Sperrgebietsgesetz 2002 – SperrGG 2002

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-03-01
Letzte Aktualisierung 2019-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

c)

als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

c)

als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 4 Abs. 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

c)

als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 4 Abs. 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2. (1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(2) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen

1.

an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und

2.

an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(3) In einer Verordnung nach § 1 sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung und

2.

bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(4) Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 2. (1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(2) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen

1.

an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und

2.

an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

Diese Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angeschlagen wird. Dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.

(3) In einer Verordnung nach § 1 sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und

2.

bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(4) Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 2. (1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(2) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen

1.

an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und

2.

an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

Diese Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.

(3) In einer Verordnung nach § 1 sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung und

2.

bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(4) Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.

§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

1.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,

2.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b

a)

das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt, oder,

b)

sofern sich ein solches Gebiet über den Bereich mehrerer Militärkommanden erstreckt, der Bundesminister für Landesverteidigung und

3.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

1.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,

2.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

3.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

1.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,

2.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

3.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

1.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,

2.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

3.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

(5) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zum Betreten oder Befahren, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.

(6) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

1.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a der Kommandant des Truppenübungsplatzes,

2.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b der Kommandant oder Leiter der militärischen Anlage,

3.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

4.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

§ 4. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.

(3) Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

§ 4. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.

(3) Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 4. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.

(3) Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Fotografieren, Filmen sowie eine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 6 gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

(4) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Abs. 3 einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.

§ 5. (1) Wer

1.

unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder

2.

unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder

3.

gegen eine mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundene Bedingung oder Auflage verstößt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.

§ 5. (1) Wer

1.

unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder

2.

unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder

3.

gegen eine mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundene Bedingung oder Auflage verstößt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 5. (1) Wer

1.

unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder

2.

unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder

3.

gegen eine mit einer Gestattung nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundenen Befristung oder Verhaltensaufforderungen verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

§ 6a. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 6a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Sperrgebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist.

(2) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(3) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 6a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Sperrgebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist.

(2) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(3) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

§ 7. Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

§ 7. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

§ 7. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(3) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 7. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(3) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

§ 7. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(3) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 7. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(3) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 4 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1 und § 6a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 7. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(3) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 4 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1 und § 6a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 7. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(3) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 4 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1 und § 6a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 2 und 3, § 6a Abs. 2 und 3 sowie § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 8. Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, des Sperrgebietsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1993, und des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

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