Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG)
Abkürzung
SanG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsübersicht
Hauptstück
Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sanitäter
§ 2 Allgemeines
§ 3 Geltungsbereich
```
Abschnitt
```
Pflichten des Sanitäters
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Dokumentationspflicht
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Auskunftspflicht
```
Abschnitt
```
Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
§ 8 Sanitätsdienst - Allgemein
§ 9 Rettungssanitäter
§ 10 Notfallsanitäter
§ 11 Allgemeine Notfallkompetenzen
§ 12 Besondere Notfallkompetenzen
§ 13 Notfallkompetenzverordnung
```
Abschnitt
```
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
§ 14 Allgemeines
§ 15 Stichtag
§ 16 Voraussetzungen
§ 17 Qualifikationsnachweis - Inland
§ 18 Qualifikationsnachweis - EWR
§ 19 Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 20 Nostrifikation
§ 21 Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 22 Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen
§ 23 Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
§ 24 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass
§ 25 Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 26 Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
```
Hauptstück
```
Ausbildung
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Aufnahme zur Ausbildung
§ 28 Ausschluss von der Ausbildung
§ 29 Ausbildungsablauf
§ 30 Abschlussprüfungen
§ 31 Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
```
Abschnitt
```
Ausbildung zum Rettungssanitäter
§ 32 Allgemeines
§ 33 Modul 1 - Inhalte
§ 34 Verkürzte Ausbildungen
```
Abschnitt
```
Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 35 Allgemeines
§ 36 Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 37 Modul 2 - Inhalte
```
Abschnitt
```
Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen
§ 38 Allgemeines
§ 39 Modul Arzneimittellehre
§ 40 Modul Venenzugang und Infusion
```
Abschnitt
```
Besondere Notfallkompetenzen
§ 41 Allgemeines
§ 42 Modul Beatmung und Intubation
```
Abschnitt
```
Berufsausbildung
§ 43 Berufsmodul
§ 44 Andere Gesundheitsberufe
```
Abschnitt
```
Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung
§ 45 Bewilligung der Module
§ 46 Modulleitung
§ 47 Lehrkräfte
§ 48 Anrechnung
§ 49 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
```
Abschnitt
```
Fortbildungen und Rezertifizierungen
§ 50 Fortbildung
§ 51 Rezertifizierungen
```
Hauptstück
```
Europaabkommen und Strafbestimmungen
§ 52 Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 53 Strafbestimmungen
```
Hauptstück
```
Übergangsbestimmungen
§ 54 Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung
§ 55 Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 56 Erlöschen der Berechtigung
§ 57 Personen mit Defibrillationsberechtigung
§ 58 Personen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 59 Notfallsanitäter
§ 60 Dokumentation
§ 61 Ausbildung zum Sanitätsgehilfen
§ 62 Anrechnung
§ 63 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis
```
Hauptstück
```
In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 64 In-Kraft-Treten
§ 65 Vollziehung
Abkürzung
SanG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1 | Sanitäter |
| § 2 | Allgemeines |
| § 1 | Sanitäter |
| § 2 | Allgemeines |
| § 2a | Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
| § 3 | Geltungsbereich |
| § 4 | Allgemeine Pflichten |
| § 5 | Dokumentationspflicht |
| § 6 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 7 | Auskunftspflicht |
| § 8 | Sanitätsdienst - Allgemein |
| § 9 | Rettungssanitäter |
| § 10 | Notfallsanitäter |
| § 11 | Allgemeine Notfallkompetenzen |
| § 12 | Besondere Notfallkompetenzen |
| § 13 | Notfallkompetenzverordnung |
| § 14 | Allgemeines |
| § 15 | Stichtag |
| § 16 | Voraussetzungen |
| § 17 | Qualifikationsnachweis – Inland |
| § 18 | Qualifikationsnachweis - EWR |
| § 19 | Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR |
| § 20 | Nostrifikation |
| § 21 | Ergänzungsausbildung und -prüfung |
| § 22 | Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen |
| § 23 | Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters |
| § 24 | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass |
| § 25 | Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
| § 26 | Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
| § 26a | Nationale Großereignisse |
| § 27 | Aufnahme zur Ausbildung |
| § 28 | Ausschluss von der Ausbildung |
| § 29 | Ausbildungsablauf |
| § 30 | Abschlussprüfungen |
| § 31 | Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse |
| § 32 | Allgemeines |
| § 33 | Modul 1 - Inhalte |
| § 34 | Verkürzte Ausbildungen |
| § 35 | Allgemeines |
| § 36 | Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter |
| § 37 | Modul 2 - Inhalte |
| § 38 | Allgemeines |
| § 39 | Modul Arzneimittellehre |
| § 40 | Modul Venenzugang und Infusion |
| § 41 | Allgemeines |
| § 42 | Modul Beatmung und Intubation |
| § 43 | Berufsmodul |
| § 44 | Andere Gesundheitsberufe |
| § 45 | Bewilligung der Module |
| § 46 | Modulleitung |
| § 47 | Lehrkräfte |
| § 48 | Anrechnung |
| § 49 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 50 | Fortbildung |
| § 51 | Rezertifizierungen |
| § 52 | Schweizerische Eidgenossenschaft |
| § 53 | Strafbestimmungen |
| § 54 | Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung |
| § 55 | Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung |
| § 56 | Erlöschen der Berechtigung |
| § 57 | Personen mit Defibrillationsberechtigung |
| § 58 | Personen ohne Defibrillationsberechtigung |
| § 59 | Notfallsanitäter |
| § 60 | Dokumentation |
| § 61 | Ausbildung zum Sanitätsgehilfen |
| § 62 | Anrechnung |
| § 63 | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis |
| § 64 | In-Kraft-Treten |
| § 65 | Vollziehung |
Abkürzung
SanG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1 | Sanitäter |
| § 2 | Allgemeines |
| § 2a | Umsetzung von Unionsrecht |
| § 3 | Geltungsbereich |
| § 4 | Allgemeine Pflichten |
| § 5 | Dokumentationspflicht |
| § 6 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 7 | Auskunftspflicht |
| § 8 | Sanitätsdienst – Allgemein |
| § 9 | Rettungssanitäter |
| § 10 | Notfallsanitäter |
| § 11 | Allgemeine Notfallkompetenzen |
| § 12 | Besondere Notfallkompetenzen |
| § 13 | Notfallkompetenzverordnung |
| § 14 | Allgemeines |
| § 15 | Stichtag |
| § 16 | Voraussetzungen |
| § 17 | Qualifikationsnachweis – Inland |
| § 18 | Qualifikationsnachweis – EWR |
| § 19 | Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR |
| § 20 | Nostrifikation |
| § 21 | Ergänzungsausbildung und -prüfung |
| § 22 | Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen |
| § 23 | Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters |
| § 24 | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass |
| § 25 | Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
| § 26 | Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
| § 26a | Nationale Großereignisse |
| § 27 | Aufnahme zur Ausbildung |
| § 28 | Ausschluss von der Ausbildung |
| § 29 | Ausbildungsablauf |
| § 30 | Abschlussprüfungen |
| § 31 | Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse |
| § 32 | Allgemeines |
| § 33 | Modul 1 – Inhalte |
| § 34 | Verkürzte Ausbildungen |
| § 35 | Allgemeines |
| § 36 | Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter |
| § 37 | Modul 2 – Inhalte |
| § 38 | Allgemeines |
| § 39 | Modul Arzneimittellehre |
| § 40 | Modul Venenzugang und Infusion |
| § 41 | Allgemeines |
| § 42 | Modul Beatmung und Intubation |
| § 43 | Berufsmodul |
| § 44 | Andere Gesundheitsberufe |
| § 45 | Bewilligung der Module |
| § 46 | Modulleitung |
| § 47 | Lehrkräfte |
| § 48 | Anrechnung |
| § 49 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 50 | Fortbildung |
| § 51 | Rezertifizierungen |
| § 52 | Schweizerische Eidgenossenschaft |
| § 53 | Strafbestimmungen |
| § 54 | Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung |
| § 55 | Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung |
| § 56 | Erlöschen der Berechtigung |
| § 57 | Personen mit Defibrillationsberechtigung |
| § 58 | Personen ohne Defibrillationsberechtigung |
| § 59 | Notfallsanitäter |
| § 60 | Dokumentation |
| § 61 | Ausbildung zum Sanitätsgehilfen |
| § 62 | Anrechnung |
| § 63 | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis |
| § 64 | In-Kraft-Treten |
| § 65 | Vollziehung |
Abkürzung
SanG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1 | Sanitäter |
| § 2 | Allgemeines |
| § 2a | Umsetzung von Unionsrecht |
| § 2b | Datenverarbeitung |
| § 3 | Geltungsbereich |
| § 4 | Allgemeine Pflichten |
| § 5 | Dokumentationspflicht |
| § 6 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 7 | Auskunftspflicht |
| § 8 | Sanitätsdienst – Allgemein |
| § 9 | Rettungssanitäter |
| § 10 | Notfallsanitäter |
| § 11 | Allgemeine Notfallkompetenzen |
| § 12 | Besondere Notfallkompetenzen |
| § 13 | Notfallkompetenzverordnung |
| § 14 | Allgemeines |
| § 15 | Stichtag |
| § 16 | Voraussetzungen |
| § 17 | Qualifikationsnachweis – Inland |
| § 18 | Qualifikationsnachweis – EWR |
| § 19 | Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR |
| § 20 | Nostrifikation |
| § 21 | Ergänzungsausbildung und -prüfung |
| § 22 | Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen |
| § 23 | Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters |
| § 24 | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass |
| § 25 | Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
| § 26 | Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
| § 26a | Nationale Großereignisse |
| § 27 | Aufnahme zur Ausbildung |
| § 28 | Ausschluss von der Ausbildung |
| § 29 | Ausbildungsablauf |
| § 30 | Abschlussprüfungen |
| § 31 | Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse |
| § 32 | Allgemeines |
| § 33 | Modul 1 – Inhalte |
| § 34 | Verkürzte Ausbildungen |
| § 35 | Allgemeines |
| § 36 | Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter |
| § 37 | Modul 2 – Inhalte |
| § 38 | Allgemeines |
| § 39 | Modul Arzneimittellehre |
| § 40 | Modul Venenzugang und Infusion |
| § 41 | Allgemeines |
| § 42 | Modul Beatmung und Intubation |
| § 43 | Berufsmodul |
| § 44 | Andere Gesundheitsberufe |
| § 45 | Bewilligung der Module |
| § 46 | Modulleitung |
| § 47 | Lehrkräfte |
| § 48 | Anrechnung |
| § 49 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 50 | Fortbildung |
| § 51 | Rezertifizierungen |
| § 52 | Schweizerische Eidgenossenschaft |
| § 53 | Strafbestimmungen |
| § 54 | Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung |
| § 55 | Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung |
| § 56 | Erlöschen der Berechtigung |
| § 57 | Personen mit Defibrillationsberechtigung |
| § 58 | Personen ohne Defibrillationsberechtigung |
| § 59 | Notfallsanitäter |
| § 60 | Dokumentation |
| § 61 | Ausbildung zum Sanitätsgehilfen |
| § 62 | Anrechnung |
| § 63 | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis |
| § 64 | In-Kraft-Treten |
| § 65 | Vollziehung |
Abkürzung
SanG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1 | Sanitäter |
| § 2 | Allgemeines |
| § 2a | Umsetzung von Unionsrecht |
| § 2b | Datenverarbeitung |
| § 3 | Geltungsbereich |
| § 4 | Allgemeine Pflichten |
| § 5 | Dokumentationspflicht |
| § 5a | Anzeigepflicht |
| § 6 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 7 | Auskunftspflicht |
| § 8 | Sanitätsdienst – Allgemein |
| § 9 | Rettungssanitäter |
| § 10 | Notfallsanitäter |
| § 11 | Allgemeine Notfallkompetenzen |
| § 12 | Besondere Notfallkompetenzen |
| § 13 | Notfallkompetenzverordnung |
| § 14 | Allgemeines |
| § 15 | Stichtag |
| § 16 | Voraussetzungen |
| § 17 | Qualifikationsnachweis – Inland |
| § 18 | Qualifikationsnachweis – EWR |
| § 19 | Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR |
| § 20 | Nostrifikation |
| § 21 | Ergänzungsausbildung und -prüfung |
| § 22 | Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen |
| § 23 | Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters |
| § 24 | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass |
| § 25 | Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
| § 26 | Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
| § 26a | Nationale Großereignisse |
| § 27 | Aufnahme zur Ausbildung |
| § 28 | Ausschluss von der Ausbildung |
| § 29 | Ausbildungsablauf |
| § 30 | Abschlussprüfungen |
| § 31 | Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse |
| § 32 | Allgemeines |
| § 33 | Modul 1 – Inhalte |
| § 34 | Verkürzte Ausbildungen |
| § 35 | Allgemeines |
| § 36 | Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter |
| § 37 | Modul 2 – Inhalte |
| § 38 | Allgemeines |
| § 39 | Modul Arzneimittellehre |
| § 40 | Modul Venenzugang und Infusion |
| § 41 | Allgemeines |
| § 42 | Modul Beatmung und Intubation |
| § 43 | Berufsmodul |
| § 44 | Andere Gesundheitsberufe |
| § 45 | Bewilligung der Module |
| § 46 | Modulleitung |
| § 47 | Lehrkräfte |
| § 48 | Anrechnung |
| § 49 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 50 | Fortbildung |
| § 51 | Rezertifizierungen |
| § 52 | Schweizerische Eidgenossenschaft |
| § 53 | Strafbestimmungen |
| § 54 | Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung |
| § 55 | Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung |
| § 56 | Erlöschen der Berechtigung |
| § 57 | Personen mit Defibrillationsberechtigung |
| § 58 | Personen ohne Defibrillationsberechtigung |
| § 59 | Notfallsanitäter |
| § 60 | Dokumentation |
| § 61 | Ausbildung zum Sanitätsgehilfen |
| § 62 | Anrechnung |
| § 63 | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis |
| § 64 | In-Kraft-Treten |
| § 65 | Vollziehung |
Abkürzung
SanG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1 | Sanitäter |
| § 2 | Allgemeines |
| § 2a | Umsetzung von Unionsrecht |
| § 2b | Datenverarbeitung |
| § 3 | Geltungsbereich |
| § 4 | Allgemeine Pflichten |
| § 5 | Dokumentationspflicht |
| § 5a | Anzeigepflicht |
| § 6 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 7 | Auskunftspflicht |
| § 8 | Sanitätsdienst – Allgemein |
| § 9 | Rettungssanitäter |
| § 10 | Notfallsanitäter |
| § 11 | Allgemeine Notfallkompetenzen |
| § 12 | Besondere Notfallkompetenzen |
| § 13 | Notfallkompetenzverordnung |
| § 14 | Allgemeines |
| § 15 | Stichtag |
| § 16 | Voraussetzungen |
| § 17 | Qualifikationsnachweis – Inland |
| § 18 | Qualifikationsnachweis – EWR |
| § 18a | EWR-Anerkennung – Partieller Zugang |
| § 19 | Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR |
| § 20 | Nostrifikation |
| § 21 | Ergänzungsausbildung und -prüfung |
| § 22 | Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen |
| § 23 | Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters |
| § 24 | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass |
| § 25 | Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
| § 26 | Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
| § 26a | Nationale Großereignisse |
| § 27 | Aufnahme zur Ausbildung |
| § 28 | Ausschluss von der Ausbildung |
| § 29 | Ausbildungsablauf |
| § 30 | Abschlussprüfungen |
| § 31 | Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse |
| § 32 | Allgemeines |
| § 33 | Modul 1 – Inhalte |
| § 34 | Verkürzte Ausbildungen |
| § 35 | Allgemeines |
| § 36 | Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter |
| § 37 | Modul 2 – Inhalte |
| § 38 | Allgemeines |
| § 39 | Modul Arzneimittellehre |
| § 40 | Modul Venenzugang und Infusion |
| § 41 | Allgemeines |
| § 42 | Modul Beatmung und Intubation |
| § 43 | Berufsmodul |
| § 44 | Andere Gesundheitsberufe |
| § 45 | Bewilligung der Module |
| § 46 | Modulleitung |
| § 47 | Lehrkräfte |
| § 48 | Anrechnung |
| § 49 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 50 | Fortbildung |
| § 51 | Rezertifizierungen |
| § 52 | Schweizerische Eidgenossenschaft |
| § 53 | Strafbestimmungen |
| § 54 | Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung |
| § 55 | Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung |
| § 56 | Erlöschen der Berechtigung |
| § 57 | Personen mit Defibrillationsberechtigung |
| § 58 | Personen ohne Defibrillationsberechtigung |
| § 59 | Notfallsanitäter |
| § 60 | Dokumentation |
| § 61 | Ausbildung zum Sanitätsgehilfen |
| § 62 | Anrechnung |
| § 63 | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis |
| § 64 | In-Kraft-Treten |
| § 65 | Vollziehung |
Hauptstück
Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sanitäter
§ 1. (1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Rettungssanitäter und
Notfallsanitäter.
(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
Allgemeines
§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;
Abkürzung
SanG
Datenverarbeitung
§ 2b. (1) Sanitäter sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufs- oder Tätigkeitsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 5),
der Auskunftserteilung (§ 7)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(2) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 18 Abs. 12),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 18 Abs. 13),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigung (§ 25 Abs. 4 und 5),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 25 Abs. 7)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Auf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(2) Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Hilfeleistungen durch Angehörige von Sozialberufen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die Erbringung der Tätigkeiten nicht medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzt, die einer entsprechenden Ausbildung bedürfen.
(4) Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der Feuerwehr werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Personen aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung im Zentrum der Tätigkeit steht.
Abschnitt
Pflichten des Sanitäters
Allgemeine Pflichten
§ 4. (1) Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.
(2) Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.
Dokumentationspflicht
§ 5. (1) Sanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
SanG
Anzeigepflicht
§ 5a. (1) Sanitäter sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
der Sanitäter eine entsprechende Meldung an die Einrichtung gemäß § 23, in der er tätig ist, erstattet hat und durch diese eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
Abkürzung
SanG
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung entbunden hat oder
die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
Abkürzung
SanG
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung entbunden hat oder
die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Sanitäter
der Anzeigepflicht gemäß § 5a oder
der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,
nachkommt.
Auskunftspflicht
§ 7. (1) Sanitäter haben
den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,
deren gesetzlichen Vertretern oder
Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
Sanitätsdienst – Allgemein
§ 8. Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der
qualifizierten Ersten Hilfe,
Sanitätshilfe und
Rettungstechnik,
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung,
die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
Abkürzung
SanG
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
Abkürzung
SanG
§ 9 Abs. 1 Z 3a gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021 (vgl. § 64 Abs. 9).
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
3a. Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,
eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
Abkürzung
SanG
§ 9 Abs. 1 Z 3a und 3b gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021 (vgl. § 64 Abs. 9).
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
3a. Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,
3b. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,
eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
Abkürzung
SanG
§ 9 Abs. 1 Z 3a und 3b und Abs. 3 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 (vgl. § 64 Abs. 10).
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
3a. Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,
3b. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,
eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
(3) Rettungssanitäter sind im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) berechtigt, in strukturierten Einrichtungen Impfungen gegen den Erreger SARS-CoV-2 (COVID-19) an Erwachsenen unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:
Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit hat eine theoretische und praktische Schulung durch den verantwortlichen Arzt der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 zu erfolgen, der eine Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen hat.
Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
Abkürzung
SanG
§ 9 Abs. 1 Z 3a und 3b und Abs. 3 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) (vgl. § 64 Abs. 11).
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
3a. Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,
3b. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,
eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
(3) Rettungssanitäter sind im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) berechtigt, in strukturierten Einrichtungen Impfungen gegen den Erreger SARS-CoV-2 (COVID-19) an Erwachsenen unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:
Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit hat eine theoretische und praktische Schulung durch den verantwortlichen Arzt der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 zu erfolgen, der eine Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen hat.
Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
Abkürzung
SanG
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
3a. Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Tests zu diagnostischen Zwecken,
3b. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern,
eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 12 Z 3, BGBl. I Nr. 69/2023)
Abkürzung
SanG
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
(Anm.: Z 3a und 3b mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)
eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)
Notfallsanitäter
§ 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:
die Tätigkeiten gemäß § 9,
die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten,
die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),
die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und
die Mitarbeit in der Forschung.
(2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
Allgemeine Notfallkompetenzen
§ 11. (1) Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:
Arzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und
Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen,
(2) Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist
die Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß §§ 38 bis 40 und
die Anweisung eines anwesenden Arztes oder
sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.
Besondere Notfallkompetenzen
§ 12. (1) Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation), erwerben.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Abs. 1 ist
die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß § 11 und
die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß §§ 41 und 42.
(3) Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist
eine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 und
eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder
sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.
Abkürzung
SanG
Notfallkompetenzverordnung
§ 13. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (§ 22 Abs. 2) festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.
Abkürzung
SanG
Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
Allgemeines
§ 14. (1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
ehrenamtlich,
berufsmäßig oder
als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie
einer Rezertifizierung gemäß § 51.
(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.
Abkürzung
SanG
§ 14 Abs. 4 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 (vgl. § 64 Abs. 10).
Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
Allgemeines
§ 14. (1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
ehrenamtlich,
berufsmäßig oder
als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
ausgeübt werden.
(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie
einer Rezertifizierung gemäß § 51.
(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.
(4) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
Stichtag
§ 15. (1) Der Lauf der Frist gemäß § 14 Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der erstmaligen Erlangung einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter folgenden Monatsersten (Stichtag).
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 kann – ohne Wirkung für den Lauf der Frist der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des zwölften auf den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist).
(3) Die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem Sanitäter einen anderen als den in Abs. 1 genannten Stichtag festsetzen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 vor Ablauf der Zweijahresfrist nachgewiesen werden.
Voraussetzungen
§ 16. (1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
eigenberechtigt sind,
die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,
Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und
Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.
Abkürzung
SanG
Voraussetzungen
§ 16. (1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
eigenberechtigt sind,
die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,
Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und
Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.
Abkürzung
SanG
Voraussetzungen
§ 16. (1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,
Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und
Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 17. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
zum Rettungssanitäter oder
zum Notfallsanitäter.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 18. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis, sonstigen Befähigungsnachweis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind ein oder mehrere Ausbildungsnachweise, die in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworben wurden, sofern
in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Tätigkeiten als Sanitäter mindestens zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Vertragsstaat nachgewiesen werden, in dem der Beruf und die Ausbildung des Sanitäters nicht reglementiert sind, und
diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(3) Ein oder mehrere in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbener Ausbildungsnachweis bzw. erworbene Ausbildungsnachweise, der bzw. die in einem EWR-Vertragsstaat zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt bzw. berechtigen, gilt bzw. gelten unbeschadet Abs. 1 und 2 als Qualifikationsnachweis, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis
ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung sowie
eine Strafregisterbescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates
(5) EWR-Staatsangehörige,
denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellt wurde,
die eigenberechtigt sind und
die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
(6) Die Zulassung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise
eines Anpassungslehrganges oder
einer Eignungsprüfung
(7) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 6 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(8) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 ist eine ausschließlich die tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers beurteilt werden.
(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 18. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis, sonstigen Befähigungsnachweis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind ein oder mehrere Ausbildungsnachweise, die in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworben wurden, sofern
in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Tätigkeiten als Sanitäter mindestens zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Vertragsstaat nachgewiesen werden, in dem der Beruf und die Ausbildung des Sanitäters nicht reglementiert sind, und
diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(3) Ein oder mehrere in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbener Ausbildungsnachweis bzw. erworbene Ausbildungsnachweise, der bzw. die in einem EWR-Vertragsstaat zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt bzw. berechtigen, gilt bzw. gelten unbeschadet Abs. 1 und 2 als Qualifikationsnachweis, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis
ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung sowie
eine Strafregisterbescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates
(5) EWR-Staatsangehörige,
denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellt wurde,
die eigenberechtigt sind und
die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
(6) Die Zulassung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise
eines Anpassungslehrganges oder
einer Eignungsprüfung
(7) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 6 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(8) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 ist eine ausschließlich die tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers beurteilt werden.
(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 18. (1) Qualifikationsnachweise für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als Sanitäter (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre Tätigkeiten als Sanitäter im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung bzw. zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen.
(5) Die Zulassung zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen Berufserfahrung bzw. Tätigkeit erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung eines entsprechend qualifizierten Sanitäters, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen bzw. tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf bzw. Tätigkeiten als Sanitäter auszuüben, beurteilt wird.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufs- oder Tätigkeitsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufs- oder Tätigkeitserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 18. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als Sanitäter (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre Tätigkeiten als Sanitäter im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(5) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen Berufserfahrung bzw. Tätigkeit erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung eines entsprechend qualifizierten Sanitäters, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen bzw. tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf bzw. Tätigkeiten als Sanitäter auszuüben, beurteilt wird.
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