Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Aufhebung einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2001, V 99/99-11, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zugestellt am 23. Oktober 2001, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. September 1978, Zl. 7-21880/78, über die Offenhaltezeit und die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheke Steinach am Brenner als gesetzwidrig aufgehoben.
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