Bundesgesetz betreffend die Belastung öffentlichen Wassergutes mit Fischereirechten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-12-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Bestehen von offenkundigen Fischereirechten an den Gewässern des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, idF BGBl. Nr. 252/1990) durch Ausstellung einer gebührenfreien Urkunde gemäß § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, in jenen Fällen zu bestätigen, in denen die Ausübung des Fischereirechtes über 20 Jahre insbesondere durch Eintragung der/des Fischereiberechtigten oder ihrer/seiner Rechtsvorgänger in den Fischereikataster (das Fischereibuch) belegt ist.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

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