Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2002-03-30
Status Aufgehoben · 2005-03-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

86/2005).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 40b Abs. 8 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

86/2005).

(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 37,10 Euro festgesetzt.

(2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 2. April 2002 wirksam.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.