Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-31
Letzte Aktualisierung 2026-03-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht eingeleitet werden.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:

1.

Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);

2.

Beizen;

3.

Anodisieren;

4.

Brünieren;

5.

Feuerverzinken;

6.

Feuerverzinnen;

7.

Wärmebehandeln;

8.

Phosphatieren;

9.

Herstellen von Leiterplatten;

10.

Herstellen von Batterien;

11.

Emaillieren;

12.

Lackieren;

13.

Mechanisches Bearbeiten;

14.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 13.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2.

Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4.

Abwasser aus dem Versilbern oder Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) und dem Versilbern kleinstückiger Glaskörper (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),

5.

Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken ohne chemische Umwandlung der Werkstückoberflächen im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV),

6.

Abwasser aus der Veredelung der Oberflächen von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen mit kontinuierlichen Verfahren im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV),

7.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);

2.

Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten (Badpflegemaßnahmen);

3.

Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Badzusammensetzung usw.;

4.

Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Jonentauscher usw.;

5.

Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;

6.

weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren Spülwässern;

7.

soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;

8.

soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996);

9.

bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien;

10.

gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;

11.

Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

12.

Einsatz physikalischer, physikalisch chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Jonentausch);

13.

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. Nr. 325/1990).

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht eingeleitet werden.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:

1.

Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);

2.

Beizen;

3.

Anodisieren;

4.

Brünieren;

5.

Feuerverzinken;

6.

Feuerverzinnen;

7.

Wärmebehandeln;

8.

Phosphatieren;

9.

Herstellen von Leiterplatten;

10.

Herstellen von Batterien;

11.

Emaillieren;

12.

Lackieren;

13.

Mechanisches Bearbeiten;

14.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 13.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2.

Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4.

Abwasser aus dem Versilbern oder Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) und dem Versilbern kleinstückiger Glaskörper (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),

5.

Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken ohne chemische Umwandlung der Werkstückoberflächen im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV),

6.

Abwasser aus der Veredelung der Oberflächen von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen mit kontinuierlichen Verfahren im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV),

7.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);

2.

Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten (Badpflegemaßnahmen);

3.

Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Badzusammensetzung usw.;

4.

Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Jonentauscher usw.;

5.

Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;

6.

weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren Spülwässern;

7.

soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;

8.

soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);

9.

bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien;

10.

gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;

11.

Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

12.

Einsatz physikalischer, physikalisch chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Jonentausch);

13.

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. Nr. 325/1990).

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 1. (1) Die in der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die einleitende Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen dient:

1.

Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);

2.

Beizen;

3.

Anodisieren;

4.

Brünieren;

5.

Feuerverzinken;

6.

Feuerverzinnen;

7.

Wärmebehandeln;

8.

Phosphatieren;

9.

Herstellen von Leiterplatten;

10.

Herstellen von Batterien;

11.

Emaillieren;

12.

Lackieren;

13.

Mechanisches Bearbeiten;

14.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 13.

(2) Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),

2.

Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4.

Abwasser aus dem Versilbern oder Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) und dem Versilbern kleinstückiger Glaskörper (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),

5.

Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken ohne chemische Umwandlung der Werkstückoberflächen im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV),

6.

Abwasser aus der Veredelung der Oberflächen von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen mit kontinuierlichen Verfahren im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV),

7.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 1 Z 1 bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.

(5) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

1.

Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:

a)

Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,

b)

Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,

c)

Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);

2.

Verminderung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass ein jährlicher spezifischer Wasserverbrauch bei folgenden Tätigkeiten erzielt wird:

a)

Fahrzeugbeschichtung

– 0,5 – 1,3 m³/beschichtetem Personenkraftwagen

– 1 – 2,5 m³/beschichtetem Lieferwagen

– 0,7 – 3 m³/beschichtetem Fahrerhaus

– 1 – 5 m³/beschichtetem Lastkraftwagen

b)

Bandblechbeschichtung für Stahl- oder Aluminiumbänder

– 0,2 – 1,3 L/m² beschichteter Rolle

c)

Beschichtung von Metallverpackungen

– 90 – 110 L/1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden);

3.

Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);

4.

Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten (Badpflegemaßnahmen);

5.

Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Badzusammensetzung usw.;

6.

Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Gegenstromkaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Ionentauscher usw.;

7.

Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;

8.

weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren Spülwässern;

9.

soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;

10.

soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);

11.

bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien;

12.

gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;

13.

Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

14.

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;

15.

bevorzugter Einsatz von spülungsfreien Aufbringungsverfahren, insbesondere bei der Bandblechbeschichtung;

16.

Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);

17.

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.

Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhanges A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Selen (Nr. 17), Silber (Nr. 18), Zink (Nr. 19), Zinn (Nr. 20), Freies Chlor (Nr. 21), Ammonium (Nr. 22), Ammoniak (Nr. 23), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 24), Cyanid – Gesamt (Nr. 25), Nitrit (Nr. 27), Sulfid (Nr. 30), AOX (Nr. 32), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 34) und POX (Nr. 35).

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhanges A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Selen (Nr. 17), Silber (Nr. 18), Zink (Nr. 19), Zinn (Nr. 20), Freies Chlor (Nr. 21), Ammonium (Nr. 22), Ammoniak (Nr. 23), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 24), Cyanid – Gesamt (Nr. 25), Nitrit (Nr. 27), Sulfid (Nr. 30), AOX (Nr. 32), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 34) und POX (Nr. 35).

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 2. Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor – Freies Chlor, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) und Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX).

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium oder Quecksilber (in Kilogramm pro Tag).

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium oder Quecksilber (in Kilogramm pro Tag).

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80% Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

3.

Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter des Anhanges A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80% Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

3.

Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter des Anhanges A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.

4.

Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 bis 4.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:

1.

bei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC),

2.

monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Chrom(VI), Chrom-Gesamt, Nickel, Zink, Fluorid,

3.

bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Z 1 und Z 2 angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Z 1 und Z 2 auf einmal pro Charge reduziert.

Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Z 1 und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhanges A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen, BGBl. Nr. 609/1992, sowie Abschnitt VII der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhanges A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen, BGBl. Nr. 609/1992, sowie Abschnitt VII der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 5 Z 8, § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 34, Anhang A Fußnote b), j), l) und q) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhanges A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen, BGBl. Nr. 609/1992, sowie Abschnitt VII der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 5 Z 8, § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 34, Anhang A Fußnote b), j), l) und q) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:

1.

Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2009 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (ABl. Nr. L 414 vom 9.12.2020 S. 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

2.

Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:

a)

Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;

b)

Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

1.

IE-Richtlinie;

2.

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009.

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität 8 a)
GL
2.2 Fischtoxizität 4 a)
GF b)
3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe c) d)
4. pH-Wert 6,5-9,0 6,5-10,0
5. Aluminium 3,0 mg/l durch
ber. als Al Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
6. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
7. Barium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als Ba
8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd e) e)
10. Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
11. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
12. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
13. Eisen 2,0 mg/l durch
ber. als Fe Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
14. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
15. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
16. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg f) f)
17. Selen 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Se
18. Silber 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Ag
19. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn g) g)
20. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Sn
21. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Cl2
h)
22. Ammonium 20 mg/l 200 mg/l
ber. als N i) j)
23. Ammoniak 0,5 mg/l 20 mg/l
ber. als N j)
24. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
25. Cyanid – Gesamt 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als CN
26. Fluorid 20 mg/l 20 mg/l
ber. als F
27. Nitrit 1,5 mg/l 10 mg/l
ber. als N k)
28. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l –
ber. als P
29. Sulfat – l)
ber. als SO4
30. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
31. Chemischer n) –
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
m)
32. Adsorbierbare org. 1,0 mg/l 1,0 mg/l
geb. Halogene AOX o) o)
ber. als Cl
33. Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l
lipophile Stoffe p)
34. Summe der 5,0 mg/l 15 mg/l
Kohlenwasserstoffe
35. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene POX q) q)
ber. als Cl
a)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.

b)

Der Parameter G F ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Bei Abwasser aus dem Anodisieren von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus dem Beizen von ausschließlich unlegiertem Eisen ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

e)

Bei Abwasser aus dem

1.

Galvanisieren (§ 1 Abs. 2 Z 1) mit Einsatz von Cadmium ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 g/kg,

2.

Herstellen cadmiumhältiger Primär- oder Sekundärbatterien (§ 1 Abs. 2 Z 10) ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 1,0 g/kg

zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben. Die produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinsatzmenge für Cadmium. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch eine Tätigkeit unter Einsatz von Cadmium durchgeführt, so sind die Anforderungen für Cadmium am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.

f)

Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (§ 1 Abs. 2 Z 10) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung einzuhalten.

g)

Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (§ 1 Abs. 2 Z 1 oder 5) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/l.

h)

Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.

i)

Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (§ 1 Abs. 2 Z 1) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l.

j)

Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und NH 3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l.

k)

Bei Abwasser aus dem Beizen (§ 1 Abs. 2 Z 2) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt.

l)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 Februar 1999).

m)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC, BSB 5 und Summe der anionischen und nichtionischen Tenside.

n)

Für CSB gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1.

100 mg/l bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 6, 8 oder 10);

2.

150 mg/l bei Abwasser aus dem Lackieren (§ 1 Abs. 2 Z 12);

3.

200 mg/l bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 Z 1, 7, 11 oder 14);

4.

300 mg/l bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (§ 1 Abs. 2 Z 9).

o)

Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 Z 1 oder 13) gilt die Emissionsbegrenzung für AOX auch als eingehalten, wenn

1.

die eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel, Wasserverdränger und Kühlschmiermittel nachweislich keine halogenorganischen Verbindungen enthalten und

2.

die in der Produktion und in der Abwasserreinigung eingesetzte Salzsäure nachweislich keine höhere Verunreinigung durch halogenorganische Verbindungen aufweist als es nach ÖNORM EN 939 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Salzsäure“ Jänner 2000 zulässig ist und

3.

die in der Abwasserreinigung eingesetzten Aluminium- oder Eisensalze nachweislich keine höhere Belastung mit halogenorganischen Verbindungen aufweisen als 100 Milligramm AOX pro Kilogramm Aluminium oder Eisen im jeweiligen Behandlungsmittel und

4.

soweit auf Grund der geforderten Produktqualität und des angewandten Produktionsprozesses möglich cyanideinsetzende Technologien durch cyanidfreie Technologien ersetzt werden und

5.

bei unvermeidbarer Anwendung einer cyanideinsetzenden Technologie die Cyanide durch nicht halogenhaltige oder -abspaltende Chemikalien zerstört werden oder bei Anwendung von halogenhaltigen oder -abspaltenden Chemikalien der Zuwachs des AOX-Gehaltes im Abwasserteilstrom aus der Cyanidoxidation nicht größer ist als 0,5 mg/l.

p)

Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 Z 13) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/l.

q)

Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden.

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität 8 a)
GL
2.2 Fischeitoxizität 4 a)
GF,Ei b)
3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe c) d)
4. pH-Wert 6,5-9,0 6,5-10,0
5. Aluminium 3,0 mg/l durch
ber. als Al Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
6. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
7. Barium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als Ba
8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd e) e)
10. Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
11. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
12. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
13. Eisen 2,0 mg/l durch
ber. als Fe Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
14. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
15. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
16. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg f) f)
17. Selen 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Se
18. Silber 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Ag
19. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn g) g)
20. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Sn
21. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Cl2
h)
22. Ammonium 20 mg/l 200 mg/l
ber. als N i) j)
23. Ammoniak 0,5 mg/l 20 mg/l
ber. als N j)
24. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
25. Cyanid – Gesamt 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als CN
26. Fluorid 20 mg/l 20 mg/l
ber. als F
27. Nitrit 1,5 mg/l 10 mg/l
ber. als N k)
28. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l –
ber. als P
29. Sulfat – l)
ber. als SO4
30. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
31. Chemischer n) –
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
m)
32. Adsorbierbare org. 1,0 mg/l 1,0 mg/l
geb. Halogene AOX o) o)
ber. als Cl
33. Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l
lipophile Stoffe p)
34. 5,0 mg/l 15 mg/l
Kohlenwasserstoff-Index
35. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene POX q) q)
ber. als Cl
a)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.

b)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Bei Abwasser aus dem Anodisieren von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus dem Beizen von ausschließlich unlegiertem Eisen ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

e)

Bei Abwasser aus dem

1.

Galvanisieren (§ 1 Abs. 2 Z 1) mit Einsatz von Cadmium ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 g/kg,

2.

Herstellen cadmiumhältiger Primär- oder Sekundärbatterien (§ 1 Abs. 2 Z 10) ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 1,0 g/kg

zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben. Die produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinsatzmenge für Cadmium. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch eine Tätigkeit unter Einsatz von Cadmium durchgeführt, so sind die Anforderungen für Cadmium am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.

f)

Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (§ 1 Abs. 2 Z 10) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung einzuhalten.

g)

Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (§ 1 Abs. 2 Z 1 oder 5) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/l.

h)

Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.

i)

Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (§ 1 Abs. 2 Z 1) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l.

j)

Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und NH 3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l.

k)

Bei Abwasser aus dem Beizen (§ 1 Abs. 2 Z 2) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt.

l)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

m)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC, BSB 5 und Summe der anionischen und nichtionischen Tenside.

n)

Für CSB gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1.

100 mg/l bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 6, 8 oder 10);

2.

150 mg/l bei Abwasser aus dem Lackieren (§ 1 Abs. 2 Z 12);

3.

200 mg/l bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 Z 1, 7, 11 oder 14);

4.

300 mg/l bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (§ 1 Abs. 2 Z 9).

o)

Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 Z 1 oder 13) gilt die Emissionsbegrenzung für AOX auch als eingehalten, wenn

1.

die eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel, Wasserverdränger und Kühlschmiermittel nachweislich keine halogenorganischen Verbindungen enthalten und

2.

die in der Produktion und in der Abwasserreinigung eingesetzte Salzsäure nachweislich keine höhere Verunreinigung durch halogenorganische Verbindungen aufweist als es nach ÖNORM EN 939 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Salzsäure“ Jänner 2000 zulässig ist und

3.

die in der Abwasserreinigung eingesetzten Aluminium- oder Eisensalze nachweislich keine höhere Belastung mit halogenorganischen Verbindungen aufweisen als 100 Milligramm AOX pro Kilogramm Aluminium oder Eisen im jeweiligen Behandlungsmittel und

4.

soweit auf Grund der geforderten Produktqualität und des angewandten Produktionsprozesses möglich cyanideinsetzende Technologien durch cyanidfreie Technologien ersetzt werden und

5.

bei unvermeidbarer Anwendung einer cyanideinsetzenden Technologie die Cyanide durch nicht halogenhaltige oder -abspaltende Chemikalien zerstört werden oder bei Anwendung von halogenhaltigen oder -abspaltenden Chemikalien der Zuwachs des AOX-Gehaltes im Abwasserteilstrom aus der Cyanidoxidation nicht größer ist als 0,5 mg/l.

p)

Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 Z 13) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/l.

q)

Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Toxizität
Bakterientoxizität GL 8 a)
Fischeitoxizität GF,Ei b) 4 a)
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L 150 mg/L d)
pH-Wert 6,5 – 9,0 6,5 – 10,0
Anorganische Parameter
Aluminium ber. als Al 3,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Arsen ber. als As 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Barium ber. als Ba 5,0 mg/L 5,0 mg/L
Blei ber. als Pb 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/L e) 0,1 mg/L e)
Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/L f) 0,5 mg/L f)
Chrom(VI) ber. als Cr 0,1 mg/L g) 0,1 mg/L g)
Cobalt ber. als Co 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Eisen ber. als Fe 2,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/L h) 0,5 mg/L h)
Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L i) 0,01 mg/L i)
Selen ber. als Se 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Silber ber. als Ag 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Zink ber. als Zn 1,0 mg/L j), k) 1,0 mg/L j), k)
Zinn ber. als Sn 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl2 l) 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Ammonium ber. als N 20 mg/L m) 200 mg/L n)
Ammoniak ber. als N 0,5 mg/L 20 mg/L n)
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cyanid – Gesamt ber. als CN 2,0 mg/L 2,0 mg/L
Fluorid ber. als F 20 mg/L 20 mg/L
Nitrit ber. als N 1,5 mg/L o) 10 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 2,0 mg/L –
Sulfat ber. als SO4 – p)
Sulfid ber. als S 0,1 mg/L 1,0 mg/L
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C q) r) -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 q) s) –
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl 1,0 mg/L t), u) 1,0 mg/L t), u)
Schwerflüchtige lipophile Stoffe 20 mg/L 100 mg/L v)
Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/L 15 mg/L
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ber. als Cl 0,1 mg/L w) 0,1 mg/L w)
a)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.

b)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Bei Abwasser aus dem Anodisieren von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus dem Beizen von ausschließlich unlegiertem Eisen ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

e)

Bei Abwasser aus dem

1.

Galvanisieren (§ 1 Abs. 1 Z 1) mit Einsatz von Cadmium ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 g/kg,

2.

Herstellen cadmiumhältiger Primär- oder Sekundärbatterien (§ 1 Abs. 1 Z 10) ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 1,0 g/kg

zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben. Die produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge für Cadmium. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch eine Tätigkeit unter Einsatz von Cadmium durchgeführt, so sind die Anforderungen für Cadmium am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.

f)

Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L einzuhalten.

g)

Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L einzuhalten.

h)

Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.

i)

Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (§ 1 Abs. 1 Z 10) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung einzuhalten.

j)

Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (§ 1 Abs. 1 Z 1 oder 5) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/L.

k)

Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,6 mg/L einzuhalten. Bei Einsatz von Substraten, die Zink enthalten oder die mit Zink vorbehandelt sind, ist eine Emissionsbegrenzung von 1 mg/L einzuhalten.

l)

Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.

m)

Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (§ 1 Abs. 1 Z 1) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.

n)

Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und NH 3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.

o)

Bei Abwasser aus dem Beizen (§ 1 Abs. 1 Z 2) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/L einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt.

p)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

q)

Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für den Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter BSB 5 und Summe der anionischen und nichtionischen Tenside.

r)

Für TOC gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1.

33 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 oder 10);

2.

50 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (§ 1 Abs. 1 Z 12);

3.

67 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 1, 7, 11 oder 14);

4.

100 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (§ 1 Abs. 1 Z 9).

s)

Für CSB gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1.

100 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 oder 10);

2.

150 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (§ 1 Abs. 1 Z 12);

3.

200 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 1, 7, 11 oder 14);

4.

300 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (§ 1 Abs. 1 Z 9).

t)

Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 1 oder 13) gilt die Emissionsbegrenzung für AOX auch als eingehalten, wenn

1.

die eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel, Wasserverdränger und Kühlschmiermittel nachweislich keine halogenorganischen Verbindungen enthalten und

2.

die in der Produktion und in der Abwasserreinigung eingesetzte Salzsäure nachweislich keine höhere Verunreinigung durch halogenorganische Verbindungen aufweist als es nach ÖNORM EN 939 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Salzsäure“ August 2016 zulässig ist und

3.

die in der Abwasserreinigung eingesetzten Aluminium- oder Eisensalze nachweislich keine höhere Belastung mit halogenorganischen Verbindungen aufweisen als 100 Milligramm AOX pro Kilogramm Aluminium oder Eisen im jeweiligen Behandlungsmittel und

4.

soweit auf Grund der geforderten Produktqualität und des angewandten Produktionsprozesses möglich cyanideinsetzende Technologien durch cyanidfreie Technologien ersetzt werden und

5.

bei unvermeidbarer Anwendung einer cyanideinsetzenden Technologie die Cyanide durch nicht halogenhaltige oder -abspaltende Chemikalien zerstört werden oder bei Anwendung von halogenhaltigen oder -abspaltenden Chemikalien der Zuwachs des AOX-Gehaltes im Abwasserteilstrom aus der Cyanidoxidation nicht größer ist als 0,5 mg/L.

u)

Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.

v)

Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 13) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/L.

w)

Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

Anhang B

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Die Parameter Nr. 2, 5 bis 10, 12 bis 20, 22, 23, 25, 26, 28, 29 und 31 bis 34 des Anhanges A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2.

Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 11, 21, 24, 27, 30 und 35 des Anhanges A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 12 bis 20, 25, 28 und 30 bis 35 des Anhanges A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Analysenmethoden

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