 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten sowohl für die Übertragung der Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen als auch für weitere Übertragungen auf Grund dieses Bundesgesetzes.

§ 6. Rückstellungsansprüche der in § 1 Spalte A des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger auf Rückstellung von Vermögen der in Spalte B angeführten juristischen Personen können – falls nicht eine längere Frist offensteht – auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhoben werden.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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