Verordnung des Bundeskanzlers über die Höchstsätze der Entgelte für Veröffentlichungen im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-03-20
Status Aufgehoben · 2023-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichenden Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmenden Veröffentlichungen.

Höchstentgelte

§ 2. (1) Für die Veröffentlichungen gemäß § 1 darf die Wiener Zeitung GmbH dem betroffenen Rechtsträger höchstens folgende Entgelte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen:

1.

Grundvergütung für die Veröffentlichung inklusive fünf Zeilen Veröffentlichungstext 40,00 €;

2.

Für jede weitere angefangene Zeile 6,00 €.

(2) Unter Zeile gemäß Abs. 1 sind 43 Zeichen inklusive Leerzeichen zu verstehen.

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